vergifteter Hund

Der durch Menschenhand vergiftete Hund

vergifteter Hund

Bloß eine Sachbeschädigung?

Was ist eigentlich ein Hund aus juristischer Betrachtung – ein Lebewesen mit eigenen Rechten, nur eine Sache oder irgendwie beides?

§ 90a BGB gibt Aufschluss. Hier heißt es:Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Doch was bedeutet das konkret?

Tiere haben im deutschen Recht eine Art Zwitterstellung. Einmal werden sie wie Sachen behandelt – ein anderes Mal wie Lebewesen mit eigenen Rechten. Wann auf sie sachenrechtliche und wann Tierschutzvorschriften anwendbar sind hängt immer davon ab, ob sich in erster Linie der Mensch oder das Tier im Fokus der Rechtsfrage befindet.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf das Tier anzuwenden, wenn Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen geregelt werden müssen. Es handelt sich um Fragen wie: Wer ist Eigentümer des Tieres? Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Kaufabwicklung? Unter welchen Voraussetzungen erlange ich Schadensersatz für mein verletztes Tier? Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn mein erworbener Welpe krank ist usw.

All diese Fragen verbindet, dass es insofern irrelevant ist, ob es sich hierbei um ein Tier oder beispielsweise ein Auto handelt. In beiden Fällen geht es letztendlich nicht um das Tier oder den Gegenstand, sonder primär um das Recht und die Ansprüche des Menschen gegenüber anderen Menschen. Hierbei können Tiere wie Sachen behandelt werden. Spezialvorschriften bedarf es nicht.

Etwas anderes gilt immer dann, wenn nicht der Mensch, sondern das Tier in den Mittelpunkt der Rechtsfrage rückt. Fragen wie, „Was darf ich mit meinem Tier anstellen?“ oder“ Wie soll es gehalten werden?“ betreffen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Tier und Mensch. Hierbei wird das Tier nicht wie eine Sache behandelt, sondern wie ein Lebewesen mit eigenen Rechten gegenüber dem Menschen.

Wird mein Hund vergiftet durch einen Dritten bewusst und gezielt vergiftet, so sind beide Betrachtungsweisen zu berücksichtigen. Zum einen sind zivilrechtliche Normen und zivilschützende Strafvorschriften anwendbar. Zum anderen greift aber auch das Tierschutzgesetz.

Bei Vorschriften, die mich vor dem Täter schützen sollen, wird mein Hund wie eine Sache betrachtet. Mir steht zum Einen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zu. Das hilft mir natürlich über den Verlust meines Hundes nicht hinwegzukommen. Schmerzensgeld wird nach ständiger Rechtsprechung bei Tod eines Tieres dem Halter nicht gewährt.

Zudem ist der Täter wegen Sachbeschädigung zu bestrafen.

Hinzu kommen aber auch Vorschriften, die den Hund schützen sollen. Hier wird das Tier nicht bloß wie eine Sache behandelt. Dem Täter drohen bis zu 3 Jahren Haft wegen der qualvollen Tötung eines Tieres.

Bei der Vergiftung des Hundes durch Giftköder ist es oftmals schwierig den Täter zu ermitteln. Zudem benötigt man Beweise. Sowohl bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, als auch bei strafrechtlichen Sanktionen muss dem Täter die Tat bewiesen werden. Solange dies nicht gelingt gilt die Unschuldsvermutung.

Hierbei gibt es allerdings den Unterschied, dass der Eigentümer des Hundes bei einer Schadensersatzforderung selber die Beweise hervorbringen muss. Im Strafprozess hingegen übernehmen dies die Strafverfolgungsbehörden, die viel effizientere Möglichkeiten zur Beweissicherung haben als der betroffene Bürger. Es empfiehlt sich also zunächst eine Strafanzeige. Ermittelt die Behörde erfolgreich und wird der Täter verurteilt, so kann die Strafakte später im Schadensersatzprozess herangezogen werden und erspart dem Bürger die Beweisjagd.

Aber natürlich zeigt die Praxis, dass das Interesse an der Strafverfolgung der unsere Hunde vergiftenden Tierquäler doch leider recht gering ist.

Gewerbsmäßige/gewerbl. Hundezucht

Gewerbsmäßige /gewerbl. Hundezucht

Wann gilt eine Hundezucht als gewerblich und oder gewerbsmäßig. Gewerbsmäßige/gewerbl. Hundezucht

Zwischen einer gewerbsmäßigen und einer gewerblichen Hundezucht bestehen erhebliche Unterschiede.

1. Gewerbsmäßig

Eine sogenannte „gewerbsmäßige“ Hundezucht und damit erlaubnispflichtig nach §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz, wird im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetz dann „angenommen,“ wenn ein Züchter drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen (Haltungseinheit) hält oder drei oder mehr Würfe im Jahr „hat“..

Als sog. Haltungseinheit gelten hierbei alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden. Aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe oder ähnliches gemeinsam genutzt werden, gelten als Haltunsgeinheit.

In diesen Fällen gilt der Züchter als gewerbsmäßig und hat die Erlaubnis für Ihre Zucht bei dem für zuständigen (örtlich) Veterinäramt nach  §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz des einzuholen.

Einmal untechnisch formuliert sind allgemeine Verwaltungsvorschriften, so auch die zum Tierschutzgesetz findende Definition jedoch „auslegbar oder interpretierbar“, also nicht zwingend. Das bedeutet, dass von dieser Regelung letztendlich auch abgewichen werden kann.

Möglicherweise würde das für den jeweiligen Züchter zuständige Veterinäramt unter Umständen geringere Anforderungen für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit stellen, das heißt die Gewerbsmäßigkeit evtl sogar schon bei dem Vorhandensein von zwei fortpflanzungsfähigen Hündinnen und zwei Würfen im Jahr annehmen.

Daher sind Züchter gut beraten bei geringsten Zweifeln und um Repressalien durch das Veterinäramt zu entgehen, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen. Der Verstoß gegen die Einholung einer etwaigen Erlaubnis könnte unerfreuliche (auch teure) Konsequenzen (Zuchtverbot) haben.

Häufig ist unklar, ob Hündinnen, die das achte Lebensjahr bereits erreicht haben noch als fortpflanzungsfähig im Sinne dieser Auslegung gelten, da diese Hündinnen laut VDH ja nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber sieht dies jedoch anders. (Selbstverständlich ist er an die Richtlinien des VDH nicht gebunden.) Nach dem Gesetz gelten somit auch achtjährige Hündinnen evtl. auch älter ebenfalls als zuchtfähig.

Genauso wie Hündinnen, die laut Zuchtordnung der jeweiligen Rassehund-Zuchtvereine zwar erst ab dem 15. bis 24. Lebensmonat erstmals belegt werden dürfen, die aber zuvor schon läufig waren.

Es kommt auf die tatsächliche biologische Fähigkeit der Hündin zur Fortpflanzung an und nicht auf Statuten, Regelungen, Vorgaben oder Richtlinien von Rassehundvereinen oder Dachverbänden.

2.  Gewerblich

Nun zu der Frage, wann eine Hundezucht „gewerblich“ ist. Dies hat mit dem Tierschutzgesetz rein gar nichts zu tun. Diese Frage lässt sich nur anhand der Gewerbeordnung beantworten. Auch in der Gewerbeordnung selber findet sich keine klare Definition der Begrifflichkeit „Gewerbe“. Gewerbe könnte man so definieren, dass grundsätzlich „jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird“, als Gewerbe anzusehen ist.

Ob nun eineHundezucht gewerblich ist oder nicht, lässt sich nur wirklich im Einzelfall beurteilen. Auch hier ist der Züchter gut beraten, soweit er Zweifel hat, sich mit dem Gewerbeamt abzustimmen.

Und last not least ist die Frage der Gewerblichkeit auch im Zusammenhang mit dem Unternehmerbegriff des BGB § 14 zu sehen und damit auch  von maßgebender Bedeutung für die Gewährleistung bzw. dem vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung bei Verkauf eines Welpen. (Verbrauchsgüterkauf).

Kastration des Hundes

Die Kastration des Hundes

Eine juristische Betrachtung

Kastration des Hundes ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt (http://www.hunde.de/hund/gesundheit/kastration/).

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen vier dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b : bei Unerlässlichkeit für die Nutzung jagdlich zu führender Hunde
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  4. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, wie z.B. bei hormonell bedingten Dominanzverhalten von Rüden. Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2. Zudem ist nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. b TierSchG eine Ausnahme von § 6 Abs. 1 S.1 TierSchG vorgesehen, wenn dies für die vorgesehene Nutzung eines jagdlich zu führenden Hundes unerlässlich ist. Diese Ausnahmeregelung zielt vorwiegend auf das Verbot des Amputierens von Körperteilen gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 TierSchG. Hierbei wird in der Praxis oftmals das teilweise Amputieren der Jagdhundrute als unerlässlich angesehen, um das Verletzungsrisiko des Tieres bei der Jagd zu reduzieren (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 5; Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 13).

Der Wortlaut dieser Ausnahmeregelung ist aufgrund seiner mangelnden Bestimmtheit in der Literatur kritisiert (Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn. 4).So ist nicht eindeutig bestimmbar, unter welchen Kriterien Hunde als jagdlich geführt anzusehen sind und welche Maßnahmen für die Nutzung des Tieres als unerlässlich gelten. Aufgrund der Weite dieser Norm ist es somit auch nicht ausgeschlossen, dass die Kastration des Hundes im Einzelfall hierüber gerechtfertigt werden könnte.

3. Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18).

4. Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein. Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38). So fiel beispielsweise bislang die Eberkastration im Rahmen der Schweinemast unter diese Ausnahmenorm. Durch die Kastration der Eber wurde der sogenannte Ebergeruch verhindert, der das Fleisch männlicher Schweine ungenießbar machte (http://www.lfl.bayern.de/schwerpunkte/tierwohl/068541/index.php).

Allerdings reicht auch bei dieser Norm der Wortlaut sehr weit. So ist es durchaus denkbar, die Kastration eines Hundes durchzuführen, um die Haltung des Tieres zu erleichtern. Mit dieser Begründung könnte die Kastration des Hundes auch nach dieser Ausnahmenorm erlaubt sein.

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es vier Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlauben sein könnte. Die Erlaubnistatbestände reichen teilweise jedoch sehr weit und lassen bei kreativer Begründung beinahe kaum noch Raum für ein grundsätzliches Kastrationsverbot.

Um dem entgegenzuwirken müssen die Ausnahmenormen im Wege einer gesetzessystematischen Auslegung eingeschränkt werden. Hierbei ist vor allem § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559). Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen. Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris). Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, verbesserter Gehorsam, verminderte Aggressivität und Pflegeerleichterung (http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden). Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das Interesse des Hundes an körperlicher Integrität. Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das Interesse des Hundes das Interesse des Halters überwiegt. Zudem wird eine Kastration in solchen Fällen nicht erforderlich sein, da es mildere und ebenso geeignete Maßnahmen, wie die intensivere Erziehung des Tieres, gibt, mit denen der Halter seinen Hund beherrschen kann. Dem privaten Hundehalter, der sich ein Tier aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils auch zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Hobby der Tierhaltung einhergehen.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur wenigen Fällen erlaubt.

Die Kastration ist die operative Entfernung der Keimdrüsen des Hundes. Beim Rüden werden hierbei die Hoden, bei der Hündin die Eierstöcke, teilweise zudem die Gebärmutter entfernt . Beide Geschlechter verlieren durch die Kastration ihre Fortpflanzungsfähigkeit. Die Kastration ist nicht zu verwechseln mit der Sterilisation.

Bei der Kastration handelt es sich folglich um die Entfernung von Organen. Dies ist gem. § 6 Abs. 1 S. 1 TierSchG bei Wirbeltieren, zu welchen auch der Hund zählt, grundsätzlich verboten.

§ 6 Abs.1 S. 2 TierSchG sieht allerdings einige Ausnahmen dieses Verbotes vor, von denen drei dem Wortlaut nach bei der Kastration des Hundes einschlägig sein können:

  1. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 lit. a : bei gebotener tierärztlicher Indikation
  2. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.1 : zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung
  3. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt.2 : zur weiteren Nutzung und Haltung des Tieres

Im Folgenden werden die Bedeutung dieser Ausnahmen und deren Grenzen erläutert:

I. Bedeutung der Ausnahmeregelungen

  1. Von gebotener tierärztlicher Indikation i.S.d.. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG spricht man, wenn ein medizinischer Grund zur Entfernung der Organe vorliegt. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn bestimmte tierärztliche Maßnahmen sinnvoll erscheinen, um Leiden, Schaden oder Schmerzen von Tieren abzuwenden (so: Hartung, in: Hans-Georg Kluge (Hrsg.), TieSchG, Kommentar, Stuttgart 2002, § 6 Rn 3).

Die Definition reicht weit. Gemeint sind nicht nur Gründe, bei denen eine medizinische Maßnahme zwingend erforderlich ist, wie beispielsweise Tumorerkrankungen. Zur tierärztlichen Indikation in diesem Sinne zählen auch relative Indikationen, bei denen sinnvolle Alternativmaßnahmen in Betracht kommen, so auch bei hormonell bedingten Verhaltensauffälligkeiten

Die medizinische Indikation ist zudem nicht auf Krankheitsfälle beschränkt, sondern kann sich auf weitere medizinische Gründe erstrecken, wie z.B. dem Ausschluss von der Zucht aufgrund eines Erbfehlers.

(Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn. 10; http://www.tierklinik.de/medizin/andrologie/kastration-des-rueden)

2.Gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt 1 TierSchG kann die Kastration eines Hundes zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung erlaubt sein.

Hierzu muss es aus Gründen des Tierschutzes , des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung des Tieres einzuschränken (BT-Drucks. 13/7015 S.18). Ich werde zu diesem Thema noch einmal gesondert schreiben, da gerade der „Tierschutz „glaubt sich bei seinen pauschalen Kastrationen von Hunden auf diese Ausnahmeregelung stützen zu können.

Zuletzt könnte die Kastration eines Hundes nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Alt. 2 TierSchG erlaubt sein.

Dies wäre der Fall, wenn die Kastration des Hundes zu dessen weiteren Nutzung und Haltung vorgenommen wird.

Die Ausnahmeregelung zielt in erster Linie auf die Arbeitswilligkeit, Mastfähigkeit und Fleischqualität von Nutztieren (Metzger, in: Lorz/Metzger (Hrsg.), Tierschutzgesetz, Kommentar, 6. Auflage, München 2008, §6 Rn.38).

II. Grenzen der Ausnahmeregelung

Wie oben gezeigt gibt es Ausnahmeregelungen, nach denen die Kastration des Hundes erlaubt sein könnte.. Hierbei ist allerdings § 1 S. 2 TierSchG zu beachten. Danach darf keinem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Bei der Kastration wird dem Tier ein irreversibler Schaden, nämlich der endgültige Verlust seiner Fruchtbarkeit, zugefügt. Bei der operativen Entfernung empfindet der Hund zudem Wundschmerzen und ist leidensfähig. Und wenn man sich einmal mit den aktuellen Studien zur Kastration auseinandergesetzt hat, so z.B in Kastration und Verhalten des Hundes, Gansloßer und Strodtbeck, dann weiß man, was die Kastration einem Hund „antun“ kann. Die möglichen Nebenwirkungen der Kastration, insbesondere der Frühkastration gehen weit über Gewichtszunahme, Inkontinenz und Fellveränderung hinaus

Folglich muss bei allen Ausnahmeregelungen i.S.d. § 6 Abs. 1 S.2 TierSchG beachtet werden, dass die Kastration des Tieres nur erlaubt ist, sofern hierfür ein vernünftiger Grund vorliegt.

Fraglich ist nun, wann ein vernünftiger Grund i.S.d. § 1 S. 2 TierSchG gegeben ist.

Der Gesetzgeber wollte 1972 mit dieser Normierung gewisse Lebensbeschränkungen der Tiere im Rahmen der menschlichen Erhaltungsinteressen zulassen (BT-Drucks. 6/2559).

Vernünftig ist der Grund also dann, wenn gewichtige menschliche Interessen vorliegen, zu dessen Durchsetzung das Wohl der Tiere zurücktreten muss. Da der Gesetzgeber durch § 1 S. 1 TierSchG allerdings auch das Wohlbefinden des Tieres als schützenswert einstuft, kann nicht jedes übergeordnetes menschliche Interesse gleich eine vernünftige Begründung darstellen.

Vielmehr ist eine Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen andererseits vorzunehmen (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Hierbei ist somit immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und ohne andere Möglichkeiten ist (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Beispiel:

Häufig angeführte Gründe der Hundehalter für eine Kastration sind ausgeglichenes Verhalten, stressfreiere Kommunikation zu Artgenossen, verbesserte Kooperation, verminderte Aggressivität und Haltungserleichterung. Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter allein sein menschliches Interesse an größtmöglicher „Bequemlichkeit“. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche Integrität.

Wendet man oben genannte Ausführungen auf dieses Beispiel an, so kommt man zu dem Ergebnis, dass aus ethischer Sicht das „Recht“ des Hundes an seiner körperlichen Integrität das Interesse des Halters überwiegen sollte.

Dem Hundehalter, der sich ein Hund aus reiner Liebhaberei anschafft, sind alternative Maßnahmen größtenteils zumutbar, da solche Anstrengungen vor dem Kauf eines Hundes kalkuliert werden können und mit dem Bedürfnis der Hundehaltung einhergehen.

Alternative Maßnahmen sind vor allem die artgerechte Erziehung seines Hundes und äußerst „achtsam“ mit seiner Fortpflanzungsfähigkeit umzugehen. Ja, auch Hundehaltung ist anstrengend und nicht immer bequem.

Die Kastration eines Hundes ist somit nach der Einschränkung aller Ausnahmenormen des § 6 Abs. 1 S. 2 TierSchG bei der üblichen Tierhaltung in Deutschland in nur in ganz wenigen Fällen erlaubt.

Dies sollte jedem Hundehalter (auch jedem Tierarzt)bewusst sein.

 

Unerlaubtes Herstellen von Hundehalterfotos

Unerlaubtes Herstellen von Hundehalterfotos durch Dritte. Das Herstellen von Fotos durch Dritte (Private), auf denen unangeleinte Hunde mit ihren Besitzern zu sehen sind, um Ordnungswidrigkeiten zu dokumentieren, ist nicht erlaubt 

(LG Bonn Urteil v. 07.01.2015 – Az.: 5 S 47/14).

Im vorliegenden Fall klagte ein Hundehalter, der seinen Hund in der Siegaue, einem Naturschutzgebiet, frei hatte laufen lassen und dabei von der einem Dritten, dem Beklagten, fotografiert wurde. In der Siegaue stellt das unangeleinte Ausführen des Hundes eine Ordnungswidrigkeit dar.Unerlaubtes Herstellen von Hundehalterfotos

Der Hundehalter hielt die Anfertigung des Fotos für unrechtmäßig, der Beklagte rechtfertigte die Aufnahmen mit dem Argument, er setze sich für die Belange des Naturschutzes ein. Im Übrigen seien die Aufnahmen durch das „Recht auf effektive Anzeige“ gerechtfertigt, da dies die einzige Möglichkeit sei, den Verstoß zu dokumentieren.

Das Amtsgericht  gab dem Hundebesitzer Recht.

Der Beklagte als Privatperson dürfe keine Bilder von Personen zu Beweiszwecken anfertigen. Der Beklagte habe die Persönlichkeitsrechte des Spaziergängers verletzt, indem er ihn ohne sein Wissen und seine Erlaubnis fotografiert habe.

Das Landgericht Bonn bestätigte nun das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts. Zu Recht sei der Beklagte erstinstanzlich dazu verurteilt worden, Fotoaufnahmen des Klägers beim Hundeausführen ohne dessen Einwilligung zu unterlassen.

Die Aufnahmen stellten einen rechtswidrigen und somit unzulässigen Eingriff in das Recht am eigenen Bild dar, urteilte das Landgericht. Ein unzulässiger Eingriff in das Recht am eigenen Bild als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts liege bereits dann vor, wenn – wie hier – ohne Einwilligung des Betroffenen Bildnisse hergestellt würden.

Richtig sei, dass es einer umfangreichen Abwägung der widerstreitenden Interessen bedürfe. Der Beklagte argumentierte wie auch bereits erstinstanzlich, dass er, durch die Anfertigung der Fotos und der damit dokumentierten Ordnungswidrigkeit, die Einhaltung der Naturschutzvorschriften durchsetzen wollte.

Darauf allerdings könne sich, so die Argumentation des Landgerichts, eine Privatperson nicht berufen. Der Naturschutz ist ein Belang der Allgemeinheit und sei als Staatsziel im Grundgesetz verankert und gerade nicht als Grundrecht der Bürgerinnen und Bürger.

Die „Belange des Naturschutzes“ könne insofern die Anfertigung der Fotos nicht rechtfertigen.

Auch das Argument des Beklagten, er habe ein „Recht auf eine effektive Anzeige“ lässt das Herstellen von Hundehalterfotos durch Dritte(Private)  keiner einer anderen Bewertung zuführen. Dem Beklagten  solle ja nicht verboten werden, von ihm wahrgenommene Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Vielmehr war hier zu entscheiden, ob er diese mit Beweismitteln in Form von Fotografien unterlegen dürfe.

Es sei allerdings nicht die Aufgabe des Beklagten, sich darüber zu sorgen, ob es bei den Ermittlungen nach seiner Anzeige zu Beweisproblemen kommt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Tierhalterhaftung

Keine Tierhalterhaftung
bei Überreaktion des Geschädigten

(LG Coburg, Urteil v. 29.11.2013, Az. 32 S 47/13; Pressemitteilung 521/13) 

 
Tierhalterhaftung „Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion, wie im vorliegenden Fall, besteht keine Tierhalterhaftung.“ 
 
Sachverhalt:
Geklagt hat ein Schüler, der auf dem Schulweg mit seinem Fahrrad einen schmalen Weg befuhr. Am Wegesrand ging der Beklagte mit seinem Hund spazieren. Als der Schüler an dem Beklagten vorbeifuhr, bellte der Hund und sprang auf. Der Beklagte konnte seinen Hund am Halsband packen und zurückhalten.
Der Kläger erschrak hierbei derart, dass er von seinem Rad stürzte und sich am Gesicht und an den Zähnen verletzte
 
Der Kläger beantragte daraufhin gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1800 Euro.
 
Gerichtsentscheidung:
Zunächst wies das Amtsgericht Coburg die Klage des Schülers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Anspruch aus Tierhalterhaftung dann nicht gegeben, wenn der entstandene Schaden unmittelbar durch eine ungewöhnliche Schreckreaktion des Geschädigten hervorgerufen wird.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe durch sein Ausweichmanöver selbstschädigend reagiert. Eine solche Reaktion war bei vernünftiger Betrachtung nicht geboten. Sie stand außer Verhältnis zur realisierten Tiergefahr. Das Gericht würdigte hierbei die Größe und Gefährlichkeit des Hundes, sowie die körperlichen Fähigkeiten des Klägers. Es erkannte, dass der Hund klein war und nicht besonders gefährlich wirkte. Der Kläger sei jung und sportlich und habe demnach mit dem heftigen Ausweichen überreagiert. Hierbei haftet der Tierhalter nicht aus § 833 BGB.
 
Auch das Landgericht Coburg kam zu keinem anderen Ergebnis, nachdem der Kläger in die Berufung ging. Es bestätigte, dass für den Kläger keine vernünftige Veranlassung zum Ausweichen bestand. Insofern sind die Verletzungen lediglich auf sein Verhalten und nicht auf die Tiergefahr des Beklagten-Hundes zurückzuführen.

„Hunde-Rudelführen“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015
– 9 U 91/14 –

 

„Hunde-Rudelführen“ führt zur erhöhten Verkehrssicherungspflichten!

„Hunde-Rudelführen“ Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“ „Mehrhundeführen“), ist verpflichtet, sämtliche Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen oder andere Hunde nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrs­sicherungs­pflicht, in dem einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er eindeutig auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm gerade entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben

Im vorliegenden Fall trafen die Klägerin  und die Beklagte  im April 2013 beim Spazierengehen im Lünen-Brambauer aufeinander. Die Beklagte führte insgesamt drei angeleinte Hunde, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin an der  Beklagte mit ihren Hunden vorbeigehen wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, eine Narbe blieb zurück. Von der Beklagten verlangte sie daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.

Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

Mit Blick auf den Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht (20/40 Regelung)genügt. Die Beklagte habe aber den Cane Corso aber dennoch nicht so gehalten bzw. geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Die Auffassung der Beklagten, es müsse ausreichend sein, den Hund anzuleinen und eng bei sich zu führen, teilte das Gericht nicht. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ein Hoch-oder Anspringenspringen des Hundes durch einen entsprechend sicheren Griff beim Passieren eines fremden Menschen von vornherein zu verhindern. Erschwerend kam hinzu, das ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum „Schmusen“ schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte. (Köstlich, wer die Rasse des Cane Corso kennt, ahnt was es bedeutet, von einem solchen Hund  „beschmust“ zu werden, vor allem wenn man den Hund nicht kennt ) Dass die Beklagte kummulativ zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Mehrhunde-oder Rudelführung“ sei hier zwar nicht verboten gewesen, führe aber eindeutig zu einer Steigerung des Gefährdungspotential für Dritte und müsse daher die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.