Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung

Tierhalterhaftung für Schäden an Mietwohnung

17.000 Euro Schaden durch Katzenurin

Die Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen

OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14)

Geklagt hat die Halterin von 4 Katzen. Ihre Tiere urinierten in der gemieteten Wohnung und verursachten somit einen Schaden von über 17.000 Euro. Nachdem der Vermieter die Tierhalterin in Anspruch nach bat diese ihre Haftpflichtversicherung um Deckung.

Die Versicherung lehnte die Saldierung unter Verweis auf die Vertragsklausel „ Keine Haftung für übermäßige Beanspruchung der Mietsache“ ab.

Das LG Dortmund (Az.: 2 O 218/13) gab der Tierhalterin zunächst recht und befand, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen müsse.

Zur Begründung gab das LG an, dass die angegebene Ausschlussklausel einen vertragsgemäßen Mietgebrauch voraussetze, der lediglich quantitativ überschritten ist. Die Haltung der Tiere sei aber per se keine zulässige Nutzung der Mietsache. Ein Verschulden der Mieterin am eingetretenen Schaden käme überdies nach § 538 BGB nicht in Betracht. Die Versicherung könne sich demnach nicht auf die Klausel berufen.

Das OLG Hamm (Az.: 20 U 106/14) ließ als Berufungsinstanz von dieser Auffassung ab.

Es führte an, dass die Katzenhaltung ihrer Art nach vertragsgemäß sei. Insofern die Tierhalterin allerdings derart viele Katzen hält, dass ihr eine Beaufsichtigung der Tiere nicht mehr gelingt, so liegt eine übermäßige Tierhaltung vor. Diese entspricht keiner qualitativen, sonder einer quantitativen Nutzungsüberschreitung des Mietobjektes. Schäden, die hierdurch entstehen unterliegen der Ausschlussklausel der Versicherung und müssen daher nicht gedeckt werden.

Tierarzthaftung „Beweislast“

Tierarzthaftung „Beweislast“

OLG Koblenz, 15.09.2008 – 10 U 73/08

Keine Beweislastumkehr vom Tierhalter auf den Tierarzt

Der Fall:

Eine Frau brachte ihre Katze, die mit sechs Welpen trächtig war, zu einer Tierärztin, der späteren Beklagten, um die Geburt einzuleiten. Nach der Gabe von verschiedenen Medikamenten – Oxytocin und den Narkosemitteln Xylacin und Ketamin (nicht mehr dem tierärztlichen Standard entsprechende Narkosemittel) – die den Gebärvorgang einleiten sollten, verstarb die Katze und fünf ihrer Welpen. Der Vorwurf der Klägerin ( Tierhalterin der Katze A) bestand darin, dass die Tierärztin nicht die richtige medizinische Behandlung gewährleistet habe. Sie verlangte Schadensersatz von derselben.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klägerin war auch der Auffassung, dass bei schweren Behandlungsfehlern des Tierarztes die Beweiserleichterung, sogar eine Beweislastumkehr in Frage käme, so wie es in der Humanmedizin ebenfalls nach § 630 h BGB gehandhabt wird.

Der grobe Behandlungsfehler, der eine solche Beweislastumkehr rechtfertigen würde, sei die fehlerhafte Medikamentenanwendung gewesen. Die Katze sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Medikamentengabe verstorben. Ebenso hätte die Tierärztin ihre Dokumentationspflicht verletzt.

Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht Koblenz nicht. Problematisch war, dass nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Behandlungsfehler der Tierärztin Ursache für das Versterben der Katze und ihrer fünf Junge war. Der sechste, und überlebende Welpe K, wies eine Viruserkrankung auf, für die aber auch nicht eindeutig ein Behandlungsfehler ursächlich war.

Ebenso bestand ein Argument des Gerichts darin, dass der Sachverhalt Besonderheiten aufweise, die es gerade nicht rechtfertigen würden, eine Beweislastumkehr zugunsten der Tierhalterin anzunehmen. Denn diese hätte die Katze obduzieren lassen können, damit Feststellungen über die Ursache des Ablebens der Katze getroffen werden konnten. Eine Obduktion war allerdings nun nicht mehr möglich, da die Katze und ihre Welpen nicht mehr zur Verfügung standen. Ebenso hätte sich die Tierhalterin gegenüber der Tierärztin bestimmend in Bezug auf die medikamentöse Behandlung verhalten, wie einige Zeuginnen der Tierarztpraxis bekundeten. Diese gewollte Behandlung legte sie anschließend der Tierärztin zur Last.

Problematisch war also, dass nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, ob ein kausaler Zusammenhang zwischen der Medikamentengabe und dem Verenden der Katze und ihrer Welpen bestand. Denn es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass bereits eine Vorerkrankung- oder schädigung bestand. Wie eine Zeugin, die bei der Behandlung anwesend war, berichtete, sei das Unterhautfettgewebe der Katze gelb verfärbt gewesen, ebenso die Nabelschnur und die Fruchtblasen. Dies lässt auf eine mögliche Vorerkrankung oder eine fehlerhafte Eigenmedikation durch die Katzenhalterin schließen.

Da dies aber alles nicht mehr bewiesen werden konnte, weil eine Obduktion der Katze nicht mehr möglich war, konnte ein kausaler Zusammenhang zwischen der medikamentösen Behandlung und dem Verenden der Katze nicht festgestellt werden.

Ebenso kann eine mögliche Verletzung der Dokumentationspflicht der Tierärztin keine Beweislastumkehr rechtfertigen.

Die Klage wurde zurückgewiesen.

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Entscheidung des OVG Koblenz vom 06.05.2014 – 7 A 11079/13

Das OVG Koblenz hatte sich im vorbenannten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier rechtmäßig ist.

Die Vorgeschichte:

Eine rheinland-pfälzische Hundezüchterin betrieb eine 1995 genehmigte, gewerbliche American Staffordshire Terrier-Zucht. Als der Landesgesetzgeber im Jahre 2000 die Zucht dieser Tiere verbot, erhielt die Züchterin die Ausnahmegenehmigung, mit ihrem verbleibenden Bestand die Zucht aufrechterhalten zu dürfen. Als sich ihr Bestand minderte beantragte sie bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Aufnahme einer weiteren Hündin und eines weiteren Rüden dieser Rasse und die Genehmigung zur Weiterzucht. Gegen die behördliche Ablehnung dieses Antrags erhob sie erfolglos Klage vor dem VG Neustadt an der Weinstraße.

Im Zuge dessen legte sie Berufung gegen diese Entscheidung beim OVG Koblenz ein.

Doch auch die Berufungsinstanz hielt das Zuchtverbot für rechtmäßig.

Die Begründung:

Das OVG Koblenz beschloss, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr.1 VwGO bestünden. Die Rasse American Staffordshire Terrier gilt gemäß § 1 II LHundG bereits aufgrund dieser Rassezugehörigkeit als gefährlich. Nach § 2 I LHundG ist es Verboten mit gefährlichen Hunden zu züchten oder zu handeln.

So weit so klar. Die Crux der Entscheidung bestand nun darin, inzident die Frage zu erörtern, ob denn die rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung bereit nicht schon rechtswidrig ist. In diesem Fall würde das Zuchtverbot ins Leere laufen oder zumindest nicht für die Klägerin gelten.

Doch auch hier entschied das OVG, dass keine ernstlichen Zweifel an der rassebedingten Gefährlichkeitsvermutung ersichtlich seien:

Der Landesgesetzgeber habe die Aufgabe potentielle Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren und notwendige Maßnahmen zu unternehmen, um der Entstehung eventueller Gefahren vorzusorgen. Hierbei hat er einen weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum. Als der Landesgesetzgeber die Rasselisten einführte lagen ihm Beißstatistiken und wissenschaftliche Gutachten vor, die zumindest die nicht fernliegende Kausalität zwischen bestimmten Rassezugehörigkeiten und durch Hunde verursachte Schadensereignisse belegten. Indem der Gesetzgeber hierauf mit einer rassespezifischen Gefährlichkeitsvermutung reagierte, sei dies in zulässiger Weise von seinem Einschätzungsspielraum zum Zwecke der Gefahrenabwehr gedeckt gewesen.

Nichts anderes entschied einst das BVerfG. Es stellte aber klar, dass gewisse Statistiken und Gutachten ein Indiz, jedoch kein sicherer und für alle Zukunft gültiger Beweis seien. Insofern der Gesetzgeber später die hinreichende Erkenntnis erlange, dass die vermutete Gefährlichkeit entsprechender Rassen doch nicht bestünde und die Aufrechterhaltung dieser Regelung somit untragbar sei, so müsse er auch von dieser Praxis abweichen und die Rasseliste zumindest anpassen.

Das OVG Koblenz ging in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass eine Anpassung notwendig sei. Zwar habe die Klägerin Gutachten und andere wissenschaftliche Arbeiten vorgelegt aus denen hervorgehe, dass eine rassespezifische Gefährlichkeit nicht per se angenommen werden kann. Das OVG befand allerdings, dass die vorbenannten Gutachten nicht geeignet seinen den Gefährlichkeitsverdacht dahingehend zu widerlegen, dass die entsprechenden Rassen über eine genetische Verhaltenweise verfügen, die zumindest mit anderen Ursachen wie der Haltung und Erziehung des Tieres zu einer höheren abstrakten Gefährlichkeit führen können als dies bei anderen Rassen der Fall sei. Insofern die Vermutung also nicht hinreichend widerlegt werden könne sei an der Rechtmäßigkeit der Rasseliste festzuhalten.

Auch sei die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten aus Art. 14, 12 und 2 II GG verletzt. Beim Zuchtverbot bestimmter Rassen sei der Klägerin der Beruf des Züchters als solcher nicht verboten. Die Regelung habe lediglich eine berufsregelnde Tendenz, die in Anbetracht der Zumutbarkeit und der entgegenstehenden übergeordneten Interessen des Gemeinwohls, namentlich der Schutz der Bevölkerung, zulässig sei.

Ich kenne das oben zitierte Gutachten nicht, daher kann ich die „Güte“ der Urteilsgründe nicht beurteilen. Ich würde mir aber wünschen, dass zukünftig den Gerichten überzeugende und fundierte Argumente an die Hand gegeben werden, um die Diskrimierung der betroffenen Rassen endgültig beenden zu können.

Hund und Scheidung

Hund und Scheidung 

Das Schicksal des Tieres nach einer Scheidung oder Trennung

Wer darf das Tier behalten?

 

Gemäß § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Hund und Scheidung

Demnach sind vorwiegend alle sachenrechtlichen Normen, die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte regeln und zuordnen für Tiere und Sachen gleichsam entscheidend.

Es macht folglich für die Frage, welcher Partner nach der Trennung an welchen Gegenständen Anrechte hat, keinen Unterschied, ob ein Fernseher oder ein Tier im Streit steht. Es gibt keine Normen, die das Trennungsschicksal von Haustieren gesondert regeln. Insofern ist auch im Falle einer Trennung zu ermitteln wem die Rechte am Tier zustehen. Derjenige, in dessen Eigentum sich das Tier befindet darf diesen auch für sich beanspruchen.

Grundsätzlich ist derjenige der Eigentümer des Hundes, dem das Tier zuletzt im Sinne des § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Dies ist zumeist derjenige, der das Tier gekauft hat, dem es geschenkt wurde oder auch derjenige, dem der Hund vererbt wurde. Im letzten Fall wird der Erbe nicht durch Übergabe und Übereignung, sondern im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Tieres.

Bei der Klärung, was mit dem Tier nach einer Scheidung/Trennung geschieht, ist streng zu trennen zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.

1. Ehe

Bei einer Ehe bleibt regelmäßig ein Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres, wenn er das Tier vor der Ehe erwarb, es ihm von Dritten geschenkt wurde oder er den Hund durch eine Erbschaft erhielt. Auch die während der Ehe von einer Partei erworbenen Gegenstände werden nicht automatisch gemeinsames Vermögen beider Eheleute. Im Falle des gesetzlichen Güterstandes bleibt es gemäß § 1364 BGB grundsätzlich bei der Differenzierung selbstständiger Vermögensmassen beider Eheleute.

Problematisch wird es hinsichtlich der Eigentumszuordnung allerdings dann, wenn ein Ehepartner oder beide Partner gemeinsam das Tier während der Ehe für die Familie erwerben.

Hierbei wird nach dem Kauf des Tieres demjenigen das Eigentum übertragen, den das Rechtsgeschäft betrifft. Wenn das Tier für die gemeinsame Ehe aus privater Veranlassung erworben wird und beide Partner gleichsam die Verantwortung für das Tier übernehmen sollen, so betrifft sie das Geschäft gleichermaßen. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, wer im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen oder den Kaufpreis bezahlt hat.

Beide Ehepartner werden hierbei Miteigentümer des Tieres.

Eine solche Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bleibt auch nach einer Scheidung bestehen. Beide Parteien behalten ihre Rechte und Pflichten am Tier.

In den meisten Fällen dürfte eine solche Eigentümergemeinschaft allerdings dem Willen der nun Getrenntlebenden widersprechen. Bei der Aufteilung von Sachen würde in diesem Fall eine Partei den Gegenstand behalten und die andere Partei auszahlen. Insofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, müsste der Gegenstand verkauft und den Erlös geteilt werden.

Über den Verbleib von Haustiere nach einer Scheidung wird in der Regel weniger aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestritten. Vielmehr will jede Partei das liebgewonnene Tier für sich. Kommt ein Verkauf oder eine finanzielle Einigung nicht in Betracht, so könnte das Tier abwechseln mal beim einen, mal beim anderen Ex-Partner verweilen.

Ein solches gemeinsames Nutzungsrecht ist der Praxis nach einer Scheidung aber meist nicht durchführbar bzw. von den getrennten Partnern nicht gewollt.  Im Falle einer Nichteinigung über das Nutzunsgrecht entscheidet dann das Familiengericht, wem das Tier nach der Scheidung ausschließlich gehören soll. (Haustiere gelten als Haushaltsgegenstände (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 7 UF 103/03). Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wie Haushaltsgegenstände, die beiden gemeinsam gehören, aufzuteilen sind, so entscheidet hierüber das zuständige Gericht gemäß § 1361a Abs. 2, 3 S. 1 BGB.)

Hierbei berücksichtigt das Gericht, zu welchem Ehegatten das Tier eine festere Bindung hat, für welche Partei das Tier von höherer Bedeutung ist und wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Letztes Kriterium ist entscheidend, weil das Tier nach Möglichkeit in seiner gewohnten Umgebung (seinem Revier) bleiben soll.

Wird das Tier einem Ehepartner zugeteilt, so verliert der andere Partner das Umgangsrecht. Umgangsrechte, wie sie üblicherweise für gemeinsame Kinder ausgesprochen werden, gelten nicht auch für Haustiere. Wie bereits oben erläutert zählen Hunde nach § 90a BGB zu den Haushaltsgegenständen im Sinne des § 1361a BGB.

Umgangsrechte für Gegenstände gibt es nicht.

Das OLG Bamberg (14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und das OLG Hamm (19.11.2010 – II-10 WF 240/10) stellten klar, dass sich auch eine analoge Anwendungen der Umgangsregelungen für die gemeinsamen Kinder verbietet. Die Regelungen, insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB, seien auf das Wohl der Kinder zugeschnitten und könnten nicht auf Haustiere übertragen werden.

2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

Zu beachten ist, dass Zuordnung nach § 1361a BGB nur im Falle einer Ehescheidung möglich ist.

Bei der Trennung einer nichtehelichen Gemeinschaft bleibt es bei dem Miteigentum der Partner, sofern beide gemeinschaftlich den Hund erwarben. Das Familiengericht kann den im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehenden Hund nicht einem von beiden zusprechen. § 1361a BGB ist nur für die Ehe anwendbar.

Die Miteigentümer, das heißt die getrennten Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, haben lediglich beide das Recht auf Umgang/Nutzung  mit dem Tier. So entschied auch das LG Duisburg (Urteil vom 14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und führte aus, dass dem Miteigentum ein gemeinsames und wechselseitiges Nutzungs- und Umgangsrecht folgt. Wenn derjenige, der das Tier bereits im alleinigen Besitz hat (zu unterscheiden vom Eigentum)  und nicht bereit ist, dem anderen den Umgang mit dem Tier zu ermöglichen, bleibt nur der Weg dieses Umgangsrecht einzuklagen.

Gefährlichkeitsfeststellung nach Hundebeissereien

Gefährlichkeitsfeststellung nach Hundebeissereien

(Anhörung)

 Landeshundegesetze, Anhörung, Ordnungsverfügungen, Maulkorb und Leinenzwang, Wesenstest, Akteneinsicht

 

Leider suchen sich viele Hundehalter erst nach dem Erlaß einer Ordnungsverfügung anwaltliche Hilfe und reagieren auf die zuvor ihnen ermöglichte Anhörung selber.

Dies kann zu eklatanten Nachteilen für den Hundehalter und damit für seinen Hund führen. Weshalb ist der rechtliche Beistand bereits im Anhörungsverfahren so wichtig?

Der Sachverhalt wird häufig durch die eigene, sicherlich gut gemeinte Stellungnahme,“ festgezurrt“. Der erst nach Erlaß der ergangenen Verfügung hinzugezogene Anwalt bleibt letztendlich daran gebunden.

Ein sachkundiger Anwalt weiß jedoch worauf es bei der Einlassung vor einer Ordnungsbehörde ankommt, er weiß, das hundliche Verhalten kynologisch zu bewerten, er weiß, den Sachverhalt unter das jeweilige Gesetz zu subsumieren, er kennt die Rechtfertigungsgründe für ein hundliches Verhalten, soweit ein Landeshundegsetz diese fixiert hat und ein Anwalt weiß vor allem, was man besser nicht vorträgt…….

Die Gestaltungsmöglichkeiten und damit die Erfolgsaussichten sind für einen Anwalt im Anhörungsverfahren sehr viel größer. Auch hat er die Möglichkeit der Akteneinsicht, bevor er sich für den Mandanten äußert.

Diese Akteneinsicht ist extrem wichtig, denn nur so lässt sich überhaupt erkennen, ob eine Behörde ermessensfehlerhaft handelt, den Sachverhalt ordentlich aufbereitet, die beigefügten ärztlichen Berichte zutreffend bewertet und die Zeugenaussagen berücksichtigt.

Häufig lässt sich durch anwaltliche Hilfe im Anhörungsverfahren bereits der Erlass einer Verfügung verhindern

Nach Erlass einer Verfügung (Maulkorb- und Leinenzwang oder sogar auch Haltungsuntersagung) bleibt dem Anwalt letztendlich nur der Weg vor das Verwaltungsgericht. Ein teures Unterfangen für den Hundehalter ohne Rechtsschutzversicherung (der Anwalt verdient)…und zu glauben bei den Verwaltungsgerichten säßen kynologisch gebildete Hundeliebhaber ist ein wenig blauäugig

Meine Bitte an Sie und für Ihre Hunde: Wenn Sie schon einen Anwalt beauftragen, beauftragen wollen oder eine solche Beauftragung nicht für völlig ausgeschlossen halten, dann warten Sie nicht bis zum Erlaß der Verfügung…

Schutzverträge/Übergabeverträge

Schutzverträge/Übergabeverträge

Inhalt und Wirksamkeit

ich las kürzlich, das sog. Schutzverträge/Übergabeverträge, so sinngemäß „in die Tonne gehörten“, da das Gros der Regelungen nach der heutigen Rechtssprechung unwirksam wären. Daher könne man gleich auf ausformulierte schriftliche Verträge verzichten.

Das sehe ich absolut anders. Schriftliche Verträge, auch und gerade im Tierschutz, sind wichtig, sie koordinieren und regeln die wechselseitigen Verpflichtungen der Parteien, sie dienen der Rechtssicherheit, vor allem dann, wenn es später Probleme gibt.

Natürlich müssen die Verträge sorgsam ausgehandelt und  formuliert sein. Ich halte es für sinnvoll und seriös, die Verträge individuell auf das jeweilige Tier/Hund abzustellen. Natürlich wird ein Verein, der mehr als ein Tier pro Monat vermittelt ein Grundmuster(Achtung AGB)  für seine Verträge haben, aber auch dieses Grundmuster sollte dem jeweiligen Tier “ und dem zukünftigen Halter angepasst werden.

Was kann und sollte in diesem Vertrag alles geregelt sein?

Ich lasse hier einmal die Standards wie persönliche Daten, Höhe der Schutzgebühr etc. weg und fokussiere mich auf die Regelungen, die aus meiner Erfahrung wichtig sein könnten:

1. Eigentumsübertragung ja oder nein. Dieser Punkt sollte aus Gründen der Rechtssicherheit klar und deutlich formuliert sein. ( Evtl. Übernahme des Hundes zunächst zur „Probe“)

2. Verpflichtung zur Verhinderung der Fortpflanzung belegt mit einer angemessenen Vertragsstrafe. Angekoppelt für den Fall der Zuwiderhandlung an ein Rücktrittsrecht. Hier ist die zwingend zu beachten, dass die Verpflichtung zur Kastration ohne medinzinische Indikation unwirksam sein dürfte.

3. Verpflichtung der Nichtweitergabe an Dritte (lässt sich leider faktisch nicht verhindern )sollte aber auf jeden Fall mit einer angemessenen Vertragsstrafe belegt werden ( letztendlich ist auch hier nur sinnvoll, das Verhältnis zwischen Organisation und neuem Halter so positiv zu gestalten, dass dieser sich für den Fall, dass er das Tier nicht mehr halten kann oder will, sich an diese wendet).

4. Für den Fall, dass der neue Halter unberechtigterweise, das Tier an einen Dritten weitergibt, die Verpflichtung zur Herausgabe der Daten des Dritten. Vertragsstrafe (Notfalls müsste man diese Information einklagen)

5. Soll die Organisation ebenfalls verpflichtet sein, das Tier zurückzunehmen, wenn die Endstelle das Tier nicht mehr halten kann oder lediglich der Halter“ verpflichtet“ sein, das Tier zurückzugeben? Das sind zwei unterschiedliche Fragen.

6. Was ist, wenn das Tier beim neuen Halter nicht bleiben kann, aber die Organisation keine Pflegestelle frei hat? Das Tier muss kostenpflichtig temporär untergebracht werden.Wer kommt für die Kosten auf? Sollte man nicht den Halter zur Beteiligung an diesen Kosten zumindest für eine bestimmte Zeit bis zu einer bestimmten Höhe verpflichten? Auch könnte hier differenziert werden nach den Gründen für die Abgabe des Tieres.

7. Wie sieht es mit der Hilfestellung der Organisation bei der Eingliederung des Tieres, des Hundes aus. Soll oder kann sie sich an Trainerstunden finanziell beteiligen…….Soll der neue Halter verpflichtet werden, eine Hundeschule zu besuchen.

8. Verpflichtung zum Tragen eines sog. Sicherheitsgeschirrs. (temporär)

9. Tierarztkosten

10. Nachbetreuung (Nicht Nachkontrolle)

usw.

Viele Sachverhalte sind regelungsbedürftig. Jede – Tiere vermittelnde Organisation – ist gut beraten durch klare und unmissverständliche vertragliche Regelungen vorprogrammierten Problemen begegnen zu können.

Das allerwichtigste ist jedoch Vertrauen, Vertrauen zwischen den Vertragspartnern dahingehend, dass wenn der Halter mit seinem Hund/ Katze nicht zurecht kommt (gleich aus welchen Gründen) der Verein ihn unterstützt, ihm hilfreich und beratend zur Seite steht. Auch das ist Tierschutz………