[vc_row full_width=““ parallax=““ parallax_image=““][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Leinenpflicht in den Bundesländern
Wo darf ich meinen Hund frei laufen lassen? Wo muss ich ihn anleinen oder ihm sogar einen Maulkorb anlegen, wenn ich kein Bußgeld oder Schlimmeres riskieren will? Wie ist mein Hund in den Wäldern vor dem Jäger geschützt?
Diese Fragen stellen sich viele Hundehalter, wenn sie mit ihrem Vierbeiner in Deutschland zum Spaziergang in der Heimat aufbrechen, ihn auf eine Veranstaltung o.ä. mitnehmen wollen oder mit ihm innerhalb Deutschlands in den Urlaub fahren. Die Regelungen, die Antworten auf diese Fragen geben, sind schwer zu finden und unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde teilweise stark.
Die folgende Zusammenstellung soll dennoch einen Überblick auf die Situation in den Bundesländern geben. Sie kann als Anhaltspunkt genutzt werden, muss aber stets im Zusammenhang mit den für die jeweilige Gemeinde maßgeblichen Vorschriften gelesen werden: So kann es beispielsweise sein, dass in einem Bundesland eine generelle Leinenpflicht in den Wäldern nicht besteht, eine Gemeinde aber für den zu ihrem Gebiet gehörenden Wald in einer Satzung o.ä. beschlossen hat, dass Hunde dort angeleint werden müssen. Daher sollte man sich als verantwortungsbewusster Hundehalter stets informieren, ob für einen bestimmten Bereich speziellere Vorgaben existieren, um Problemen mit den jeweiligen Behörden vorzubeugen.
Spezielle Vorgaben in puncto Leinen- und Maulkorbpflicht bestehen außerdem in allen Bundesländern für die als „gefährlich“ eingestuften Hunde. Die folgende Zusammenstellung bezieht sich daher auf diese nicht.
Baden-Württemberg:
Eine generelle Leinenpflicht besteht in Baden-Württemberg nicht.
Besondere Aufmerksamkeit ist dennoch in den Wäldern geboten:
In den Jagdbezirken darf auf einen freilaufenden Hund geschossen werden, wenn zuvor der Halter oder die Begleitperson nicht ermittelt oder wenn auf diese nicht eingewirkt werden konnte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hund erkennbar Wildtieren nachstellt und diese gefährdet. Zwar muss der Jäger/ Wildtierschützer vorher selbst versucht haben, den Hund einzufangen; dies jedoch nur dann, wenn es ihm zumutbar war. Das heißt: Verspricht ein Einfang-Versuch keinen Erfolg, darf der Hund abgeschossen werden.
Doch nicht nur deshalb empfiehlt es sich, in den Wäldern Baden-Württembergs seinen Hund nicht so frei laufen zu lassen, dass nicht mehr auf ihn eingewirkt werden kann: Dies stellt nämlich bereits per se eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden kann.
Auch sollte der Hund insbesondere im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen an die Leine genommen werden, da ansonsten ebenfalls ein Bußgeld droht.
Bayern
Auch in Bayern gibt es keine generelle Leinenpflicht.
Doch birgt das Freilaufen für den Vierbeiner hier noch größere Gefahren als in anderen Bundesländern:
Jäger dürfen einen in ihrem Jagdrevier frei laufenden Hund dann gezielt abschießen, wenn der Hund erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden kann. Eine Regelung, dass vorher versucht werden muss, den Hund einzufangen oder den Halter zu ermitteln, existiert im bayerischen Jagdgesetz nicht. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass der Jäger das Wild auch vor aufsichtslosen Hunden schützen muss.
Wer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt, kann außerdem allein deswegen mit einer Geldbuße belangt werden.
Berlin
In der Bundeshauptstadt gelten differenzierte Regelungen für Hundehalter:
In Fußgängerzonen, Straßen mit Menschenansammlungen, öffentlichen Gebäuden sowie Geschäftshäusern müssen Hunde ebenso wie auf Volksfesten, Bahnhöfen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Leine geführt werden, die höchstens einen Meter lang sein darf.
Zwei Meter lang sein darf die Leine dagegen in öffentlichen Grünanlagen, Kanalpromenaden, Parks sowie in Kleingärten und auf Campingplätzen.
Generell nicht mitgenommen werden dürfen Hunde in Berlin auf Kinderspiel- und Ballplätze, Liegewiesen sowie gekennzeichnete öffentliche Badestellen.
Auch in Waldflächen gilt: Höchstens zwei Meter lang darf die Leine sein, an der der Hund geführt werden muss.
Jedoch gibt es sowohl im Berliner Stadtgebiet in einzelnen Parks als auch in den Berliner Wäldern und Forsten Hundeauslaufgebiete, in denen die Tiere sich ohne Leine bewegen dürfen. Eine Übersicht über diese Gebiete kann auf den folgenden Karten eingesehen werden:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/de/nutzungsmoeglichkeiten/hundefreilauf/extra_karte_hundefreilauf.shtml
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/forsten/hundeauslauf/
Eine top-10-Liste mit Bewertungen und Beschreibungen der einzelnen Bereiche bietet darüber hinaus die folgende Website: http://www.top10berlin.de/de/cat/freizeit-268/hundeauslaufgebiete-1946
Innerhalb ihres Jagdbezirks sind auch in Berlin die Jäger befugt, Hunde, die außerhalb der Einwirkung der führenden Person wildern, zu töten.
Brandenburg:
In Brandenburg sind die Regelungen noch detaillierter als in Berlin:
Dort darf eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen; wer noch nicht volljährig ist, darf sogar nur einen einzigen Hund führen. Auch besteht eine explizite Pflicht zur Beaufsichtigung des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums.
Eine generelle Leinenpflicht besteht bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. Dabei muss die Leine reißfest und höchstens zwei Meter lang sein.
Noch strenger sind die Vorgaben jedoch in den Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln Brandenburgs: Dort hat jeder Hund neben der Leine einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.
Wie in Berlin auch, dürfen Hunde auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen nicht mitgenommen werden.
Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen bis zu 10.000 €.
In den Wäldern Brandenburgs besteht eine generelle Leinenpflicht, doch gibt es auch hier Hundeauslaufgebiete.
Jäger sind dazu verpflichtet, einen wildernden Hund zu erschießen. Als wildernd gilt dabei ein Hund, der im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person unterwegs ist; d.h., es sollte auch in Brandenburg stets sichergestellt werden, dass der Vierbeiner in der Nähe bleibt und dass er zuverlässig abrufbar ist.
Bremen:
Eine generelle Leinenpflicht besteht in Bremen nicht.
Jedoch sind läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, an der Leine zu führen, ansonsten droht ein Bußgeld bis zu 5000 €.
Außerdem dürfen in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde nicht unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes geführt werden. Auch hier droht sonst ein Bußgeld.
Auch in Bremen sind Jäger befugt, im Rahmen des Jagdschutzes freilaufende Hunde zu töten, wenn sich diese außerhalb der Einwirkung ihres Halters befinden. Das Bremische Landesjagdgesetz verzichtet dabei sogar auf die Voraussetzung, dass der Hund beim Wildern „erwischt“ werden muss, was Hundehalter dazu anhalten sollte, ihren Vierbeiner (vor allem während der Brut- und Setzzeit) in den Wäldern stets abrufbereit im Auge zu behalten.
Hamburg:
In Hamburg gibt es verschiedene Regelungen zur Leinenpflicht, deren Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern bedroht sind:
Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, sind Hunde an einer reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dagegen dürfen Hunde frei laufen, allerdings nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts.
Spezielle Vorgaben gelten für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben: Sie müssen an einer reißfesten Leine geführt werden, welche nicht länger als 2 m sein darf.
Dasselbe gilt für läufige Hündinnen sowie für Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.
Auch betrifft diese Vorgabe Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen geführt werden, d.h. auch für sie ist die höchstens 2 m lange, reißfeste Leine Pflicht.
Gänzlich verboten ist das Mitbringen von Hunden auf das Veranstaltungsgelände von Märkten und Volksfesten.
Insbesondere in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen des Stadtstaates ist es verboten, Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen.
Außerhalb der Hundeauslaufzonen (eine Übersicht über diese Hundeauslaufgebiete, zusammengestellt von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg, bietet die folgende Website: http://www.hamburg.de/hundeauslaufzonen/ ) müssen Hunde in den Wäldern Hamburgs und auch in den meisten Nationalparks an der kurzen Leine geführt werden.
Nicht mitgebracht werden dürfen sie auf Walderholungsplätze. Ebenfalls besteht ein generelles Verbot, im Naturschutzgebiet Auenlandschaft Norderelbe einen Hund mitzuführen.
Auch in Hamburg dürfen Jäger einen wildernden Hund töten. Hervorzuheben ist dabei eine Regelung, die wohl nicht nur bei Haltern jagdfreudiger Hunde auf Unverständnis trifft: Nach dem Hamburgischen Jagdgesetz erstreckt sich das Tötungsrecht des Jägers sogar ausdrücklich auch auf Tiere, die sich in Fallen gefangen haben.
Hessen:
Eine generelle Leinenpflicht besteht in Hessen insbesondere bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wer seinen Hund entgegen dieser Vorgabe an den genannten Orten frei laufen lässt, riskiert nicht nur eine Geldbuße, sondern muss sogar mit der Einziehung des Hundes rechnen.
Ebenfalls eine Geldbuße bis zu 5000 € droht demjenigen Hundehalter, der seinen Vierbeiner in Hessen außerhalb seines eigenen eingefriedeten Besitztums laufen lässt, ohne ihn zu beaufsichtigen.
In den Wäldern Hessens muss der Hund zwar außerhalb der Naturschutzgebiete und Nationalparks nicht generell an der Leine geführt, aber stets beaufsichtigt werden und abrufbar sein. Denn auch hier dürfen Jäger in ihrem Jagdbezirk Hunde abschießen, die außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen.
Jedoch weist das Jagdgesetz Hessen im Gegensatz zu den Jagdgesetzen der anderen Bundesländer zwei deutlich hundefreundlichere Regelungen auf:
Explizit wird erstens klargestellt, dass der Abschuss des Hundes nur das letzte mögliche Mittel sein darf, d.h. der Jäger muss vorher andere Maßnahmen vornehmen, um zu versuchen, den Hund davon abzubringen, dem Wild nachzustellen.
Darüber hinaus dürfen zweitens (anders als z.B. in Hamburg) Hunde, die sich in Fanggeräten gefangen haben, nicht getötet werden, sondern sind als Fundtiere zu behandeln.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Jäger den Hund nicht hätte töten dürfen, so gibt das hessische Jagdgesetz dem Halter zumindest die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen; eine Regelung, die man in anderen Landesjagdgesetzen vergeblich sucht.
Mecklenburg- Vorpommern:
Auch in Mecklenburg- Vorpommern ist es verboten, seinen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.
Einen Leinenzwang gibt es bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit einem Bußgeld bis zu 5000 € rechnen; auch droht die Einziehung des Hundes durch die Ordnungsbehörden.
In den Wäldern Mecklenburg- Vorpommerns gilt eine generelle Anleinpflicht; bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 7500 € sowie die Einziehung des Hundes.
Auch hier dürfen Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die sich außerhalb der Einwirkung ihres Halters befinden, von Jägern getötet werden. Wie auch in Hamburg gilt hier die höchst fragwürdige Regelung, dass die Jäger selbst Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, töten dürfen.
Niedersachsen:
In Niedersachsen besteht in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) eine generelle Leinenpflicht in der sogenannten freien Landschaft. Diese besteht vor allem aus den Flächen des Waldes, umfasst sind aber auch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die zugehörigen Wege und die Gewässer. Ein generelles Badeverbot für Hunde gibt es zwar in der genannten Zeit nicht, doch muss entgegen landläufiger Meinung dabei der Leinenzwang beachtet werden. Gesonderte Hundestrände sind jedoch teilweise in den Vorschriften der Gemeinden ausgewiesen.
Auch gibt es in Niedersachsen wie in den anderen Bundesländern Hundefreilaufflächen, jedoch gilt in einigen davon während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (s.o.) ebenfalls eine Leinenpflicht. Hundehalter sollten sich dahingehend informieren, um sich nicht von den Schildern irritieren zu lassen und Ärger mit den Kontrolleuren der Behörden (in Hannover werden beispielsweise eigens Parkranger eingesetzt, um die Befolgung der Leinenpflicht zu kontrollieren) von vornherein aus dem Weg zu gehen. Hilfreich kann dabei z.B. die folgende Übersicht über die verschiedenen Auslaufgebiete im Stadtgebiet von Hannover sein, welche die Hannoversche Allgemeine Zeitung hier veröffentlicht hat: https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=z7peJBV7eYfY.k1QPZKhtuZVw
Auf dieser Karte kann eingesehen werden, in welchen der Gebiete der Hund selbst in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli frei laufen darf- und in welchen nicht.
Diese Information kann nicht nur Ärger ersparen, sondern auch den Geldbeutel schonen, denn wer in Niedersachsen die Leinenpflicht missachtet, muss mit einer Geldbuße rechnen.
Nicht zur freien Landschaft gehören Wege und Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes, also beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Auch Gebäude, Hofflächen und Gärten zählen nicht dazu, sodass dort die generelle Leinenpflicht nicht gilt.
Niedersächsische Jäger dürfen wie ihre Kollegen aus den anderen Bundesländern einen wildernden Hund töten, wenn dieser sich nicht innerhalb der Einwirkung einer verantwortlichen Person befindet.
Nordrhein-Westfalen:
In Nordrhein-Westfalen sind Hunde in bestimmten Bereichen an einer (wie es im LHundG heißt) „zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine“ zu führen. Diese Bereiche umfassen Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche sowie Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr. Vom Leinenzwang umfasst sind außerdem der Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der Kinderspielplätze.
Auch müssen die Vierbeiner bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten an der Leine geführt werden.
Überdies sind große Hunde (in NRW gehören dazu Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen) außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.
Um von Verstößen gegen diese Anleinpflichten von vornherein wirksam abzuschrecken, droht der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € und einer Einziehung des Hundes.
In den Wäldern gilt in Nordrhein-Westfalen außerhalb der Wege eine generelle Leinenpflicht; bei Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 25.000 € verhängt werden.
Hält sich ein Hund in einem Jagdgebiet außerhalb der Einwirkung seines Halter auf, so darf der Jäger ihn abschießen, wenn der Hund Wild tötet oder erkennbar hetzt und in der Lage ist, das Wild zu beißen oder zu reißen. Zwar muss der Jäger grundsätzlich vorher versucht haben, den Hund einzufangen; diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieser Einfangversuch dem Jäger zumutbar und auch erfolgsversprechend ist. Wenn nicht, darf also geschossen werden. Die Beweislast liegt allerdinsg bei dem Jäger dafür, dass der Hund gehtzt hat.
Rheinland-Pfalz:
In Rheinland-Pfalz besteht selbst in den Wäldern keine generelle Leinenpflicht; insbesondere für die Naturschutzgebiete können aber gesonderte Regelungen gelten, so herrscht z.B. im Naturschutzgebiet Untere Nahe ein Leinenzwang,
Jäger sind in ihren Jagdbezirken befugt, wildernde Hunde zu töten. Als wildernd gelten Hunde in Rheinland-Pfalz, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Jedoch zeigt sich das hiesige Jagdgesetz ein wenig hundefreundlicher: Ausdrücklich bezieht sich das Tötungsrecht nicht auf Hunde, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
Wer seinen Hund dennoch unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier laufen lässt, riskiert ein Bußgeld bis zu 5000 €.
Saarland:
Im Saarland sind Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.
In den Wäldern dürfen Hunde zwar zunächst generell frei laufen. Insbesondere in ausgewiesenen Wildschutzgebieten (diese sind auch im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht) kann jedoch eine Leinenpflicht für alle Hunde bestehen.
Darüber hinaus ist es in den Jagdbezirken verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, ohne Leine laufen zu lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Vierbeiner zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Dies sollte jedoch wirklich nur gewagt werden, wenn der Hund verlässlich abrufbar ist, denn bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 5000 €.
Hunde zu töten ist nach dem Saarländischen Jagdgesetz zwar zunächst verboten. Doch kann die Polizei anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte „in begründeten Ausnahmefällen“, wie es im Gesetz heißt, „die erforderlichen Maßnahmen“ trifft.
Das heißt im Klartext: Wird ein Hund wiederholt beim Wildern „erwischt“, darf er ggf. auch erschossen werden.
Sachsen:
Eine generelle Leinenpflicht besteht in sächsischen Wäldern nicht.
In den Jagdbezirken dürfen Hunde jedoch nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden, ansonsten kann ein Bußgeld bis zu 5000 € verhängt werden.
Darüber hinaus zeichnet sich das sächsische Jagdgesetz durch eine weniger pauschale Regelung des Tötungsrechts aus: Wildernde Hunde dürfen hier nämlich nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Diese Genehmigung darf im Einzelfall nur erteilt werden, wenn der Jäger nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und dass die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.
Sachsen- Anhalt:
In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli müssen Hunde in Sachsen-Anhalt stets angeleint werden. Es gilt außerdem ganzjährig ein generelles Verbot, seinen Hund in Feld oder Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wird dagegen oder gegen den Leinenzwang in der genannten Zeit verstoßen, können Geldbußen bis zu 25.000 € drohen.
Jäger in Sachsen-Anhalt dürfen Hunde dann abschießen, wenn sie sich nicht innerhalb der Einwirkung ihrer Halter befinden; die Voraussetzung, dass der Hund tatsächlich wildern muss, enthält das Jagdgesetz (anders als in anderen Bundesländern) nicht.
Schleswig- Holstein:
In Schleswig- Holstein sind Hunde in folgenden Bereichen an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht: In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete), bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen, in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen sowie auf Märkten und Messen.
Verstöße gegen diese Leinenpflicht können mit Geldbußen bis zu 10.000 € sanktioniert werden.
Das Hundegesetz Schleswig-Holstein sieht jedoch die Möglichkeit vor, eine Ausnahme von der Anleinpflicht zu beantragen. Diese kann nur für den Einzelfall gewährt werden, also nur für einen bestimmten Halter und einen bestimmten Hund. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft gemacht wird, d.h. es muss der Behörde vorgetragen werden, wieso in diesem Falle das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht nicht überwiegt. Dies kann z.B. deshalb angenommen werden, weil der Hund krank und der Leinenzwang für ihn deshalb unzumutbar ist.
Gänzlich verboten ist es in Schleswig- Holstein, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume sowie in Badeanstalten, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.
Zwischen dem 1. April und dem 30. September gilt außerdem für Badeplätze an Meeresstränden ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot für Hunde. Jedoch sind spezielle Hundestrände vorhanden.
Auch enthält das Hundegesetz von Schleswig-Holstein eine weitere, für Hundehalter beim Spaziergang zu beachtende Regelung: Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
In den Wäldern Schleswig- Holsteins gilt ein genereller Leinenzwang.
In den Jagdbezirken dürfen wildernde Hunde getötet werden. Als wildernd gelten Hunde, die außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen.
Wer seinen Hund unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt, riskiert außerdem eine Geldbuße bis zu 5000 €.
Thüringen:
In Thüringens Wäldern gilt das ganze Jahr über ein genereller Leinenzwang.
Jäger dürfen aufsichtslose, wildernde Hunde abschießen, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Halters entzogen hat. Auch in Thüringen gilt die höchst bedenkliche Regelung, dass sogar Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, getötet werden dürfen.
Weist der Hundehalter im Nachhinein jedoch nach, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung durch den Jäger nicht vorgelegen haben, kann er nach dem Jagdgesetz zumindest Schadensersatz verlangen.
Die folgende Website bietet einen Überblick über ausgewählte Hundeauslaufgebiete in den verschiedenen Bundesländern:
http://hundeinfoportal.de/hundethemen/hundeauslaufgebiete-2/
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