Juristische Vorträge für Hundehalter

 

Angebot an Hundeschulen/Hundetrainer (bundesweit)

 

Juristische Vorträge für Hundehalter

Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischenzeitlich konnte ich mein Leistungsspektrum auch auf die Durchführung/das Halten von Vorträgen rund um das Thema Hunderecht erweitern.
 
Ich biete Ihnen und Ihren Kunden daher einen Vortrag, Dauer ca. 2-3 Stunden, mit folgenden Themen an:
 
– Hundehalterhaftung/Gefährdungshaftung
– Hundebissverletzungen rechtliche Konsequenzen (zivilrechtlich,ordnungsrechtlich und strafrechtlich)
– rechtliche Voraussetzungen zur Haltung eines Hundes nach dem jeweiligen Hundegesetz
– Wirksamkeit einzelner Klauseln in sogenannten Tierschutz-/Abgabe-/Adoptionsverträgen (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Gewährleistungsrecht, das heißt Kauf oder Verkauf von erkrankten Hunden (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Hundehaltung in Mietwohnungen (Thematisierung nur bei Bedarf)
– Tierschutzhundeverordnung/Tierschutzgesetz
– Tierarzthaftung
 
Sollte Ihnen mein Angebot zusagen, nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.
Sie erreichen mich entweder mobil unter
 
0049/172-2682093 oder per E-Mail kontakt@kanzlei-sbeaucamp.de
 
Wir würden dann die Modalitäten besprechen.
Mit herzlichen Grüßen
 
Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

Einstufung gefährlicher Hund

Einstufung als „gefährlicher“ Hund trotz negativer Erfahrungen im Welpenalter

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 02.10.2009, 1 L 825/09.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend sprang der Jagdhund der Antragstellerin über den Vorgartenzaun auf die Straße. Anschließend biss er einer Frau in den Unterarm, wobei die Wunde im Krankenhaus genäht werden musste und es einer längeren ärztlichen Behandlung bedurfte.

Im Anschluss an diesen Vorfall wurde unter Anordnung des Sofortvollzugs durch die Verbandsgemeinde der Antragstellerin ein Bescheid zugestellt, in welchem die Feststellung getroffen wurde, dass ihr Hund nun als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde gelte.

Dies hat verschiedene Auflagen zufolge, wie die Anlein- oder Maulkorbpflicht.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Vor Gericht trug die Antragstellerin vor, dass die Geschädigte ebenfalls einen Hund besitze und der Hund der Geschädigten ihren eigenen Hund im Welpenalter gebissen habe. Während dieses Beißvorfalls habe die Geschädigte hysterische Hilferufe von sich gegeben, welche sie ebenso von sich gab, als der Hund der Antragstellerin über den Zaun sprang.

Diese Schreie, so die Antragstellerin, hätten bei ihrem Hund ein „psychologisches Erlebnis“ hervorgerufen. Er empfinde die Geschädigte und ihren Hund als bedrohlich.

Allein, um einem erneuten Negativerlebnis vorzubeugen, habe er zugebissen.

Jedoch wurde von den Richtern der 1. Kammer der Sofortvollzug des Bescheides bestätigt. Der Hund der Antragstellerin habe sich als bissig erwiesen – somit gelte er als „gefährlicher“ Hund im Sinne des Gesetzes. Es sei kein Verhalten von Seiten der Geschädigten ausgegangen, welches man als provozierend einstufen könnte.

Dahingegen sei der Hund der Antragstellerin zielgerichtet und in Angriffshaltung auf die Geschädigte gestürzt. Die (behaupteten) Negativerlebnisse im Welpenalter könnten einen derartigen Angriff nicht rechtfertigen.

American Bulldog und Mietrecht

Vermieterin muss Haltung eines American Bulldog nicht dulden

AG Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005, 816 C 305/05

Der Sachverhalt:

Vorliegend hielt die Mieterin einer Wohnung einen American Bulldog. Laut Mietvertrag war eine eventuelle Hundehaltung genehmigungspflichtig.

Nachdem sich einige Mieter beschwert hatten, wurde die Vermieterin erst auf den Hund aufmerksam. Sie verlangte den Auszug des Hunde von der Mieterin.

Diese hingegen weigerte sich, sodass die Vermieterin Klage erhob.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek befand die Klage für erfolgreich.

Grundsätzlich hätten Mieter einen Anspruch auf die Erlaubnis einer Hundehaltung, jedoch nur, wenn die Interessen des Mieters an der bevorstehenden Haltung gewichtiger sind, als die des Vermieters.

Allerdings gelte dies nicht für die Haltung von „gefährlichen“ Hunden. Der American Bulldog  gelte nach seiner Rassevermutung hingegen als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes. Hundegesetz  Hamburg (das ist so nicht eindeutig, ist doch diese Rasse, die zwar auch nicht anerkannt ist, dort nicht aufgeführt, mag aber wegern der Einkreuzung mit dem Dogo Argentino als Mischling im Sinne des Gesetzes gelten

Demnach hätte die Vermieterin keine Erlaubnis zur Haltung des American Bulldog erteilen müssen.

Überdies habe die Vermieterin nach Auffassung des AG eine Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mietern im Haus. Dahingehend habe sie auf die Ängste und Sorgen hinsichtlich eines gefährlichen Hundes Rücksicht nehmen müssen.

Mithin stehe ihr ein Anspruch auf Beseitigung des Hundes zu.

Der Halter eines solchen Hundes ist gut beraten, sich vorab eine schriftliche Genehmigung zur Haltung genau dieser Rasse einzuholen. Darüber hinaus ist es sicherlich eine Überlegung wert, durch einen Wesenstest die Nichtgefährlichkeit des Hundes nachzuweisen. Ob dies zu einer anderen anderen Bewertung des Sachverhalts des Gerichtes führt…wer weiß

 

Hund beisst Katze tot

Einstufung als „gefährlicher“ Hund nach Angriff auf Katze

Hund beisst Katze

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.10.2008, 1 L 737/08.MZ)

Der Sachverhalt:

Es handelt sich bei diesem Fall um eine Einstufung als „gefährlicher“ Hunddrch das Ordnungsamt nach dem LHundG Rheinland Pfalz. Diese Verfügung formulierte die Ordnungsbehörde mit folgender Fallschilderung:

Vorliegend fuhr der Antragsteller Fahrrad und hielt seinen Hund (deutscher Jagdterrier) dabei an der Leine. Der Hund hatte wohl unter einem Auto einen Kater liegen sehen und zog den Antragssteller dabei in Richtung des Wagens. Der Antragsteller stürzte vom Fahrrad, der Hund biss zunächst dem Kater in die Pfote und zog diesen unter dem Auto hervor. Anschließend verbiss er sich in desen Bauch.

Erst nachdem die Halterin des Katers den Vorfall bemerkte und dem Hund einen erheblichen Hieb versetzte, ließ jener von dem Kater ab. Aufgrund der schweren Verletzungen musste der Kater letztendlich eingeschläfert werden.

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Nach Aussage des Antragstellers hingegen habe sich der ganze Vorfall anders abgespielt: Der Kater habe zuerst angegriffen, er sei plötzlich unter dem Auto hervorgesprungen und habe sich auf den Hund gestürzt. Sein Hund jedoch konnte sich nur mit Beißen wehren.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht sei die Aussage des Antragstellers nicht glaubhaft.

Die Einordnung des Hundes als „gefährlicher“ Hund sei gerechtfertigt.

§ 1 LhundG: 

„§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3.

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4.

Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.“

(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Dies rühre daher, dass er ohne zuvor angegriffen worden zu sein, den Kater gebissen und mithin schwer verletzt habe, so die Richter. Es gäbe überdies Zeugenaussagen, die den Sachverhalt derart schilderten, wie ihn die Ordnungsbehörde auch in seiner Verfügung begründete.

Des Weiteren sei die Schilderung des Antragstellers abwegig, da der angegriffene Kater bereits 21 Jahre alt war und zudem nahezu keine Zähne mehr besaß. 

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013, 7 B 10501/13.OVG

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Halterin eines Schäferhundes. Ihr wurde ein Bescheid von der Stadt Neustadt zugestellt, nach welchem sie mit sofortiger Wirkung verpflichtet sei, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen. Als Grund nannte die Behörde, dass der Hund sich nach mehreren Angaben überdurchschnittlich aggressiv verhalte.

Gegen diesen Bescheid stellte die Hundehalterin einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. (Wäre ein solcher gewährt worden, so hätte die Halterin bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Maßnahmen nicht befolgen müssen)

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Eine daraufhin eingereichte Beschwerde von der Halterin wurde vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.

Zunächst ermögliche das Landesgesetz über gefährliche Hunde LHundG  Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, welche von einem Hund ausgehen. Solche Maßnahmen seien zB die Anleinpflicht und das Tragen eines Maulkorbes.

Da es sich hier um ein Gefahrenabwehrgesetz handele, seien solche Maßnahmen auch vor dem Eintritt des ersten Schadensfalls möglich und gerechtfertigt. Daher würden nicht nur Hunde als „gefährlich eingestuft werden, die tatsächlich gebissen haben sondern auch jene, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust innehielten.

Nach Zeugenaussagen habe sich der Hund der Klägerin mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf andere Hunde gestürzt, ohne dass er provoziert worden sei.

Jenes Verhalten würde eine überdurchschnittlich ausgeprägte und überdies extreme Kampfbereitschaft zeigen.

Bei alltäglichen Belastungen, wie zB Menschenansammlungen oder Zusammentreffen mit anderen Hunden reagieren Hunde üblicherweise sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer anderen bedrohlichen Situation aggressiv. Ein Hund, der beispielsweise am Zaun hochspringt oder bellt, wenn eine Person am Grundstück vorbeiläuft, verhalte sich nicht überdurchschnittlich aggressiv, weil er sich artgemäß verhalte. Er reagiere instinktiv indem er das Revier verteidige.

Anmerkung der Verfasserin: Richter sind Juristen und keine Kynologen…Und Gefahrenabwehr ist grundsätzlich vorrangig

Haltungsverbot für gefährlichen Hund

Haltungsverbot für gefährlichen Hund rechtmäßig – keine Halteerlaubnis vorhanden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.08.2012, 5 L 624/12.NW)

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin einen Welpen, der im Dezember 2011 geboren wurde. Die Verbandsgemeinde wurde auf die Hundehaltung aufmerksam. Ihrer Einschätzung zufolge handele es sich bei dem Welpen um einen American Staffordshire-Terrier, der nach dem geltenden Landeshundegesetz als „gefährlicher“ Hund einzustufen sei. Aufgrund dieser Tatsache und einer fehlenden Haltungserlaubnis der Klägerin wurde ein sofortiges Haltungsverbot ausgesprochen und eine Anordnung erlassen, wonach eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierheim folgen müsse.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte wegen des Sofortvollzugs einen Eilantrag ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist. LhundG Rheinland Pfalz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe zwar nicht eindeutig fest, dass es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, da ein Rassegutachten des Hundes erst im Alter von neun Monaten erfolgen könne. Jedoch lehnte das Gericht trotzdem den Antrag ab. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten vorliegend. .

Demnach überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs im Sinne des Haltungsverbots die persönlichen Gründe der Halterin.

 Der Antrag blieb mithin erfolglos.