Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

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Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz

VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR)

 

[/vc_column_text][vc_column_text]Einmaliger schwerer Beißvorfall: Einstufung als gefährlicher Hund im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie Leinen- und Maulkorbzwang nach dem LHundG NRW

Bereits ein einziger Beißvorfall kann schwerwiegende Folgen für Hund und Halter haben und birgt Potenzial für Auseinandersetzungen mit Behörden, die im Ernstfall bis in den Gerichtssaal führen, wie zwei jüngere Urteile aus Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen zeigen:

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigte das VG Trier am 16.Januar 2013 (AZ: 1 L 1740/12.TR) die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des LHundG Rheinland-Pfalz sowie einen Anlein- und Maulkorbzwang für diesen Hund, eine Kennzeichnungspflicht durch Chip sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises des Hundehalters. Grund dafür war, dass das Tier während seines Freilaufens einen anderen, angeleinten Hund unvermittelt angefallen und sich in ihm verbissen hatte; dieser verstarb wenige Stunden später an den schweren Bissverletzungen.
Die Richter sahen die Einstufung, verbunden mit den genannten Maßnahmen, trotz dessen, dass es sich um den ersten Beißvorfall mit diesem Hund handelte, als verhältnismäßig an. Maßgebend war für sie die Schwere des Geschehens, insbesondere der Tod des angegriffenen Hundes.

Bereits drei Jahre zuvor, am 16.Juni 2010, tendierte das VG Minden mit seiner Argumentation in einem Urteil (AZ: 11 K 835/10) in dieselbe Richtung:
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Schäferhund in den Geschäftsräumen der Firma seines Halters einen Postbeamten in den rechten Unterarm gebissen. Der Mann trug eine 2-3 cm lange Fleischwunde davon und war zwei Wochen arbeitsunfähig. Aufgrund dieses Vorfalls ordnete die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes durch den Amtsveterinär an, um herauszufinden, ob es sich bei dem Schäferhund um einen gefährlichen Hund im Sinne des LHundG NRW handele; bis zu diesem Termin wurde dem Halter überdies als vorläufige Sicherungsmaßnahmen auferlegt, das Tier außerhalb eines ausbruchsicheren Privatgrundstückes nur mit Leine und Maulkorb zu führen. Gegen diese Ordnungsverfügung wollte sich der Hundehalter gerichtlich zur Wehr setzen, was ihm jedoch nicht gelang. Die Richter ordneten die Verfügung der Behörde als rechtmäßig ein, indem sie schwerpunktmäßig mit dem Sinn und Zweck des LHundG NRW argumentierten: „Es dient nach § 1 LHundG NRW dem Zweck, u.a. die durch den unsachgemäßen Umgang durch den Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Deshalb ließen die Richter die Argumentation des Klägers, der Postbeamte habe sich dem Hund gegenüber nicht korrekt verhalten, nicht gelten: „Im Übrigen dürfte es kaum vertretbar sein, unbeteiligten Personen quasi einen präventiven Verhaltenslehrgang für den Umgang mit Hunden aufzuerlegen. Zur Gefahrenvermeidung und -verhinderung ist vielmehr der Kläger als Besitzer der Gefahrenquelle selbst verpflichtet.“ (Rn. 18, zitiert nach juris). Auch stellte das Gericht in den Entscheidungsgründen ausdrücklich klar, dass auch ein erstmaliger Beißvorfall ernst zu nehmen sei und nach dem klaren Willen des Gesetzgebers Konsequenzen haben müsse: „Der Hund des Klägers hat damit einen der Fälle erfüllt, bei dem der Gesetzgeber von einer Gefährlichkeit im Einzelfall grundsätzlich ausgeht. Wie sich aus der Formulierung hinreichend eindeutig ergibt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Hund mehr als einmal einen Menschen gebissen haben soll. Den vom Kläger offenbar weiterhin vertretenen Grundsatz „einmal ist keinmal“ hat der Gesetzgeber selbst nicht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.“ (Rn. 17, zitiert nach juris).

Dies verdeutlicht eindrücklich, dass es im dringenden Interesse des Hundehalters ist, auch erstmalige Beißvorfälle sehr ernst zu nehmen und möglichst von vornherein zu vermeiden. (siehe weiterführend dazu auch den Beitrag „Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien“: https://kanzlei-sbeaucamp.de/gefaehrlichkeitsfeststellung-eines-hundes-nach-beissereien/#comment-151)[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

VerwG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016, 3 K 890/15.NW

Der Sachverhalt:

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig Die Klägerin des vorliegenden Falles ist Eigentümerin eines Grundstücks in Eppenbrunn. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden und befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet.

Auf dem Grundstück hält sie neun Huskys und betreibt zudem ein angemeldetes Gewerbe (seit 2013). Dieses Gewerbe umfasst beispielsweise Zughunde-Seminare und Husky-Schlittenfahrten. Anfang 2014 mehrten sich die Beschwerden der Nachbarn über die Hundehaltung der Klägerin.

Am 16. September 2014 wurde ihr vom Landkreis Südwestpfalz die Haltung von neun Hunden untersagt, lediglich zwei dürfte sie auf dem Grundstück halten. Dieser Bescheid erfolgte nach längerem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis.

Als Begründung für die Haltung der neun Hunde führte der Landkreis aus, dass die Tiere als Bestandteil des Gewerbebetriebes nicht gebietstypisch seien und mithin unzulässig. Überdies müssten Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes nicht mit solch einer verstärkt auftretenden Lärmbelästigung rechnen. Eine Haltung von zwei Hunden dagegen sei orts- und gebietstypisch und daher zulässig. Es erfolgte daher nur ein teilweise Nutzungsverbot.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2015 Klage.

Sie trug vor, dass es bis 2014 keine Beschwerden gegeben habe, zudem habe auch das Veterinäramt keine Beanstandungen hinsichtlich der Hundehaltung geäußert.

Außerdem gäbe es in der Umgebung mehrere Personen, die drei, bzw. auch bis zu neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ihr laufender Gewerbebetrieb im Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei, die bisher jedoch nicht baurechtlich genehmigt wurde. Ferner würde es durch die gewerbsbedingte Hundehaltung zu einem unzulässig störenden Gewerbebetrieb kommen.

Das Gericht äußerte zudem, dass selbst wenn die Klägerin einen hohen Sachverstand mit dem Umgang von Schlittenhunden habe und sie diese auch veterinärrechtlich ordnungsgemäß halte, es trotzdem zu hohen Lärmemissionen führen könnte.

Denn durch die typischen alltäglichen Abläufe mit den Hunden, wie spazieren gehen, Auslauf auf dem Grundstück, Einladung der Hunde in den Transporter, Ausladen der Hunde und vieles mehr, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einem, über ein übliches Maß hinausgehende Lärmbelastung, durch beispielsweise Gebell kommen, könnte. Das Gebell eines Hundes sei sein übliches Verhalten, ob es vor Freude, Grundstücksverteidigung oder aufgrund von vorbeifahrenden Autos. Dieses Verhalten sei bei neun Hunden gleichzeitig eine erhebliche Belastung für die Anwohner und auch gebietsuntypisch für ein allgemeines Wohngebiet.

Daher könne die Halterin lediglich zwei Hunde auf dem Grundstück halten und müsse die Nutzungsänderung des Grundstücks baurechtlich genehmigt bekommen.

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt

Pferdekaufvertrag: Wer schreibt, der bleibt Wer ein Pferd kaufen möchte, tritt notwendigerweise mit dessen Verkäufer in intensiven Kontakt, um so viel wie möglich über das Tier herauszufinden: So wird er zunächst auf Basis der Verkaufsanzeige mit bestimmten Erwartungen zum Verkäufer fahren, dort das Pferd nicht nur selbst begutachten, sondern möglichst auch von einem Tierarzt untersuchen lassen, es „erproben“, d.h. meist reiten und sich entsprechende (tierärztliche) Unterlagen des Verkäufers zeigen lassen. Dass dabei viele Informationen zusammen kommen und bestimmte Vorstellungen darüber entstehen, wie das Pferd „ist“ (oder juristisch ausgedrückt: welche Beschaffenheit es aufweist), ist keinem Käufer zu verdenken. Dass es allerdings dringend ratsam ist, diese Vorstellungen auch schriftlich bis ins Detail im Pferdekaufvertrag festzuhalten, zeigt einmal mehr ein Urteil des OLG Koblenz vom 21. Mai 2015 (AZ 1 U 1382/14; Vorinstanz: LG Mainz, 27. Oktober 2014, AZ 9 O 148/14):

In dem zugrunde liegenden Falle hatten längere Vertragsverhandlungen stattgefunden, im Zuge dessen das Pferd mehrfach besichtigt und geritten sowie tierärztlich untersucht worden war. Der Käufer war dabei aufgrund der Internetanzeige des Verkäufers davon ausgegangen, das Pferd sei aufgrund einer früheren Ankaufsuntersuchung der Röntgenklasse II zuzuordnen. In den anschließend geschlossenen Kaufvertrag wurde dann zwar eine mit „Beschaffenheitsvereinbarung“ überschriebene Klausel aufgenommen, diese enthielt jedoch weder einen Bezug zu der Verkaufsanzeige noch eine Angabe zu der Röntgenklasse des Pferdes. In einer weiteren Klausel vereinbarten Käufer und Verkäufer außerdem, dass alle weitere Absprachen oder Zusicherungen bezüglich des Pferdes schriftlich festgehalten werden müssen.

Als der Käufer nach einiger Zeit feststellte, das Pferd sei doch nicht der Röntgenklasse II zugehörig, sondern wohl vielmehr der Klasse IV, sah er darin einen Sachmangel des Pferdes (§ 434 BGB) und wollte seine Mängelgewährleistungsrechte gemäß § 437 BGB geltend machen, indem er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte und vom Verkäufer den Kaufpreis zurückforderte.
Dies ließen die Richter des OLG allerdings nicht zu. Vielmehr verwiesen sie auf den in ihren Augen eindeutigen Kaufvertrag, der in der maßgeblichen Klausel, in der die Beschaffenheit des Pferdes beschrieben wird, gerade keine Röntgenklasse enthielt. Sie erteilten damit der Rechtsansicht des Klägers, es handle sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3, eine Absage. Dieser S. 3 scheint dem Wortlaut der Norm nach zwar zunächst auf den hier vorliegenden Fall zu passen: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“

Denn wie der Kläger geltend machte, habe er sich auf die Angabe des Verkäufers in der Verkaufsanzeige verlassen, sodass er davon ausging, das Pferd sei der Röntgenklasse II zuzuordnen. Jedoch blieb nach Auffassung des Gerichts kein Raum mehr für die Berücksichtigung dieser Erwartung des Käufers, hatte er sie doch nicht in den anschließend geschlossenen und aufgrund seiner ausdrücklichen Formulierung nun allein maßgeblichen Kaufvertrag aufnehmen lassen.

Die Richter gaben dies in dem Urteil auch klar zu verstehen: „Es hätte dem Kläger jederzeit offen gestanden, weitere für ihn wesentliche Eigenschaften des Pferdes sich schriftlich zusichern zu lassen und diese in die Vertragsurkunde mit aufnehmen zu lassen.“ (Rz. 6, zitiert nach juris)

Indem der Käufer dies unterließ, sich gleichzeitig jedoch auf einen Kaufvertrag in der genannten Ausgestaltung einließ, konnte er im Nachhinein nicht mehr geltend machen, eine bestimmte Beschaffenheit des Pferdes sei zwar nicht im Kaufvertrag festgehalten, gleichwohl aber vereinbart worden. Dafür ließ der Vertrag, insbesondere wegen der beiden erwähnten Klauseln, keinen Raum, wie im Urteil in Rz. 8 (zitiert nach juris) ausdrücklich klargestellt wird: „Damit wird dieser schriftliche Pferdekaufvertrag seiner Funktion als streitvermeidende, die Vertragspflichten der Parteien abschließend und konkret beschreibende Urkunde gerecht.“
Dem Käufer stand also kein Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten und er bekam demnach auch nicht sein Geld für das in seinen Augen „mangelhafte“ Pferd zurück.
Bei der Lektüre dieses Urteils wird deutlich, wie wichtig das korrekte Abfassen des Pferdekaufvertrags für die Praxis ist: Wer sich als Käufer auf Angaben in den Verkaufsanzeigen oder mündliche Zusagen des Verkäufers zu bestimmten Eigenschaften des Pferdes verlässt, hat unter Umständen nach dem Kauf trotz enttäuschter Erwartungen das Nachsehen. Eine umfassende Dokumentation und Aufnahme aller für den Käufer wichtigen Details, wie hier der Röntgenklasse, scheinen dabei zwar zunächst umständlich und zeitintensiv, doch sind sie mit der richtigen juristischen Beratung schnell erledigt und ersparen dem Käufer im Streitfall mitunter nervenaufreibende und kostenintensive Rechtsstreitigkeiten.

Pferderecht/Mangel

Pferderecht/Mangel

Sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule bei Warmblutpferden – ohne entsprechende Beschwerden keine Vermutung eines Sachmangels

OLG Celle, Urteil vom 31.05.2006, 7 U 252/05

Vorinstanz: LG Lüneburg, 29.09.2005, 4 O 204/04

Der Sachverhalt:

Pferderecht/Mangel  Sowohl die Klägerin, als auch der Beklagte sind Tierärzte. Die Klägerin ist zudem Diplom-Pferde-Physiotherapeutin. Ihr wurde durch Vertrag am 26.09.2003 die vom Beklagten selbst gezüchtete Trakehnerstute L zum Preis vom 7.500 € veräußert. Zuvor wurde vom Tierarzt S eine Ankaufsuntersuchung durchgeführt und das Pferd wurde durch die Klägerin mindestens einmal probegeritten.

Am 26.2.2004 richtete sich die Klägerin an den Beklagten und beanstandete, dass das Pferd von Anfang an nicht die Entwicklung gezeigt habe, die sie erwartet hätte. Der Tierarzt S, der auch die Ankaufsuntersuchung zuvor durchgeführt hatte, stellte bei der Stute am 20.02.2004 eine mittelgradige Hypserästhesie der langen Rückenmuskulatur im Bereich der Sattallage und der Lende fest. Das Pferd sei im Trab verspannt und das Untertreten hinten sei überdies deutlich verkürzt.

Des Weiteren ergab eine Röntgenuntersuchung, dass das Pferd unter „Kissing-spines“ leide. Diese Erkrankung äußert sich dadurch, dass die Dornfortsätze deutlich enge Zwischenräume haben und sich in diesem Falle drei Verdichtungszonen im Randbereich ergeben hätten.

Nach einer Behandlung sei nach einer Woche keine Überempfindlichkeit der Rückenmuskulatur mehr feststellbar gewesen, das Untertreten des Tieres sei ohne Einschränkungen erfolgt. Am 24.03.2004 teilte die Klägerin dem Beklagten die Diagnose mit und verlangte Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 7.500 € bis zum 05.04.2004.

DieKlägerin behauptet, dass sich bereits kurze Zeit nach Abholung des Pferdes Probleme bei der Rittigkeit ergeben hätten und das Pferd auch deutlich verkürzt untergetreten habe. Zunächst wurde kein Tierarzt aufgesucht, weil man davon ausgegangen sei, dass das Pferd durch die Umstellung verspannt und aufgeregt gewesen sei.

Ebenso habe die Erkrankung bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen. Hier hätte eventuell eine Medikamentengabe dazu geführt, dass dieser „Mangel“ nicht aufgefallen sei. Bei ihrem 10-minütigem Proberitt sei nichts aufgefallen.

Zusätzlich zum Kaufpreis verlangte die Klägerin außerdem Erstattung der Kosten für Tierarzt und Schmied und Unterstellung des Pferdes in Höhe von 2.574,23 €.

Der Beklagte hingegen trug vor, dass die Klägerin mehrere Proberitte unternommen hätte. Ferner habe der Tierarzt S den Rücken des Pferdes bei der Ankaufsuntersuchung durch Abtasten untersucht und dabei keine Feststellungen getroffen, die im Sinne der Behauptungen der Klägerin seien. Die später festgestellten Verspannungen könnten seiner Meinung nach auch auf einer falschen Verwendung des Sattels beruhen.

Ebenso wandte er ein, dass es sich bei den festgestellten Symptomen gar nicht um einen Mangel handele, da über 50 % der Pferde ein Röntgenbild wie die betreffende Stute hätten, ohne dass es zu Verspannungen oder Schmerzen käme. Ein Mangel sei nur vorhanden, wenn ein Befund vorläge, der einen Schmerzzustand beweise. Dies läge hier nicht vor.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Lüneburg wies die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ab.

Daraufhin legte die Klägerin Berufung bei dem OLG Celle ein. 

Vor allem wehrte sie sich gegen die Auffassung des Landgerichts, wonach die Beweislastumkehr nach § 476 BGB in diesem Falle nicht greife. Dies sei nach Ansicht der Klägerin nicht im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu diesem Thema. Denn regelmäßig solle § 476 BGB zugunsten des Käufers greifen und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen sein, wenn der Mangel mit der Art der Sache unvereinbar sei.

Der Beklagte wies nunmehr darauf hin, dass der Röntgenbefund als solcher keinen Mangel darstelle. Dies wird auch durch die Aussage des Sachverständigen bestätigt, wonach ein solcher Befund bei mehr als 50 % der Warmblutpferde vorläge und bei einem überwiegenden Teil nicht zu Beeinträchtigungen führe.

Das OLG Celle sah jedoch im Befund des Tierarztes S kein zur Geltendmachung von Gewährleistungsrechten berechtigenden Mangel im Sinne des § 434 BGB in Verbindung mit § 90 a BGB.

Es sei zunächst kein Mangel einer vereinbarten Beschaffenheit vorhanden, da keine besonderen Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen wurden.

Ebenso wurde keine bestimmte Verwendungsbestimmung der Stute vereinbart, wie eine sportliche Beschaffenheit oder ähnliches.

Des Weiteren könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Mangel vorläge, weil das Tier nicht mehr zu der gewöhnlichen Verwendung geeignet sei. Hier bezog sich das Gericht wieder auf die Aussagen des Sachverständigen, dass 50 % der Warmblüter ein solches Symptom auf Röntgenbildern erkennen lassen, jedoch nicht  beeinträchtigt sind.

Es könne nicht festgestellt werden, ob bereits der bloße Röntgenbefund einen Mangel darstellt. Es gäbe sowohl bei Menschen, als auch bei Tieren zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die jedoch nie zu Beschwerden führen.

Die bloße Möglichkeit für das spätere Auftreten einer Erkrankung verbunden mit Schmerzen, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst werden könnte, könne nicht schon einen Mangel darstellen. Denn sonst wären bereits die Mehrheit aller Warmblutpferde mangelhaft, da sie sklerotische Veränderungen der Wirbelsäule aufweisen.

Das Gericht führte aus, dass eine genetische Disposition eines Tieres, eine gewisse Krankheit zu bekommen nur dann als Mangel eingestuft werden könne, wenn das Auftreten der Krankheit sicher ist, nur der Zeitpunkt unbestimmt sei. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

Es liegt somit kein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor, da die Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Die aufgetretenen Beschwerden könnten aus verschiedenen Gründen ausgelöst worden sein. Insbesondere die neue Umgebung oder ein falscher Sattel könnten hier die Symptome wie verkürztes Untertreten oder verspanntes Traben hervorgerufen haben. Daher seien sie von der Art her nicht geeignet, die Vermutung des § 476 BGB zu begründen.

Auch die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe dem Pferd Medikamente eingeflößt, um Symptome zu unterdrücken, wurde vom Gericht als eine Vermutung ins Blaue hinein abgetan.

Die Berufung der Klägerin wurde abgewiesen.

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17.12.2015, 16 K 1117/14

Der Sachverhalt:

Landesjagdverband NRW wird nicht als Tierschutzverein anerkannt Das nordrhein-westfälische Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine (TierschutzVMG) trat im Juli 2013 in Kraft.

Der Landesjagdverband beantragte daraufhin seine Anerkennung als Tierschutzverein gem. § 3 TierschutzVMG.

§ 3 TierschutzVMG

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag durch das für den Tierschutz zuständige Ministerium erteilt. Sie ist zu erteilen, wenn der rechtsfähige Verein

1. nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Tierschutzes fördert,

2. seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sich der satzungsgemäße Tätigkeitsbereich auf das gesamte Gebiet des Landes erstreckt,

3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens fünf Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,

5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer befreit ist und

6. den Eintritt als Mitglied, das in der Mitgliederversammlung volles Stimmrecht hat, jedem ermöglicht, der die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Anerkennung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 Nummern 1 und 3 bis 6 auch einem überregional tätigen rechtsfähigen Verein mit Sitz außerhalb von Nordrhein-Westfalen erteilt werden, wenn eine satzungsgemäße Teilorganisation für das Gebiet des Landes besteht und diese für sich genommen die Anforderungen nach Satz 2 Nummer 3 bis 6 erfüllt.

(2) Die Anerkennung gilt für das Gebiet des Landes.

(3) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorlagen und dieser Mangel auch nach Aufforderung nicht beseitigt wird. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Mit der unanfechtbaren Aufhebung der Anerkennung entfallen die Rechte gemäß §§ 1 und 2.

Der Antrag wurde vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW im Januar 2014 abgelehnt.

Dagegen klagte der Landesjagdverband.

Die Entscheidung des VG Gelsenkirchen:

Nach Auffassung des VG fördern die organisierten Jäger zwar durchaus Ziele des Tierschutzes, jedoch sei dies nicht das vorwiegende Verbandsziel, wie es vom Gesetz vorgeschrieben werde.

Der Zweck des TierschutzVMG ist es, dass anerkannten Tierschutzvereinen ein Verbandsklagerecht eingeräumt werde, damit sie die Interessen der Tiere als deren Treuhänder vor Gericht geltend machen könnten. Allerdings müsse das Ziel des Tierschutzes nicht nur eines unter mehreren Zielen sein. Es müsste das einzige, prägende Ziel sein. Es müssten sich anderen Zielen im Zweifel unterordnen um Interessenkollisionen zu vermeiden.

Jedoch würden aus der Satzung des Landesjagdverbandes NRW mehrere unterschiedliche Zwecke und Ziele hervorgehen. Neben Tierschutz werde hier auch der Naturschutz, der Umweltschutz und die Landschaftspflege gefördert. Ebenso die Volksbildung, Wissenschaft und Forschung in Bereichen des Natur und Umweltschutzes und der Landschaftspflege.

Diese anderen Ziele würden so dem einzelnen Tier allenfalls mittelbar zugute kommen und könnten dahingehend mit dem Tierschutz kollidieren.

Als Beispiel würde das Interesse einen gesunden Wildbestand zB durch die Jagd zu erhalten im Gegensatz zu dem Wohlbefindensinteresse des einzelnen Tieres stehen.Es werde mehr der Schutz wildlebender Tiere als Spezies bezweckt, als die Vermeidung individueller Tierschicksale. Mithin könne nicht bejaht werden, dass der Tierschutz bei diesem Verband im Vordergrund stünde, sodass eine Ablehnung der Anerkennung als Tierschutzverein durch das Ministerium rechtmäßig gewesen sei.

Gegen das Urteil kann der Verband beim OVG Münster Berufung beantragen.

Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

 

Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?  Folgende Frage erreichte mich zu diesem Thema „Wenn jemand ein Tier aussetzt, das Tier ins Tierheim kommt und der Besitzer ermittelt wird, dann erwartet ihn natürlich eine Strafe, aber bekommt er das Tier zurück, wenn es das möchte? Wie ist das mit den Eigentumsansprüchen, kann man davon ausgehen dass der Besitzer das Eigentum mit dem Aussetzen freiwillig abgegeben hat oder abgeben konnte? So ein Fall ist leider gerade in meinem direkten Umfeld passiert und das beschäftigt mich sehr!“

 Verlust des Eigentums an einem Tier durch Aussetzen?

Antwort: Vorab sollten erst einmal grundsätzliche Begrifflichkeiten geklärt werden, um das Thema besser zu verstehen. Es ist grundsätzlich zwischen Fundtier und herrenlosem Tier zu unterscheiden.

1. Fundtiere sind zum einen entlaufene zum anderen verlorene Tiere. Sie sind offensichtlich nicht herrenlos und werden von einer Person aufgenommen, die nicht zuvor schon Eigentum oder Besitz an dem Tier hatte. (s. Deutsches Tierärzteblatt 2011, S. 1105, 1106) Die Bedeutung eines entlaufenen Tieres lässt sich wohl aus der Begrifflichkeit selbst entnehmen, es ist dem Eigentümer entlaufen. Ein verlorenes Tier hält sich außerhalb des Einwirkungsbereich seines Halters auf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es nicht mehr nach Hause findet.

2. Herrenlos hingegen ist ein Tier, wenn sein Eigentümer den Besitz in der Absicht aufgegeben hat, das Eigentum zu verlieren(§ 959, Eigentumsaufgabe, Derelektion) Eine Eigentumsaufgabe darf jedoch nur angenommen werden, wenn sie offensichtlich ist. Das heißt, dass die Umstände, unter denen das Tier aufgefunden wird, zwingend darauf schließen lassen müssen, dass der Halter das Eigentum aufgeben wollte. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Tier mit einem entsprechenden Zettel in der Nähe eines Tierheims angebunden wird oder in eine Mülltone gelegt wird. (Siehe aber dazu weiter unten)

Anders soll es laut LG Zwickau sein, wenn z.B. ein Hund nachts an einem Brückengeländer angebunden gefunden wird. Im geschehenen Falle konnte nicht eindeutig herausgefunden werden, wer das Tier angebunden hatte. Ob es der bisherige Eigentümer war oder ein Finder des Tiers, der es nur sichern wollte. So musste das Tier als Fundtier und nicht als herrenloses Tier angesehen werden, entschied das LG Zwickau. (51 T 233/97)

Wenn also nicht eindeutig und offensichtlich festgestellt werden kann, ob das Tier mit Sicherheit ausgesetzt wurde und dies vorsätzlich und mit Willen zur Eigentumsaufgabe, so muss es als Fundsache angesehen werden. (Oberverwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 12.01.2011, 3 L 272/06)

Die lange Eigentumsvermutung dient auch der Abwehr der strafrechtlichen Sanktion für den Fall, dass das Tier vorschnell an sich genommen wird, da hier der Vorwurf der Unterschlagung im Raum stehen kann.

3. Nach der Praxis vieler Städte und Gemeinden wird das Fundtier zum herrenlosen Tier, wenn sich der Eigentümer nicht innerhalb von vier bis sechs Wochen gemeldet hat. So könne nach Ansicht der dies praktizierenden Städte angenommen werden, dass der Eigentümer die Suche aufgegeben hätte. Im Übrigen habe diese Praxis den Vorteil, dass die Dauer, in der die Städte oder Kommunen finanzielle Aufwendungen für Pflege und Unterbringung des Tiers an die Tierheime ersetzen müssen, minimiert wird.

Die oben skizzierte Praxis steht aber im klaren Widerspruch zum Gesetz.

Gemäß § 973 Abs. 1 BGB, wird der Finder erst mit Ablauf von einer Frist von sechs Monaten nach Anzeige des Fundes bei der Stadt oder Gemeinde, Eigentümer. Somit können die Tierheime erst nach einem Fristablauf von sechs Monaten unwiderruflich und wirksam die Fundtiere an einen neuen Tierhalter übereignen, es sei denn es läge ein gutgläubiger Erwerb § 932 BGB vor.

Die ist aber ein anderes Thema und soll hier nicht weiter behandelt werden.

Zudem spricht es für eine solche Frist, dass man bei leblosen Sachen eine Eigentumsaufgabe nicht schon dann annimmt, wenn sie dem ursprünglichen Eigentümer abhanden gekommen ist und derjenige dann die Suche abbricht und sich mit dem Verlust abfindet. Dann dürfe dies bei einem Tier erst recht nicht annehmen. (Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 23.04.2012, 11 LB 267/11)

Mithin stellt die Auffassung, dass Fundtiere bereits nach vier oder sechs Wochen eigentums- oder herrenlos werden, Tiere schlechter als leblose Gegenstände, wie ein Handy oder einen Pullover. Diese Auffassung ist nicht mit dem verfassungsrechtlichen Staatsziel des Tierschutzes in Art. 20 a GG vereinbar.

Auch in einem Tierschutzbericht des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von 1997 wird erwähnt, dass Gemeinden die Kosten für eine sechsmonatige Unterbringung der Tiere im Tierheim zu tragen haben.

In vorliegenden Falle wird das Tier wohl an den ursprünglichen Eigentümer zurück gegeben werden müssen, wenn sich dieser vor Ablauf von 6 Monaten gemeldet hat und das Tier zurück wünscht.

4. Was die ordnungsrechtlichen Konsequenzen für den Aussetzer angeht, kann hier bei einem Verstoß gegen das Tieraussetzungsverbot ein hohes Bußgeld verhängt werden. Wenn ein Halter eines Tieres dieses nämlich aussetzt oder zurücklässt und damit eine Eigentumsaufgabe herbeiführen möchte, verstößt er gegen § 3 Nr. 3 Tierschutzgesetz. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG kann in diesem Falle ein Bußgeld in Höhe von 25.000 € verhängt werden.