Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes

Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes

Autofahrer muss bei Anfahren des Hundes OP-Kosten tragen, auch wenn sie den Wert des Hundes um ein Vielfaches übersteigen

AG München, Urteil vom 06.12.2013, 344 C 1200/13

Der Sachverhalt:

Haftung des Autofahrers für Verletzung eines Hundes  Die Klägerin des Falles ist aus München und Eigentümerin des acht Jahre alten Terrier-Mischlings Pauli. Pauli misst eine Schulterhöhe von 35 cm und kommt aus dem Tierheim. Bezahlt hat die Klägerin für ihn 175 €.

Am 25. Juli 2011 befand sie sich nachmittags mit ihrem Hund an einer Tankstelle im Stadtgebiet Münchens. Sie wollte etwas in dem Tankstellenshop kaufen und leinte den Hund daher im Eingangsbereich des Tankstellengebäudes an. Dafür wickelte sie die Leine um den Abfalleimer und legte das Ende ihrer Flexi-Leine in die Öffnung des Mülleimers.

Der Beklagte fuhr mit seinem kleinen PKW zwischen den Tanksäulen und dem Eingangsbereich des Gebäudes an dem Hund vorbei. Dabei wurde der Hund angefahren.

Pauli erlitt eine Bänderschädigung an den Hinterläufen und zwei Mittelfußknochenbrüche.

Die Klägerin ließ die notwendige OP des Hundes durchführen, wobei Behandlungskosten in Höhe von 2.200 € entstanden.

Daraufhin verklagte die Frau den Fahrer des PKW auf Zahlung dieser Behandlungskosten.

Die Entscheidung des AG München:

Vor Gericht gab der Fahrer an, dass er den Hund nicht bemerkt habe. Die Hundehalterin sei schuld gewesen, da sie Pauli nicht richtig angeleint habe und damit hätte rechnen müssen, dass der Hund auf die Fahrbahn rennen könnte.

Zudem sei der Hund bereits 8 Jahre, litt an diversen Erkrankungen und hätte bei Erwerb nur 175 € gekostet, im Hinblick darauf wären die Behandlungskosten unverhältnismäßig hoch.

Die Richterin sah das anders. Der Fahrer des PKW wurde zu einer Zahlung in Höhe von 1.650 € verurteilt.

Auf einem Tankstellengelände, so das Gericht, sei die Situation ähnlich wie auf einem Parkplatz, es sei eine erhöhte Vorsicht und ein gegenseitiges Rücksichtnahmegebot zu beachten. Denn es müsse stets mit ein- und ausfahrenden Fahrzeugen oder Personenverkehr zu rechnen sein.

Es wird davon ausgegangen, dass der PKW Fahrer den Hund wahrgenommen hat und so eine erhöhte Aufmerksamkeit geboten gewesen wäre. Er hätte auch warten können, bis die Klägerin Pauli aus dem Bereich entfernt. Eine solch erhöhte Vorsicht wäre vom Beklagten nicht erfolgt, deshalb sei er verantwortlich und muss sich die Betriebsgefahr, die von seinem Auto ausgeht zurechnen lassen.

Jedoch wird ein Mitverschulden der Hundehalterin ebenfalls angenommen. Pauli hätte so festgeleint werden müssen, dass er unter keinen Umständen auf den Weg hätte kommen können. Diese Sorgfaltspflichtverletzung muss sich die Klägerin mit einem Mitverschuldensanteil von 25 % anrechnen lassen.

Zu den hohen Behandlungskosten wurde vom Gericht ausgeführt, dass diese auch dann ersatzfähig sein können, wenn diese den materiellen Wert des Hundes erheblich übersteigen. Der ideelle Wert des Hundes müsse ebenso berücksichtigt werden. Im Falle von Pauli seien die Behandlungskosten verhältnismäßig. Der Beklagte muss Schadensersatz in Höhe von 1.650 € für die Behandlung des Hundes zahlen.

Versorgung und Betreuung eines Haustieres steuerlich begünstigt

Versorgung und Betreuung eines Haustieres steuerlich begünstigt

(Bundesfinanzhof, Urteil voVersorgung und Betreuung eines Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werdenm 03.09.2015, Az. VI R 13/15)

Versorgung und Betreuung eines Haustieres steuerlich begünstigt Leitsatz: Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

Der Sachverhalt:
Die Kläger und Revisionsbeklagten sind verheiratet und wurden für das Steuerjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie ließen während ihrer mehrfachen Urlaube im Streitjahr 2012 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer eigenen Wohnung betreuen. Die hierfür von Frau A gestellte Rechnung betrug 302,90 € und wurde im selben Jahr noch von den Klägern per Überweisung beglichen.
In ihrer Einkommensteuerklärung beantragt sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Der hiernach beantragte Steuervorteil wurde vom Finanzamt versagt. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (im Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75), wonach u.a. die Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG begründen.
Durch Anrufung des Finanzgerichts wehrte sich Die Klägerin gegen den Bescheid des Finanzamts und gewann. Auch in der vor dem BFH durchgeführten Revision wurde ihr die Steuerermäßigung letztinstanzlich zugesprochen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs:
„Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.“ (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der BFH versteht die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung und gewährte daher die nach § 35a EStG vorgesehene Steuerermäßigung.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt und daher richterrechtlich entwickelt worden. Der Anspruch auf Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistung ist nach Rechtsprechung des Senats zuzusprechen, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechende Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).
Das Füttern und Ausführen, die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten aber auch die Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Tieres fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Hiernach sei die Betreuung von Tieren im Haushalt haushaltsnahe Dienstleistungen und damit nach § 35a EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Steuerrecht im Übrigen als sinnverwandt mit dem Begriff „haushaltswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftlich sind nach der Gesetzesbegründung solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Personen in der Familie des Privathaushalts gehören. Darunter ist beispielweise das Einkaufen, Kochen, Wäschewaschen und Reinigen der Räume und Gärten, aber auch das Betreuen der Kinder und der kranken Haushaltsangehörigen zu verstehen. (BTDrucks 15/91, 19.)
Der BFH ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Aufzählung dieser Tätigkeiten in seiner Gesetzesbegründung weder als Tatbestand der gesetzlichen Norm sehen wollte, noch die Gesetzesbegründung als abschließend verstanden wissen wollte. Sollte sich der § 35a EStG lediglich auf die in der Gesetzesbegründung aufgezählten Tätigkeiten beschränken, hätte der Gesetzgeber dies in das Gesetz selbst aufgenommen.
Die Tierbetreuung von Haustieren sind daher sinngemäß von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen haushaltsnaher Dienstleistung als mitumfasst anzusehen.

Katzen und Mietwohnung

Katzen und Mietwohnung

Haltung von 18 Katzen in Mietwohnung – fristlose Kündigung gerechtfertigt

AG Augsburg, Urteil vom 31. Juli 2015, 71 C 1264/15

Der Sachverhalt:

Katzen und Mietwohnung  Ein Geschwisterpaar im Alter von Mitte 50 Jahren erhielt von ihrem Vermieter bei Einzug die Erlaubnis, in ihrer 100 Quadratmeter großen Wohnung im dritten Stock eine Katze zu halten. Nun, vier Jahre später, beherbergten die Mieter 18 Katzen.

Nachdem sich andere Hausbewohner über den Gestank von Katzenurin beschwert hatten, kündigte der Vermieter der Frau fristlos den Mietvertrag und verlangt Räumung der Wohnung.

Von den Mieterin wurde diese Kündigung nicht akzeptiert. Ihrer Meinung nach, sei die Wohnung groß genug und zudem seien nur sieben der 18 Katzen erwachsen. Die anderen elf Tiere seien erst wenige Wochen alt.

Der Vermieter erhob Räumungsklage.

Die Entscheidung des AG Augsburg:

Vor Gericht hatte die Räumungsklage Erfolg.

Voraussetzung dafür war die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Und diese wurde ebenfalls für rechtmäßig erklärt.

Vorliegend begründete das Gericht die Entscheidung, nach einer Abwägung der Interessen beider Parteien, damit, dass eine Wohnung in erster Linie Wohnzwecken diene und nicht einer Betreuung von Katzen. Im Endeffekt käme es nicht darauf an, wie stark die Geruchsbelästigung durch die Katzen gewesen sei.

Die Begründung der Mieter, dass es sich ja schließlich nur um sieben ausgewachsene Katzen handele trug nicht zur Überzeugung des Gerichts bei. Es stelle bereits eine Pflichtverletzung des Mieters dar, sieben ausgewachsene Katzen ausschließlich in der Wohnung zu halten. Dies müsse der Vermieter nicht dulden.

Die Berufung der beiden Mieter gegen das Urteil hatte keinen Erfolg. Mithin ist das Urteil rechtskräftig.

Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt

Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt

(OLG Oldenburg, Hinweisverfügung vom 09.10.2015, Az. 5 U 94/15)

Leitsatz: Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass es keine Mithaftung begründet, wenn ein Hund möglicherweise durch die bloße Anwesenheit eines anderen Hundes zum Angriff auf diesen und eine Radfahrerin verleitet worden ist.

Der Sachverhalt:

Hundehalterin zum Schadensersatz verurteilt   Die Klägerin war am Nachmittag des 09.12.2013 mit Fahrrad und ihrem Labradormischling, welcher angeleint auf ihrer rechten Seite lief, in Melle unterwegs. Die Beklagte befand sich ebenso vor Ort und unternahm gerade einen Spaziergang mit ihrer Bordeaux-Dogge. Als die Parteien sich begegneten, wich die Beklagte mit ihrer Dogge auf ein angrenzendes Feld aus, nahm dort ihren Hund zwischen die Beine und hielt das Tier an seinem Halsband fest. Die Dogge riss sich jedoch los und lief auf die Klägerin und ihren Hund zu. Daraufhin stürzte die Klägerin vom Fahrrad und erlitt dadurch Knieverletzungen.

Die Entscheidung des OLG:

Der 5. Zivilsenat des OLG Oldenburg bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und erteilte der Berufungsklägerin (die Eigentümerin der Bordeaux-Dogge) den Hinweis, aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten, die Berufung zurück zu nehmen. Diese kam dem Hinweis des Gerichts nach, womit das Landgerichtsurteil rechtskräftig wurde.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Die Klägerin (hier die Halterin des Labradormischlings) nahm mit der Klage vor dem Landgericht die Beklagte (hier die Eigentümerin der Bordeaux-Dogge) auf Schadensersatz in Anspruch. Sie behauptete, dass die Bordeaux-Dogge sie zu Fall gebracht habe und ihr Labradormischling am gesamten Geschehen völlig unbeteiligt gewesen wäre. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sah das Landgericht das Vorbringen der Klägerin als bewiesen an.

Das Landgericht Osnabrück verurteilte die Beklagte zur Zahlung einer Schadensersatzsumme aufgrund des von ihrem Tier ausgehenden Angriffs auf die klägerische Radfahrerin. Rechtliche Grundlage bot sowohl die Tierhaltergefährdungshaftung gem. § 833 BGB, als auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 BGB.

Allein die Anwesenheit des Labradormischlings begründe nach Ansicht des Landgerichts keine Mithaftung der Klägerin. Eine etwaige Mitverantwortlichkeit trete im Falle einer Abwägung aber jedenfalls hinter jene der Beklagten zurück.

Das Landgericht entscheid bezüglich des Umfangs der Ersatzpflicht, dass alle Schäden von der Beklagten zu tragen sind. Dies bedeute alle bereits entstandenen Schäden, aber auch alle künftig noch eintretenden Schäden aufgrund des Angriffs.

Hundehalterhaftung

Hundehalterhaftung

Abwägung von Tiergefahren bei Tod eines Pferdes durch Angriff eines Hundes

(OLG Oldenburg, Urteil vom 15.01.2001, Az. 13 U 104/00)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin stellte ihr Sportpferd nach einem Ausritt in den Solariumstand des Stalles zum Trocknen ab und entfernte sich für einige Zeit von dem Tier. Der Beklagte überquerte indes mit seinem angeleinten Schäferhund den Hof. Der Hund riss sich los und lief bellend in den Stall, worauf wenig später das Pferd tot aufgefunden wurde. Die genaue Todesursache konnte nicht festgestellt werden. Möglich war eine Strangulation durch die Leine, ein Genickbruch durch den Sturz oder ein plötzlicher Herzschlag.

Die Klägerin verlangte Schadensersatz für den Verlust ihres Pferdes.

Die Entscheidung des OLG:

Das OLG bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts und bejaht den Anspruch auf Schadensersatz der Eigentümerin des verstorbenen Pferdes.

Eine Schadensersatzpflicht des Hundehalters ergebe sich aus der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Tierhalters gem. § 833 Satz 1 BGB. Trotz der nicht eindeutigen Todesursache des Pferdes, sei der Tod jedenfalls durch das aggressive Verhalten des Hundes unmittelbar verursacht worden. Darüber hinaus habe der Hundehalter noch schuldhaft gehandelt, weil er den Hund nicht „gehörig“ beaufsichtigt habe.

Die Frage nach dem Mitverschulden der Pferdehalterin beantworteten die Gerichte eindeutig zu ihren Gunsten. Grundsätzlich mindere sich der Anspruch des Pferdehalters nicht durch die vom Pferd ausgehende eigene Tiergefahr. Darüber hinaus sei es nicht als vorwerfbar anzusehen, das Pferd allein im Solariumstand zurückzulassen und die Stalltür nicht zu verschließen. Ebenso entsprach im vorliegenden Fall die Fixierung des Pferdes mit doppelter Seilspannung (zu beiden Seiten von 65 cm) der artgerechten und ordnungsgemäßen Sicherung und habe daher die mögliche Todesursache durch Strangulation nicht provoziert.

Unter Berücksichtigung insbesondere des erheblichen Verschuldens des Hundehalters, tritt bei der Abwägung zwischen den verschiedenen Tiergefahren vorliegend die des Pferdes völlig hinter der des Hundes zurück.

Hundehalterhaftung

Hundehalterhaftung

Verwirklichung der spezifischen Tiergefahr bei Schreckreaktion eines Radfahrers nach Hundegebell

AG Coburg, Urteil vom 28.08.2015, 12 C 766/13

Der Sachverhalt:

Hundehalterhaftung  Ein junger Mann war zum betreffenden Zeitpunkt mit dem Fahrrad zur Schule unterwegs. Der Weg, auf dem er sich befand war mindestens 2,3 m breit und verlief gerade. Über Kopfhörer hörte der Kläger Musik.

Der Beklagte sah den Radfahrer entgegenkommen und hielt seinen nicht allzu großen Hund am Halsband fest und wartete am Wegesrand, sodass der Radfahrer in Ruhe passieren konnte.

Als der Radfahrer auf der Höhe des Hundes angekommen war, bellte der Hund einmal kurz und machte eine kurze Bewegung auf den Kläger zu. Daraufhin stürzte derselbe kurz nach der Begegnung und trug Verletzungen im Gesicht und an den Zähnen davon.

Behauptungen des Klägers zufolge, habe der Hund einen Satz in Richtung der Mitte des Weges gemacht, der Beklagte sei zwar in der Lage gewesen, das Tier festzuhalten, jedoch habe er selbst sich so erschrocken, dass er eine spontane Ausweichbewegung hätte machen müssen, bei welcher er gestürzt sei.

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld im vierstelligen Bereich.

Der beklagte Hundehalter schilderte die Situation derart, als dass sein Hund versucht hätte, hochzuspringen, jedoch sei ihm dies nicht gelungen. Vom Kläger sei auch zunächst gar keine Reaktion auf das Bellen des Hundes ersichtlich gewesen, er sei mit hoher Geschwindigkeit vorbei gefahren und anschließend erst gestürzt.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Coburg:

Die Klage des Radfahrers wurde vom AG Coburg abgewiesen.

Das Gericht führte aus, dass ein Tierhalter auch dann unabhängig von eigenem Verschulden dann zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn DURCH sein Tier jemand verletzt werde.

Dafür sei allerdings Voraussetzung, dass die „spezifische Tiergefahr“ verwirklicht worden ist.

Dies sei in diesem Falle problematisch, da es sich um eine Schreckreaktion des Klägers handelte. Für menschliche Schreckreaktionen hafte der Tierhalter, wenn jene Reaktionen, gemessen an der Bevölkerungsgruppe des Verletzten, noch verständlich und nachvollziehbar seien.

So sei es bei einem kleinen Kind oder einem alten Menschen durchaus nachvollziehbar, dass ein einmaliges Bellen des Hundes ausreiche, eine Schreckreaktion hervorzurufen.

Sei die Reaktion des Verletzten jedoch völlig unverständlich und überzogen, dann wäre er für den Schaden selbst verantwortlich.

Das Gericht ging im vorliegenden Falle von einer unangemessenen Schreckreaktion des Radfahrers aus. Der Hund (welcher auch eher klein gewesen sei) wäre an der Seite eines breiten Weges festgehalten worden. Zudem habe er nur einmal gebellt und sich kurz in Richtung Radfahrer bewegt. Für den Kläger sei es ferner frühzeitig zu erkennen gewesen, dass ein Hund in Reichweite ist und er hätte sich auf die Situation einstellen können.

Überdies sei es auch erkennbar gewesen, dass der Hund nicht ohne Leine herumlief, sondern fest vom Beklagten am Halsband gehalten wurde. Der Kläger hätte somit ohne weiteres langsamer fahren können, oder sogar das Rad ein kleines Stückchen schieben können.

Stattdessen jedoch sei er, über seine Kopfhörer Musik hörend, am Hund vorbeigefahren.

Nach Auffassung des Gerichts sei die zum Sturz führende Reaktion dann nicht mehr auf die „spezifische Tiergefahr“ des Hundes zurückzuführen, sondern stelle eine schuldhafte Überreaktion des Klägers dar.

Die Klage hatte keinen Erfolg.