Abschaffung der sog. Rasselisten im HundVerbrEinfG

Bitte unterzeichnen Sie diese Petition, wobei die Abschaffung der Rasselisten im  HundVerbrEinfG nach meinem Dafürhalten nur dann Sinn macht, wenn auch die Länder ihre sog. Rasselisten abschaffen. (Siehe Niedersachsen/Schleswig-Holstein)

Die Haltungsvoraussetzungen des Gros der Bundesländer für diese diskriminierten Rasen sind für viele Halter, die bereits einen Hund dieser Rasse besitzen, nicht erfüllbar. Die Konsequenz ist ein Haltungsverbot für ihren Hund, im schlechtesten Fall „landet“er in einem Tierheim.

https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2015/_12/_23/Petition_62756.html

Auszug aus der Petiton

„Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Gefährlichkeit oder Aggressivität eines Hundes nicht in der Herkunft oder Rasse manifestiert, sondern in der Art der Aufzucht, Erziehung und Sozialisation begründet ist. Hierzu gibt es zahlreiche Studien durch namhafte Kynologen, Experten für Hundeverhalten (Ethologen) und Tiermedizinern. Besonders sei hier auf Studien an der Tierärztlichen Hochschule Hannover durch Prof. Dr. Hackbarth hingewiesen.

Gemäß des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) ist diese Rasseliste zwar mit dem Grundgesetz vereinbar – es wurde aber auch festgestellt, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten und prüfen muss, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.

Diese Überprüfung hat bis heute nicht ausreichend stattgefunden!

Es gibt keine bundesweite Erhebung von Beißvorfällen und es gibt keine bundesweite Erhebung der Anzahl gemeldeter Hunde in Bezug auf ihre Rasse.
Die von den Ländern geführten Beißstatistiken sind nur bedingt brauchbar, um eine wirkliche Gefährlichkeit bestimmter Rassen festzustellen, da gesicherte Zahlen über die Häufigkeit bestimmter Hunderassen nicht vorliegen. Zudem werden in den Beißstatistiken die Ursachen, warum es zu einem Vorfall gekommen ist, nicht berücksichtigt.
So werden Vorfälle als „Biss“ geführt, die aus Verteidigungsgründen (Hund/Hund) geschehen sind, oder auch die Verletzung eines Menschen, der evtl. gestürzt ist, wird als „Biss“ gezählt.
In vielen Bundesländern gibt es gar keine aussagekräftige Statistik – in Nordrhein-Westfalen z. B. wird die Statistik lediglich für gelistete Rassen geführt (Kategorie 1, Kategorie 2, große Hunde) – alle Vorfälle mit kleinen Hunden (außer dem Miniatur Bullterrier) werden nicht berücksichtigt.
Die von den Bundesländern geführten Statistiken zeigen lediglich auf:
Die Gesamtzahl der Vorfälle mit Beteiligung von Hunden bleibt seit Jahren annähernd gleich. Die Beteiligung der vier im HundVerbrEinfG aufgezählten Rassen befindet sich seit Jahren im Bereich von 1-2 Prozent der Gesamtvorfälle – dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ca. 98 % aller Beißvorfälle durch andere Hunderassen verursacht werden.

Die Länder Niedersachsen und ab 01.01.2016 auch Schleswig-Holstein setzen mit dem Sachkundenachweis verantwortungsvolle Hundehalter und verzichten auf eine Rasseliste.
Ein Gesetz, welches sich auf bestimmte Hunderassen konzentriert, und ihnen ohne wissenschaftliche Belege eine Gefährlichkeit unterstellt, ist nicht mehr zeitgemäß.
Es sorgt nicht für eine erhöhte Sicherheit, sondern diskriminiert einen bestimmten Personenkreis.“

 

Klage gegen Tierarzt wegen fehlender Zustimmung der Eigentümerin zur Euthanasie

LG Bonn, 5 S 40/13

Der Sachverhalt:

Die Halterin des sechsjährigen Dobermann-Rüden „Kronos“ wollte im Frühjahr 2012 ihrem Hund eine Zecke aus dessen Pfote entfernen. Dabei erschrak sich Kronos derart, dass er seinem Frauchen eine leichte Bissverletzung am Kopf zufügte.

Nach Angaben der Halterin/Klägerin  habe sich Kronos sich erschreckt und deswegen gebissen, weil er bei ihrem Versuch, die Zecke zu entfernen, schlief.

Im Anschluss an das Geschehen brachte der Vater der Klägerin ohne deren Wissen den Hund zum Tierarzt. Er hütete zuvor regelmäßig den Hund der Klägerin

Aufgrund des Vorfalls wollte der Vater, dass der Tierarzt Kronos einschläfere. Die Motive seiner Bitter waren vermutlich Angst vor einer erneuten Beissattacke gegenüber seiner Tochter.

Der Tierarzt schläferte Kronos daraufhin auf Drängen des Vaters ein.

Die Klägerin  war absolut gegen eine Euthanasie ihres Hundes und verklagte daraufhin den Tierarzt auf Schadensersatz

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Sachverhalt vom Amtsgericht Bonn geprüft. Der Tierarzt wurde zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800 € wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verurteilt.

Diese Summe war der Kaufpreis, den die Klägerin von Kronos 2008 für den Rüden bezahlte.

Der Tierarzt hingegen legte Berufung vor dem Landgericht ein. Er war mit dem Urteil nicht einverstanden. Seinen Aussagen zufolge habe der Vater behauptet, er sei Eigentümer/Halter des Hundes.

Ebenso habe er nachgefragt, ob eine Besprechung innerhalb der Familie erfolgt sei, ob die Euthanasie des Hundes wirklich durchzuführen sei.

Dies habe der Mann bejaht und nur aufgrund dieser Aussagen habe der Tiermediziner diese Tat vollzogen, wenn auch mit „schweren Herzens“, wie er behauptete.

Das Landgericht hingegen hielt sich an das Urteil des Amtsgericht und hielt jenes für rechtmäßig. Es hätten von Seiten des Tierarztes Nachforschungen betrieben werden müssen, wer wirklich der eigentliche Eigentümer/Halter des Tieres war, wenn wir in diesem Fall ein anderer Halter in Betracht kommt. Vorliegend ist die Klägerin von Kronos bereits selbst zwei Mal mit dem Hund in der Praxis gewesen.

Zudem sei keine Abwägung hinsichtlich eines milderen Mittels erfolgt. In Betracht zu ziehen wären dabei eine Wesensprüfung oder eine Abgabe im Tierheim.

Der  Tierarzt hat die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen.

Ankaufsuntersuchung/Haftung des Tierarztes

Haftungungsausschluß des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung unwirksam

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, 21 U 143/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin im Juli 2010 eine vierjährige Schimmelstute als Reitpferd zum Preis von 2.700 €.

Das angegebene Alter wurde dem Pferdepass entnommen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufvertrag im Falle einer erfolgreich durchgeführten Ankaufsuntersuchung durch die Tierarztpraxis wirksam werden solle. Im Kaufvertrag wurden Vertragsbedingungen festgehalten, die etwaige Ansprüche der Käuferin gegen die Tierarztpraxis ausschlossen.

Durch die Tierarztpraxis wurde ein Protokoll bei der Ankaufsuntersuchung erstellt, in welcher jedoch nicht erwähnt wurde, dass das Pferd bislang noch ein vollständiges Milchgebiss besaß, durch welches festgestellt werden kann, dass das Tier nicht wie im Pass angegeben vier Jahre alt sein konnte. Diese Tatsache wurde durch die Klägerin in der Folgezeit bemerkt. Sie erfuhr, dass das von ihr erworbene Pferd erst rund 2,5 Jahre alt war und verlangte daraufhin Schadensersatz von der Tierarztpraxis.

Als Schadensersatz machte sie Aufwendungen geltend, die die Kosten des Pferdes bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres umfassen.

Der Klägerin trug vor, sie hätte  von einem Kauf des Pferdes im Jahre 2010 abgesehen, wenn sie gewusst hätte, wie alt das Pferd tatsächlich wahr . Somit sei die Stute minderwertig, da sie in einem solchen Alter noch nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500 € zu.

Im Vertrag wurde die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgehalten. Dies entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, bei Fehlern innerhalb der Ankaufsuntersuchung hafte die Tierarztpraxis für etwaige Fehler.

Ein Haftungsausschluss, so wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, sei unwirksam. Die Haftung gegenüber dem Kaufinteressenten könne nicht im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis ausgeschlossen werden.

Es sei die Pflicht des Tierarztes gewesen, die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel am Alter des Pferdes dem Käufer mitzuteilen. Hätte die Käuferin Kenntnis über das tatsächliche Alter der Stute gehabt, so hätte sie diese nicht erworben. Die beklagte Tierarztpraxis habe so den Schaden zu ersetzen, den die Käuferin aufgrund des fehlerhaften Befundes erleidet.

Die Summe von 4.500 € setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten innerhalb von 1,5 Jahren zusammen, die das Pferd bis zur Erreichung des vierten Lebensjahres umfassen.

Haftung einer Pferdepension

Haftung einer Pferdepension für Schäden durch Nichterreichbarkeit des Eigentümers ?

Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012, 21 O 402/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend befand sich das Pferd der Klägerin im Pensionsstall der Beklagten. Im Mai 2009 erkrankte das Pferd eines Morgens, woraufhin die Inhaber der Pension, die Beklagten, den Tierarzt riefen, der auch um 8 Uhr erschien.

Der Tierarzt vemutete  eine leichte Verstopfung, das Pferd bekam ein Medikament dagegen. Jedoch verschlechterte sich der Zustand des Tieres im Laufe des Morgens und die Inhaber der Pension riefen erneut den Tierarzt.

Um 10:30 Uhr diagnostizierte der Arzt Koliksymptome und riet, das Pferd in eine Tierklinik zu bringen. Die anderen Reiterinnen versuchten die Pferdeeigentümerin über die Erkrankung des Tieres zu benachrichtigen. Der Wohnsitz der Eigentümerin befand sich 15 km entfernt. Zwei Reiterinnen fuhren anschließend gegen 11 Uhr zum Wohnsitz der Eigentümerin, trafen dort allerdings niemanden an. Bis 13:30 Uhr warteten beide dort, bis die Klägerin und ihr Lebensgefährte eintrafen. Gegen 14:30 Uhr wurde das Pferd vom Lebensgefährten der Klägerin abgeholt und in die Tierklinik nach Bamberg gebracht, wo es um 16:30 Uhr untersucht wurde. Der erfolgte Behandlungsversuch war jedoch nicht erfolgreich. Eine erforderliche Zustimmung der Klägerin zu einer Operation, die rund 6.500 € kosten sollte, wurde ihrerseits nicht erteilt. Am darauffolgenden Tag musste das Pferd daraufhin eingeschläfert werden.

Anschließend verlangte die Klägerin von den Inhabern des Pensionsstallbetriebes Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes des Pferdes, den sie mit 8.000 € angab.

Diesen Anspruch leitete die Klägerin aus einer Pflichtverletzung des vereinbarten Einstellvertrages her. Die beklagten, als Inhaber der Perdepension hätten die Erkrankung des Pferdes unverzüglich der Klägerinam Vormittag telefonisch mitteilen müssen. Bis 10 Uhr wäre die Klägerin erreichbar gewesen.

Darüber hinaus warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten spätestens um 10:30 Uhr, nach dem Besuch des zweiten Tierarztes, einen Transport des Pferdes in die Tierklinik selbst veranlassen müssen.

Die Beklagtent wiederum wendeten ein, sie hätten ab 10:30 Uhr mehrfach vergeblich versucht, die Klägerin oder ihren Lebensgefährten telefonisch zu erreichen. Dann hätten die Beklagten die Reiterinnen zum Wohnsitz geschickt. Sie seien jedoch nicht dazu verpflichtet gewesen, das Pferd auf eigene Verantwortung in die Klinik zu bringen. Auch trugen die Beklagten vor, dass selbst bei einer früheren Überführung des Pferdes in die Klinik nur eine Erfolgschance von 30 % zur Rettung des Pferdes bestanden hätte.Eine Pflichtverletzung sei ihnen, also den Beklagten demnach nicht vorzuwerfen

Die Entscheidung des Landgerichts:

Die vorgelegte Klage auf Schadensersatz der Klägerin blieb vor Gericht ohne Erfolg. Es wurde keine Pflichtverletzung seitens der Pensionsbetreiber festgestellt. Der geschlossene Verwahrungsvertrag bestimmt lediglich die Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei Bestehen einer akuten Gefahr. Erforderlich zur Abwendung der Gefahr sind jedoch nur solche Maßnahmen, die von einem ordentlichen und zugleich gewissenhaften Verwahrer erwartet werden können.

Eine solche Pflicht wurde von den Beklagten jedoch nicht verletzt. In Betrachtung der Gesamtumstände trafen die Inhaber der Pension solche Maßnahmen, die aus ihrer Sicht erfolgsversprechend und erforderlich waren, um eine Rettung des Tieres zu erreichen. Vor 10:30 Uhr sei eine Benachrichtigung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, denn bei dem ersten Besuch des Tierarztes riet dieser nicht zu einer Überführung des Pferdes in eine Tierklinik.

Die Beklagten versuchten überdies die Klägerin mehrmals zu erreichen, schickten sogar ihre Reiterinnen zum Wohnort der Klägerin. Dass die Eigentümerin des Tieres erst um 13:30 Uhr informiert werden konnte, geht mithin nicht zu Lasten der Pension.

Eine Pflicht der Pensionsinhaber zum eigenhändigen Überführen des Pferdes in die Klinik verneinte das Landgericht. Denn vom Tierarzt war eine besondere Eilbedürftigkeit dahingehend nicht ersichtlich. Seiner Auffassung nach war eine Benachrichtigung der Klägerin vor Überführung möglich, damit diese selbst über das weitere Vorgehen entscheiden konnte.

Das Landgericht sah keine Pflichtverletzung seitens der Pensionsbetreiber und wies die Klage der Pferdeeigentümerin ab.

Anordnung der Einschläferung eines Rottweilers

Anordnung der Einschläferung eines Rottweilers

(Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen AZ: 5 B 925/15). 


Vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen scheiterte am 16. November 2015 die Halterin eines Rottweilers mit ihrem Eilantrag gegen die ordnungsbehördliche Anordnung der Einschläferung ihres Hundes
Der Anordnung der Ordnungsbehörde war die gutachterliche Bewertung des Hundes durch eine Amtstierärztin und eines weiteren Sachverständigen vorausgegangen, in welcher diese zu dem Ergebnis gekommen waren, der Rottweiler besitze ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten sowie keinerlei Beißhemmung.

(Diese Vorgehensweise  unterscheidet den Fall des Rottweilers Tyson aus Krefeld maßgeblich; im Krefelder Tierheim wurde die Euthanase nach Aussage von ehemaligen Mitarbeitern ohne gutachterliche Bewertung, ohne kynologische Tests zum Wesen des Hundes und vor allem ohne eine qualifizierte verhaltensbiologische Prognose und vor allem ohne gerichtliche Entscheidung angeordnet. Auch die vorgangegangen Bissverletzungen durch Tyson waren vergleichsweise harmlos.)  

Zum vorliegenden Fall: Das inadäquate bzw. fehlgeleitete Jagdverhalten sowie die fehlende Beißhemmung hatte sich bei einem Vorfall im Juli 2015 gezeigt, als der Rottweiler, der ohne Maulkorb und ohne Leine auf einer Straße lief, in gefahrdrohender Weise ohne jegliche vorherigen Droh- oder Warnsignale einen vierjährigen Jungen ansprang, der mit seinem Vater und seiner zweijährigen Schwester auf derselben Straße unterwegs war. Das Kind trug dadurch Kratz- und Schürfverletzungen an Rücken und Bauch davon. Nach dem Anspringen konnte der Hund zwar festgehalten werden, er riss sich jedoch wieder los und attackierte daraufhin das Mädchen. Es dauerte mehrere Minuten, bis es zwei Männern mit vereinten Kräften gelang, den Hund am Boden festzuhalten, sodass das Mädchen in Sicherheit gebracht werden konnte. Ihm wurden durch den Angriff des Hundes große Teile der Kopfhaut abgerissen und es erlitt teils schwere Bisswunden an Augen, Ohren, Mund, Beinen und Bauch. Bei dem Versuch, seine Tochter vor dem Rottweiler zu schützen, wurde der Vater überdies ins Bein gebissen.

Während des gesamten Angriffs habe der Hund keinerlei typische Drohsignale gezeigt, sondern sei ruhig und komplett auf das Mädchen fokussiert gewesen. Wie das Gutachten der Amtstierärztin ausführte, sei ohne Zweifel festgestellt worden, dass der Hund während des Angriffs keine Beißhemmung (mehr) gezeigt habe, weshalb die Gefahr bestehe, dass dieses fehlgeleitete Jagdverhalten von dem einen Beuteobjekt, hier dem kleinen Mädchen, auch auf andere, wie z.B. erwachsene Personen (beispielsweise sich schnell bewegende Menschen, Jogger, Radfahrer) übertragen werden könne. Auch könne eine solche fehlende Beißhemmung bei einem Hund, der älter als sechs Monate sei, nicht mehr mit der ausreichenden Verlässlichkeit therapiert werden, sodass der Hund sein gesamtes weiteres Leben in Einzelhaltung verbringen müsse. Eine solche Einzelhaltung jedoch biete keine Lebensqualität, sodass die Einschläferung des Hundes gerechtfertigt sei, so das Gutachten weiter.

Auf Basis dieser fachlichen Ausführungen kamen auch die Richter zu dem Ergebnis, das Tier müsse eingeschläfert werden. Sie stellten dabei maßgeblich auf die möglicherweise weiterhin von dem Hund ausgehenden immensen Gefahren für Menschen ab. So sei selbst bei Therapieversuchen ein weiterer Angriff mit schweren Folgen nicht auszuschließen, selbst wenn der Hund, wie es die Halterin vorgeschlagen hatte, in eine Tierschutzeinrichtung gegeben werde: „Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die Personen, die sich erboten hätten, sich um den Hund zu kümmern, wüssten genau, worauf sie sich einließen. Bei lebensnaher Betrachtung ist jedoch keinesfalls fernliegend, dass in Tierschutzeinrichtungen eine größere Anzahl an Personen mit den betreuten Tieren in Kontakt kommt und dass gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet werden kann, dass alle diese Personen dauerhaft hinreichend informiert und unter Einhaltung der zum eigenen Schutz und dem Schutz anderer erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen mit dem Hund umgehen.“ (Rn. 26, zitiert nach juris) Die einzige andere Alternative, „[e]ine dauerhafte Unterbringung des Rottweilers in einer streng reglementierten Zwingerhaltung mit eingeschränkten Sozialkontakten, die die Gefahr erneuter Angriffe eingrenzen würde“ (Rn.29, zitiert nach juris), wurde auch von der klagenden Hundehalterin selbst aus Tierschutzgründen abgelehnt.

Es sei zwar nicht mit Sicherheit zu erwarten, dass der Hund eine weitere Beißattacke tätigen werde, so die Richter. Doch müsse bei dieser Prognose stets an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen gestellt werden, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sei (Rn. 22, zitiert nach juris). In diesem Falle bedeutete dies: „Vorliegend genügt danach bereits die Feststellung eines äußerst geringen Grades an Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer relevanten gegenwärtigen Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen. Für den Fall, dass es zu einem erneuten Angriff des Hundes auf Menschen kommen sollte, ist mit schweren bis schwersten Gesundheitsverletzungen zu rechnen, die bei einem Kind auch zum Tode führen können.“ (Rn. 24, zitiert nach juris). Um dies gänzlich ausschließen zu können, sei die Einschläferung des Hundes somit letztendlich gerechtfertigt.

Hundehalterpflichten

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Hundehalter in Baden-Württemberg ( Hundehalterpflichten )
(Quelle (wenn nicht anders angegeben): juris)

Anmerkung vorab:
In Baden- Württemberg wird differenziert zwischen verschiedenen Arten von gefährlichen Hunden:

– „Kampfhunde“ sind in Baden- Württemberg Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

– Bei Hunden der Rassen und Gruppen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund von der Behörde vermutet.
Jedoch kann diese Vermutung der Gefährlichkeit anhand einer Verhaltensprüfung widerlegt werden: Dazu müssen ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und ein sachverständiger Beamten des Polizeivollzugsdienstes die Ungefährlichkeit des Hundes prüfen. Die Bescheinigung wird dann vom Landratsamt als Kreispolizeibehörde oder in Stadtkreisen vom Bürgermeisteramt ausgestellt.

– Bei Hunden der Rassen Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Kampfhundeeigenschaft zwar nicht per se vermutet, doch muss bei der o.g. Prüfung für sie jeweils im Einzelfall amtlich festgestellt werden, ob sie gefährlich sind oder nicht, d.h. ob sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zeigen.
Stellen Tierarzt und Polizist bei der Prüfung solche Anhaltspunkte fest, wird der Hund amtlich als „Kampfhund“ eingestuft.

– Außerdem gibt es in Baden- Württemberg die weitere Kategorie der als „gefährlich“ eingestuften Hunde.
Dies sind Hunde, die zwar nicht einer der oben genannten Rassen angehören, also keine „Kampfhunde“ gemäß § 1 sind, bei denen aber aufgrund ihres Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Beispielhaft wird dafür genannt:
1. Der Hund ist bissig (dazu wird in der VwVgH (s.u.) ausgeführt: Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.)
2. Ein Hund hat in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen (dazu die VwVgH: Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.)
3. Der Hund neigt zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren (dazu die VwVgH: Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.).

Die folgenden Ausführungen sind vor diesem Hintergrund jeweils auf die genannte Art des jeweiligen Hundes
(also entweder
1. Kampfhund
oder 2. Hund, bei dem die Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse vermutet wird
oder 3. Hund, bei dem seine (Un-)Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse festgestellt werden muss
oder 4. im Einzelfall als gefährlich eingestufter Hund)
zu beziehen.

1. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH):

Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden:

– § 3 Abs.1:
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

– § 3 Abs.2:
S.1: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
S.2: Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 (Anmerkung: Dies ist die genannte Prüfung vor Tierarzt und sachverständigem Polizist, s.o.) eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
S.3: Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.4: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
S.5: Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
S.6: Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
S.7: Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 3 Abs.3:
Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Besondere Halterpflichten
und Leinen- und Maulkorbzwang:

– § 4 Abs. 3:
S.1: Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
S.2: Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
S.3: Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 zu kennzeichnen. (Anmerkung: Diese Kennzeichnung muss nach § 3 Abs.2 S.2 unveränderlich sowie möglichst ohne technische Mittel lesbar sein und der Halter muss anhand ihr ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können)

– § 4 Abs. 4:
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

§ 4 Abs. 6:
S.1: Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 (Anmerkung: Leinenzwang) zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
S.2: Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.3: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

§ 4 Abs. 7:
S.1: Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
S.2: Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zucht und Ausbildung

§ 5 Abs.1:
S.1: Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
S.2: Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.

§ 5 Abs.2:
S.1: Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
S.2: Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen.
S.3: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient.
S.4: § 3 Abs. 2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.


Auswärtige Hunde:

– § 7 Abs. 2:
S.1: Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 (s.o.) sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 (s.o.).

 

2. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 15.Dezember 2003 – AZ: 3-1119.5 / 34-9142.25-2
(Stand: 14.02.2011),
Quelle: http://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/polizei/praevention/kampfhundeverordnung/)

Zur Erlaubnispflicht:

3.1.2 zu § 3 Abs. 1 PolVogH (s.o.):
Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt.
Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, ist davon auszugehen, dass beide Halter sind.

3.1.3. zu § 3 Abs. 1 PolVOgH (s.o.)
Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden.
Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen.
An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.

3.2.6 zu § 3 Abs. 2 S.1:
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet.
Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund, ein Hund nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um einen Kampfhund handelt, sowie ein Hund nach § 2 PolVOgH, gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist.
Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher.
Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können.
Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben.
Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen.
Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.

Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.
Bei Kampfhunden, bei Hunden nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt sowie bei Hunden nach § 2 PolVOgH können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.

3.3 zu § 3 Abs.3:
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen.
Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht.
Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.


Zu den besonderen Halterpflichten
und zum Leinen- und Maulkorbzwang:

– 4.3.1 zu § 4 Abs. 3 PolVOgH (siehe oben):
Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen.
Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden.
Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.

– 4.4 zu § 4 Abs. 6 PolVOgH (siehe oben):
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht.
Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind.
Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportsplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.

5.1 zu § 5 Abs.1:
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.

Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig.
Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.

Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.


3. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014

Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen:

– § 49 Abs. 1:
S.1: Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
1.das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
S.2: Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.

Ordnungswidrigkeiten:

– § 67 Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer (…)
Nr. 10. außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt, (…).
– § 67 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

4. Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995

Ordnungswidrigkeiten:

– § 83 Abs. 2:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)
Nr. 8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen läßt, (…)

– § 83 Abs. 3:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

– § 83 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.