Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?

Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich?

AG Köln, Urteil vom 08.08.2000, 208 C 164/00

Der Sachverhalt:

Hundeurin im Treppenhaus – fristlose Kündigung möglich? Einer Mieterin wurde fristlos das Mietverhältnis gekündigt. Begründet wurde diese Kündigung damit, dass der Hund im Treppenhaus uriniere und belle, wenn jemand die Wohnungstür passiere. Sie klagte gegen diese fristlose Kündigung.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Das Amtsgericht in Köln gab der Mieterin Recht, denn eine fristlose Kündigung sei in diesem Falle unwirksam. Es wäre nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Mitmieter oder der Mietsache selbst gekommen und überdies sei auch nicht der Hausfrieden nachhaltig gestört worden.

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei ein gelegentliches Anschlagen des Hundes, wenn jemand an der Wohnungstür vorbeilaufe, nicht zu beanstanden und zudem hätte es auch nicht lange gedauert. Ein einmaliges Auffinden von Hundekot im Hof sei auch keine Rechtfertigung für eine fristlose Kündigung.

Zwar sei Hundeurin im Treppenhaus unangenehm und störend, allerdings sei es im vorliegenden Falle nicht so gravierend gewesen, dass es eine fristlose Kündigung rechtfertige.

Nach einer Beweisaufnahme ergab es sich, dass lediglich alle 2-3 Wochen ein Fleck aufzufinden sei. Außerdem sei der Urin am Rande der Treppe platziert gewesen und man laufe üblicherweise im Treppenhaus mit Schuhwerk, sodass die Auswirkungen nicht so gravierend gewesen seien.

Eine ordentliche Kündigung seitens der Vermieterin sei allerdings berechtigt, wenn sich das Urinieren im Treppenhaus regelmäßig wiederhole.

Haftung des Pensionsstallbetreibers

Haftung des Pensionsstallbetreibers

Haftung des Pensionsstallbetreibers für Tod eines Pferdes

OLG Naumburg, April 2008

Der Sachverhalt:

Haftung des Pensionsstallbetreibers Ein zweijähriges Pferd wurde von seiner Halterin, hier auch der Klägerin, in eine Pension gegeben. Mit Einverständnis befand es sich mit einem anderen jungen Pferd auf der Weide.

Aus unbekannten Gründen sprang das Pferd der Klägerin über den Zaun der Weide und verunglückte anschließend in einem angrenzenden Graben. Vermutlich erlitt es, laut Tierarzt, einen Genickbruch oder Herz-Kreislauf-Versagen. Was aber wirklich zum Tod des Pferdes führte ist unklar.

Die Pferdehalterin nahm daraufhin den Pensionsstallbetreiber in Anspruch auf Schadensersatz.

Die Entscheidung des OLG Naumburg:

Problematisch gestaltete sich die Tatsache, dass der Pensionsstallbetreiber in einem Formularvertrag vereinbart hatte, dass er für Schäden der eingebrachten Tiere nicht hafte, es sei denn der Schaden beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits.

Diese Haftungsfreizeichnung im Vertrag erklärte das Oberlandesgericht zunächst für eine unzulässige Geschäftsbedingung. Es handele sich bei dem Pensionsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Hierbei zeichne sich gerade in der Aufbewahrung des Tieres und in der Übernahme der Obhut die Hauptleistungspflicht aus.

Zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs eines solchen Verwahrungsvertrags nannte das OLG zB das Füttern, die Pflege und eine sichere Unterbringung des Tieres. Mithin sei der Haftungsausschluss unwirksam, da er mit dem Grundgedanken des Vertrages unvereinbar sei. Denn der Grundgedanke sei gerade die Obhut über das Tier als Hauptleistungspflicht.

In diesem Sinne könne eine Haftung für Schäden an dem Pferd in einem Pensionsvertrag nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Das Oberlandesgericht führte weiterhin an, dass der Pensionsstallbetreiber eine objektive Pflichtverletzung begangen habe, denn das Pferd der Klägerin sei bei Durchführung dieses Vertrages zu Schaden gekommen. Zu dieser Zeit aber hätte der Beklagte für die Sicherheit und Erhaltung des Pferdes sorgen müssen. Jedoch habe er dies nicht getan, da das Pferd bei einem Ausbruch von der Weide tödlich verunglückt ist.

Ferner hätte der Pensionsbetreiber die Weide so sichern müssen, dass das Pferd nicht hätte ausbrechen und sich verletzen können. Es spräche nach Auffassung des Gerichts auch viel dafür, dass die vorhandene Umzäunung der Weide unzureichend war. Wenn man auf das Sehvermögen eines Pferdes abstellen würde, wäre der Zaun nicht hoch genug und zudem schwer erkennbar gewesen. Es müsse für große Pferde eine Zaunhöhe bis zu zwei Metern gewährleistet werden und für Ponys eine solche von 1,5 Metern. Gerade weil die Weide sich in unmittelbarer Nähe des Grabens und somit unweit einer potentiellen Gefahrenquelle befand, falls ein Pferd ausbrechen sollte.

Überdies müsse der Zaun gut sichtbar sein, sodass die Pferde von vornherein vom Überspringen abgehalten würden.

Es könne dahinstehen, ob der Zaun von einem anderen Pferd niedergetreten wurde und so das Pferd an der Stelle entkommen konnte, weil der Zaun so hätte beschaffen sein müssen, dass gerade dies nicht hätte geschehen können.

Der Beklagte warf ein, dass es auch andere Todesursachen für das Pferd geben könnte, jedoch konnte er keinen genauen Geschehensablauf darlegen.

Allerdings könnte er sich nur entlasten, wenn er beweist, dass es auch ohne eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung (im Sinne einer Obhutspflichtverletzung) zu dem Unfall und damit zu dem Tod des Pferdes kam. Dies konnte der Beklagte allerdings nicht.

Er wurde dazu verurteilt, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

NHundG (Niedersachsen) 2011

Die Für und Wider!

NHundG (Niedersachsen) 2011 Das Niedersächsische Hundegesetz verzichtet seit 2011 erfolgreich auf die Rasselisten.http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm

Als einst die antiken Römer erstmals zielgerichtet stämmige, muskulöse Hunde züchteten (sogenannte Molosser) und sie erfolgreich in ihren Schlachten einsetzten, wurde ihren Feinden wahrhaftig bewusst, was man unter einem „Kampfhund“ zu verstehen hat:

Eine abgerichtete Bestie – wendig, stark und angriffslustig!

Nachdem sich die Kriegsführung der Römer wandelte und ihre „Kampfhunde“ überflüssig wurden, setzte man die bis dahin entstanden Rassen als Hirtenhunde, später als schmusige Luxustiere ein. Die selben Rassen! Allein aufgrund einer gewissen Rassenzugehörigkeit den Charakter und die Nutzungsmöglichkeit des Hundes zu bestimmen, lag den Herrschaften jener Zeit fern.

Ein paar tausend Jahre später wollte der moderne Mensch es einmal anders versuchen. Nicht mehr die Abrichtung und das spezielle feindliche Training, vielmehr die genetische Veranlagung eines Tieres sollten die Frage beantworten, was einen gefährlichen Hund ausmacht. Als sich Ende des letzten Jahrhunderts die Beißvorfälle mehrten, sprang unter anderem Niedersachsen mit viel Schwung auf den „Panik-Zug“, der quer durch die Bundesrepublik reiste und mit viel Dampf in Richtung „Sicherheit der Bevölkerung“ zufuhr. Um bei diesem Bild zu bleiben lässt sich weiter ausführen: Der Zug entgleiste!

Die Bundesländer legten Beißstatistiken an und stellten fest, dass sich die unerwünschten Vorfälle speziell bei gewissen Rassen häuften. Nun lag die Vermutung nahe, dass augenscheinlich die Rassezugehörigkeit dieser Hunde für das aggressive Verhalten der Tiere kausal war. Eine Fehleinschätzung! Zugegeben: Wer einen „Kampfhund“ für sog Hundekämpfe einsetzen möchte, bemüht sich nicht mit der Ausbildung eines Dackels. Es gibt natürlich Rassen, die sich aufgrund ihrer Beißkraft, Größe und Muskulatur um einiges besser hierfür eignen. Aber sind diese Tiere bereits wegen ihrer Rasse besonders gefährlich oder macht sie erst der Mensch zu einer Gefahr? Ein Schuh mit dicker und fester Sohle eignet sich auch viel besser zum schmervollen Tritt als die Pantoffel. Doch ist es nicht Irrsinn den Wanderschuh daher zu verbieten? Muss man nicht eher den Menschen packen, der in dem Schuh steckt?

Mit Sicherheit nicht diese, aber ähnliche Erwägungen stellte Niedersachsen im Jahre 2011 an. Nachdem das Land zuvor ebenfalls auf die Rasseliste setzte und die Gefährlichkeit jener Hunde unwiderlegbar vermutete, revolutionierte der vernünftige Gedanke das Landes-Hundegesetz. Seitdem steht nicht mehr der Hund unter Generalverdacht. Es ist eher der Halter, der sich beweisen muss.

Das novellieret Hundegesetz geht grudsätzlich davon aus, dass die Gefährlichkeit eines Hundes die fatale Folge menschlichen Versagens darstellt. Insofern soll sowohl die präventive, als auch die repressive Gefahrenabwehr hauptsächlich am Menschen vorgenommen werden. Hunde werden vorerst wertneutral behandelt. Es gibt keinen Hund mehr, der von seiner Geburt an mit dem Gefährlichkeitsverdacht behaftet wird. Dies heißt aber in der Konsequenz, dass die Haltungsanforderungen für diejenigen steigen, die vor der Gesetzesänderung als Halter „normaler“ Hunde vor staatlichen Kontrollen überwiegend verschont blieben.

Nunmehr muss jeder Hundehalter mindestens zwei Sachkundeprüfungen bestehen. Gemäß § 3 hat der am Kauf interessierte Hundeliebhaber vor dem Erwerb eine theoretische Prüfung zu absolvieren. Während des ersten Jahres der Haltung ist ferner ein praktischer Test zu meistern. Hierbei sollen nach § 3 Abs. 2 die Fähigkeiten und Kenntnisse des Halters überprüft, und somit Sorge getragen werden, dass der Mensch sich alles zwanghaft aneignet, was den friedlichen Umgang zwischen Mensch und Tier voraussetzt.

Der Tierschutz, das Sozialverhalten und Eigenschaften von Hunden, die Erziehung, Ausbildung, der Umgang, das Erkennen, bzw. Beurteilen von Gefahrensituationen – dies kreisabhängig mehr oder weniger detailliert – stellen die zu prüfenden Anforderungen dar, welche seit 2011 jedem Hundehalter abverlangt werden.

Die Prämisse wird deutlich: Gefahrenabwehr durch menschliche Schulung!

Als eine weitere, weniger Neuerung, eher Intensivierung des neuen Hundegesetzes erging eine umfassende Versicherungs-, Melde- und Registrierungspflicht. Hundehalter müssen gemäß § 4 ihre Tiere ab einem Alter von 6 Monaten mit einem implantierten Chip (einem ISO-genormten Transponder) kennzeichnen. Nach § 5 müssen Pflichtversicherungen abgeschlossen werden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personen- und 250.000 Euro für Sachschäden. Darüber hinaus sind Hundehalter gemäß § 6 verpflichtet, alle wesentlichen Erkennungsdaten ihres Hundes, sowie zu ihrer Person einem zentralen Register zur Verfügung zu stellen.

Das neue Hundegesetz will es nicht dem Zufall überlassen, ob ein Geschädigter die Möglichkeit erhält, seine Einbußen vom Halter reguliert zu bekommen. Durch die Datenspeicherung soll der schnelle Rückgriff auf den Halter gewährleistet werden, während die Pflichtversicherung die Garantie liefert, dass genügend Kapital vorhanden ist. Somit ist der zweite Telos diese Novelle weniger auf die Gefahrenabwehr gerichtet. Vielmehr soll der Regress im Falle eines unerwünschten Vorfalls besser und strikter geklärt werden.

Trotz Abschaffung der Rasselisten geht das neue Hundegesetz natürlich weiterhin davon aus, dass es gefährliche Hunde gibt. Wie bereits erwähnt wird dies aber nicht mehr aufgrund Rassezugehörigkeiten vermutet. Die Gefährlichkeit der Tiere ergibt sich nunmehr direkt aus ihrem Verhalten.

Sie wird nicht mehr vermutet, sondern festgestellt!

Erhält die Behörde den Verdacht, dass ein Hund durch Bisse, andere Verhaltensweisen, durch falschen Umgang oder ähnliches eine gesteigerte Aggressivität im Sinne des § 7 aufweist, so prüft sie, ob von dem Tier eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Ist dies der Fall, so werden Halter und Hund fast wie gewohnt in die Pflicht genommen.

Ab dem Zeitpunkt der positiven Gefährlichkeitsfeststellung ist der Hund außerhalb des Grundstücks nach §§ 9, 14 anzuleinen und mit Beißkorb zu versehen. Gemäß § 13 muss das Sozialverhalten des Tieres von einem speziell zugelassenen Tierarzt im Wege eines Wesenstestes erneut überprüft werden. Fällt dieser Test positiv aus, so bleibt der Hund zwar als gefährlich eingestuft, die Behörde kann allerdings die oktroyierte Leinenpflicht aufheben. Fällt der Test negativ aus, so ergeht ein gänzliches Haltungsverbot. Die Behörde geht in diesem Fall davon aus, dass der Hund eine derartige Gefahr für die Öffentlichkeit verkörpert, dass seine Haltung gegenüber der Bevölkerung nicht weiter zu verantworten ist.

Besteht der gefährliche Hund aber den Wesenstest, so benötigt zudem jeder, der diesen Hund hält oder einmal halten will die ausdrückliche Erlaubnis der entsprechenden Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller hohen Anforderungen gerecht wird. Nach den §§ 10-12 liegen diese Anforderungen vor allem wieder in seiner Person. Der Antragsteller darf weder vorbestraft, noch alkohol- oder drogenabhängig sein. Ebenso muss er psychisch und physisch in der Lage sein den Hund sicher zu führen. Dies setzt vor allem seine Volljährigkeit voraus.

Der potentiell gefährliche Hund soll lediglich von den Personen gehalten und geführt werden, die hiervon ausgehenden Risiken und Schäden sicher verhindern können.

Und um den neuen Regelungen auch den nötigen Nachdruck zu verleihen, ahndet das Gesetz nach § 18 jede Zuwiderhandlung mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro. Egal ob der Verstoß auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln beruht.

Die tägliche Anwaltsalltag zeigt jedoch, dass insbesondere die Regelungen des § 7 NHundG praxisfremd und zu absurden Konsequenzen für Hund und Halter führt. Kleinste Bissverletzungen, die z.B einer hundlichen Kommunikation entspringen, werden mit der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes geahndet. Hintergründe, Motivation und Tathergang müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes http://www.nds-voris.de/jportal/portal/page/bsvorisprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-HundHaltGND2011pP7  berücksichtigt werden. Der Gefahrenverdacht reicht aus; dies wurde unlängst von der Rechtssprechung bestätigt so z.B.https://openjur.de/u/697669.html.

Die Abschaffung der Rasselisten ist richtig und war längst fällig, aber die Regelung zur individuellen Gefährlichkeitsfeststellung des § 7 NHundG ist nach meinem Dafürhalten praxisfremd und mehr als unglücklich formuliert.

 

Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Haltungsvoraussetzungen Stichwort „privates oder öffentliches Interesse“
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7961/09
Urteil vom 12.08.2010
Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW Geklagt hat der Halter eines American Staffordshire Terriers. Nachdem die Stadt Köln den Hinweis erhielt, dass der Kläger einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW halte, stellte sie das Tier sicher und ordnete den Entzug des Hundes an.
Der Kläger hatte seinen Hund als Boxer-Mischling angemeldet und verfügte zur Zeit der Sicherstellung nicht über die Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund. Nach Angaben des Klägers ging dieser beim Erwerb des Tieres davon aus, dass es sich bei dem Hund um einen Boxer-Mischling handele. Dies habe ihm der Verkäufer so mitgeteilt. Dass der Hund, wie es der Amtsveterinär später begutachtete, in Wahrheit ein American Staffordshire Terrier sei, habe er nicht gewusst.
Der Kläger war der Meinung, die Entziehung des Tieres sei rechtswidrig, da der er alle Anforderungen erfülle, nach denen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt werden müssen. Insbesondere bestünde ein öffentliches Interesse an der Tierhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, da im Falle des Haltungsverbotes der Terrier in ein Tierheim verbracht werde. Dies sei mit dem Tierschutz nicht vereinbar und begründe somit das öffentliche Interesse an der Tierhaltung. Darüber hinaus sei die Maßnahme der Behörde auch nicht verhältnismäßig, da ihm aufgrund seines Irrtums beim Hundekauf nicht vorgeworfen werden könne, dass er einen Hund halte, dessen Gefährlichkeit nach dem LHundG in NRW vermutet wird.
Das VG Köln wies die Klage ab. Es entschied, dass die Sicherstellung und der Entzug des Tieres rechtsmäßig sind und der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wurde. Zur Begründung führte es an, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes durch den Kläger nicht im öffentlichen Interesse steht und somit zumindest diesbezüglich die besonderen Haltungsvoraussetzungen nach § 4 LHundG nicht erfüllt sind. Die Haltung eines gefährlichen Hundes kann dann im öffentlichen Interesse sein, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen wird. Anders ist es allerdings zu bewerten, wenn der gefährliche Hund zunächst privat erworben wurde und aufgrund behördlicher Verfügung in einem Heim untergebracht werden soll. Die Argumentation, es stünde dann im öffentlichen Interesse das Tier vor dem Heim zu bewahren, entspricht nicht dem Zweckdes § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Der Gesetzgeber habe deutlich den Willen angezeigt, die Bevölkerung vor den Gefahren gefährlicher Hunde dadurch zu schützen, dass der Bestand dieser Tiere minimiert werden soll. Dies ergebe sich aus dem Zucht- und Haltungsverbot, sowie dem Gebot der Unfruchtbarmachung entsprechender Hunde. Es würde der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, wenn nach einem Privaterwerb das öffentliche Interesse an der Haltung gefährlicher Hunde dadurch bejaht werden soll, dass ansonsten die Unterbringung in ein Tierheim droht.
Auch sei es irrelevant, ob der Kläger bei dem Kauf des Tieres einem Irrtum hinsichtlich der Rassezugehörigkeit unterlag. Sobald die Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis nicht gegeben sind, liegt objektiv ein gesetzeswidriger Zustand vor. Der Halter ist bereits aufgrund seines Verursachungsbeitrags verantwortlich. Auf etwaige subjektive Elemente komme es nicht an.
Ergänzend hierzu:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2243/10
Datum: 29.12.2010
In einem ähnlich gelagerten Fall stellte auch das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.12.2010 auf die gleichen Erwägungen zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG ab. Hinsichtlich der Frage, ob die Vermeidung einer Unterbringung in ein Tierheim nach zuvor privatem Erwerb eines gefährlichen Hundes das öffentliche Interesse hinsichtlich der entsprechenden Norm bejahen lässt formulierte es sogar noch drastischer, dass eine solche Auffassung „(…) § 4 Abs.2 LHundG NRW faktisch leerlaufen lassen würde (…)“.  Liegen die Voraussetzungen für die Haltungserlaubnis nicht vor und ergeht ein Haltungsverbot, so sehe der Gesetzgeber die Unterbringung des gefährlichen Hundes in ein Tierheim vor. Würde man dann entsprechend die Auffassung vertreten, dass diese Unterbringung gegen den Tierschutz verstößt und daher ein öffentliches Interesse am „Behaltendürfen“ besteht, ergebe sich praktisch wider der gesetzlichen Vorgaben eine automatische Haltungserlaubnis.
Nach § 4 Abs. 2 LHundG kann nicht nur das öffentliche, sondern auch ein besonderes privates Interesse die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes begründen. Diesbezüglich hatte sich das VG Düsseldorf im Weiteren ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob denn ein solches privates Interesse schon dann besteht, wenn eine derart enge emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut wurde, dass der Verlust des Hundes infolge der Haltungsuntersagung eine erhebliche und schmerzhaft Lücke im familiären Leben des vorherigen Halters hinterlässt.
Das VG Düsseldorf war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. Eine starke emotionale Bindung zu einem Haustier und eine entsprechende Leere, die der entzogene Hund verursacht seien „normale“ persönliche Interessensbegehren, die jedermann obliegen und keinesfalls ein „besonderes“ privates Interesse an der Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW begründen.

Nacherfüllung beim Pferdekauf

Nacherfüllung beim Pferdekauf

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13

Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.

Vorgeschichte:

Nacherfüllung beim Pferdekauf Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.

Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.

Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Entscheidung des OLG:

Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.

Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.

Tierhalterhaftung bei Verletzung des Hufschmied

Tierhalterhaftung bei Verletzung des Hufschmied

Verletzter Hufschmied kann bei Verletzungen nach Beschlagen eines Pferdes vollumfänglich Tierhalter in Anspruch nehmen

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2015, 14 U 19/14

Der Sachverhalt:

Tierhalterhaftung bei Verletzung des Hufschmied Ein erfahrener 49-jähriger Hufschmied aus Ochtrup wurde im Dezember 2010 von den Beklagten beauftragt, den 13-jährigen Wallach auf dem Hof in Ochtrup zu beschlagen. Beim Vollzug dieser Beschlagung des Pferdes erlitt der Hufschmied aus zwischen den Parteien umstrittenen Gründen eine schwere Verletzung des rechten Fußgelenks und des oberen Sprunggelenks.

Die Verletzungen mussten daraufhin mehrmals operativ behandelt werden und der Kläger ist seit dem Vorfall arbeitsunfähig und immer noch in seiner Bewegung eingeschränkt.

Der Hufschmied verlangte von den Beklagten 50.000 € materiellen Schaden, 30.000 € Schmerzensgeld und zusätzlich eine monatliche Rente von 1.400 €.

Die Entscheidungen der Gerichte:

In einem erstinstanzlichen Urteil vom Landgericht Münster (LG Münster, 4 O 306/12) wurde ein Mitverschulden des Klägers angenommen. Daher käme sein Schadensersatzanspruch nur mit einer Haftungsquote von 1/3 zustande.

Diese Entscheidung wurde bei Berufung vom Oberlandesgericht Hamm nicht geteilt. Diesem zufolge stehe dem Kläger ein vollumfänglicher Schadensersatz zu, ohne diesen um einen Mitverschuldensanteil zu kürzen. Um einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 833 BGB zu erhalten, müssten zunächst die Beklagten als Tierhalter haften. Dies sei aufgrund ihrer Eigentümereigenschaft über die Pferde zu bejahen. Anschließend müsste sich im Verhalten des Pferdes eine „Tiergefahr“ verwirklicht haben. Der Kläger konnte nachweisen, dass er durch den Wallach getreten wurde und sich hierbei die erheblichen Verletzungen zuzog.

Ausgeschlossen sei die Tierhalterhaftung auch nicht, weil der Hufschmied „auf eigene Gefahr“ gehandelt habe. Nicht allein die Tatsache, dass der Hufschmied beauftragt wurde, das Pferd zu beschlagen, schließe diese Haftung aus. Er setzte sich zwar somit einer erhöhten Tiergefahr aus, jedoch entbinde der Beschlagvertrag den Tierhalter nicht regelmäßig von der gesetzlichen Haftung.

Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefahr, die beim Beschlagen dieses Pferdes bestehen konnte gab es nicht. Denn zuvor lernte er das Pferd als brav und gutmütig kennen, ebenso hätte er es seit mehreren Jahren alle 6-8 Wochen behandelt.

Auch einen Mitverschuldensanteil des Klägers lehnte das OLG ab, denn aus seiner Unfallschilderung ginge nichts dergleichen hervor. Ein anderer Geschehensablauf, wie zum Beispiel, dass der Hufschmied dem Pferd Schmerzen zugefügt hätte und es deshalb zum Hochsteigen und der Verletzung kam, könne nicht bewiesen werden.

Es liege auch außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass das Beschlagen eines Pferdes einen typischen Geschehensablauf darstelle, bei dem eine solche Reaktion des Pferdes auf ein bestimmtes Verhalten des Hufschmiedes schließen könnte. Zudem hätte der Kläger den Wallach bei der Prozedur auch nicht als Tierhüter in seine Obhut genommen.