Kampf/Listenhundehaltung

Sorgfaltspflichten für Halter eines Kampf/Listenhundes (Strafrecht)

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2014, 2 Ss 318/14

Der Sachverhalt:

Vorliegend ist der wegen fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB http://dejure.org/gesetze/StGB/229.html Angeklagte Halter eines American Staffordshire Terrier-Mischlings. Dieser war bis zu dem streitgegenständlichen Vorfall  noch nie gegenüber Menschen aggressiv. Eine Verhaltensprüfung hatte der Angeklagte jedoch noch nicht vornehmen lassen. Die Einordnung seines Hundes als Kampfhund war ihm bekannt. (Baden-Württemberg)

Eines Tages suchte der Vermieter im Beisein seiner neun Jahre alten Tochter den Angeklagten in dessen Wohnung auf. Das Mädchen streckte die Arme nach dem Hund aus, daraufhin sprang der Hund das Kind unvermittelt an und biss ihm ins Gesicht. Es folgten erhebliche Verletzungen.

Als der Vater zum Schutz seiner Tochter versuchte einzugreifen, wurde dieser ebenfalls in den Arm gebissen.

Das Amtsgericht Ettenheim sprach den Angeklagten frei. Jedoch hob das Landgericht Freiburg dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Daraufhin legte dieser Revision vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ein.

Die Entscheidung des OLG:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe konnte keine Fehler hinsichtlich des Urteilsspruchs des Landgerichts feststellen.

Grundsätzlich sei der Halter eines Hundes verpflichtet, diesen zu überwachen und derart abzusichern, dass Verletzungen oder sonstige Schäden Dritter verhindert werden. Ein Hund sei weiterhin eine Gefahrenquelle, die in ihrem Verhalten nicht vernunftgesteuert ist und unberechenbar handelt.

Die zu treffenden Vorkehrungen richtet sich im Einzelfall danach, welche Anforderungen im Hinblick auf die konkreten Umstände nach der Verkehrsauffassung und ebenso im Rahmen des Zumutbaren stünden. Das Ziel sei es, eine Schädigung Dritter abzuwenden.

Auch die bisherige Führung des Hundes sei von Bedeutung, weil sie eine gute Grundlage für die Annahme eines bestimmten Verhaltens des Tieres sein kann. Ebenso sind das Alter und die Rasse zu beachten.

Handelt es sich jedoch wie im vorliegenden Falle um einen Kampf/Listenhundhund, so werden die Sorgfaltspflichten, die an den Halter zu stellen sind durch § 4 der PolVOgH (Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hund vom 03.08.2000) http://www.karlsruhe.de/b4/buergerdienste/oa/apolr/4-kampfhundevo.de konkretisiert.

Die Tiere seien demnach so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keinerlei Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann. Bei Kampf/Listenhunden werde grundsätzlich aufgrund ihrer rassespezifischen Merkmale eine gesteigerte Aggressivität und ebenso Gefährlichkeit vermutet. Jedoch kann diese Vermutung durch eine Verhaltensprüfung auch wiederlegt werden.

Der Angeklagten hatte allerdings keine Verhaltensprüfung mit seinem Hund abgelegt. Das heisst die Kampfhundeeigenschaft wurde weiterhin vermutet. ( siehe § 4 der PolVOgH ) und der Halter muss allein aufgrund der rassespezifischen Gefährlichkeit eines Kampfhundes damit rechnen, dass dieser ohne Vorwarnung gegen Menschen gehen könne und gerade dagegen müsse er Vorkehrungen treffen. So das Gericht. Insbesondere sei im Zusammenhang mit Kindern eine besondere Vorsicht geboten. Denn bei Kindern kann aufgrund ihrer altersbedingten Unerfahrenheit nicht unbedingt mit einem sachgerechten Umgang gegenüber Hunden gerechnet werden. So sei in solchen Situationen gerade eine besondere Vorsicht geboten.

Es wäre mithin erforderlich gewesen, dass der Angeklagte seinen Hund in Anwesenheit des Kindes anleint, oder ihn in einen anderen Raum bringt um jedwede Gefahr, die vom Hund ausgehen könnte, abzuwenden.

Die Missachtung dieser Sorgfaltspflicht, die vorhersehbar zu Verletzungen geführt hat, begründet den Vorwurf eines fahrlässigen Handelns. Zudem ist dem Angeklagten auch die nachfolgende Verletzung des Vaters zuzurechnen.

Demnach wird er wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 15 € verurteilt.

Kupierte Hunde

Abbildung/Ausstellung von kupierten Hunden grundsäztlich unzulässig

(Das betrifft natürlich nicht die Abbildung von zur Vermittlung stehender kupierter Tierschutzhunde)

VG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, 23 K 5655/09

Der Sachverhalt:

Der Kläger des zugrunde liegenden Falles ist ein eingetragener Verein, der Hunde der Rasse „Dobermann“ veräußert.

Aufgrund einer Meldung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes über den Verkauf eines Dobermannwelpens, der an Ohren und Rute kupiert war, wurde von dem Beklagten die Hundehaltung des Vorsitzenden des Klägers kontrolliert. Diese Kontrolle erfolgte am 22. 07. 2009.

Zu diesem Zeitpunkt hielt der Vorsitzende eine vollkupierten sieben Monate alte Dobermannhündin und einen unkupierten vier Monate alten Rüden.Der Vorsitzende des Klägers behauptete jedoch, dass er mit den Hunden weder züchte noch handele, bei dem verkauften Welpen habe es sich lediglich um einen Einzelfall gehandelt.

Jedoch wurde festgestellt, dass der Kläger auf seiner Internetseite über die Hunderasse „Dobermann“ und weiterhin über das Kupieren an Ohren und Rute informierte und überdies für seine eigene Hundezucht in Bosnien-Herzegowina warb. Es wurden dort Bilder ausgestellt, auf denen zahlreiche an Ohren und Rute kupierte Dobermannwelpen nach Deutschland verkauft wurden.

Aufgrund dieser Feststellungen erfolgte mit Ordnungsverfügung vom 10.08.2009 ein Ausstellungsverbot von an Ohren- oder Rute kupierten Hunden im Internet und zusätzlich wurde der Kläger aufgefordert alle Bilder, die derartige Hunde zeigten von der Seite zu entfernen. Jene Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt und weiterhin drohe bei Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000€.

Daraufhin wurde vom Verein Klage am 01.09.2009 erhoben.

Seiner Ansicht nach sei das Ausstellen von Bildern kupierter Hunde nicht verboten und ebenso stelle dies auch keine tierschutzwidrige Handlung dar. Denn selbst Züchter und unter anderem Tierschutzvereine stellen Bilder von kupierten Hunden ins Internet.

Wenn dies verboten sei – so der Kläger – dann müsse auch das Spazierengehen mit kupierten Hunden verboten werden, denn dies sei ja ebenfalls eine Zurschaustellung in der Öffentlichkeit.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Klage des Vereins wurde abgewiesen und die sofort vollziehbare Ordnungsverfügung für rechtmäßig erklärt.

Gemäß § 12 II Nr. 4 TierSchG iVm § 10 TierSchHVO (Tierschutzhundeverordnung)http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/12.html .sei es verboten, Hunde, bei denen Körperteile, wie insbesondere Rute oder Ohren zum Erreichen bestimmter Rassemerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden auszustellen oder eine Ausstellung solcher Hunde zu veranstalten.

Dieses Verbot greife nur nicht bei Hunden, bei welchen der Eingriff vor dem 1.09.2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des TierSchG vorgenommen wurde.

Ebenso gilt dieses Verbot sowohl für inländische, als auch für ausländische Hunde. Es kommt nicht auf die Sachlage im Ausland an, aus welchem die Hunde stammen.

Das Gericht bewertete die Veröffentlichung von Bilder auf der Internetseite des Klägers als ein Ausstellen im Sinne des § 10 TierSchHVO. Die Bilder der kupierten Zuchthunde und Welpen sei für eine breite Öffentlichkeit zugänglich und sollen weiterhin für den Verkauf der Welpen werben.

„Gerade auf diesen „Kupiertourismus“ zielen aber die Fotos und Videos auf der Internetseite des Klägers ab. Der Kläger wirbt ausdrücklich damit, dass – trotz des Kupierverbotes in Deutschland – Welpen der gezeigten Zuchthunde vollkupiert erworben werden können, wobei gerade die Möglichkeit, vollkupierte Hunde aus Bosnien-Herzegowina legal nach Deutschland zu importieren, besonders herausgestellt wird. Durch das Zurschaustellen kupierter Hunde der Rasse Dobermann auf der Internet-Seite des Klägers werden diese trotz des Kupierverbotes weiterhin als ideell und wirtschaftlich interessant dargestellt. Von den Fotos und Videos geht im Zusammenhang mit der Werbung für den Kauf kupierter Welpen der Anreiz aus, im Ausland weiter tierschutzwidrige Handlungen im Sinne von §§ 12 Abs.1, 1 Satz 2 TierSchG vornehmen zu lassen. Dieser Anreiz wird noch durch die Tatsache verstärkt, dass der Kläger neben Fotos kupierter Zuchthunde Fotos von Dobermannwelpen zeigt, die noch Verbände an den – erst kürzlich kupierten – Ohren tragen. Auch bei der Nachbehandlung kupierter Ohren werden den Tieren ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt,Der Sinn und Zweck jener Vorschrift sei aber gerade, dass zur Rasseerhaltung kupierte Hunde langfristig nicht mehr als Vorbild gesehen werden sollen. Durch das Verbot des Ausstellens soll gerade verhindert werden, dass solch behandelte Tiere präsentiert und überdies als interessante und nachahmenswerte Objekte gesehen werden.“ZitatVG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2010, 23 K 5655/09  https://openjur.de/u/145456.html

Auf der Seite des Klägers fanden sich außerdem Bilder von Welpen, die noch Verbände, an den erst kurz zuvor kupierten, Ohren tragen. Den Tieren würden mit dem Kupieren und auch der Nachbehandlung  ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen zugefügt.

Gerade aus diesen Gründen durfte der Beklagte eine derartige Verbotsverfügung erlassen.

Ein etwaiger Verstoß gegen das Grundgesetz (hier etwa die Eigentumsfreiheit, Art. 14 GG) durch die Verfügung des Beklagten sei im Hinblick auf den Sachverhalt nicht gegeben.

Der Einwand des Klägers, dass auch andere  Züchter Bilder kupierter Hunde zeigen sei unerheblich. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht könne der Kläger sich nicht berufen.

Tierschutzhundeverordnung

Eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Hundehalter im gesamten Bundesgebiet:
Die Tierschutz-Hundeverordnung (kurz: TierSchHuV), erlassen vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Tierschutzkommission  

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html Die wenigsten Hundehalter kennen dieses Gesetz und natürlich sind diese Regelungen allein für eine artgerechte und faire Hundehaltung nicht ausreichend. 

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1. während des Transportes,

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden

zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cm Bodenfläche mindestens qm
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,

3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3. einer säugenden Hündin,

4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;

3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;

4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder

5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

Leinenpflicht in Deutschland

[vc_row full_width=““ parallax=““ parallax_image=““][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Leinenpflicht in den Bundesländern

Wo darf ich meinen Hund frei laufen lassen? Wo muss ich ihn anleinen oder ihm sogar einen Maulkorb anlegen, wenn ich kein Bußgeld oder Schlimmeres riskieren will? Wie ist mein Hund in den Wäldern vor dem Jäger geschützt?

Diese Fragen stellen sich viele Hundehalter, wenn sie mit ihrem Vierbeiner in Deutschland zum Spaziergang in der Heimat aufbrechen, ihn auf eine Veranstaltung o.ä. mitnehmen wollen oder mit ihm innerhalb Deutschlands in den Urlaub fahren. Die Regelungen, die Antworten auf diese Fragen geben, sind schwer zu finden und unterscheiden sich von Gemeinde zu Gemeinde teilweise stark.

Die folgende Zusammenstellung soll dennoch einen Überblick auf die Situation in den Bundesländern geben. Sie kann als Anhaltspunkt genutzt werden, muss aber stets im Zusammenhang mit den für die jeweilige Gemeinde maßgeblichen Vorschriften gelesen werden: So kann es beispielsweise sein, dass in einem Bundesland eine generelle Leinenpflicht in den Wäldern nicht besteht, eine Gemeinde aber für den zu ihrem Gebiet gehörenden Wald in einer Satzung o.ä. beschlossen hat, dass Hunde dort angeleint werden müssen. Daher sollte man sich als verantwortungsbewusster Hundehalter stets informieren, ob für einen bestimmten Bereich speziellere Vorgaben existieren, um Problemen mit den jeweiligen Behörden vorzubeugen.

Spezielle Vorgaben in puncto Leinen- und Maulkorbpflicht bestehen außerdem in allen Bundesländern für die als „gefährlich“ eingestuften Hunde. Die folgende Zusammenstellung bezieht sich daher auf diese nicht.

 

Baden-Württemberg:

Eine generelle Leinenpflicht besteht in Baden-Württemberg nicht.

Besondere Aufmerksamkeit ist dennoch in den Wäldern geboten:
In den Jagdbezirken darf auf einen freilaufenden Hund geschossen werden, wenn zuvor der Halter oder die Begleitperson nicht ermittelt oder wenn auf diese nicht eingewirkt werden konnte. Voraussetzung ist allerdings, dass der Hund erkennbar Wildtieren nachstellt und diese gefährdet. Zwar muss der Jäger/ Wildtierschützer vorher selbst versucht haben, den Hund einzufangen; dies jedoch nur dann, wenn es ihm zumutbar war. Das heißt: Verspricht ein Einfang-Versuch keinen Erfolg, darf der Hund abgeschossen werden.

Doch nicht nur deshalb empfiehlt es sich, in den Wäldern Baden-Württembergs seinen Hund nicht so frei laufen zu lassen, dass nicht mehr auf ihn eingewirkt werden kann: Dies stellt nämlich bereits per se eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 € geahndet werden kann.
Auch sollte der Hund insbesondere im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen an die Leine genommen werden, da ansonsten ebenfalls ein Bußgeld droht.

Bayern

Auch in Bayern gibt es keine generelle Leinenpflicht.

Doch birgt das Freilaufen für den Vierbeiner hier noch größere Gefahren als in anderen Bundesländern:
Jäger dürfen einen in ihrem Jagdrevier frei laufenden Hund dann gezielt abschießen, wenn der Hund erkennbar dem Wild nachstellt und dieses gefährden kann. Eine Regelung, dass vorher versucht werden muss, den Hund einzufangen oder den Halter zu ermitteln, existiert im bayerischen Jagdgesetz nicht. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass der Jäger das Wild auch vor aufsichtslosen Hunden schützen muss.

Wer seinen Hund in einem Jagdrevier unbeaufsichtigt frei laufen lässt, kann außerdem allein deswegen mit einer Geldbuße belangt werden.

Berlin

In der Bundeshauptstadt gelten differenzierte Regelungen für Hundehalter:
In Fußgängerzonen, Straßen mit Menschenansammlungen, öffentlichen Gebäuden sowie Geschäftshäusern müssen Hunde ebenso wie auf Volksfesten, Bahnhöfen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln an einer Leine geführt werden, die höchstens einen Meter lang sein darf.

Zwei Meter lang sein darf die Leine dagegen in öffentlichen Grünanlagen, Kanalpromenaden, Parks sowie in Kleingärten und auf Campingplätzen.

Generell nicht mitgenommen werden dürfen Hunde in Berlin auf Kinderspiel- und Ballplätze, Liegewiesen sowie gekennzeichnete öffentliche Badestellen.

Auch in Waldflächen gilt: Höchstens zwei Meter lang darf die Leine sein, an der der Hund geführt werden muss.

Jedoch gibt es sowohl im Berliner Stadtgebiet in einzelnen Parks als auch in den Berliner Wäldern und Forsten Hundeauslaufgebiete, in denen die Tiere sich ohne Leine bewegen dürfen. Eine Übersicht über diese Gebiete kann auf den folgenden Karten eingesehen werden:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/umwelt/stadtgruen/gruenanlagen/de/nutzungsmoeglichkeiten/hundefreilauf/extra_karte_hundefreilauf.shtml
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/forsten/hundeauslauf/
Eine top-10-Liste mit Bewertungen und Beschreibungen der einzelnen Bereiche bietet darüber hinaus die folgende Website: http://www.top10berlin.de/de/cat/freizeit-268/hundeauslaufgebiete-1946

Innerhalb ihres Jagdbezirks sind auch in Berlin die Jäger befugt, Hunde, die außerhalb der Einwirkung der führenden Person wildern, zu töten.

Brandenburg:

In Brandenburg sind die Regelungen noch detaillierter als in Berlin:

Dort darf eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen; wer noch nicht volljährig ist, darf sogar nur einen einzigen Hund führen. Auch besteht eine explizite Pflicht zur Beaufsichtigung des Hundes außerhalb des befriedeten Besitztums.

Eine generelle Leinenpflicht besteht bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, auf Sport- oder Campingplätzen, in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen, in Einkaufszentren, Fußgängerzonen und bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen. Dabei muss die Leine reißfest und höchstens zwei Meter lang sein.
Noch strenger sind die Vorgaben jedoch in den Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln Brandenburgs: Dort hat jeder Hund neben der Leine einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen.

Wie in Berlin auch, dürfen Hunde auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche Badestellen nicht mitgenommen werden.

Bei Zuwiderhandlungen drohen Geldbußen bis zu 10.000 €.

In den Wäldern Brandenburgs besteht eine generelle Leinenpflicht, doch gibt es auch hier Hundeauslaufgebiete.

Jäger sind dazu verpflichtet, einen wildernden Hund zu erschießen. Als wildernd gilt dabei ein Hund, der im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person unterwegs ist; d.h., es sollte auch in Brandenburg stets sichergestellt werden, dass der Vierbeiner in der Nähe bleibt und dass er zuverlässig abrufbar ist.

 

Bremen:

Eine generelle Leinenpflicht besteht in Bremen nicht.

Jedoch sind läufige Hündinnen sowie Hunde, die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt werden, an der Leine zu führen, ansonsten droht ein Bußgeld bis zu 5000 €.

Außerdem dürfen in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde nicht unangeleint in der freien Landschaft, insbesondere auf Äckern, Wiesen, Weiden, Heiden, Moor- und Ödflächen, in größeren Baumbeständen sowie auf Deichen außerhalb des bebauten Stadtgebietes geführt werden. Auch hier droht sonst ein Bußgeld.

Auch in Bremen sind Jäger befugt, im Rahmen des Jagdschutzes freilaufende Hunde zu töten, wenn sich diese außerhalb der Einwirkung ihres Halters befinden. Das Bremische Landesjagdgesetz verzichtet dabei sogar auf die Voraussetzung, dass der Hund beim Wildern „erwischt“ werden muss, was Hundehalter dazu anhalten sollte, ihren Vierbeiner (vor allem während der Brut- und Setzzeit) in den Wäldern stets abrufbereit im Auge zu behalten.

Hamburg:

In Hamburg gibt es verschiedene Regelungen zur Leinenpflicht, deren Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern bedroht sind:

Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, sind Hunde an einer reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dagegen dürfen Hunde frei laufen, allerdings nur mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts.

Spezielle Vorgaben gelten für Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben: Sie müssen an einer reißfesten Leine geführt werden, welche nicht länger als 2 m sein darf.
Dasselbe gilt für läufige Hündinnen sowie für Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.
Auch betrifft diese Vorgabe Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen geführt werden, d.h. auch für sie ist die höchstens 2 m lange, reißfeste Leine Pflicht.

Gänzlich verboten ist das Mitbringen von Hunden auf das Veranstaltungsgelände von Märkten und Volksfesten.

Insbesondere in den öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen des Stadtstaates ist es verboten, Hunde auf Spielplätze, Rasenflächen, Wiesenflächen oder in Blumengärten mitzunehmen.

Außerhalb der Hundeauslaufzonen (eine Übersicht über diese Hundeauslaufgebiete, zusammengestellt von der Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz Hamburg, bietet die folgende Website: http://www.hamburg.de/hundeauslaufzonen/ ) müssen Hunde in den Wäldern Hamburgs und auch in den meisten Nationalparks an der kurzen Leine geführt werden.
Nicht mitgebracht werden dürfen sie auf Walderholungsplätze. Ebenfalls besteht ein generelles Verbot, im Naturschutzgebiet Auenlandschaft Norderelbe einen Hund mitzuführen.

Auch in Hamburg dürfen Jäger einen wildernden Hund töten. Hervorzuheben ist dabei eine Regelung, die wohl nicht nur bei Haltern jagdfreudiger Hunde auf Unverständnis trifft: Nach dem Hamburgischen Jagdgesetz erstreckt sich das Tötungsrecht des Jägers sogar ausdrücklich auch auf Tiere, die sich in Fallen gefangen haben.

Hessen:

Eine generelle Leinenpflicht besteht in Hessen insbesondere bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Wer seinen Hund entgegen dieser Vorgabe an den genannten Orten frei laufen lässt, riskiert nicht nur eine Geldbuße, sondern muss sogar mit der Einziehung des Hundes rechnen.

Ebenfalls eine Geldbuße bis zu 5000 € droht demjenigen Hundehalter, der seinen Vierbeiner in Hessen außerhalb seines eigenen eingefriedeten Besitztums laufen lässt, ohne ihn zu beaufsichtigen.

In den Wäldern Hessens muss der Hund zwar außerhalb der Naturschutzgebiete und Nationalparks nicht generell an der Leine geführt, aber stets beaufsichtigt werden und abrufbar sein. Denn auch hier dürfen Jäger in ihrem Jagdbezirk Hunde abschießen, die außerhalb der Einwirkung von Begleitpersonen Wild nachstellen.
Jedoch weist das Jagdgesetz Hessen im Gegensatz zu den Jagdgesetzen der anderen Bundesländer zwei deutlich hundefreundlichere Regelungen auf:
Explizit wird erstens klargestellt, dass der Abschuss des Hundes nur das letzte mögliche Mittel sein darf, d.h. der Jäger muss vorher andere Maßnahmen vornehmen, um zu versuchen, den Hund davon abzubringen, dem Wild nachzustellen.
Darüber hinaus dürfen zweitens (anders als z.B. in Hamburg) Hunde, die sich in Fanggeräten gefangen haben, nicht getötet werden, sondern sind als Fundtiere zu behandeln.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Jäger den Hund nicht hätte töten dürfen, so gibt das hessische Jagdgesetz dem Halter zumindest die Möglichkeit, Schadensersatz zu verlangen; eine Regelung, die man in anderen Landesjagdgesetzen vergeblich sucht.

Mecklenburg- Vorpommern:

Auch in Mecklenburg- Vorpommern ist es verboten, seinen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen.

Einen Leinenzwang gibt es bei Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten.
Wer gegen diese Vorgaben verstößt, muss mit einem Bußgeld bis zu 5000 € rechnen; auch droht die Einziehung des Hundes durch die Ordnungsbehörden.

In den Wäldern Mecklenburg- Vorpommerns gilt eine generelle Anleinpflicht; bei Verstößen droht ein Bußgeld bis zu 7500 € sowie die Einziehung des Hundes.

Auch hier dürfen Hunde, die Wild aufsuchen oder verfolgen und die sich außerhalb der Einwirkung ihres Halters befinden, von Jägern getötet werden. Wie auch in Hamburg gilt hier die höchst fragwürdige Regelung, dass die Jäger selbst Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, töten dürfen.

Niedersachsen:

In Niedersachsen besteht in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) eine generelle Leinenpflicht in der sogenannten freien Landschaft. Diese besteht vor allem aus den Flächen des Waldes, umfasst sind aber auch die im Zusammenhang bebauten Ortsteile sowie die zugehörigen Wege und die Gewässer. Ein generelles Badeverbot für Hunde gibt es zwar in der genannten Zeit nicht, doch muss entgegen landläufiger Meinung dabei der Leinenzwang beachtet werden. Gesonderte Hundestrände sind jedoch teilweise in den Vorschriften der Gemeinden ausgewiesen.

Auch gibt es in Niedersachsen wie in den anderen Bundesländern Hundefreilaufflächen, jedoch gilt in einigen davon während der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (s.o.) ebenfalls eine Leinenpflicht. Hundehalter sollten sich dahingehend informieren, um sich nicht von den Schildern irritieren zu lassen und Ärger mit den Kontrolleuren der Behörden (in Hannover werden beispielsweise eigens Parkranger eingesetzt, um die Befolgung der Leinenpflicht zu kontrollieren) von vornherein aus dem Weg zu gehen. Hilfreich kann dabei z.B. die folgende Übersicht über die verschiedenen Auslaufgebiete im Stadtgebiet von Hannover sein, welche die Hannoversche Allgemeine Zeitung hier veröffentlicht hat: https://www.google.com/maps/d/viewer?mid=z7peJBV7eYfY.k1QPZKhtuZVw
Auf dieser Karte kann eingesehen werden, in welchen der Gebiete der Hund selbst in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli frei laufen darf- und in welchen nicht.
Diese Information kann nicht nur Ärger ersparen, sondern auch den Geldbeutel schonen, denn wer in Niedersachsen die Leinenpflicht missachtet, muss mit einer Geldbuße rechnen.

Nicht zur freien Landschaft gehören Wege und Straßen im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes und des Niedersächsischen Straßengesetzes, also beispielsweise Kreis-, Gemeinde-, Orts- und Gemeindeverbindungsstraßen sowie offizielle Parkplätze, Rad- und Gehwege. Auch Gebäude, Hofflächen und Gärten zählen nicht dazu, sodass dort die generelle Leinenpflicht nicht gilt.

Niedersächsische Jäger dürfen wie ihre Kollegen aus den anderen Bundesländern einen wildernden Hund töten, wenn dieser sich nicht innerhalb der Einwirkung einer verantwortlichen Person befindet.

Nordrhein-Westfalen:

In Nordrhein-Westfalen sind Hunde in bestimmten Bereichen an einer (wie es im LHundG heißt) „zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine“ zu führen. Diese Bereiche umfassen Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche sowie Straßen und Plätze mit vergleichbarem Publikumsverkehr. Vom Leinenzwang umfasst sind außerdem der Allgemeinheit zugängliche, umfriedete Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich der Kinderspielplätze.
Auch müssen die Vierbeiner bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten an der Leine geführt werden.

Überdies sind große Hunde (in NRW gehören dazu Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen) außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen.

Um von Verstößen gegen diese Anleinpflichten von vornherein wirksam abzuschrecken, droht der nordrhein-westfälische Gesetzgeber mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € und einer Einziehung des Hundes.

In den Wäldern gilt in Nordrhein-Westfalen außerhalb der Wege eine generelle Leinenpflicht; bei Verstößen kann ein Bußgeld bis zu 25.000 € verhängt werden.
Hält sich ein Hund in einem Jagdgebiet außerhalb der Einwirkung seines Halter auf, so darf der Jäger ihn abschießen, wenn der Hund Wild tötet oder erkennbar hetzt und in der Lage ist, das Wild zu beißen oder zu reißen. Zwar muss der Jäger grundsätzlich vorher versucht haben, den Hund einzufangen; diese Regelung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass dieser Einfangversuch dem Jäger zumutbar und auch erfolgsversprechend ist. Wenn nicht, darf also geschossen werden. Die Beweislast liegt allerdinsg bei dem Jäger dafür, dass der Hund gehtzt hat.


Rheinland-Pfalz:

In Rheinland-Pfalz besteht selbst in den Wäldern keine generelle Leinenpflicht; insbesondere für die Naturschutzgebiete können aber gesonderte Regelungen gelten, so herrscht z.B. im Naturschutzgebiet Untere Nahe ein Leinenzwang,

Jäger sind in ihren Jagdbezirken befugt, wildernde Hunde zu töten. Als wildernd gelten Hunde in Rheinland-Pfalz, soweit und solange sie erkennbar dem Wild nachstellen und dieses gefährden. Jedoch zeigt sich das hiesige Jagdgesetz ein wenig hundefreundlicher: Ausdrücklich bezieht sich das Tötungsrecht nicht auf Hunde, die sich nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und sich durch andere Maßnahmen als der Tötung vom Wildern abhalten lassen.
Wer seinen Hund dennoch unbeaufsichtigt in einem Jagdrevier laufen lässt, riskiert ein Bußgeld bis zu 5000 €.


Saarland:

Im Saarland sind Hunde bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in Gaststättenbetrieben, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen und in Haupteinkaufsbereichen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln an der Leine zu führen.

In den Wäldern dürfen Hunde zwar zunächst generell frei laufen. Insbesondere in ausgewiesenen Wildschutzgebieten (diese sind auch im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht) kann jedoch eine Leinenpflicht für alle Hunde bestehen.
Darüber hinaus ist es in den Jagdbezirken verboten, in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) Hunde außerhalb eingefriedeter Flächen, die sie nicht verlassen können, ohne Leine laufen zu lassen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Vierbeiner zuverlässig den Bereich des Weges nicht verlassen. Dies sollte jedoch wirklich nur gewagt werden, wenn der Hund verlässlich abrufbar ist, denn bei Verstößen droht eine Geldbuße bis zu 5000 €.

Hunde zu töten ist nach dem Saarländischen Jagdgesetz zwar zunächst verboten. Doch kann die Polizei anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte „in begründeten Ausnahmefällen“, wie es im Gesetz heißt, „die erforderlichen Maßnahmen“ trifft.
Das heißt im Klartext: Wird ein Hund wiederholt beim Wildern „erwischt“, darf er ggf. auch erschossen werden.

Sachsen:

Eine generelle Leinenpflicht besteht in sächsischen Wäldern nicht.

In den Jagdbezirken dürfen Hunde jedoch nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden, ansonsten kann ein Bußgeld bis zu 5000 € verhängt werden.

Darüber hinaus zeichnet sich das sächsische Jagdgesetz durch eine weniger pauschale Regelung des Tötungsrechts aus: Wildernde Hunde dürfen hier nämlich nur mit vorheriger Genehmigung der Jagdbehörde getötet werden. Diese Genehmigung darf im Einzelfall nur erteilt werden, wenn der Jäger nachweist, dass sich ein wildernder Hund nicht nur vorübergehend in einem Jagdbezirk aufhält und dass die Beunruhigung des Wildes nicht auf andere Weise verhindert werden kann.

Sachsen- Anhalt:

In der Zeit zwischen dem 1. März und dem 15. Juli müssen Hunde in Sachsen-Anhalt stets angeleint werden. Es gilt außerdem ganzjährig ein generelles Verbot, seinen Hund in Feld oder Wald einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Wird dagegen oder gegen den Leinenzwang in der genannten Zeit verstoßen, können Geldbußen bis zu 25.000 € drohen.

Jäger in Sachsen-Anhalt dürfen Hunde dann abschießen, wenn sie sich nicht innerhalb der Einwirkung ihrer Halter befinden; die Voraussetzung, dass der Hund tatsächlich wildern muss, enthält das Jagdgesetz (anders als in anderen Bundesländern) nicht.

Schleswig- Holstein:

In Schleswig- Holstein sind Hunde in folgenden Bereichen an einer Leine zu führen, die ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht: In Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen (mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufgebiete), bei Mehrfamilienhäusern auf dem gesamten Grundstück und im Gebäude mit Ausnahme der nicht dem Gemeingebrauch unterliegenden selbstgenutzten Räume oder Flächen, in öffentlichen Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln, in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen, auf Friedhöfen sowie auf Märkten und Messen.
Verstöße gegen diese Leinenpflicht können mit Geldbußen bis zu 10.000 € sanktioniert werden.

Das Hundegesetz Schleswig-Holstein sieht jedoch die Möglichkeit vor, eine Ausnahme von der Anleinpflicht zu beantragen. Diese kann nur für den Einzelfall gewährt werden, also nur für einen bestimmten Halter und einen bestimmten Hund. Voraussetzung ist, dass ein besonderes Interesse an der Befreiung glaubhaft gemacht wird, d.h. es muss der Behörde vorgetragen werden, wieso in diesem Falle das Interesse der Allgemeinheit an der Anleinpflicht nicht überwiegt. Dies kann z.B. deshalb angenommen werden, weil der Hund krank und der Leinenzwang für ihn deshalb unzumutbar ist.

Gänzlich verboten ist es in Schleswig- Holstein, Hunde mitzunehmen in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser, in Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume sowie in Badeanstalten, auf Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Zwischen dem 1. April und dem 30. September gilt außerdem für Badeplätze an Meeresstränden ein naturschutzrechtliches Mitnahmeverbot für Hunde. Jedoch sind spezielle Hundestrände vorhanden.

Auch enthält das Hundegesetz von Schleswig-Holstein eine weitere, für Hundehalter beim Spaziergang zu beachtende Regelung: Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb einer geschlossenen Ortschaft ausführt, hat die durch das jeweilige Tier verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

In den Wäldern Schleswig- Holsteins gilt ein genereller Leinenzwang.

In den Jagdbezirken dürfen wildernde Hunde getötet werden. Als wildernd gelten Hunde, die außerhalb der Einwirkung der sie führenden Person sichtbar Wild verfolgen oder reißen.
Wer seinen Hund unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt, riskiert außerdem eine Geldbuße bis zu 5000 €.


Thüringen:

In Thüringens Wäldern gilt das ganze Jahr über ein genereller Leinenzwang.

Jäger dürfen aufsichtslose, wildernde Hunde abschießen, es sei denn, dass sich der Hund nach erkennbaren Umständen nur vorübergehend der Einwirkung seines Halters entzogen hat. Auch in Thüringen gilt die höchst bedenkliche Regelung, dass sogar Hunde, die sich in Fallen gefangen haben, getötet werden dürfen.
Weist der Hundehalter im Nachhinein jedoch nach, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Tötung durch den Jäger nicht vorgelegen haben, kann er nach dem Jagdgesetz zumindest Schadensersatz verlangen.

Die folgende Website bietet einen Überblick über ausgewählte Hundeauslaufgebiete in den verschiedenen Bundesländern:

http://hundeinfoportal.de/hundethemen/hundeauslaufgebiete-2/


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Jäger erschießt Hund

Entziehung des Jagdscheins nach Erschießen eines Jagdhundes

VG Weimar, Urteil vom 14.12.2009, 2 K 732/08

Der Sachverhalt:

Vorliegend erschoss ein Jäger nach den Feststellungen des Strafgerichts einen Jagdhund, der im Nachbarrevier eingesetzt war. Der Hund war in das von dem Jäger gepachteten Revier eingedrungen und wurde gezielt erschossen.

Vom Amtsgericht wurde der Jäger anschließend rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Die Untere Jagdbehörde entzog daraufhin dem Jäger seinen Jagdschein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein erneuter Jagdschein ausgestellt werden dürfe. Als Begründung führte sie aus, dass er jagdrechtlich unzuverlässig sei. Im Zuge seiner Tat habe er seine Waffe oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet.

Auch sei er  über die stattfindende Jagd im Nachbarrevier informiert gewesen und mithin sei seine Aussage, er habe den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten, nicht glaubhaft.

Der Jäger klagte daraufhin gegen die Untere Jagdbehörde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Weimar hielt die Sanktionen der Jagdbehörde für rechtmäßig.

Zunächst sei Rechtsgrundlage für eine Entziehung des Jagdscheins § 18 S.1 iVm § 17 III Nr. 1 BJagdG. Demnach sei die Tatsache, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder gar leichtfertig verwendet Grund zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdgesetzes.

Solche Hinweise lagen  bei dem Jäger vor. Leichtfertig sei die Verwendung einer Waffe oder Munition verwendet, wenn sie grob fahrlässig in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise gebraucht werde. Grob fahrlässig ist der Gebrauch weiterhin, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde.

Eine solche Annahme der Unzuverlässigkeit müsste auf bestimmte Geschehnisse gestützt sein, die einen Schluss auf ein in der Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Das Verhalten des Betroffenen müsste einer Würdigung insgesamt unterzogen werden.

Auch ein einziges Ereignis könne ausschlaggebend sein, so das Gericht, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu sehen sei.

Hier stützte sich das Gericht auf das zuvor erfolgte Strafurteil des Amtsgerichts. Innerhalb dieses Urteils wurde ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt habe und ihn dennoch erschossen habe.

Das Gericht ist ferner der Überzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er einmalig war, ausreiche um ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in Zukunft anzunehmen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass in späteren vergleichbaren Situationen der Kläger wieder eigene Interesse pflichtwidrig den Vorrang gegenüber dem Allgemeininteresse an der Einhaltung jagd- und tierschutzrechtlicher Vorschriften einräumen würde.

Schlechte Pferdehaltung

Fortnahme von vier Pferden aufgrund Verstoßes gegen Tierschutzgesetz

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.01.2009, B 1 S 08.990

Der Sachverhalt:

Vorliegend beantragte die Antragstellerin , dass die zuvor erfolgte Fortnahme vier ihrer Pferde namens „Bussard“, „Queen“, „Shine“ und „Yasmin“ rückgängig gemacht würden. Sie betrieb einen Reiterhof mit insgesamt rund 20 Pferden.

Die Fortnahme der Tiere erfolgte nach einigen Beschwerden von Tierschutzvereinen und vorherigen Besitzern der Pferde. Laut ihrer Aussagen seien die Tiere in einem extrem schlechten Zustand. Sie seien nicht bestimmungsgemäß gehalten worden.

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20.10.2008, angeordnet vom Landratsamt Hof, erging der Antragstellerin und ordnete die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde gem. § 16 a TierSchG  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html auf Kosten der Antragstellerin an.

 

Weiterhin wurde innerhalb des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab sofort Pferde nur mit vorheriger Genehmigung der Behörde halten dürfe.

§ 2 TierSchG https://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html normiert, dass derjenige, der Tiere halte, diese entsprechend seiner Art und seiner Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Wenn dies nicht zuträfe, so könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß § 16 a TierSchG treffen, bis eine artgerechte Haltung durch den Besitzer garantiert sei.

Nach Begutachtung der Pferde durch einen Amtstierarzt stellte dieser einen erheblichen und auffällig abgemagerten Zustand fest. Daher würden den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schmerzen zugefügt. Mithin wurde die Fortnahme der Tiere angeordnet, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Verhütung künftiger Verstöße.

Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse zu verhindern, dass Pferden durch unzureichende Versorgung derartige Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Nur durch einen sofortigen Vollzug der Wegnahme sei garantiert, dass das Tierschutzgesetz gewahrt werde.

Nach Aussagen der vorigen Besitzer, gaben sie ihre Pferde bei dem Hof der Antragstellerin ab, nachdem sie auf einem  Sport- und Turnierhof altersbedingt nicht mehr gehalten werden konnten. Der Hof der Antragstellerin machte nach ihren Angaben zunächst einen guten Eindruck. Als sie ihre Tiere jedoch wieder sahen, waren sie entsetzt über deren Zustand.

Es folgten Untersuchungen der vier genannten Pferde, wobei eine erhebliche Unterernährung und Lahmheiten festgestellt wurden, die eindeutig auf mangelnder Bewegung beruhten. Bei den Tieren waren die Rippen sichtbar, sie waren lethargisch und kaum ansprechbar.

Zusätzlich seien vermutlich Deckversuche vergeblich durchgeführt worden, die  Verletzungen an den Tiere hinterließen

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde überdies von einer Pferdemetzgerei bestätigt, dass die Antragstellerin bereits mit dieser über eine Nottötung, bzw. Schlachtung für solche im gewerblichen Reitbetrieb nutzlos gewordener Pferde verhandelt hätte. Diese Tatsache rechtfertige nach Ansicht des Landratsamts die Fortnahme der Tiere, da vorliegend das Leben der Pferde „auf dem Spiel stehe“. Eine derartige Nottötung sei durch die vorherigen Besitzer  nie gewollt gewesen.Es hätte daher extreme Dringlichkeit bestanden, die Maßnahme durchzuführen.

Die Antragstellerin hingegen führte aus, dass sie die Pferde keinesfalls vernachlässigt habe. Die vier genannten Pferde seien „Gnadenpferde“, eine Abmagerung sei eine Form von Alterserscheinung. Eine Vernachlässigung ihrerseits sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig einen Tierarzt kommen lasse, der nie Defizite festgestellt habe. Auch hätten regelmäßig Kontrollen durch das Landratsamt Hof stattgefunden.

Sie gab eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich dieser Aussage ab. Der Zustand der Tiere sei auch auf vorhandene Krankheiten wie Artrhose und einer Totgeburt zurückzuführen.

Sie beanstandete den sofortigen Vollzug der Maßnahme. Es hätte eine Frist gesetzt werden müssen, eine Anhörung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

Nach Überprüfung sämtlicher Bilddokumentationen, Berichten der Tierärzte und Schriftsätzen zwischen den Parteien wurde vom Gericht die Rechtmäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Tiere festgestellt.

Die Tiere seien in einem extrem schlechten Zustand aufgrund von Unterernährung gewesen, was auch der Tierarzt festgestellt habe. Den bevorstehenden Winter hätten die Pferde in einem solchen Zustand nicht überlebt.

Ferner seien die Aussagen der Antragstellerin, der Zustand der Tiere sei lediglich auf ihr Alter zurück zu führen, abwegig. Ein Vergleich der Bilder vor und nach Einstellung in ihrem Hof war letztendlich ausschlaggebend. Das Alter, so das Gericht, sei nicht vor allem nicht gleichzusetzen mit Unterernährung.

Zudem sei die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit dem Pferdemetzger in Kontakt gestanden habe, ein Indiz dafür, dass eine „Erlösung“ der vier Pferde unmittelbar bevor gestanden habe und mithin sei die Maßnahme dringlich und erforderlich gewesen.

Diese extreme Dringlichkeit rechtfertigt auch den Wegfall einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfg. Dass der Antragstellerin keine Gelegenheit in Form einer Frist gegeben wurde, die Tiere selbst herauszugeben, sei nicht zu beanstanden im Hinblick auf den schlechten Zustand der Pferde.

Der sofortige Vollzug der Fortnahme war daher rechtmäßig, das Gericht gab dem Landratsamt bis zum 10.02.2009 Zeit zu entscheiden, wie mit den Pferden weiter vorgegangen werde, das heißt ob sie woanders untergebracht werden oder aufgrund ihrer erheblichen Schmerzen und eventuell nicht behebbaren unerträglichen Krankheiten nun doch getötet werden müssten.