Jäger erschießt Hund

Entziehung des Jagdscheins nach Erschießen eines Jagdhundes

VG Weimar, Urteil vom 14.12.2009, 2 K 732/08

Der Sachverhalt:

Vorliegend erschoss ein Jäger nach den Feststellungen des Strafgerichts einen Jagdhund, der im Nachbarrevier eingesetzt war. Der Hund war in das von dem Jäger gepachteten Revier eingedrungen und wurde gezielt erschossen.

Vom Amtsgericht wurde der Jäger anschließend rechtskräftig wegen der Tötung eines Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt.

Die Untere Jagdbehörde entzog daraufhin dem Jäger seinen Jagdschein und ordnete an, dass ihm vor Ablauf von zwei Jahren kein erneuter Jagdschein ausgestellt werden dürfe. Als Begründung führte sie aus, dass er jagdrechtlich unzuverlässig sei. Im Zuge seiner Tat habe er seine Waffe oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet.

Auch sei er  über die stattfindende Jagd im Nachbarrevier informiert gewesen und mithin sei seine Aussage, er habe den Jagdhund für einen wildernden Hund gehalten, nicht glaubhaft.

Der Jäger klagte daraufhin gegen die Untere Jagdbehörde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Weimar hielt die Sanktionen der Jagdbehörde für rechtmäßig.

Zunächst sei Rechtsgrundlage für eine Entziehung des Jagdscheins § 18 S.1 iVm § 17 III Nr. 1 BJagdG. Demnach sei die Tatsache, dass der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder gar leichtfertig verwendet Grund zur Annahme einer Unzuverlässigkeit im Sinne des Jagdgesetzes.

Solche Hinweise lagen  bei dem Jäger vor. Leichtfertig sei die Verwendung einer Waffe oder Munition verwendet, wenn sie grob fahrlässig in einer von der Rechtsordnung missbilligten Weise gebraucht werde. Grob fahrlässig ist der Gebrauch weiterhin, wenn die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt werde.

Eine solche Annahme der Unzuverlässigkeit müsste auf bestimmte Geschehnisse gestützt sein, die einen Schluss auf ein in der Zukunft zu befürchtendes Fehlverhalten zulassen. Das Verhalten des Betroffenen müsste einer Würdigung insgesamt unterzogen werden.

Auch ein einziges Ereignis könne ausschlaggebend sein, so das Gericht, wenn darin ein übergroßes Maß an Unvorsichtigkeit in der Verwendung von Waffen zu sehen sei.

Hier stützte sich das Gericht auf das zuvor erfolgte Strafurteil des Amtsgerichts. Innerhalb dieses Urteils wurde ausgeführt, dass der Kläger das erschossene Tier als zur Jagd eingesetzten Hund erkannt habe und ihn dennoch erschossen habe.

Das Gericht ist ferner der Überzeugung, dass dieser Vorfall, auch wenn er einmalig war, ausreiche um ein missbräuchliches oder leichtfertiges Verwenden von Waffen oder Munition in Zukunft anzunehmen. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass in späteren vergleichbaren Situationen der Kläger wieder eigene Interesse pflichtwidrig den Vorrang gegenüber dem Allgemeininteresse an der Einhaltung jagd- und tierschutzrechtlicher Vorschriften einräumen würde.

Schlechte Pferdehaltung

Fortnahme von vier Pferden aufgrund Verstoßes gegen Tierschutzgesetz

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.01.2009, B 1 S 08.990

Der Sachverhalt:

Vorliegend beantragte die Antragstellerin , dass die zuvor erfolgte Fortnahme vier ihrer Pferde namens „Bussard“, „Queen“, „Shine“ und „Yasmin“ rückgängig gemacht würden. Sie betrieb einen Reiterhof mit insgesamt rund 20 Pferden.

Die Fortnahme der Tiere erfolgte nach einigen Beschwerden von Tierschutzvereinen und vorherigen Besitzern der Pferde. Laut ihrer Aussagen seien die Tiere in einem extrem schlechten Zustand. Sie seien nicht bestimmungsgemäß gehalten worden.

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20.10.2008, angeordnet vom Landratsamt Hof, erging der Antragstellerin und ordnete die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde gem. § 16 a TierSchG  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html auf Kosten der Antragstellerin an.

 

Weiterhin wurde innerhalb des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab sofort Pferde nur mit vorheriger Genehmigung der Behörde halten dürfe.

§ 2 TierSchG https://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html normiert, dass derjenige, der Tiere halte, diese entsprechend seiner Art und seiner Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Wenn dies nicht zuträfe, so könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß § 16 a TierSchG treffen, bis eine artgerechte Haltung durch den Besitzer garantiert sei.

Nach Begutachtung der Pferde durch einen Amtstierarzt stellte dieser einen erheblichen und auffällig abgemagerten Zustand fest. Daher würden den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schmerzen zugefügt. Mithin wurde die Fortnahme der Tiere angeordnet, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Verhütung künftiger Verstöße.

Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse zu verhindern, dass Pferden durch unzureichende Versorgung derartige Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Nur durch einen sofortigen Vollzug der Wegnahme sei garantiert, dass das Tierschutzgesetz gewahrt werde.

Nach Aussagen der vorigen Besitzer, gaben sie ihre Pferde bei dem Hof der Antragstellerin ab, nachdem sie auf einem  Sport- und Turnierhof altersbedingt nicht mehr gehalten werden konnten. Der Hof der Antragstellerin machte nach ihren Angaben zunächst einen guten Eindruck. Als sie ihre Tiere jedoch wieder sahen, waren sie entsetzt über deren Zustand.

Es folgten Untersuchungen der vier genannten Pferde, wobei eine erhebliche Unterernährung und Lahmheiten festgestellt wurden, die eindeutig auf mangelnder Bewegung beruhten. Bei den Tieren waren die Rippen sichtbar, sie waren lethargisch und kaum ansprechbar.

Zusätzlich seien vermutlich Deckversuche vergeblich durchgeführt worden, die  Verletzungen an den Tiere hinterließen

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde überdies von einer Pferdemetzgerei bestätigt, dass die Antragstellerin bereits mit dieser über eine Nottötung, bzw. Schlachtung für solche im gewerblichen Reitbetrieb nutzlos gewordener Pferde verhandelt hätte. Diese Tatsache rechtfertige nach Ansicht des Landratsamts die Fortnahme der Tiere, da vorliegend das Leben der Pferde „auf dem Spiel stehe“. Eine derartige Nottötung sei durch die vorherigen Besitzer  nie gewollt gewesen.Es hätte daher extreme Dringlichkeit bestanden, die Maßnahme durchzuführen.

Die Antragstellerin hingegen führte aus, dass sie die Pferde keinesfalls vernachlässigt habe. Die vier genannten Pferde seien „Gnadenpferde“, eine Abmagerung sei eine Form von Alterserscheinung. Eine Vernachlässigung ihrerseits sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig einen Tierarzt kommen lasse, der nie Defizite festgestellt habe. Auch hätten regelmäßig Kontrollen durch das Landratsamt Hof stattgefunden.

Sie gab eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich dieser Aussage ab. Der Zustand der Tiere sei auch auf vorhandene Krankheiten wie Artrhose und einer Totgeburt zurückzuführen.

Sie beanstandete den sofortigen Vollzug der Maßnahme. Es hätte eine Frist gesetzt werden müssen, eine Anhörung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

Nach Überprüfung sämtlicher Bilddokumentationen, Berichten der Tierärzte und Schriftsätzen zwischen den Parteien wurde vom Gericht die Rechtmäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Tiere festgestellt.

Die Tiere seien in einem extrem schlechten Zustand aufgrund von Unterernährung gewesen, was auch der Tierarzt festgestellt habe. Den bevorstehenden Winter hätten die Pferde in einem solchen Zustand nicht überlebt.

Ferner seien die Aussagen der Antragstellerin, der Zustand der Tiere sei lediglich auf ihr Alter zurück zu führen, abwegig. Ein Vergleich der Bilder vor und nach Einstellung in ihrem Hof war letztendlich ausschlaggebend. Das Alter, so das Gericht, sei nicht vor allem nicht gleichzusetzen mit Unterernährung.

Zudem sei die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit dem Pferdemetzger in Kontakt gestanden habe, ein Indiz dafür, dass eine „Erlösung“ der vier Pferde unmittelbar bevor gestanden habe und mithin sei die Maßnahme dringlich und erforderlich gewesen.

Diese extreme Dringlichkeit rechtfertigt auch den Wegfall einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfg. Dass der Antragstellerin keine Gelegenheit in Form einer Frist gegeben wurde, die Tiere selbst herauszugeben, sei nicht zu beanstanden im Hinblick auf den schlechten Zustand der Pferde.

Der sofortige Vollzug der Fortnahme war daher rechtmäßig, das Gericht gab dem Landratsamt bis zum 10.02.2009 Zeit zu entscheiden, wie mit den Pferden weiter vorgegangen werde, das heißt ob sie woanders untergebracht werden oder aufgrund ihrer erheblichen Schmerzen und eventuell nicht behebbaren unerträglichen Krankheiten nun doch getötet werden müssten.

Abschaffung der sog. Rasselisten im HundVerbrEinfG

Bitte unterzeichnen Sie diese Petition, wobei die Abschaffung der Rasselisten im  HundVerbrEinfG nach meinem Dafürhalten nur dann Sinn macht, wenn auch die Länder ihre sog. Rasselisten abschaffen. (Siehe Niedersachsen/Schleswig-Holstein)

Die Haltungsvoraussetzungen des Gros der Bundesländer für diese diskriminierten Rasen sind für viele Halter, die bereits einen Hund dieser Rasse besitzen, nicht erfüllbar. Die Konsequenz ist ein Haltungsverbot für ihren Hund, im schlechtesten Fall „landet“er in einem Tierheim.

https://epetitionen.bundestag.de/content/petitionen/_2015/_12/_23/Petition_62756.html

Auszug aus der Petiton

„Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Gefährlichkeit oder Aggressivität eines Hundes nicht in der Herkunft oder Rasse manifestiert, sondern in der Art der Aufzucht, Erziehung und Sozialisation begründet ist. Hierzu gibt es zahlreiche Studien durch namhafte Kynologen, Experten für Hundeverhalten (Ethologen) und Tiermedizinern. Besonders sei hier auf Studien an der Tierärztlichen Hochschule Hannover durch Prof. Dr. Hackbarth hingewiesen.

Gemäß des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (1 BvR 1778/01) ist diese Rasseliste zwar mit dem Grundgesetz vereinbar – es wurde aber auch festgestellt, dass der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten und prüfen muss, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen.

Diese Überprüfung hat bis heute nicht ausreichend stattgefunden!

Es gibt keine bundesweite Erhebung von Beißvorfällen und es gibt keine bundesweite Erhebung der Anzahl gemeldeter Hunde in Bezug auf ihre Rasse.
Die von den Ländern geführten Beißstatistiken sind nur bedingt brauchbar, um eine wirkliche Gefährlichkeit bestimmter Rassen festzustellen, da gesicherte Zahlen über die Häufigkeit bestimmter Hunderassen nicht vorliegen. Zudem werden in den Beißstatistiken die Ursachen, warum es zu einem Vorfall gekommen ist, nicht berücksichtigt.
So werden Vorfälle als „Biss“ geführt, die aus Verteidigungsgründen (Hund/Hund) geschehen sind, oder auch die Verletzung eines Menschen, der evtl. gestürzt ist, wird als „Biss“ gezählt.
In vielen Bundesländern gibt es gar keine aussagekräftige Statistik – in Nordrhein-Westfalen z. B. wird die Statistik lediglich für gelistete Rassen geführt (Kategorie 1, Kategorie 2, große Hunde) – alle Vorfälle mit kleinen Hunden (außer dem Miniatur Bullterrier) werden nicht berücksichtigt.
Die von den Bundesländern geführten Statistiken zeigen lediglich auf:
Die Gesamtzahl der Vorfälle mit Beteiligung von Hunden bleibt seit Jahren annähernd gleich. Die Beteiligung der vier im HundVerbrEinfG aufgezählten Rassen befindet sich seit Jahren im Bereich von 1-2 Prozent der Gesamtvorfälle – dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ca. 98 % aller Beißvorfälle durch andere Hunderassen verursacht werden.

Die Länder Niedersachsen und ab 01.01.2016 auch Schleswig-Holstein setzen mit dem Sachkundenachweis verantwortungsvolle Hundehalter und verzichten auf eine Rasseliste.
Ein Gesetz, welches sich auf bestimmte Hunderassen konzentriert, und ihnen ohne wissenschaftliche Belege eine Gefährlichkeit unterstellt, ist nicht mehr zeitgemäß.
Es sorgt nicht für eine erhöhte Sicherheit, sondern diskriminiert einen bestimmten Personenkreis.“

 

Klage gegen Tierarzt wegen fehlender Zustimmung der Eigentümerin zur Euthanasie

LG Bonn, 5 S 40/13

Der Sachverhalt:

Die Halterin des sechsjährigen Dobermann-Rüden „Kronos“ wollte im Frühjahr 2012 ihrem Hund eine Zecke aus dessen Pfote entfernen. Dabei erschrak sich Kronos derart, dass er seinem Frauchen eine leichte Bissverletzung am Kopf zufügte.

Nach Angaben der Halterin/Klägerin  habe sich Kronos sich erschreckt und deswegen gebissen, weil er bei ihrem Versuch, die Zecke zu entfernen, schlief.

Im Anschluss an das Geschehen brachte der Vater der Klägerin ohne deren Wissen den Hund zum Tierarzt. Er hütete zuvor regelmäßig den Hund der Klägerin

Aufgrund des Vorfalls wollte der Vater, dass der Tierarzt Kronos einschläfere. Die Motive seiner Bitter waren vermutlich Angst vor einer erneuten Beissattacke gegenüber seiner Tochter.

Der Tierarzt schläferte Kronos daraufhin auf Drängen des Vaters ein.

Die Klägerin  war absolut gegen eine Euthanasie ihres Hundes und verklagte daraufhin den Tierarzt auf Schadensersatz

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Sachverhalt vom Amtsgericht Bonn geprüft. Der Tierarzt wurde zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 800 € wegen einer Sorgfaltspflichtverletzung verurteilt.

Diese Summe war der Kaufpreis, den die Klägerin von Kronos 2008 für den Rüden bezahlte.

Der Tierarzt hingegen legte Berufung vor dem Landgericht ein. Er war mit dem Urteil nicht einverstanden. Seinen Aussagen zufolge habe der Vater behauptet, er sei Eigentümer/Halter des Hundes.

Ebenso habe er nachgefragt, ob eine Besprechung innerhalb der Familie erfolgt sei, ob die Euthanasie des Hundes wirklich durchzuführen sei.

Dies habe der Mann bejaht und nur aufgrund dieser Aussagen habe der Tiermediziner diese Tat vollzogen, wenn auch mit „schweren Herzens“, wie er behauptete.

Das Landgericht hingegen hielt sich an das Urteil des Amtsgericht und hielt jenes für rechtmäßig. Es hätten von Seiten des Tierarztes Nachforschungen betrieben werden müssen, wer wirklich der eigentliche Eigentümer/Halter des Tieres war, wenn wir in diesem Fall ein anderer Halter in Betracht kommt. Vorliegend ist die Klägerin von Kronos bereits selbst zwei Mal mit dem Hund in der Praxis gewesen.

Zudem sei keine Abwägung hinsichtlich eines milderen Mittels erfolgt. In Betracht zu ziehen wären dabei eine Wesensprüfung oder eine Abgabe im Tierheim.

Der  Tierarzt hat die zunächst eingelegte Berufung zurück genommen.

Ankaufsuntersuchung/Haftung des Tierarztes

Haftungungsausschluß des Tierarztes bei fehlerhafter Ankaufsuntersuchung unwirksam

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.2013, 21 U 143/12

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin im Juli 2010 eine vierjährige Schimmelstute als Reitpferd zum Preis von 2.700 €.

Das angegebene Alter wurde dem Pferdepass entnommen. Die Parteien vereinbarten, dass der Kaufvertrag im Falle einer erfolgreich durchgeführten Ankaufsuntersuchung durch die Tierarztpraxis wirksam werden solle. Im Kaufvertrag wurden Vertragsbedingungen festgehalten, die etwaige Ansprüche der Käuferin gegen die Tierarztpraxis ausschlossen.

Durch die Tierarztpraxis wurde ein Protokoll bei der Ankaufsuntersuchung erstellt, in welcher jedoch nicht erwähnt wurde, dass das Pferd bislang noch ein vollständiges Milchgebiss besaß, durch welches festgestellt werden kann, dass das Tier nicht wie im Pass angegeben vier Jahre alt sein konnte. Diese Tatsache wurde durch die Klägerin in der Folgezeit bemerkt. Sie erfuhr, dass das von ihr erworbene Pferd erst rund 2,5 Jahre alt war und verlangte daraufhin Schadensersatz von der Tierarztpraxis.

Als Schadensersatz machte sie Aufwendungen geltend, die die Kosten des Pferdes bis zum Erreichen des vierten Lebensjahres umfassen.

Der Klägerin trug vor, sie hätte  von einem Kauf des Pferdes im Jahre 2010 abgesehen, wenn sie gewusst hätte, wie alt das Pferd tatsächlich wahr . Somit sei die Stute minderwertig, da sie in einem solchen Alter noch nicht als Reitpferd eingesetzt werden könne.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das OLG sprach der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 4.500 € zu.

Im Vertrag wurde die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung festgehalten. Dies entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten, bei Fehlern innerhalb der Ankaufsuntersuchung hafte die Tierarztpraxis für etwaige Fehler.

Ein Haftungsausschluss, so wie er im vorliegenden Fall vereinbart wurde, sei unwirksam. Die Haftung gegenüber dem Kaufinteressenten könne nicht im Vertrag zwischen Verkäufer und Tierarztpraxis ausgeschlossen werden.

Es sei die Pflicht des Tierarztes gewesen, die sich aus dem Milchgebiss ergebenden Zweifel am Alter des Pferdes dem Käufer mitzuteilen. Hätte die Käuferin Kenntnis über das tatsächliche Alter der Stute gehabt, so hätte sie diese nicht erworben. Die beklagte Tierarztpraxis habe so den Schaden zu ersetzen, den die Käuferin aufgrund des fehlerhaften Befundes erleidet.

Die Summe von 4.500 € setze sich aus Unterbringungs-, Verpflegungs- und Behandlungskosten innerhalb von 1,5 Jahren zusammen, die das Pferd bis zur Erreichung des vierten Lebensjahres umfassen.

Haftung einer Pferdepension

Haftung einer Pferdepension für Schäden durch Nichterreichbarkeit des Eigentümers ?

Landgericht Coburg, Urteil vom 07.03.2012, 21 O 402/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend befand sich das Pferd der Klägerin im Pensionsstall der Beklagten. Im Mai 2009 erkrankte das Pferd eines Morgens, woraufhin die Inhaber der Pension, die Beklagten, den Tierarzt riefen, der auch um 8 Uhr erschien.

Der Tierarzt vemutete  eine leichte Verstopfung, das Pferd bekam ein Medikament dagegen. Jedoch verschlechterte sich der Zustand des Tieres im Laufe des Morgens und die Inhaber der Pension riefen erneut den Tierarzt.

Um 10:30 Uhr diagnostizierte der Arzt Koliksymptome und riet, das Pferd in eine Tierklinik zu bringen. Die anderen Reiterinnen versuchten die Pferdeeigentümerin über die Erkrankung des Tieres zu benachrichtigen. Der Wohnsitz der Eigentümerin befand sich 15 km entfernt. Zwei Reiterinnen fuhren anschließend gegen 11 Uhr zum Wohnsitz der Eigentümerin, trafen dort allerdings niemanden an. Bis 13:30 Uhr warteten beide dort, bis die Klägerin und ihr Lebensgefährte eintrafen. Gegen 14:30 Uhr wurde das Pferd vom Lebensgefährten der Klägerin abgeholt und in die Tierklinik nach Bamberg gebracht, wo es um 16:30 Uhr untersucht wurde. Der erfolgte Behandlungsversuch war jedoch nicht erfolgreich. Eine erforderliche Zustimmung der Klägerin zu einer Operation, die rund 6.500 € kosten sollte, wurde ihrerseits nicht erteilt. Am darauffolgenden Tag musste das Pferd daraufhin eingeschläfert werden.

Anschließend verlangte die Klägerin von den Inhabern des Pensionsstallbetriebes Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes des Pferdes, den sie mit 8.000 € angab.

Diesen Anspruch leitete die Klägerin aus einer Pflichtverletzung des vereinbarten Einstellvertrages her. Die beklagten, als Inhaber der Perdepension hätten die Erkrankung des Pferdes unverzüglich der Klägerinam Vormittag telefonisch mitteilen müssen. Bis 10 Uhr wäre die Klägerin erreichbar gewesen.

Darüber hinaus warf die Klägerin den Beklagten vor, sie hätten spätestens um 10:30 Uhr, nach dem Besuch des zweiten Tierarztes, einen Transport des Pferdes in die Tierklinik selbst veranlassen müssen.

Die Beklagtent wiederum wendeten ein, sie hätten ab 10:30 Uhr mehrfach vergeblich versucht, die Klägerin oder ihren Lebensgefährten telefonisch zu erreichen. Dann hätten die Beklagten die Reiterinnen zum Wohnsitz geschickt. Sie seien jedoch nicht dazu verpflichtet gewesen, das Pferd auf eigene Verantwortung in die Klinik zu bringen. Auch trugen die Beklagten vor, dass selbst bei einer früheren Überführung des Pferdes in die Klinik nur eine Erfolgschance von 30 % zur Rettung des Pferdes bestanden hätte.Eine Pflichtverletzung sei ihnen, also den Beklagten demnach nicht vorzuwerfen

Die Entscheidung des Landgerichts:

Die vorgelegte Klage auf Schadensersatz der Klägerin blieb vor Gericht ohne Erfolg. Es wurde keine Pflichtverletzung seitens der Pensionsbetreiber festgestellt. Der geschlossene Verwahrungsvertrag bestimmt lediglich die Pflicht zur Rettung der verwahrten Sache bei Bestehen einer akuten Gefahr. Erforderlich zur Abwendung der Gefahr sind jedoch nur solche Maßnahmen, die von einem ordentlichen und zugleich gewissenhaften Verwahrer erwartet werden können.

Eine solche Pflicht wurde von den Beklagten jedoch nicht verletzt. In Betrachtung der Gesamtumstände trafen die Inhaber der Pension solche Maßnahmen, die aus ihrer Sicht erfolgsversprechend und erforderlich waren, um eine Rettung des Tieres zu erreichen. Vor 10:30 Uhr sei eine Benachrichtigung der Klägerin nicht erforderlich gewesen, denn bei dem ersten Besuch des Tierarztes riet dieser nicht zu einer Überführung des Pferdes in eine Tierklinik.

Die Beklagten versuchten überdies die Klägerin mehrmals zu erreichen, schickten sogar ihre Reiterinnen zum Wohnort der Klägerin. Dass die Eigentümerin des Tieres erst um 13:30 Uhr informiert werden konnte, geht mithin nicht zu Lasten der Pension.

Eine Pflicht der Pensionsinhaber zum eigenhändigen Überführen des Pferdes in die Klinik verneinte das Landgericht. Denn vom Tierarzt war eine besondere Eilbedürftigkeit dahingehend nicht ersichtlich. Seiner Auffassung nach war eine Benachrichtigung der Klägerin vor Überführung möglich, damit diese selbst über das weitere Vorgehen entscheiden konnte.

Das Landgericht sah keine Pflichtverletzung seitens der Pensionsbetreiber und wies die Klage der Pferdeeigentümerin ab.