Hund beisst Katze tot

Einstufung als „gefährlicher“ Hund nach Angriff auf Katze

Hund beisst Katze

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.10.2008, 1 L 737/08.MZ)

Der Sachverhalt:

Es handelt sich bei diesem Fall um eine Einstufung als „gefährlicher“ Hunddrch das Ordnungsamt nach dem LHundG Rheinland Pfalz. Diese Verfügung formulierte die Ordnungsbehörde mit folgender Fallschilderung:

Vorliegend fuhr der Antragsteller Fahrrad und hielt seinen Hund (deutscher Jagdterrier) dabei an der Leine. Der Hund hatte wohl unter einem Auto einen Kater liegen sehen und zog den Antragssteller dabei in Richtung des Wagens. Der Antragsteller stürzte vom Fahrrad, der Hund biss zunächst dem Kater in die Pfote und zog diesen unter dem Auto hervor. Anschließend verbiss er sich in desen Bauch.

Erst nachdem die Halterin des Katers den Vorfall bemerkte und dem Hund einen erheblichen Hieb versetzte, ließ jener von dem Kater ab. Aufgrund der schweren Verletzungen musste der Kater letztendlich eingeschläfert werden.

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Nach Aussage des Antragstellers hingegen habe sich der ganze Vorfall anders abgespielt: Der Kater habe zuerst angegriffen, er sei plötzlich unter dem Auto hervorgesprungen und habe sich auf den Hund gestürzt. Sein Hund jedoch konnte sich nur mit Beißen wehren.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht sei die Aussage des Antragstellers nicht glaubhaft.

Die Einordnung des Hundes als „gefährlicher“ Hund sei gerechtfertigt.

§ 1 LhundG: 

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Begriffsbestimmung

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3.

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4.

Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.“

(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Dies rühre daher, dass er ohne zuvor angegriffen worden zu sein, den Kater gebissen und mithin schwer verletzt habe, so die Richter. Es gäbe überdies Zeugenaussagen, die den Sachverhalt derart schilderten, wie ihn die Ordnungsbehörde auch in seiner Verfügung begründete.

Des Weiteren sei die Schilderung des Antragstellers abwegig, da der angegriffene Kater bereits 21 Jahre alt war und zudem nahezu keine Zähne mehr besaß. 

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013, 7 B 10501/13.OVG

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Halterin eines Schäferhundes. Ihr wurde ein Bescheid von der Stadt Neustadt zugestellt, nach welchem sie mit sofortiger Wirkung verpflichtet sei, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen. Als Grund nannte die Behörde, dass der Hund sich nach mehreren Angaben überdurchschnittlich aggressiv verhalte.

Gegen diesen Bescheid stellte die Hundehalterin einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. (Wäre ein solcher gewährt worden, so hätte die Halterin bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Maßnahmen nicht befolgen müssen)

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Eine daraufhin eingereichte Beschwerde von der Halterin wurde vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.

Zunächst ermögliche das Landesgesetz über gefährliche Hunde LHundG  Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, welche von einem Hund ausgehen. Solche Maßnahmen seien zB die Anleinpflicht und das Tragen eines Maulkorbes.

Da es sich hier um ein Gefahrenabwehrgesetz handele, seien solche Maßnahmen auch vor dem Eintritt des ersten Schadensfalls möglich und gerechtfertigt. Daher würden nicht nur Hunde als „gefährlich eingestuft werden, die tatsächlich gebissen haben sondern auch jene, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust innehielten.

Nach Zeugenaussagen habe sich der Hund der Klägerin mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf andere Hunde gestürzt, ohne dass er provoziert worden sei.

Jenes Verhalten würde eine überdurchschnittlich ausgeprägte und überdies extreme Kampfbereitschaft zeigen.

Bei alltäglichen Belastungen, wie zB Menschenansammlungen oder Zusammentreffen mit anderen Hunden reagieren Hunde üblicherweise sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer anderen bedrohlichen Situation aggressiv. Ein Hund, der beispielsweise am Zaun hochspringt oder bellt, wenn eine Person am Grundstück vorbeiläuft, verhalte sich nicht überdurchschnittlich aggressiv, weil er sich artgemäß verhalte. Er reagiere instinktiv indem er das Revier verteidige.

Anmerkung der Verfasserin: Richter sind Juristen und keine Kynologen…Und Gefahrenabwehr ist grundsätzlich vorrangig

Haltungsverbot für gefährlichen Hund

Haltungsverbot für gefährlichen Hund rechtmäßig – keine Halteerlaubnis vorhanden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.08.2012, 5 L 624/12.NW)

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin einen Welpen, der im Dezember 2011 geboren wurde. Die Verbandsgemeinde wurde auf die Hundehaltung aufmerksam. Ihrer Einschätzung zufolge handele es sich bei dem Welpen um einen American Staffordshire-Terrier, der nach dem geltenden Landeshundegesetz als „gefährlicher“ Hund einzustufen sei. Aufgrund dieser Tatsache und einer fehlenden Haltungserlaubnis der Klägerin wurde ein sofortiges Haltungsverbot ausgesprochen und eine Anordnung erlassen, wonach eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierheim folgen müsse.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte wegen des Sofortvollzugs einen Eilantrag ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist. LhundG Rheinland Pfalz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe zwar nicht eindeutig fest, dass es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, da ein Rassegutachten des Hundes erst im Alter von neun Monaten erfolgen könne. Jedoch lehnte das Gericht trotzdem den Antrag ab. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten vorliegend. .

Demnach überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs im Sinne des Haltungsverbots die persönlichen Gründe der Halterin.

 Der Antrag blieb mithin erfolglos.

 

Berechtigtes Interesse an Hundehaltung

Übernahme eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes darf untersagt werden

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.03.2015, 1 L 72/15 .MZ

Der Sachverhalt:

Ein junger Mann erworb in Norddeutschland im Mai 2014 den Hund „Angel. Seine Wohnhaft befand sich in Rheinland-Pfalz. Nach einer klinischen Diagnostik stellte sich heraus, dass es sich bei dem erworbenen Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt. Ein American Staffordshire Terrier ist als gefährlicher Hund im LHundG, dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde, gelistet.

Aufgrund dieser Rassevermutung und der im Landesgesetz verankerten Normierung bedarf es bei diesem Hund folglich einer besonderen Haltungserlaubnis, § 3 I 2 Nr. 1 LHundG.

Die Versagung der Erlaubnis wurde in diesem Fall durch die zuständige Verwaltungsbehörde angekündigt. Zwischenzeitlich hatte der Vater des jungen Mannes den Hund übernommen und diesem wurde dann die Erlaubnis versagt. Mit sofortiger Wirkung wurde die Sicherstellung des Hundes angeordnet.

Jedoch wurde vom Vater ein Eilantrag eingereicht, in welchem er begründet, dass er den Hund übernommen hätte, um diesem einen drohenden Aufenthalt im Tierheim zu ersparen. Mithin hätte er laut seiner Aussage aus Tierschutzgründen ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes.(siehe LhundG)

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der Eilantrag des Vaters wurde abgelehnt. Es bestehe zwar ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, wenn ein Tierheimaufenthalt so vermieden werden könnte, so wurde es vom Landesgesetzgeber geregelt.

Allerdings würde es sich beim zugrunde liegenden Fall gerade nicht um  eine solche Ausnahme handeln. Denn hier würden bewusst die rechtlichen Vorgaben umgangen, indem erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen würde und dieser dann bei drohender Versagung der Erlaubnis an eine andere Person übergeben werde, eine solche rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften könne nicht geduldet werden. Zumal bei vorliegendem Fall der ursprüngliche Halter, der junge Mann, die Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund nicht verliere, da er und sein Vater im selben Haus wohnen und es vorgesehen sei, dass sich der Hund bei beiden Parteien aufhalte. Folglich seien beide Hundehalter.

Auch die Tatsache, dass die Gefährlichkeit des Hundes (im Sinne seiner Rasse) bei Erwerb unbekannt war, spiele hier keine Rolle. Das LHundG ist ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und diesbezüglich kommt es auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des Halters nicht an.

Hund tötet Reh

Hund tötet Reh Einstufung als „gefährlicher Hund“ nach Reißen eines trächtigen Rehs rechtmäßig

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2012, 1 L 828/12.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend ließ die Klägerin ihre beiden Schäferhunde am Stadtrand frei laufen. Dabei rissen die Tiere ein trächtiges Reh, das aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen vom zuständigen Jagdpächter erschossen werden musste.

Daraufhin wurde von der zuständigen Jagdgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 400 € gefordert, den die Hundehalterin auch zahlte. Des Weiteren wurden die beiden Schäferhunde von der Stadt Worms unter Anordnung eines Sofortvollzugs als „gefährliche Hunde“ eingestuft.

Im Übrigen dürften die Tiere nur noch voneinander getrennt, angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem müsse die Halterin eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde beantragen.

Gegen diese Anordnung wehrte sich die Halterin mit einem auf die Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Antrag vor dem Verwaltungsgericht.

Ihrer Ansicht nach seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Richter des Verwaltungsgerichts befanden die Anordnung des Sofortvollzugs, sowie auch die Maßnahme für rechtmäßig. Mit ihrem Verhalten hätten die beiden Tiere gezeigt, dass sie Wild oder Vieh hetzen und reißen, dies würde die Einordnung als „gefährliche Hunde“ rechtfertigen.

Ferner genüge für eine solche Einordnung ein erst/ oder einmaliger Vorfall. Denn die Behörde sei im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht dazu gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten.

Dem Antrag der Klägerin wurde nicht stattgegeben.

Pferdetod durch frisches Heu

Tod eines Pferdes aufgrund Fütterung mit frischem Heu – Haftungsfrage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07

Der Sachverhalt:

Vorliegend betreibt der Kläger des Falles einen Reiterhof. Eines Abends im Juli 2005 wollte der Beklagte seine Schwester auf dem Hof abholen. Als er auf diese warten musste befand er sich in den Stallanlagen. Dabei bemerkte er einen Anhänger mit Heu, einer der Heuballen war aufgegangen, sodass loses Heu auf dem Boden lag. Dieses nahm er und fütterte die Pferde E, L und M damit.

Diese Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Die trächtige Stute E habe daher eingeschläfert werden müssen. Der Reiterhofbetreiber machte geltend, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei. Darunter würden der Kaufpreis für E in Höhe von 14.700 € fallen, zusätzlich die Hälfte Kaufpreis für das zukünftige Fohlen in Höhe von 5.000 €, Behandlungskosten in Höhe von 1.200 € und weiterhin die Kosten für die Entsorgung des toten Pferdes.

Ebenso seien ihm durch den Vorfall weitere erhebliche Kosten für die Pflege und Betreuung der kranken Pferde entstanden.

Nach Aussage des Beklagten habe dieser keine Erfahrung mit Pferden gehabt, er wusste nicht, dass das Füttern der Tiere mit Heu derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007, 8 O 476/06) wies die Klage zunächst ab, da sie dem Beklagten keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könne. Die Berufung des Klägers daraufhin beurteilte das OLG Karlsruhe.

Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde dem Kläger ein zumindest teilweise Erfolg zugesprochen. Der Beklagte müsse 7.900 € zahlen.

Zunächst stelle das Füttern der Pferde des Klägers mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Eigentum dar. Dass das Füttern des Heus der Auslöser der Koliken war, wurde durch Vernehmung der behandelnden Tierärztin und eines Sachverständigen bestätigt.

Hier hätten ein oder zwei Hände voll nicht abgelagerten Heus genügt um diese Erkrankung auszulösen.

Ferner sei das Handeln des Beklagten fahrlässig gewesen. Insbesondere, dass er keine Erfahrung mit Pferden hatte und über deren Nahrungsgewohnheiten nicht informiert war, hätte ihn davon abhalten müssen den Tieren irgendetwas zu geben. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass Pferde kein frisches Heu vertragen, jedoch entlaste ihn dies nicht.

Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen jedwede Fütterung zu unterlassen.

Mithin schulde der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.900 €, die sich aus dem objektiven Verkehrswert (interessantes Urteil) der Stute E, einen Teil des eventuellen Verkaufspreises des ungeborenen Fohlens und einem Teil der Behandlungskosten zusammensetzen.

Eine Revision wurde vom OLG ausgeschlossen.