Tierschutzverträge 2016

Tierschutzverträge 2016

Übergabeverträge/Adoptionsverträge (Der Begriff Adoption ist mißverständlich aber häufig im Gebrauch. Eine Adoption von Tieren kennt unser Gesetz nicht)

Mir liegen so oft teilunwirksame, unausgewogene und völlig veraltete Tierschutzverträge auf dem Schreibtisch, dass ich nur mit dem Kopf schütteln kann. Kleine aber auch große Tierschutzorganisationen, die zwar ihnen anvertraute Tiere glauben sorgsam weiterzugeben aber anachronistische, einseitige und ihrem Anliegen so wenig gerecht werdende Verträge verwenden.

Was sollte ein vernünftiger, seriöser, ausgewogener Vertrag mindestens beinhalten:

§ 1 Eigentumsübertragung / Besitzübertragung/Übertragung der Haltereigenschaft

Unter dieser Überschrift sollte klar hervor gehen, ob Eigentum übertragen wird und wenn ja unter welchen Voraussetzungen (Achtung: Abgrenzung zum Kaufvertrag § 433 BGB)

§ 2 Gewährleistung

Eine ganz wichtige Regelung, die häufig in den üblichen Verträgen sträflich vernachlässigt wird. Der Streit zwischen Übernehmer und Übergeber ist vorprogrammiert: Der Übernehmer versucht dann die Organisation auf Haftung für Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des vermittelten Hundes in Anspruch zu nehmen, das kann ein teures Vergnügen für den Übergeber/den Verein, die Organisation werden

§ 3 Haltung / Sorgfaltspflicht

Hier finde ich vielmals so Regelungen, dass Hunde frisches Wasser und benötigen, ordentliches Futter und nicht an der Kette gehalten werden dürfen. Dies sind Formulierungen, die mindesten 30 Jahre alt sind.

Hier erwarte ich differenzierte Regelungen auf die Bedürfnisse und Eigenheiten des vermittelten Tieres zugeschnitten. Dazu gehört auch unter Umständen den Besuch einer Hundeschule, das Führen des Hundes für eine bestimmte Zeit mit Sicherheitsgeschirr, die Klärung was geschieht, wenn der Hund entläuft (Wer sucht und wer trägt die Kosten), die ordnungsrechtliche Anmeldung oder Einholung der Haltererlaubnis, soweit erforderlich, und die Umstände einer Euthanasie (z.B. das Verbot der Euthanasie durch alleinige Verwendung des Wirkstoffes T 61 (Embutramid) https://de.wikipedia.org/wiki/Embutramid )

§ 4 Weitergabe des Hundes

Der Verbleib des Tieres ist dem Übergeber ganz besonders wichtig, denn Tierschutz bedeutet auch, sich über den eigentlichen Vermittlungsprozess hinaus sicher sein zu können, dass es dem vermittelten Hund wirklich gut geht und die Verantwortung nicht mit einer erfolgreichen Vermittlung abzulegen.“

Diese Aussage wird das Gros der Tiere vermittelnden Tierschützer unterschreiben wollen, da bin ich mir sicher. Aus diesem Grund sollte das Tier nicht ohne Einbindung des Übergebers an Dritte weitergegeben werden. Aber was bedeutet dies tatsächlich? Natürlich kann man die Weitergabe des vermittelten Tieres in einem Vertrag verbieten und mit einer Vertragsstrafe belegen, aber faktishch lässt sie die ungenehmeigte Weitergabe des Tieres nicht verhindern und ein Dritter sogar Eigentum an dem Tier erwerben, womit der Übergeber keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Tieres hätte.

Tja Bredouille, das sehe ich ein. Aber was sind denn die Gründe dafür, dass ein Übernehmer das Tier nicht halten kann oder will. Wenn nun der Übergeber sich verpflichtet, dem Übernehmer, gleich aus welchen Gründen er das Tier abgeben bzw. nicht mehr halten möchte, hilfreich zur Seite zu stehen, wenn der Übernehmer erkannt und verstanden hat, dass sein Vertragspartner fair ist und seriöser Tierschutz sich in dem zugrundeliegenden ausgewogenen Vertrag widerspiegelt, wird sich der Übernehmer hilfesuchend an den Übergeber wenden. So könnte eine entsprechende Regelung aussehen:

Für den Fall, dass der Übernehmer den Hund aus welchem Grund auch immer nicht mehr halten kann oder möchte, ist der Übergeber unverzüglich zu informieren. Der Übergeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Hund zurückzunehmen. Ist für den Fall, dass der Übernehmer den Hund nicht mehr halten kann oder will, keine geeignete Pflegestelle verfügbar, sollte der Hund solange im Haushalt des Übernehmers verbleiben, bis entweder eine Pflegestelle frei bzw. der Hund erneut vermittelt ist.In dem Fall, in dem der Hund den Haushalt unverzüglich verlassen muss, verpflichtet sich der Übernehmer für etwaige Unterbringungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von € 10,- täglich zu zahlen, bis ein adäquater Platz gefunden wird, längstens für die Dauer eines Monats ……………………..“

Dann sind natürliche weitere Frage vertraglich zu klären, so auch haftungsrechtliche in diesem Fall. Wer vermittelt dann den Hund weiter, geht Eigentum wieder zurück an den Übergeber, hat der bisherige Besitzer/Eigentümer Halter ein Mitspracherecht bei der der Neuvermittlung, Rückzahlung von Schutzgebühr usw.

§ 5 Zucht / Fortpflanzung

Eine Fortpflanzung des Hundes ist auf jeden Fall zu verhindern“. Ja das wollen alle Tierschützer und das ist auch plausibel. Was allerdings leider immer wieder zu lesen ist, ist die Verpflichtung von Hunden zur Kastration unabhängig einer medizinischen Indikation. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 des Tierschutzgesetzes dar. (Die Kastration von Freigängerkatzen mag man anders bewerten können)

(siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-des-hundes/

https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-von-hunden-zur-verhinderung-unkontrollierter-fortpflanzung-zulaessig/)

Eine vertragliche Verpflichtung, die einen Verstoß gegen geltendes Recht beinhaltet, ist unwirksam. (§ 134 BGB) Daher ist jeder vermittelnde Tierschützer gut beraten eine wirksame Regelung in seine Verträge auszunehmen.

Wenn es doch zu Welpen kommt, wem „gehören“ diese dann, wer vermittelt sie, wer zahlt die Kosten der Aufzucht. Auch das ist zu regeln. Schön wäre es auch, wenn der Tierschutz gerade bei diesem Thema auf „aktuelle Literatur in seinen Verträgen verweisen würde wie.zB. auf das Sachbuch „Kastration und Wesen des Hundes“ von Udo Ganßloser/Sophie Strodtbeck.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Was ist, wenn das Tier nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien bis zum vereinbarten Übergabetermin eine bis dahin unbekannte schwerwiegende Krankheit oder eine erhebliche Verletzung erleidet?

In welchen weiteren Fällen möchte sich der Übergeber ein Rücktrittsrecht einräumen und wie soll bzw. kann es ausgeübt werden

§ 7 Nach“sorge“

Der Übergeber würde gerne mit dem Übernehmer in Kontakt bleiben“ das hört sich sympathisch an, das fühlt sich gut an. Nach“kontrolle“ schreckt zurück, macht misstrauisch, blockiert und wenn dann in den Verträgen noch formuliert wird, dass der Übergeber das Recht hat, jederzeit das Grundstück auch unangemeldet zu betreten, ist diese Regelung im Gesamtkontext gesehen häufig unwirksam.

§ 8 Verpflichtung des Übergebers zur Beratung/Hilfestellung

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Übergeber dem Übernehmer beratend zur Seite zu stehen. Dies betrifft unter anderem Fragen der Haltung, der Ausbildung, der Gesundheit, der Auslastung.“

Das halte ich für eine ganz wichtige Aussage, die das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer kennzeichnen könnte.

(was ist eigentlich mit den Tieren, wenn der Übernehmer stirbt? Haben Sie das in ihren Verträgen geregelt

§ 9 Informationspflicht des Übernehmers

Bei Erkrankung oder Verletzung? Euthanasie?Umzug? Tasso?

§ 10 Falschangabe und Vertragsbruch

Ganz wichtig ist es nach meinem Dafürhalten wirksame Vertragsstrafen zu vereinbaren.

§ 11 Schutzgebühr / Kosten

§ 12 Weitergabe von Daten

Der Übernehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten vom Übergeber archiviert werden und dem für den Übergeber zuständigen Veterinäramt unter Umständen mitgeteilt werden müssen. Der Übernehmer erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. Mit der vereinsinternen Archivierung seiner persönlichen Daten erklärt sich der Übernehmer einverstanden.

§ 13 Schriftform / Mündliche Nebenabreden / Salvatorische Klausel/Gerichtsstand

Bitte auf wirksame aktuelle Formulierungen achten

§ 14 Zusatzvereinbarungen

Tierschutzverträge

Tierschutzverträge

Übergabeverträge/Adoptionsverträge

Mir liegen so oft teilunwirksame, unausgewogene und völlig veraltete Tierschutzverträge auf dem Schreibtisch, dass ich nur mit dem Kopf schütteln kann. Kleine aber auch große Tierschutzorganisationen, die zwar ihnen anvertraute Tiere glauben sorgsam weiterzugeben aber anachronistische, einseitige und ihren Anliegen so wenig gerecht werdende Verträge verwenden.

Was sollte ein vernünftiger, seriöser, ausgewogener Vertrag mindestens beinhalten:

§ 1 Eigentumsübertragung / Besitzübertragung/Übertragung der Haltereigenschaft

Unter dieser Überschrift sollte klar hervor gehen, ob Eigentum übertragen wird und wenn ja unter welchen Voraussetzungen (Achtung: Abgrenzung zum Kaufvertrag § 433 BGB)

§ 2 Gewährleistung

Eine ganz wichtige Regelung, die häufig in den üblichen Verträgen sträflich vernachlässigt wird. Der Streit zwischen Übernehmer und Übergeber ist vorprogrammiert: Der Übernehmer versucht die Organisation auf Haftung für Erkrankungen oder Verhaltensauffälligkeiten des vermittelten Hundes in Anspruch zu nehmen, das kann ein teures Vergnügen für den Übergeber/den Verein, die Organisation werden

§ 3 Haltung / Sorgfaltspflicht

Hier finde ich vielmals so Regelungen, dass Hunde frisches Wasser und benötigen, ordentliches Futter und nicht an der Kette gehalten werden dürfen. Dies sind Formulierungen, die mindesten 30 Jahre alt sind.

Hier erwarte ich differenzierte Regelungen auf die Bedürfnisse und Eigenheiten des vermittelten Tieres zugeschnitten. Dazu gehört auch unter Umständen den Besuch einer Hundeschule, das Führen des Hundes für eine bestimmte Zeit mit Sicherheitsgeschirr, die Klärung was geschieht, wenn der Hund entläuft (Wer sucht und wer trägt die Kosten), die ordnungsrechtliche Anmeldung oder Einholung der Haltererlaubnis, soweit erforderlich, und die Umstände einer Euthanasie (z.B. das Verbot der Euthanasie durch alleinige Verwendung des Wirkstoffes T 61 (Embutramid) https://de.wikipedia.org/wiki/Embutramid )

§ 4 Weitergabe des Hundes

Der Verbleib des Tieres ist dem Übergeber ganz besonders wichtig, denn Tierschutz bedeutet auch, sich über den eigentlichen Vermittlungsprozess hinaus sicher sein zu können, dass es dem vermittelten Hund wirklich gut geht und die Verantwortung nicht mit einer erfolgreichen Vermittlung abzulegen.“

Diese Aussage wird das Gros der Tiere vermittelnden Tierschützer unterschreiben wollen, da bin ich mir sicher. Aus diesem Grund sollte das Tier nicht ohne Einbindung des Übergebers an Dritte weitergegeben werden.

Natürlich kann man die Weitergabe des vermittelten Tieres in einem Vertrag verbieten und mit einer Vertragsstrafe belegen, aber der Übernehmer kann das Tier faktisch faktisch weitergeben und ein Dritter sogar Eigentum an dem Tier erwerben, womit der Übergeber keinerlei Anspruch auf Herausgabe des Tieres hat.

Tja Bredouille, das sehe ich ein. Aber was sind denn die Gründe dafür, dass ein Übernehmer das Tier nicht halten kann oder will. Wenn nun der Übergeber sich verpflichtet, dem Übernehmer, gleich aus welchen Gründen er das Tier abgeben bzw. nicht mehr halten möchte, hilfreich zur Seite zu stehen, wenn der Übernehmer erkannt und verstanden hat, dass sein Vertragspartner fair ist und seriöser Tierschutz sich in dem zugrundeliegenden ausgewogenen Vertrag widerspiegelt, wird sich der Übernehmer hilfesuchend an den Übergeber wenden. So könnte eine entsprechende Regelung aussehen:

Für den Fall, dass der Übernehmer den Hund aus welchem Grund auch immer nicht mehr halten kann oder möchte, ist der Übergeber unverzüglich zu informieren. Der Übergeber ist in diesem Fall verpflichtet, den Hund zurückzunehmen. Ist für den Fall, dass der Übernehmer den Hund nicht mehr halten kann oder will, keine geeignete Pflegestelle verfügbar, sollte der Hund solange im Haushalt des Übernehmers verbleiben, bis entweder eine Pflegestelle frei bzw. der Hund erneut vermittelt ist.In dem Fall, in dem der Hund den Haushalt unverzüglich verlassen muss, verpflichtet sich der Übernehmer für etwaige Unterbringungskosten einen Pauschalbetrag in Höhe von € 10,- täglich zu zahlen, bis ein adäquater Platz gefunden wird, längstens für die Dauer eines Monats ……………………..“

Dann sind natürliche weitere Frage vertraglich zu klären, so auch haftungsrechtliche in diesem Fall. Wer vermittelt dann den Hund weiter, geht Eigentum wieder zurück an den Übergeber, hat der bisherige Besitzer/Eigentümer Halter ein Mitspracherecht bei der der Neuvermittlung, Rückzahlung von Schutzgebühr usw.

§ 5 Zucht / Fortpflanzung

Eine Fortpflanzung des Hundes ist auf jeden Fall zu verhindern“. Ja das wollen alle Tierschützer und das ist auch plausibel. Was allerdings leider immer wieder zu lesen ist, ist die Verpflichtung von Hunden zur Kastration unabhängig einer medizinischen Indikation. Dies stellt einen Verstoß gegen § 6 des Tierschutzgesetzes dar. (Die Kastration von Freigängerkatzen mag man anders bewerten können)

(siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-des-hundes/

https://kanzlei-sbeaucamp.de/kastration-von-hunden-zur-verhinderung-unkontrollierter-fortpflanzung-zulaessig/)

Eine vertragliche Verpflichtung, die einen Verstoß gegen geltendes Recht beinhaltet, ist unwirksam. (§ 134 BGB) Daher ist jeder vermittelnde Tierschützer gut beraten eine wirksame Regelung in seine Verträge auszunehmen.

Wenn es doch zu Welpen kommt, wem „gehören“ diese dann, wer vermittelt sie, wer zahlt die Kosten der Aufzucht. Auch das ist zu regeln. Schön wäre es auch, wenn der Tierschutz gerade bei diesem Thema auf „aktuelle Literatur in seinen Verträgen verweisen würde wie.zB. auf das Sachbuch „Kastration und Wesen des Hundes“ von Udo Ganßloser/Sophie Strodtbeck.

§ 6 Rücktritt vom Vertrag

Was ist, wenn das Tier nach Vertragsunterzeichnung beider Parteien bis zum vereinbarten Übergabetermin eine bis dahin unbekannte schwerwiegende Krankheit oder eine erhebliche Verletzung erleidet?

In welchen weiteren Fällen möchte sich der Übergeber ein Rücktrittsrecht einräumen und wie soll bzw. kann es ausgeübt werden

§ 7 Nach“sorge“

Der Übergeber würde gerne mit dem Übernehmer in Kontakt bleiben“ das hört sich sympathisch an, das fühlt sich gut an. Nach“kontrolle“ schreckt zurück, macht misstrauisch, blockiert und wenn dann in den Verträgen noch formuliert wird, dass der Übergeber das Recht hat, jederzeit das Grundstück auch unangemeldet zu betreten, ist diese Regelung im Gesamtkontext gesehen häufig unwirksam.

§ 8 Verpflichtung des Übergebers zur Beratung/Hilfestellung

Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Übergeber dem Übernehmer beratend zur Seite zu stehen. Dies betrifft unter anderem Fragen der Haltung, der Ausbildung, der Gesundheit, der Auslastung.“

Das halte ich für eine ganz wichtige Aussage, die das Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer kennzeichnen könnte.

(was ist eigentlich mit den Tieren, wenn der Übernehmer stirbt? Haben Sie das in ihren Verträgen geregelt

§ 9 Informationspflicht des Übernehmers

Bei Erkrankung oder Verletzung? Euthanasie?Umzug? Tasso?

§ 10 Falschangabe und Vertragsbruch

Ganz wichtig ist es nach meinem Dafürhalten wirksame Vertragsstrafen zu vereinbaren.

§ 11 Schutzgebühr / Kosten

§ 12 Weitergabe von Daten

Der Übernehmer wird darauf hingewiesen, dass seine Daten vom Übergeber archiviert werden und dem für den Übergeber zuständigen Veterinäramt unter Umständen mitgeteilt werden müssen. Der Übernehmer erklärt hierzu seine ausdrückliche Zustimmung. Mit der vereinsinternen Archivierung seiner persönlichen Daten erklärt sich der Übernehmer einverstanden.

§ 13 Schriftform / Mündliche Nebenabreden / Salvatorische Klausel/Gerichtsstand

Bitte auf wirksame aktuelle Formulierungen achten

§ 14 Zusatzvereinbarungen

Der durch Menschenhand vergiftete Hund

Durch Menschenhand vergiftete Hund

Bloß eine Sachbeschädigung?

 

Was ist eigentlich ein Hund aus juristischer Betrachtung – ein Lebewesen mit eigenen Rechten, nur eine Sache oder irgendwie beides?

§ 90a BGB gibt Aufschluss. Hier heißt es:Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Doch was bedeutet das konkret?

Tiere haben im deutschen Recht eine Art Zwitterstellung. Einmal werden sie wie Sachen behandelt – ein anderes Mal wie Lebewesen mit eigenen Rechten. Wann auf sie sachenrechtliche und wann Tierschutzvorschriften anwendbar sind hängt immer davon ab, ob sich in erster Linie der Mensch oder das Tier im Fokus der Rechtsfrage befindet.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf das Tier anzuwenden, wenn Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen geregelt werden müssen. Es handelt sich um Fragen wie: Wer ist Eigentümer des Tieres? Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Kaufabwicklung? Unter welchen Voraussetzungen erlange ich Schadensersatz für mein verletztes Tier? Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn mein erworbener Welpe krank ist usw.

All diese Fragen verbindet, dass es insofern irrelevant ist, ob es sich hierbei um ein Tier oder beispielsweise ein Auto handelt. In beiden Fällen geht es letztendlich nicht um das Tier oder den Gegenstand, sonder primär um das Recht und die Ansprüche des Menschen gegenüber anderen Menschen. Hierbei können Tiere wie Sachen behandelt werden. Spezialvorschriften bedarf es nicht.

Etwas anderes gilt immer dann, wenn nicht der Mensch, sondern das Tier in den Mittelpunkt der Rechtsfrage rückt. Fragen wie, „Was darf ich mit meinem Tier anstellen?“ oder“ Wie soll es gehalten werden?“ betreffen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Tier und Mensch. Hierbei wird das Tier nicht wie eine Sache behandelt, sondern wie ein Lebewesen mit eigenen Rechten gegenüber dem Menschen.

Wird mein Hund vergiftet durch einen Dritten bewusst und gezielt vergiftet, so sind beide Betrachtungsweisen zu berücksichtigen. Zum einen sind zivilrechtliche Normen und zivilschützende Strafvorschriften anwendbar. Zum anderen greift aber auch das Tierschutzgesetz.

Bei Vorschriften, die mich vor dem Täter schützen sollen, wird mein Hund wie eine Sache betrachtet. Mir steht zum Einen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zu. Das hilft mir natürlich über den Verlust meines Hundes nicht hinwegzukommen. Schmerzensgeld wird nach ständiger Rechtsprechung bei Tod eines Tieres dem Halter nicht gewährt.

Zudem ist der Täter wegen Sachbeschädigung zu bestrafen.

Hinzu kommen aber auch Vorschriften, die den Hund schützen sollen. Hier wird das Tier nicht bloß wie eine Sache behandelt. Dem Täter drohen bis zu 3 Jahren Haft wegen der qualvollen Tötung eines Tieres.

Bei der Vergiftung des Hundes durch Giftköder ist es oftmals schwierig den Täter zu ermitteln. Zudem benötigt man Beweise. Sowohl bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, als auch bei strafrechtlichen Sanktionen muss dem Täter die Tat bewiesen werden. Solange dies nicht gelingt gilt die Unschuldsvermutung.

Hierbei gibt es allerdings den Unterschied, dass der Eigentümer des Hundes bei einer Schadensersatzforderung selber die Beweise hervorbringen muss. Im Strafprozess hingegen übernehmen dies die Strafverfolgungsbehörden, die viel effizientere Möglichkeiten zur Beweissicherung haben als der betroffene Bürger. Es empfiehlt sich also zunächst eine Strafanzeige. Ermittelt die Behörde erfolgreich und wird der Täter verurteilt, so kann die Strafakte später im Schadensersatzprozess herangezogen werden und erspart dem Bürger die Beweisjagd.

Aber natürlich zeigt die Praxis, dass das Interesse an der Strafverfolgung der unsere Hunde vergiftenden Tierquäler doch leider recht gering ist.

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

www.kanzlei-sbeaucamp.de

https://www.facebook.com/SusanBeaucamp.Tieranwaeltin/messages/?section=messages&subsection=inbox

Stacheldraht an Pferdeweiden

Mit Stacheldraht eingezäunte Pferdeweiden tierschutzwidrig

Stacheldraht an Pferdeweiden

Verfahrensgang:

VG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2012, 11 A 1266/11

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2013, 11 LC 206/12

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014, 3 B 62.13

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Veterinäramt Jade-Weser und einer Pony-Halterin aus Friesland.

Die Frau hält ca. 20 Pferde, Rinder und ebenso Schafe. Jedoch war die Weide der Pferde mit einem sog. Knotengitterzaun und drei gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt.

Vom Veterinäramt wurde der Frau daraufhin mitgeteilt, dass die vorliegende Einzäunung der Weide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen hin nicht zulässig sei. Vom Stacheldraht ginge eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere aus.

Diesen Einwand wies die Pferdehalterin zurück, sie könne keine Verletzungsgefahr nachvollziehen, am Zaun habe sich noch keines ihrer Pferde verletzt. Sie sei überdies nicht bereit, ihre Art der Einzäunung zu verändern.

Vor Gericht wurde daraufhin über die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung gestritten.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Stacheldrahtumzäunung tierschutzwidrig sei. Ein Stacheldraht sei nur erlaubt, wenn dieser durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung nach innen abgesichert sei.

Dazu könne beispielsweise auch ein breites Weidezaunband hilfreich sein. Dies sei vor allem dadurch gerechtfertigt, dass Pferde aufgrund ihres Wesens dazu neigen mit panikartiger Flucht zu reagieren, bei Rindern hingegen sei dieser Fluchttrieb nicht gegeben.

Weiterhin sei das Sichtfeld der Tiere durch die seitlich stehenden Augen der Pferde nach vorne erheblich eingeschränkt, es käme somit oft zu schlimmen Verletzungen durch das Hineinrennen in Stacheldrähte, weil diese von den Pferden nicht erkannt würden.

Dass die Pferdehalterin damit argumentierte, dass bisher in 15 Jahren keines ihrer Pferde Verletzungen durch die Umzäunung erlitten habe, erklärte ein Sachverständiger damit, dass die besagten Pferde auf der Weide Friesen und Shetlandponys seien und diese Tiere äußerst ruhige Charaktere hätten. Ferner seien die Pferde auch als Kutschpferde ausgebildet und daher nicht so schreckhaft und verletzungsgefährdet wie andere Pferderassen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch rechtskräftig. Eine Umzäunung der Pferdeweide mit Stacheldraht ist danach tierschutzwidrig und in keinster Weise bei egal welcher Pferderasse zu dulden.

Auslandstierschutz

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Hund entläuft – Juristisches und Nachdenkliches

Tierschutz,  Auslandstierschutz….

nachstehend ein Fall aus meiner Praxis, ein Fall, der beispielhaft ist für eine Vielzahl von ähnlichen Fällen, ein Fall, der zeigt, dass vielmals Recht und rechtliche Bewertungen ignoriert und überengagierte Tierschützer (Organisationen) allmächtig und allein darüber glauben entscheiden zu können, wann ein Halter, ein „Adoptant“ (juristisch gibt es keine Adoption von Tieren) , dem eindeutig ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag an dem Hund zusteht, sein Recht „moralisch verwirkt“ hat.

Diese Tierschützer bedienen sich häufig auch weiterer Personen, die sich ebenfalls gerne der eindeutigen Rechtslage verschließen.

Der Fall: Ein Hund einer im Ausland sitzenden Organisation wird von einem in Deutschland lebenden Interessenten übernommen. (mit sog. Schutzvertrag)

Es kommt, wie es so oft kommt, der Hund entläuft alsbald nach der Übergabe. Das ist für den Hund tragisch, birgt aber auch immense haftungsrechtliche Risiken für Organisation und Halter und vor allem gefährden solche Hunde Dritte durch ihr Verhalten im Straßenverkehr. Das völlig verängstigte Hundewesen verursachte einen Unfall, der glimpflich ausging und war zunächst einmal nicht auffindbar. Aktivitäten zur Suche des jungen Hundes wurden schnellstmöglich unternommen, eine örtliche ansässige Tierrettung wurde bemüht. Die Stimmung gegenüber dem Halter wurde plötzlich feindlich. Der Halter wurde offensichtlich für das Entlaufen seines Hundes verantwortlich gemacht; Bemühungen des Halters, bei der Suche zu helfen, wurden konterkariert. Dem Halter wurde sogar verboten, bei der Suche anwesend zu sein. Die Gründe hierfür wurden dem Halter nicht erläutert. Dass der Halter haftungsrechtlich für den Hund verantwortlich sein könnte, für das, was der Hund möglicherweise an Schäden verursacht und der Halter zumindest aus dem Grunde über die Suchaktivitäten engmaschig informiert sein wollte und sollte, interessierte offenkundig niemanden. Dem Halter wurde nichts erklärt, auch nichts über die Güte oder Nichtgüte bestimmter Suchaktivitäten, geschweige denn über etwaige Sichtungen. Vielmehr wurde der Halter  im Netz massiv diskreditiert. (Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede sind keine Kavaliersdelikte, sondern sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich relevant) Der Halter wird nun entsprechende Maßnahmen ergreifen

Der Hund konnte von der Tierrettung eingefangen werden; der Halter wurde hierüber durch die zuständige Polizei darüber informiert. (Der Chip war zutreffenderweise auf den Halter registriert). Der geneigte Leser wird sich denken könne, wie diese beispielhafte Geschichte weiter geht.

Der Halter wurde weder von der Tierrettung noch von seinem Vertragspartner über das Auffinden des Hundes informiert.

Und jetzt erhält der Halter seinen Hund nicht mehr zurück !

Juristische Aspekte:

1.Tatsächliches

Das Fehlen des Sicherheitsgeschirr : Der Hund, nicht mehr ganz jung, extrem ängstlich und wird dem Interessenten, einem jungen Mann ohne Sicherheitsgeschirr, lediglich mit einem lockeren Halsband bekleidet, durch Vertreter der Organisation übergeben.

Hier frage ich mich, wie kann dies 2016 immer noch geschehen? Das Netz ist voll mit Videos, die zeigen, wie unerlässlich Sicherheitsgeschirre sind, wie schnell sich Hunde aus Halsbändern heraus stehlen.

Dieser Fakt könnte bei Schäden, die der Hund durch sein Entlaufen verursacht, massive haftungsrechtliche Problem für die Organisation mit sich bringen.

2. Vertragliche Regelungen

2.1. Sicherheitsgeschirr: Der von dem Interessenten unterschriebene Vertrag sagt bemerkenswerterweise dazu gar nichts. Weshalb wird der Interessent, wie z.B. in den von mir erstellten Verträgen, nicht verpflichtet, ein solches bei Abholung mitzubringen und über einen gewissen Zeitraum diesem ängstlichen Hund anzulegen? Diese Verpflichtung könnte „belegt“ werden mit einer Vertragsstrafe (Vorsicht bei der Höhe)

2.2. Ängstlichkeit: Weshalb wird der neue Halter nicht rein vorsorglich auf die deutliche Ängstlichkeit des Hunde schriftlich hingewiesen?

2.3. Suche : Weshalb ist im Vertrag dazu nicht geregelt? Z.B wer die Suche initiiert, ob der Halter sich beteiligen darf oder muß, wer der Auftraggeber von Suchtrupps ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, wer die Kosten einer etwaigen Suche zu tragen hat?

2.4. Haftung: Auch hierzu sagt der Vertrag nichts. Wie ist das mit einer Haftpflichversicherung? Der Halter in dem vorliegenden Fall hatte noch keine. Weshalb wurde der Halter  im Vertrag zu einem Abschluß vor Übergabe des Hundes nicht verpflichtet? Wer haftet für etwaige Tierarztkosten, wenn der Hund abhanden kommt? Was meint der Vertrag, wenn er wie in diesem Fall von „voller Verantwortung“ spricht, die der Empfänger mit Vertragsunterzeichnung (nicht mal Übergabe des Hundes) übernimmt?

2.5. Suche Und wenn der Vetrag vorsieht, dass der neue Halter die volle Verantwortung für den Hund hat, weshalb wird er dann von der Suche ausgeschlossen? Willl sich die Organisation nun nicht einmal mehr an ihren eigenen, wenngleich auch unfassbar schlechten, Vertrag gehalten sehen oder gelten die vertraglichen Regelungen nur „gegen“ den Hundehalter?

2.6. Die Nichtherausgabe des Hundes: Dies ist nach meinem Dafürhalten wirklich die Krönung eines höchst unprofessionellen und rechtswidrigen Handelns einer sog. Tierschutzorganisation. Was sagt denn der Vertrag dazu? Der Vertrag  spricht von „Rettung eines Hundes“ und nennt sich „Abgabevertrag“. Was soll das nun sein? Juristisch? Kauf, Leihe, Verwahr- oder Mietvertrag? Ich glaube nicht, dass diese Organisation weiß, was sie da rechtsgeschäftlich tut. „Macht ja  „nix“, wir wollen uns ja eh nicht an unsere Regelungen halten“ und wenn WIR glauben, der Halter sei es nicht wert, seinen Hund zurück zu bekommen, hat er eben Pech gehabt“.

So einfach ist das nicht, meine lieben Tierschützer; auch wenn der Vertrag wenig gehaltvoll und vor allem juristisch völlig unausgegoren ist,  hat der Halter, selbst, wenn er denn nicht Eigentümer des Hundes geworden sein sollte, ein Recht zu Besitz! In dem vorliegenden Vertrag sind keinerlei Rücktrittsrechte geregelt, die in dem Fall des Entlaufens des Hundes (schuldhaft oder nicht), die Organisation zum Rücktritt und Wegnahme des Hundes berechtigen würde.

Der Hund ist daher an den Halter herauszugeben.

Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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Zoophilieverein

 Ein Zoophilieverein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen

 

(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.12.2012, 12 W 69/12)

Der Sachverhalt:

Vorliegend begehrte ein Verein mit notariell beurkundeter Erklärung vom 05.04.2012 beim Amtsgericht Charlottenburg Eintragung ins Vereinsregister. Der Verein wirbt um Verständnis für sexuelle Handlungen zwischen Mensch und Tier.

Zuvor hatte das AG Charlottenburg bereits zwei mal die Eintragung dieses Vereins abgewiesen.

So erfolgte auch im Juni 2012 die erneute Anmeldungsabweisung.

Gegen diesen Beschluss wurde vom Verein anschließend Beschwerde eingelegt, die letztendlich vom Kammergericht Berlin entschieden wurde.

Die Entscheidung der Gerichte:

Die Abweisung des AG Charlottenburg stützte sich auf die Sittenwidrigkeit der Satzung des Vereins. Eine zwischenmenschliche Sexualität sei anders als bei zoophilen Handlungen. Auch wenn vom Beteiligten Gegenteiliges angegeben sei, eine sittlich einwandfreie Handlung zum beiderseitigen Vergnügen sei zwischen Mensch und Tier nicht denkbar. Ein Tier könne nicht als menschlicher Partnerersatz dienen.

In der Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Charlottenburg führte der Verein aus, dass seine Mitglieder bezeugen könnten, dass ihre Tiere solche sexuellen Handlungen genießen und dahingehend Befriedigung und Freude erfahren.

Dass ihnen die Möglichkeit genommen werde, ein Tier nicht als Partner anzusehen sei eine grobe Missachtung des Rechts zur freien Entfaltung der Persönlichkeit des Menschen und überdies der Würde des Tieres, als geliebtes Wesen anerkannt zu werden.

Es sei allein schon in der Tierwelt so, dass sich zwischen verschiedenen Tierarten auch gepaart werde, wie zB der Esel und das Pferd, wodurch ein Maultier entstehe.

Vom Amtsgericht Charlottenburg wurde daraufhin der Beschwerde nicht abgeholfen, sodass das Kammergericht in Berlin diesen Fall zu entscheiden hatte.

Das Kammergericht bestätigte jedenfalls, dass ein Verein nur ins Vereinsregister eingetragen werden könne, wenn die Satzung wirksam sei. Allerdings gelten für Satzungen allgemeine Bestimmungen aus §§ 134, 138 BGB.

Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§138 BGB) liegt vor, wenn das Rechtsgeschäft (sodann auch die vorliegende Satzung) gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Die Rechtsprechung habe bei der Auslegung auch den Umwelt- und Tierschutzauftrag des Art. 20 a GG zu berücksichtigen.

Daraus allein ergebe sich bereits eine Satzungsunwirksamkeit.

Unter anderem sei es Zweck des Vereins, in der Öffentlichkeit ein Verständnis für die körperliche Liebe zwischen Mensch und Tier zu fördern und die Akzeptanz sexueller Handlungen mit oder an einem Tier einschließlich eines Geschlechtsverkehrs zu steigern. Die Beschwerdeschrift des Vereins führt aus, dass „ es nur kranker Phantasie entspringen könne, dass sittlich einwandfreie zoophile Sexualhandlungen unmöglich sein sollen“.

Vom Kammergericht Berlin wird hingegen ausgeführt, dass der Beteiligte sich nicht auf die Aussagen seiner Mitglieder zu diesem Thema berufen könne, da die Rechtsordnung einen rechtlich beachtlichen von einem Tier geäußerten oder zu Erkennen gegebenen Willen nicht kennt.

Ferner verstößt der Verein gegen die Sittenordnung. Dies lasse sich aus § 184 a StGB herleiten.

Obwohl sexuelle Handlungen nach dem StGB nicht direkt strafbar sind, handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine Sanktionierung eines Tabubruchs und dahingehend sogar ohne erforderlichen Beischlaf mit einem Tier um ein unmoralisches Verhalten. So müsse der Beischlaf mit einem Tier aus einem Erst-Recht-Schluss ebenfalls als Tabubruch gelten.

§ 184 a StGB, so das Kammergericht Berlin, verstößt auch nicht gegen das Recht der Vereinigungsfreiheit Art. 9 GG. Denn die Rechtsordnung gebietet es nicht, einem Verein, dessen Zweck nicht mit der vorliegenden Rechtsordnung vereinbar ist, als rechtsfähig anzuerkennen und mithin in das Vereinsregister einzutragen.

Auch werde das Recht der freien Entfaltung der Persönlichkeit hierdurch nicht verletzt, denn dies stehe unter dem Vorbehalt einer Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung. Bei einer Abwägung überwiege die staatliche Aufgabe des Schutzes der Tiere und der Sittenordnung. Der Staat müsse so das Instrument eines rechtsfähigen Vereins nicht für einen solchen Zweck zur Verfügung stellen, der mit dieser Aufgabe nicht vereinbar sei.

Mithin führe die festgestellte Teilnichtigkeit der Satzung des Vereins zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung, so dass der Verein nicht in das Vereinsregister einzutragen sei.