Tierhaltungsverbot

Rechtmäßigkeit eines Bescheides zur Untersagung jeglicher Tierhaltung  ( Tierhaltungsverbot )

(VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21.05.2012, 16 K 40/12)

Der Sachverhalt:

Vorliegend hielten die Klägerin des Verfahrens und ihre Lebensgefährtin letztendlich insgesamt 20 Hunde und sieben Katzen in ihrer 76 m2 großen Wohnung.

Wiederholt wurden Kontrollen durch den Beklagten durchgeführt. Die erste Kontrolle fand am 16.03.2010 statt, zu diesem Zeitpunkt besaß die Klägerin lediglich zwei Hunde und fünf Katzen. Im Zuge der Kontrolle wurde zur Kastration der beiden Hunde aufgefordert. (Ob die Auffoderung der Kastration mit Blick auf das Tiershchutzgesetz ohne medizinische Indikation rechtmäßig war, stand vorliegend nicht zur Entscheidung an)

Eine erneute (und angemeldete) Kontrolle wurde am 22.10.2010 durchgeführt. Dabei wurden zwei erwachsene Hunde, acht Welpen und sechs Katzen aufgefunden. Die Kastration der beiden ausgewachsenen Hunde war nunmehr immer noch nicht erfolgt. Überdies waren die Bäuche einiger Welpen dick angeschwollen, woraufhin die Klägerin aufgefordert wurde, für die Entwurmung und Impfung der Welpen zu sorgen. Erfolge dies nicht, wurde ihr mit einer Fortnahme der Welpen gedroht.

Die nächste Kontrolle erfolgte am 31.01.2011. Es lebten immer noch fünf Katzen, zwei Hunde und acht Welpen bei der Klägerin. Jedoch stellten die Mitarbeiter des Beklagten starken Harngeruch und Fliegenbefall fest. Das Laminat in der Wohnung zeigte aufgewölbte Ränder. Ferner wurde beobachtet, dass Welpen auf das Laminat koteten. Zu diesem Zeitpunkt war die Kastration der ausgewachsenen Hunde immer noch nicht erfolgt!

Mit einem Durchsuchungsbeschluss wurde die Wohnung der Klägerin am 14.07.2011 geöffnet und durchsucht. Dabei konnten 20 Mischlingshunde, sieben Katzen und noch eine Taube festgestellt werden. Die Tiere wurden allesamt fortgenommen und anderweitig zur Pflege untergebracht.

Bei einer späteren Untersuchung wurde erkannt, dass immer noch keine Impfung und Entwurmung der jungen Hunde durchgeführt wurde und die Tiere fast alle nicht ausreichend ernährt waren.

Schließlich wurde mit Bescheid vom 30.11.2011 der Klägerin jegliche Haltung und Betreuung von Tieren jeder Art untersagt.

Nach einem erfolglosen Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz erhob sie schließlich Klage gegen den Bescheid vom 30.11.2011.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen:

Die Klage wurde für unbegründet erklärt, der Bescheid vom 30.11.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Von der Beklagten wurde der Bescheid ordnungsgemäß auf § 16 a S1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 TierSchG gestützt. Mithilfe dieser Normen können Anordnungen bei Verstößen getroffen werden, insbesondere gegen denjenigen, der Vorschriften gem. § 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandelt. Das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art kann untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass weiterhin derartige Zuwiderhandlungen erfolgen könnten.

Vorliegend habe die Klägerin die Hunde nicht verhaltensgerecht untergebracht. Ein Tier müsse nach Gesetz art-, bedürfnis- und verhaltensgerecht untergebracht sein.

Jedoch habe die Wohnung nicht die erforderliche Größe gehabt. Zwar ist eine erforderliche Wohnungsgröße nach Gesetz nicht vorgeschrieben, allerdings findet sich in § 6 TierSchHundeVO eine Regelung zur benötigten Bodenfläche bei einer Zwingerhaltung.

Hielte man sich an diese Regelung, so bedürfe es allein schon für die 20 Hunde einer Mindestfläche von 63 m2. Die sieben Katzen müssten nach einer Empfehlung zur Haltung von Hauskatzen der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz eV mindestens 25 m2 zur Verfügung haben.

So ergebe sich eine Mindestfläche von 88 m2, die die Wohnungsfläche der Klägerin übersteigt. Überdies wurde selbst von der Klägerin später angegeben, dass ein Großteil der Wohnungsfläche wegen zu vielen Gegenständen und vor allem auch Schimmelbefall nicht genutzt werden konnte.

Nach den Angaben des Kommissars und der Tierärztin war der verfügbare, einzig nutzbare Raum, in welchem die Tiere gehalten wurden 20 bis 25 m2 groß.

Ebenso ergibt sich nach der TierSchHundeVO, dass der Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei gehalten werden muss. Bei jeder einzelnen Kontrolle war dies jedoch nicht der Fall. Kot lag überall herum, Plastikwannen, die mit Zeitungspapier ausgelegt waren und demnach als „Hundetoiletten“ dienen sollten nicht gereinigt. Der aufgefasste starke Urin- und Kotgeruch lässt auch nicht darauf schließen, dass jeden Tag gereinigt werde.

Gem. § 8 TierSchHundeVO hat die Betreuungsperson ferner auch für die Pflege und Gesundheit des Tieres zu sorgen. Dazu gehöre auch die Gesundheitsprophylaxe in Form von Impfungen, Entwurmung uns beispielsweise Parasitenschutz.

Bei den Welpen und auch bei einigen größeren Hunden konnte ein solcher Impfschutz jedoch nicht festgestellt werden. Im Oktober 2010 wurde die Klägerin bereits aufgefordert, die Hunde impfen zu lassen, dies ist bis zur Fortnahme im Juli 2011 allerdings nicht erfolgt. Ebenso besaßen viele der Hunde viel zu lange Krallen.

Die Welpen litten unter starkem Wurmbefall, was die aufgeblähten Bäuche bereits einen Laien erkennen ließen. Auch wenn es finanziell für die Klägerin nicht möglich gewesen sei die Tiere zu behandeln, hätte sie auf die Hilfe Dritter zurück greifen müssen.

Die Klägerin dazu: Sie bereutedie ganze Situation. Sie sei nicht mehr Herrin des Geschehens gewesen, als ihre Hündin unbemerkt von einem fremden Rüden gedeckt worden sei. Damit lief alles aus dem Ruder. Mittlerweile bewohne sie eine größere Wohnung und gehe auf Minijobbasis arbeiten. Auch ihr Fehlverhalten habe sie eingesehen.

Jedoch geht das  Gericht davon aus, dass die Klägerin weiterhin derartige Verstöße begehen werde. Sie sei nicht offenkundig willens oder nicht in der Lage, Tiere ordnungsgemäß zu ernähren und unterzubringen. Es sei den Hunden auch nicht die notwendige Aufmerksamkeit erbracht worden. Sonst wären die aufgeblähten Bäuche der kleinen Hunde, die viel zu langen Krallen, die starke Unterernährung mit teilweise Sichtbarkeit der Rippen und Dornfortsätze aufgefallen und sie hätte dagegen etwas unternommen.

Ein milderes Mittel wie Auflagen und weitere Kontrollen hätten von der Behörde nicht mehr getroffen werden müssen, die Erfolgsaussichten in dieser Hinsicht seien gering gewesen. Weiterhin mussten die tierschutzwidrigen Zustände nicht weiter geduldet werden.

Es ist der Klägerin freigestellt erneut einen Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu stellen, jedoch ist dafür eine eventuelle lange, erfolgreiche Tätigkeit im Tierheim und einer dahingehenden Verbesserung ihrer Kenntnisse erforderlich.

Zoophilie

Sexuelle Handlungen ( Zoophilie) an Tieren dürfen mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden

(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015
– 1 BvR 1864/14 -)

Mit am 18. Februar 2016 veröffentlichtem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Ordnungswidrigkeitentatbestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbst­bestimmungs­recht der Beschwerdeführer verfassungs­rechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungs­widrigkeiten­tat­bestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen und sahen in der Vorschrift einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG); im Übrigen verstoße § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und unmissverständlich entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen.

Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG wird in doppelter Hinsicht durch die Merkmale der „sexuellen Handlung“ und des „Zwingens“ zu einem „artwidrigen Verhalten“ begrenzt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind zwar weder im angegriffenen Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie sind aber der näheren Deutung im Wege der Auslegung zugänglich; die Bedeutung etwa des Begriffs des „Zwingens“ ergibt sich im Zusammenhang des Gesetzes in Abgrenzung zu einem bloßen „Abverlangen“ und setzt ein Verhalten voraus, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Wesentlichen Einigkeit über den Bedeutungsgehalt der Begriffe besteht und sie in Anknüpfung an den Alltagssprachgebrauch durch die Gerichte weiter konkretisiert werden können.

Keine Grundrechtsverletzung

Das BVerfG sah auch keine Grundrechtsverletzung in dieser Vorschrift . Der Einzelne müsse, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden.

Tierschutz schränkt sexuelle Selbstbestimmung ein

Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen sei legitimes Ziel. Diesem in § 1 Satz 1 TierSchG zum Ausdruck kommenden Grundprinzip komme nach Art. 20a GG Verfassungsrang zu.

Verhältnismäßigkeit bejaht

Auch bejahten das Gericht die Verhältnismäßigkeit der Regelung. Die Schwere des Eingriffs stehe nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg. Zwar greife § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Der Tatbestand greife jedoch nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem hat der Gesetzgeber hier nicht die Handlung unter Strafe gestellt, sondern die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit ausgestaltet, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip folge und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt.

 

 

 

 

 

Tierschutzhundeverordnung

Eine der wichtigsten Rechtsgrundlagen für Hundehalter im gesamten Bundesgebiet:
Die Tierschutz-Hundeverordnung (kurz: TierSchHuV), erlassen vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach Anhörung der Tierschutzkommission  

http://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html Die wenigsten Hundehalter kennen dieses Gesetz und natürlich sind diese Regelungen allein für eine artgerechte und faire Hundehaltung nicht ausreichend. 

 

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

1. während des Transportes,

2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,

3. bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.

§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten

(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.

(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht Wochen nicht voneinander getrennt werden.

§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten

Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.

§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien

(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund

1. eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und

2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden

zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten, für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.

(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund

1. sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und

2. den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die Schutzhütte nicht beheizbar ist.

§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen

(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 entspricht.

(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und

2. außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung

(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.

(2) In einem Zwinger muss

1. dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine Seite kürzer als zwei Meter sein darf:

Widerristhöhe cm Bodenfläche mindestens qm
bis 50 6
über 50 bis 65 8
über 65 10,

2. für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1 vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,

3. die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche mindestens sechs Quadratmeter betragen.

(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein.

(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sein.

(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten, so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben.

(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.

§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung

(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2) Die Anbindung muss

1. an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten können,

2. so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet,

3. so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.

(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.

(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können.

(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.

(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden werden.

(7) Die Anbindung ist verboten bei

1. einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,

2. einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,

3. einer säugenden Hündin,

4. einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

§ 8 Fütterung und Pflege

(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

(2) Die Betreuungsperson hat

1. den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;

2. die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich abzustellen;

3. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen, wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;

4. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten

Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 sowie § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 für das vorübergehende Halten von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme solcher Hunde gefährdet ist.

§ 10 Ausstellungsverbot

Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1. September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung vorgenommen wurde.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,

2. entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,

3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt, dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,

4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 1 oder 6 oder § 7 Abs. 1 oder 7 einen Hund hält oder

5. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.

Schlechte Pferdehaltung

Fortnahme von vier Pferden aufgrund Verstoßes gegen Tierschutzgesetz

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.01.2009, B 1 S 08.990

Der Sachverhalt:

Vorliegend beantragte die Antragstellerin , dass die zuvor erfolgte Fortnahme vier ihrer Pferde namens „Bussard“, „Queen“, „Shine“ und „Yasmin“ rückgängig gemacht würden. Sie betrieb einen Reiterhof mit insgesamt rund 20 Pferden.

Die Fortnahme der Tiere erfolgte nach einigen Beschwerden von Tierschutzvereinen und vorherigen Besitzern der Pferde. Laut ihrer Aussagen seien die Tiere in einem extrem schlechten Zustand. Sie seien nicht bestimmungsgemäß gehalten worden.

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20.10.2008, angeordnet vom Landratsamt Hof, erging der Antragstellerin und ordnete die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde gem. § 16 a TierSchG  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html auf Kosten der Antragstellerin an.

 

Weiterhin wurde innerhalb des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab sofort Pferde nur mit vorheriger Genehmigung der Behörde halten dürfe.

§ 2 TierSchG https://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html normiert, dass derjenige, der Tiere halte, diese entsprechend seiner Art und seiner Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Wenn dies nicht zuträfe, so könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß § 16 a TierSchG treffen, bis eine artgerechte Haltung durch den Besitzer garantiert sei.

Nach Begutachtung der Pferde durch einen Amtstierarzt stellte dieser einen erheblichen und auffällig abgemagerten Zustand fest. Daher würden den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schmerzen zugefügt. Mithin wurde die Fortnahme der Tiere angeordnet, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Verhütung künftiger Verstöße.

Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse zu verhindern, dass Pferden durch unzureichende Versorgung derartige Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Nur durch einen sofortigen Vollzug der Wegnahme sei garantiert, dass das Tierschutzgesetz gewahrt werde.

Nach Aussagen der vorigen Besitzer, gaben sie ihre Pferde bei dem Hof der Antragstellerin ab, nachdem sie auf einem  Sport- und Turnierhof altersbedingt nicht mehr gehalten werden konnten. Der Hof der Antragstellerin machte nach ihren Angaben zunächst einen guten Eindruck. Als sie ihre Tiere jedoch wieder sahen, waren sie entsetzt über deren Zustand.

Es folgten Untersuchungen der vier genannten Pferde, wobei eine erhebliche Unterernährung und Lahmheiten festgestellt wurden, die eindeutig auf mangelnder Bewegung beruhten. Bei den Tieren waren die Rippen sichtbar, sie waren lethargisch und kaum ansprechbar.

Zusätzlich seien vermutlich Deckversuche vergeblich durchgeführt worden, die  Verletzungen an den Tiere hinterließen

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde überdies von einer Pferdemetzgerei bestätigt, dass die Antragstellerin bereits mit dieser über eine Nottötung, bzw. Schlachtung für solche im gewerblichen Reitbetrieb nutzlos gewordener Pferde verhandelt hätte. Diese Tatsache rechtfertige nach Ansicht des Landratsamts die Fortnahme der Tiere, da vorliegend das Leben der Pferde „auf dem Spiel stehe“. Eine derartige Nottötung sei durch die vorherigen Besitzer  nie gewollt gewesen.Es hätte daher extreme Dringlichkeit bestanden, die Maßnahme durchzuführen.

Die Antragstellerin hingegen führte aus, dass sie die Pferde keinesfalls vernachlässigt habe. Die vier genannten Pferde seien „Gnadenpferde“, eine Abmagerung sei eine Form von Alterserscheinung. Eine Vernachlässigung ihrerseits sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig einen Tierarzt kommen lasse, der nie Defizite festgestellt habe. Auch hätten regelmäßig Kontrollen durch das Landratsamt Hof stattgefunden.

Sie gab eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich dieser Aussage ab. Der Zustand der Tiere sei auch auf vorhandene Krankheiten wie Artrhose und einer Totgeburt zurückzuführen.

Sie beanstandete den sofortigen Vollzug der Maßnahme. Es hätte eine Frist gesetzt werden müssen, eine Anhörung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

Nach Überprüfung sämtlicher Bilddokumentationen, Berichten der Tierärzte und Schriftsätzen zwischen den Parteien wurde vom Gericht die Rechtmäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Tiere festgestellt.

Die Tiere seien in einem extrem schlechten Zustand aufgrund von Unterernährung gewesen, was auch der Tierarzt festgestellt habe. Den bevorstehenden Winter hätten die Pferde in einem solchen Zustand nicht überlebt.

Ferner seien die Aussagen der Antragstellerin, der Zustand der Tiere sei lediglich auf ihr Alter zurück zu führen, abwegig. Ein Vergleich der Bilder vor und nach Einstellung in ihrem Hof war letztendlich ausschlaggebend. Das Alter, so das Gericht, sei nicht vor allem nicht gleichzusetzen mit Unterernährung.

Zudem sei die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit dem Pferdemetzger in Kontakt gestanden habe, ein Indiz dafür, dass eine „Erlösung“ der vier Pferde unmittelbar bevor gestanden habe und mithin sei die Maßnahme dringlich und erforderlich gewesen.

Diese extreme Dringlichkeit rechtfertigt auch den Wegfall einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfg. Dass der Antragstellerin keine Gelegenheit in Form einer Frist gegeben wurde, die Tiere selbst herauszugeben, sei nicht zu beanstanden im Hinblick auf den schlechten Zustand der Pferde.

Der sofortige Vollzug der Fortnahme war daher rechtmäßig, das Gericht gab dem Landratsamt bis zum 10.02.2009 Zeit zu entscheiden, wie mit den Pferden weiter vorgegangen werde, das heißt ob sie woanders untergebracht werden oder aufgrund ihrer erheblichen Schmerzen und eventuell nicht behebbaren unerträglichen Krankheiten nun doch getötet werden müssten.