Preisgeld für verliehenes Turnierpferd

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd 

Verfahrensgang:

LG Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010, 2 O 209/04

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2011, I-21 U 133/10

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, III ZR 306/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen Pferdezüchter, der das streitgegenständliche Pferd beherbergte. Sein Bruder, der  ebenfalls für den Zuchtbetrieb arbeitete, verlieh das Pferd an einen Reiter, dessen eigenes Tier erkrankt war, um auf internationalen Turnieren zu reiten und das „Ersatz-Springpferd“ dort zu testen.

Diesen Test bestand das Pferd in unglaublicher Form. Der Reiter gewann zusammen mit dem Pferd in Italien ein Preisgeld in Höhe von 31.500 €.

Sowie der Reiter zusammen mit dem Pferd wieder zuhause war, begann der Streit. Wem stand nun das Preisgeld zu?

Dem Züchter oder dem Reiter?

Die Entscheidung der Gerichte:

Fraglich war vorliegend, ob der Züchter überhaupt Eigentümer des Pferdes war. Während des Rechtsstreits meldete sich zudem noch eine Vorbesitzerin, welche behauptete das Pferd gehöre immer noch ihr, was auch ein internationaler Pferdepass bestätigen könne.

Der Berufsreiter, der mit dem Pferd das Turnier gewann behauptete, der Züchter habe ihm das Pferd „so gut wie verkauft“.

Nach einer umfassenden Recherche bestätigte das OLG die Eigentümerposition des Züchters für das erfolgreiche Springpferd. Mithin stehe ihm auch das Preisgeld zu. Dies entspräche nationalem und auch internationalem Reglement.

Es sei auch dementsprechend in der Ausschreibung des Turniers in Italien verfasst und auch gängige Praxis im Turniersport über Jahrzehnte bereits hinweg.

Jeder, der somit an einem internationalem Turnier teilnehme, unterwerfe sich diesen Regeln.

Es hätte eine anderweitige Absprache zwischen dem Reiter und dem Bruder des Züchters geben können. Der Bruder des Züchters trat für ihn selbst als Stellvertreter auf und verlieh das Pferd an den Reiter. Eine Übereinkunft, dass ein eventuelles Preisgeld dem Reiter und nicht dem Züchter gehören solle, sei nicht erfolgt. Schließlich hätte der Reiter davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer das Preisgeld erhalten solle.

Vom BGH wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 24.05.2012 bestätigt.

Grundsätzlich sei es die Regel, dass derjenige, der eine Sache ausleihe, sie auch benutzen dürfe. Weitere Vorteile jedoch, die ihm aus der Nutzung der Sache entstünden, dürfe er nicht behalten.

Wenn wie vorliegend ein Turnierpferd vom Eigentümer an einen Reiter verliehen werde, stünden die Preisgelder daher dem Eigentümer zu, außer es existiere eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien.

Stacheldraht an Pferdeweiden

Mit Stacheldraht eingezäunte Pferdeweiden tierschutzwidrig

Stacheldraht an Pferdeweiden

Verfahrensgang:

VG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2012, 11 A 1266/11

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2013, 11 LC 206/12

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014, 3 B 62.13

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Veterinäramt Jade-Weser und einer Pony-Halterin aus Friesland.

Die Frau hält ca. 20 Pferde, Rinder und ebenso Schafe. Jedoch war die Weide der Pferde mit einem sog. Knotengitterzaun und drei gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt.

Vom Veterinäramt wurde der Frau daraufhin mitgeteilt, dass die vorliegende Einzäunung der Weide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen hin nicht zulässig sei. Vom Stacheldraht ginge eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere aus.

Diesen Einwand wies die Pferdehalterin zurück, sie könne keine Verletzungsgefahr nachvollziehen, am Zaun habe sich noch keines ihrer Pferde verletzt. Sie sei überdies nicht bereit, ihre Art der Einzäunung zu verändern.

Vor Gericht wurde daraufhin über die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung gestritten.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Stacheldrahtumzäunung tierschutzwidrig sei. Ein Stacheldraht sei nur erlaubt, wenn dieser durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung nach innen abgesichert sei.

Dazu könne beispielsweise auch ein breites Weidezaunband hilfreich sein. Dies sei vor allem dadurch gerechtfertigt, dass Pferde aufgrund ihres Wesens dazu neigen mit panikartiger Flucht zu reagieren, bei Rindern hingegen sei dieser Fluchttrieb nicht gegeben.

Weiterhin sei das Sichtfeld der Tiere durch die seitlich stehenden Augen der Pferde nach vorne erheblich eingeschränkt, es käme somit oft zu schlimmen Verletzungen durch das Hineinrennen in Stacheldrähte, weil diese von den Pferden nicht erkannt würden.

Dass die Pferdehalterin damit argumentierte, dass bisher in 15 Jahren keines ihrer Pferde Verletzungen durch die Umzäunung erlitten habe, erklärte ein Sachverständiger damit, dass die besagten Pferde auf der Weide Friesen und Shetlandponys seien und diese Tiere äußerst ruhige Charaktere hätten. Ferner seien die Pferde auch als Kutschpferde ausgebildet und daher nicht so schreckhaft und verletzungsgefährdet wie andere Pferderassen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch rechtskräftig. Eine Umzäunung der Pferdeweide mit Stacheldraht ist danach tierschutzwidrig und in keinster Weise bei egal welcher Pferderasse zu dulden.

Panikreaktion eines Pferdes – Haftung

Panikreaktion eines Pferdes beim Bewässern des benachbarten Grundstücks – Haftung

Berufung: OLG Celle, Urteil vom 29.11.2013, 20 U 30/13

Nichtzulassungsbeschwerde vor BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 534/13

Letzte Instanz: OLG Celle, Urteil vom 14.03.2016, 20 U 30/13

Der Sachverhalt:

Der Vorfall ereignete sich am 23.06.2012. Im Kreis Lüneburg stand das Pferd der Klägerin, zusammen mit einem Artgenossen, auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Weidegrundstück. Das angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde mit Hilfe einer Bewässerungsanlage gepflegt. Diese erzeugte einen halbkreisförmigen Schauerregen mit einem Strahl, der ca. 30 Meter maß.

Das angrenzende Grundstück befand sich im Eigentum des Beklagten.

Circa um 8 Uhr des streitentscheidenen Morgens wurde die Bewässerungsanlage angestellt. Während des Bewässerungsvorgangs geriet ein Wasserstrahl von ungefähr 10 Metern auf das Grundstück der Klägerin. Aufgrund dieses Wasserstrahls gerieten die Pferde in Panik. Das Pferd der Klägerin versuchte über den Zaun zu fliehen und verletzte sich dabei so schwer, dass es anschließend eingeschläfert werden musste.

Diesen Verlust machte die Klägerin daraufhin mit einer Schadensersatzklage in Höhe von 40.000 € gegenüber dem Beklagten geltend. Die Pflichtverletzung bestünde innerhalb des Betreibens und Einstellens dessen Bewässerungsanlage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Erste Instanz:

Zunächst befasste sich das Landgericht Lüneburg mit dem Sachverhalt. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 ab.

Zweite Instanz:

Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein; die Berufung wurde jedoch nach einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 29.11.2013 zurückgewiesen.

Nach der Zurückweisung ihrer Berufung wollte die Klägerin eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erwirken. Sie beantragte ein hippologisches Sachverständigengutachten (spezieller Gutachter für Pferde) zu der Frage, ob ein Pferd in Panik gerate, wenn es mit einem Wasserstrahl konfrontiert werde, der auf ihn zu fliegt und ob es lediglich leicht erschrecke, wenn der Wasserstrahl 10 – 15 Meter weiter abseits erfolge.

Vom Oberlandesgericht Celle wurde diesem Gesuch allerdings nicht stattgegeben, eine Revision nicht zugelassen.

Dritte Instanz:

Nach dieser Zurückweisung der Berufung erhob die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde des von ihr begehrten Beweismittels vor dem BGH. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sie Erfolg, Das OLG elle hae erneut zu entscheiden und muste das Beweismittel zulassen 

Letzte Instanz, Entscheidung des OLG Celle:

Nach dem umfassenden Gutachten des Sachverständigen hatte die Klägerin Erfolg. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten mit seinem Verhalten verletzt. Denn er hätte beachten müssen, dass aufgrund des Wasserstrahls, der auf die angrenzende Weidefläche der Pferde reichte, die Pferde in Panik geraten könnten, dabei die Flucht ergreifen und  tödlich verunglücken könnten.

Dies hätte der Beklagte auch vorhersehen können, so das OLG Celle. Daher hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Strahl der Bewässerungsanlage nicht auf die angrenzende Weide reicht. Die Tatsache, dass er mangelnde Kenntnisse bezüglich des Fluchtverhaltens von Pferden habe, entlaste ihn vorliegend nicht.

Mithin habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, indem er nicht sicherstellte, dass seine Anlage nur das eigene Grundstück bewässere. Der Wasserstrahl habe in diesem Fall wie eine Treibhilfe auf das Pferd gewirkt und dieses zur Flucht bewegt, bei welcher es tödlich verletzt wurde. Der Beklagte haftet mithin.

Pferdetod durch frisches Heu

Tod eines Pferdes aufgrund Fütterung mit frischem Heu – Haftungsfrage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07

Der Sachverhalt:

Vorliegend betreibt der Kläger des Falles einen Reiterhof. Eines Abends im Juli 2005 wollte der Beklagte seine Schwester auf dem Hof abholen. Als er auf diese warten musste befand er sich in den Stallanlagen. Dabei bemerkte er einen Anhänger mit Heu, einer der Heuballen war aufgegangen, sodass loses Heu auf dem Boden lag. Dieses nahm er und fütterte die Pferde E, L und M damit.

Diese Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Die trächtige Stute E habe daher eingeschläfert werden müssen. Der Reiterhofbetreiber machte geltend, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei. Darunter würden der Kaufpreis für E in Höhe von 14.700 € fallen, zusätzlich die Hälfte Kaufpreis für das zukünftige Fohlen in Höhe von 5.000 €, Behandlungskosten in Höhe von 1.200 € und weiterhin die Kosten für die Entsorgung des toten Pferdes.

Ebenso seien ihm durch den Vorfall weitere erhebliche Kosten für die Pflege und Betreuung der kranken Pferde entstanden.

Nach Aussage des Beklagten habe dieser keine Erfahrung mit Pferden gehabt, er wusste nicht, dass das Füttern der Tiere mit Heu derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007, 8 O 476/06) wies die Klage zunächst ab, da sie dem Beklagten keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könne. Die Berufung des Klägers daraufhin beurteilte das OLG Karlsruhe.

Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde dem Kläger ein zumindest teilweise Erfolg zugesprochen. Der Beklagte müsse 7.900 € zahlen.

Zunächst stelle das Füttern der Pferde des Klägers mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Eigentum dar. Dass das Füttern des Heus der Auslöser der Koliken war, wurde durch Vernehmung der behandelnden Tierärztin und eines Sachverständigen bestätigt.

Hier hätten ein oder zwei Hände voll nicht abgelagerten Heus genügt um diese Erkrankung auszulösen.

Ferner sei das Handeln des Beklagten fahrlässig gewesen. Insbesondere, dass er keine Erfahrung mit Pferden hatte und über deren Nahrungsgewohnheiten nicht informiert war, hätte ihn davon abhalten müssen den Tieren irgendetwas zu geben. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass Pferde kein frisches Heu vertragen, jedoch entlaste ihn dies nicht.

Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen jedwede Fütterung zu unterlassen.

Mithin schulde der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.900 €, die sich aus dem objektiven Verkehrswert (interessantes Urteil) der Stute E, einen Teil des eventuellen Verkaufspreises des ungeborenen Fohlens und einem Teil der Behandlungskosten zusammensetzen.

Eine Revision wurde vom OLG ausgeschlossen.

Pferdeunfall

Scheuen eines Pferdes bei sich näherndem PKW – Schadensersatz bei Pferdeunfall ?
OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016, 14 U 128/13
Der Sachverhalt:

Vorliegend ritt die Klägerin des Falles auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg, als sich ein PKW näherte. Das Pferd scheute und schmiss die Reiterin zu Boden und wurde durch die Huftritte des Pferdes schwer im Gesicht verletzt. Pferdeunfall

Ihrer Aussage zufolge sei der Autofahrer zu schnell und zu dicht an ihr vorbeigefahren, sodass das Pferd zu scheuen begann. Laut Aussage des PKW-Halters sei dieser jedoch 10 bis 15 Meter vor der Unfallstelle bereits abgebogen, um auf dem dort befindlichen Feld zu dem Misthaufen zu gelangen.

Die Reiterin verlangte vom PKW-Halter, bzw. von dessen Versicherung Schadensersatz in Höhe von 75.000 € und weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 €. Überdies beantragte sie, vom Gericht festgestellt zu wissen, dass ihr alle zukünftige Schäden ersetzt werden, die noch im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Die Entscheidung der Gerichte:

Problematisch an diesem Sachverhalt gestaltete sich die Tatsache, dass weder dem Autofahrer, noch der Reiterin ein konkretes Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden konnte.

Jedoch ist allgemein anerkannt, dass sowohl von einem Pferd, als auch von einem KFZ Gefahren ausgehen, für die jeweils grundsätzlich die Halter einzustehen haben.  (§ 833 BGB)

Exkurs : Es ist zu beachten, dass ein Auto gar nicht ohne Haftpflichtversicherung gefahren werden darf. Eine Tierhalterhaftpflicht ist allerdings nicht vorgeschrieben, allenfalls empfehlenswert.
Im vorliegenden Falle trafen aber die schweren Folgen des Unfalls die Reiterin.

Zunächst wies das Landgericht Hannover die Klage ab ( LG Hannover, 25.07.2013, 3 O 398/12).
Im Rahmen der Berufung entschieden die Richter des OLG Celle jedoch, dass eine Haftungsquote in Höhe von 50 % angemessen sei. (OLG Celle, 26.03.2014, 14 U 128/13)
Nach der Klärung hinsichtlich einer Frage zum Sachverständigengutachten vor dem BGH (BGH, 13.01.2015, VI ZR 204/14) entschied letztendlich das OLG Celle abschließend über den Fall.

Innerhalb des Verfahrens berücksichtigte das OLG dabei auf der einen Seite die Betriebsgefahr des PKW und andererseits die Tiergefahr des Pferdes. Beide Halter, bzw. deren Versicherungen (soweit vorhanden) müssten für die Schäden verschuldensunabhängig einstehen. Das heißt, dass sie haften, egal ob ihnen ein eigenes Fehlverhalten nachgewiesen könne oder nicht. Gefährdungshaftung

Das OLG stellte fest, dass eine allein bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort allerdings keine Haftung begründe, sondern stattdessen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem darauffolgenden Schaden bestehen müsse.

Von Seiten der Klägerin wurde diesbezüglich glaubhaft vorgetragen, dass sie aufgrund des Motorengeräuschs auf das Auto aufmerksam geworden sei und das Pferd davon abgehalten habe, weiter zu grasen und es versuchte weiter weg zu bewegen. Mit diesem Verhalten wollte sie verhindern, dass eine automatisch durch die Schreckreaktion bedingte Fluchtreaktion des Pferdes erfolge.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte hier den räumlich-zeitlichen Zusammenhang, sodass sich vorliegend die Betriebsgefahr des PKW realisiert habe.

Vorliegend jedoch muss auch die Klägerin für eigene, realisierte unfallursächliche Tiergefahr  ebenfalls im Umfang von 50 % haften. Denn dass ihr Pferd bei unerwarteten Geräuschen scheut, ist eine automatische Instinktreaktion (natürliche Tiergefahr)..

Die Klägerin hätte berücksichtigen müssen, dass sich das dem Pferde anhaftendes Gefahrenpotential aufgrund seines Wesens verwirklichen würde.
Das Motorengeräusch eines PKW habe besonders für geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde es sind, eine erschreckende Wirkung. Auch Pferde, die an den Straßenverkehr gewöhnt sind, könnten manchmal ausnahmsweise schreckhaft auf diese Geräusche reagieren, somit sei eine besondere Vorsicht geboten.

Durch den Abbiegevorgang des Autos habe sich die Geräuschkulisse unerwartet verändert und dies habe das Pferd eventuell scheuen lassen.

Zusammenfassend hätten die Betriebsgefahr des KFZ, ebenso wie die Tiergefahr des Pferdes gleichermaßen zu der Schadensverursachung beigetragen. Mithin sei eine Haftungsquote 50 % zu 50 % gerechtfertigt.

Schlechte Pferdehaltung

Fortnahme von vier Pferden aufgrund Verstoßes gegen Tierschutzgesetz

VG Bayreuth, Beschluss vom 21.01.2009, B 1 S 08.990

Der Sachverhalt:

Vorliegend beantragte die Antragstellerin , dass die zuvor erfolgte Fortnahme vier ihrer Pferde namens „Bussard“, „Queen“, „Shine“ und „Yasmin“ rückgängig gemacht würden. Sie betrieb einen Reiterhof mit insgesamt rund 20 Pferden.

Die Fortnahme der Tiere erfolgte nach einigen Beschwerden von Tierschutzvereinen und vorherigen Besitzern der Pferde. Laut ihrer Aussagen seien die Tiere in einem extrem schlechten Zustand. Sie seien nicht bestimmungsgemäß gehalten worden.

Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid vom 20.10.2008, angeordnet vom Landratsamt Hof, erging der Antragstellerin und ordnete die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Pferde gem. § 16 a TierSchG  https://dejure.org/gesetze/TierSchG/16a.html auf Kosten der Antragstellerin an.

 

Weiterhin wurde innerhalb des Bescheides angeordnet, dass die Antragstellerin ab sofort Pferde nur mit vorheriger Genehmigung der Behörde halten dürfe.

§ 2 TierSchG https://dejure.org/gesetze/TierSchG/2.html normiert, dass derjenige, der Tiere halte, diese entsprechend seiner Art und seiner Bedürfnisse angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Wenn dies nicht zuträfe, so könne die zuständige Behörde Maßnahmen gemäß § 16 a TierSchG treffen, bis eine artgerechte Haltung durch den Besitzer garantiert sei.

Nach Begutachtung der Pferde durch einen Amtstierarzt stellte dieser einen erheblichen und auffällig abgemagerten Zustand fest. Daher würden den Tieren erhebliche Schmerzen, Leiden und Schmerzen zugefügt. Mithin wurde die Fortnahme der Tiere angeordnet, unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zur Verhütung künftiger Verstöße.

Es bestehe darüber hinaus ein öffentliches Interesse zu verhindern, dass Pferden durch unzureichende Versorgung derartige Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Nur durch einen sofortigen Vollzug der Wegnahme sei garantiert, dass das Tierschutzgesetz gewahrt werde.

Nach Aussagen der vorigen Besitzer, gaben sie ihre Pferde bei dem Hof der Antragstellerin ab, nachdem sie auf einem  Sport- und Turnierhof altersbedingt nicht mehr gehalten werden konnten. Der Hof der Antragstellerin machte nach ihren Angaben zunächst einen guten Eindruck. Als sie ihre Tiere jedoch wieder sahen, waren sie entsetzt über deren Zustand.

Es folgten Untersuchungen der vier genannten Pferde, wobei eine erhebliche Unterernährung und Lahmheiten festgestellt wurden, die eindeutig auf mangelnder Bewegung beruhten. Bei den Tieren waren die Rippen sichtbar, sie waren lethargisch und kaum ansprechbar.

Zusätzlich seien vermutlich Deckversuche vergeblich durchgeführt worden, die  Verletzungen an den Tiere hinterließen

Zu einem späteren Zeitpunkt wurde überdies von einer Pferdemetzgerei bestätigt, dass die Antragstellerin bereits mit dieser über eine Nottötung, bzw. Schlachtung für solche im gewerblichen Reitbetrieb nutzlos gewordener Pferde verhandelt hätte. Diese Tatsache rechtfertige nach Ansicht des Landratsamts die Fortnahme der Tiere, da vorliegend das Leben der Pferde „auf dem Spiel stehe“. Eine derartige Nottötung sei durch die vorherigen Besitzer  nie gewollt gewesen.Es hätte daher extreme Dringlichkeit bestanden, die Maßnahme durchzuführen.

Die Antragstellerin hingegen führte aus, dass sie die Pferde keinesfalls vernachlässigt habe. Die vier genannten Pferde seien „Gnadenpferde“, eine Abmagerung sei eine Form von Alterserscheinung. Eine Vernachlässigung ihrerseits sei ebenfalls ausgeschlossen, da sie regelmäßig einen Tierarzt kommen lasse, der nie Defizite festgestellt habe. Auch hätten regelmäßig Kontrollen durch das Landratsamt Hof stattgefunden.

Sie gab eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich dieser Aussage ab. Der Zustand der Tiere sei auch auf vorhandene Krankheiten wie Artrhose und einer Totgeburt zurückzuführen.

Sie beanstandete den sofortigen Vollzug der Maßnahme. Es hätte eine Frist gesetzt werden müssen, eine Anhörung wurde ebenfalls nicht durchgeführt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth:

Nach Überprüfung sämtlicher Bilddokumentationen, Berichten der Tierärzte und Schriftsätzen zwischen den Parteien wurde vom Gericht die Rechtmäßigkeit der sofortigen Fortnahme der Tiere festgestellt.

Die Tiere seien in einem extrem schlechten Zustand aufgrund von Unterernährung gewesen, was auch der Tierarzt festgestellt habe. Den bevorstehenden Winter hätten die Pferde in einem solchen Zustand nicht überlebt.

Ferner seien die Aussagen der Antragstellerin, der Zustand der Tiere sei lediglich auf ihr Alter zurück zu führen, abwegig. Ein Vergleich der Bilder vor und nach Einstellung in ihrem Hof war letztendlich ausschlaggebend. Das Alter, so das Gericht, sei nicht vor allem nicht gleichzusetzen mit Unterernährung.

Zudem sei die Tatsache, dass die Antragstellerin bereits mit dem Pferdemetzger in Kontakt gestanden habe, ein Indiz dafür, dass eine „Erlösung“ der vier Pferde unmittelbar bevor gestanden habe und mithin sei die Maßnahme dringlich und erforderlich gewesen.

Diese extreme Dringlichkeit rechtfertigt auch den Wegfall einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin gem. Art. 28 II Nr. 1 BayVwVfg. Dass der Antragstellerin keine Gelegenheit in Form einer Frist gegeben wurde, die Tiere selbst herauszugeben, sei nicht zu beanstanden im Hinblick auf den schlechten Zustand der Pferde.

Der sofortige Vollzug der Fortnahme war daher rechtmäßig, das Gericht gab dem Landratsamt bis zum 10.02.2009 Zeit zu entscheiden, wie mit den Pferden weiter vorgegangen werde, das heißt ob sie woanders untergebracht werden oder aufgrund ihrer erheblichen Schmerzen und eventuell nicht behebbaren unerträglichen Krankheiten nun doch getötet werden müssten.