Einfuhr von „Listenhunden“ und von Welpen nach Deutschland: Ein Überblick über Verbote und Vorgaben
Listenhunde aus dem Ausland
Leider erlebe ich immer wieder völlig verzweifelte Hundehalter aber noch mehr „verzweifelte“ Hunde bestimmter Rassen, die beschlagnahmt, sichergestellt und zurück in Ausland verbracht werden. Ist es denn nicht möglich, sich vor Anschaffung eines Hundes über die gesetzlichen Voraussetzungen der Haltung in Deutschland zu informieren? Es müsste doch inzwischen auch dem letzten „Dörfler“ bekannt sein, dass in Deutschland die Haltung bestimmter Rassen höchst problematisch, wenn nicht sogar verboten ist. Ich empfinde die Ignoranz derer, die diese Hunde trotz der klaren gesetzlichen Regelungen nach Deutschland einführen oder verbringen und auch die derer, die einen solchen Hund bei demjenigen erwerben, der ihn hier widerrechtlich nach Deutschland verbracht hat, schwer auszuhalten.
Die Möglichkeiten, einen Hund aus einem anderen Land nach Deutschland einzuführen, sind stark reglementiert. Um die Hundegesetze der Bundesländer zu unterstützen, die sich u.a. zum Ziel gesetzt haben, die Zahl der „Listenhunde“ auf deutschem Staatsgebiet zu reduzieren, wurde bereits am 12. April 2001 das sog. Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz, kurz HundVerbrEinfG) vom Bundestag erlassen.
Absolutes Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Rassen
Danach dürfen Hunde der folgenden Rassen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden:
– Pitbull-Terrier
– American Staffordshire-Terrier
– Staffordshire-Bullterrier
– Bullterrier
– sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 2 Abs.1 S.1 HundVerbrEinfG).
Diese weitreichende Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (AZ: 1 BvR 1778/01) als verfassungsmäßig eingestuft und hat daher weiterhin Geltung; die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (insbesondere mit den Artt. 34 und 36 AEUV) bestätigte zuletzt 2014 das OVG Lüneburg: „Die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG soll hiernach sicherstellen, dass die von den Bundesländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz geschaffenen Bestimmungen durch die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden bestimmter Rassen aus anderen Staaten in das Inland nicht unterlaufen werden.“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014, AZ: 11 LA 180/13, NdsVBl 2014, 200-202, Rn. 30 bei juris). Dieser Rechtsprechung schloss sich auch das VG Düsseldorf an (VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2014, AZ: 18 K 1340/14).
Der Unterschied zwischen „einführen“ und „verbringen“ besteht hierbei nur in dem jeweiligen Land, aus dem der Hund nach Deutschland gebracht werden soll; ist dieses Land ein Mitgliedsstaat der EU, so lautet die offizielle Bezeichnung „verbringen“, ist das Land hingegen ein Drittland, spricht man von „einführen“.
Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Landesrecht: Ausnahmen möglich
Weiterhin bestehen Verbote für weitere Rassen bzw. deren Kreuzungen, und zwar je nachdem, in welchem Bundesland der Hund ständig gehalten werden soll:
Wird diese Rasse in dem jeweiligen Hundegesetz des betreffenden Bundeslandes gelistet bzw. dessen Gefährlichkeit vermutet, so darf dieser Hund ebenfalls nicht aus dem Ausland in dieses Bundesland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 S.2 HundVerbrEinfG).
Dieses Einfuhrverbot nach Landesrecht ist jedoch kein absolutes Einfuhrverbot:
– Die örtlich zuständigen Behörden des Bundeslandes, in dem der Hund trotz des Verbotes dauerhaft gehalten werden soll, können eine amtliche Berechtigung zum Halten des Hundes ausstellen (vgl. § 2 Abs.4 HundVerbrEinfVO, siehe zu dieser Verordnung noch unten). Dies muss allerdings unbedingt vorab mit den Behörden geklärt werden, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden; auch ein Versuch und eine fahrlässige Begehungsweise sind mit Strafe bedroht (§ 5 HundVerbrEinfG), sodass die Aussage „Ich wollte und wusste das gar nicht!“ nicht vor Strafe schützen wird.
– Eine solche Ausnahme ist aber nicht für die in § 2 Abs. 1 S.2 HundVerbrEinfG genannten Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden möglich, sodass das Einfuhrverbot in Bezug auf diese absolut ist.
Strafen bei Verstoß
Um diese Verbote konsequent durchzusetzen, dürfen die Behörden auch
– zur Überwachung und Kontrolle Auskünfte verlangen
– und im Extremfall sogar private Grundstücke und Wohnungen betreten
– sowie den Hund untersuchen (§ 3 HundVerbrEinfG).
Wer sich in diesen Fällen der Behörde widersetzt bzw. nicht mithilft oder gar falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße bis zu 5000 € (§ 6 HundVerbrEinfG); Ausnahmen bestehen hier (wie stets) nur, wenn man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte, um sich selbst oder Angehörige nicht zu belasten; ein Anwalt kann hier helfen, die Lage richtig einzuschätzen.
Außerdem droht bei Zuwiderhandlung die Einziehung des Hundes durch die Behörden (§ 7 HundVerbrEinfG) oder auch das unverzügliche Zurückbringendes Hundes an den Ort seiner Herkunft (§ 4 HundVerbrEinfVO; siehe zu dieser Verordnung noch unten; vgl. zur Rückbringung, die durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden nachgewiesen werden muss, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2010, AZ: 16 L 922/09, Rz. 12 ff. (zitiert nach juris)).
Auch bevor man mit seinem Hund verreist, sollte man sich also im Zweifel über die Einstufung des Hundes und über die erforderlichen Dokumente bei dem zuständigen Ordnungsamt erkundigen, um Probleme bei der Rückkehr nach Deutschland zu vermeiden.
Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot
Ausnahmen von den Verboten regelt die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) vom 03. April 2002:
– Danach darf ein als gefährlich eingestufter Hund dann eingeführt werden, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt zurück nach Deutschland in ein Bundesland kommt, in dem der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes hat (§ 2 Abs. 2 HundVerbrEinfVO).
– Auch dürfen Gebrauchshunde (z.B. Diensthunde, Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes, Behindertenbegleithunde) mitgebracht werden.
Unbedingt erforderlich ist hierbei aber, dass bei der Einreise die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere vorgelegt werden (§ 3 HundVerbrEinfVO); diese sind insbesondere Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung und sonstige erforderliche Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts. Es muss also zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass es sich auch wirklich um den Hund handelt, für den die Erlaubnis ausgestellt worden ist; dabei müssen die Dokumente dem Zoll im Original vorgezeigt werden und Bescheinigungen oder Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
– Eine Ausnahme besteht außerdem für Hunde, die sich höchstens vier Wochen in Deutschland aufhalten, sofern sie hier zusammen mit einer Begleitperson sind, die nicht in Deutschland wohnt (Begleitpersonen im Sinne der Verordnung ist dabei jeder, der den Hund nach Deutschland verbringt oder einführt; zur Unterscheidung der beiden Begriffe s.o.). Ein längerer Aufenthalt als vier Wochen kann ggf. genehmigt werden. Das Einfuhrdatum muss in jedem Falle von den Zollbehörden bescheinigt und bei der Ausreise vorgelegt werden.
Danach ist zum Beispiel möglich, dass ein ausländischer Züchter (z.B. aus Belgien) nach § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO mit einem Deckrüden einer in einem Bundesland als „gefährlich“ eingestuften Hunderasse legal vorübergehend in das Bundesgebiet einreist und während dieses Aufenthalts in einem Bundesland, in dem diese Rasse nicht gelistet ist, eine Hündin decken lässt, sofern in diesem Bundesland für diese Rasse kein Zuchtverbot besteht.
Auch kann ein Hund aus einem Bundesland, in dem er gelistet ist, in ein anderes Bundesland gebracht werden, wenn dort eine Genehmigung zur Haltung besteht oder die Gefährlichkeit dieser Rasse/ Kreuzung in dem Landeshundegesetz dieses Bundeslandes nicht vermutet wird.
Hilfe bei Unklarheiten
Die jeweiligen Landesgesetze geben über die gelisteten Rassen und eventuelle Haltungs- oder auch Zuchtverbote Auskunft; bei Unklarheiten sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um hier auf Nummer sicher zu gehen und keine der oben genannten Strafen zu riskieren.
Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden sollte das für den Wohnsitz zuständige Ordnungsamt, die Zentrale Auskunft des Zolls oder (bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren) die örtlich zuständige Zolldienststelle zu Rate gezogen werden; zur Absicherung und insbesondere bei Problemen mit den Behörden sollte außerdem ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.