Hund beißt Jogger Kein artgerechtes Abwehrverhalten

Hund beißt Jogger Kein artgerechtes Abwehrverhalten und daher keine Ausnahme von Gefährlichkeitsfeststellung nach dem NHundG

OVG Braunschweig stellt klar: Hund darf nicht grundlos „verteidigen“

Eine Hundehalterin scheiterte mit ihrem Vorgehen gegen die Gefährlichkeitsfeststellung ihrer 8-jährigen Malinois- Mischlingshündin vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschluss vom 18. August 2016, Aktenzeichen: 5 B 105/16).
Die Frau war im Februar zusammen mit einer Bekannten und deren Hund auf einem Feldweg mit ihrer angeleinten Hündin spazieren gegangen, als sich ihnen von hinten ein Jogger in schnellem Tempo näherte und zwischen den beiden Frauen hindurch lief. Daraufhin biss die Hündin den Jogger in den Unterarm, wodurch eine blutende Wunde entstand, die im Krankenhaus behandelt werden musste. Aufgrund dieses Vorfalls wurde die Malinois- Mischlingshündin von der zuständigen Behörde als gefährlich im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) eingestuft. Gegen diese Gefährlichkeitsfeststellung wollte sich die Halterin gerichtlich zur Wehr setzen, scheiterte jedoch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Zu seinem Ergebnis kam das Gericht, indem es der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg folgte, das die Ansicht vertritt, dass ein Hund grundsätzlich als gefährlich eingestuft werden kann, wenn er einen Menschen nicht nur geringfügig verletzt. Dies findet sich auch so im zugrundeliegenden Gesetz, dem NHundG, in dessen § 7 davon ausgegangen wird, dass Hunde, die Menschen gebissen haben, eine gesteigerte Aggressivität aufweisen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 NHundG).
Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine von den Gerichten anerkannte Ausnahme vorliegt. Eine solche kann zum Beispiel sein, dass der Hund nur ein eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt und deshalb zugebissen hat.
Auf eine solche Ausnahme wollte sich auch hier die Hundehalterin stützen: So vertrat sie vor Gericht die Ansicht, der plötzlich von hinten kommende Jogger habe sie erschreckt, weshalb sie zusammengezuckt sei; dies habe ihre Hündin bemerkt und daraufhin die fremde Person „abgeschnappt“. Ein solches Verhalten sei als artgerechtes und hundetypisches Abwehrverhalten einzustufen, deshalb sei ihre Hündin eben nicht als gefährlich nach dem NHundG einzustufen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Vielmehr führte es deutlich aus, dass eine vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht anerkannte Ausnahme dann nicht vorliegt, wenn ein Hund auf das Verhalten einer Person reagiert, das als solches nicht mit aggressiver Zielrichtung gegen den Halter des Hundes oder gegen den Hund selbst gerichtet ist, und wenn der Hundehalter mit solchen Situationen im gesellschaftlichen Miteinander grundsätzlich zu rechnen hat.
Dabei spielt es keine Rolle, wenn das von der anderen Person gezeigte Verhalten nicht in allen Belangen vollständig regelkonform ist, hier also beispielsweise das Durchlaufen des von hinten kommenden Joggers in der Mitte der beiden Hundehalterinnen. Ein Hund kann ein solches sozialtypisches Verhalten eines Menschen zwar nach seinen eigenen, tierpsychologischen Kriterien fehlinterpretieren und davon ausgehen, dieser Mensch zeige ihm oder seinem Herrchen/ Frauchen gegenüber gerade eine Aggression. Dies darf dann aber nicht dazu führen, dass der Hund in einer solchen Situation zubeißt.
Vielmehr hat der jeweilige Hundehalter durch geeignete Maßnahmen wie konsequentes Training mit dem Hund, das Anleinen des Tieres und (wenn nötig) auch den Einsatz eines Maulkorbes dafür Sorge zu tragen, dass der Hund keine anderen Menschen verletzen kann.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Hund verletzt Katze

Beweislast bei der Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes

VG Gießen, Urteil vom 25.08.2016, 4 K 5786/15.GI Hund verletzt Katze

 

Hund verletzt Katze : Ein interessantes Urteil für uns Hundehalter mit Blick auf die Beweislast für bestimmte Situationen;  hierbei spielt es keine Rolle, ob ein Hund eine Katze oder einen anderen Hund verletzt hat. Die Ordnungsbehörde hat nach diesem Urteil zu beweisen, dass sämtliche Tatbestandsmerkmale, in diesem Fall die der Hundeverordnung, tatsächlich auch vorliegen. So auch das die Gefährlichkeit ausschließende Tatbestandsmerkmal“ ohne selbst angegriffen worden zu sein“

Der Sachverhalt:

In dem vorliegenden Rechtsstreit lebte eine Katzenhalterin sowie ein Hundehalter ( der spätere Kläger) auf unterschiedlichen Etagen in einem Mehrfamilienhaus.

Am 7. Mai 2013 ging der Ordnungsbehörde der Kommune ein Schreiben zu, in welchem die Katzenhalterin anzeigte, dass der im Haus wohnende Hund ihren Kater mehrmals gejagt und verletzt habe. Eine Verletzung ihrer Katze ereignete sich zuletzt am 3. Mai 2013.

Nach einer einmaligen Anhörung des Hundehalters teilte dieser mit, dass der Kater seinen Hund angegriffen habe. Die Ordnungsbehörde unternahm zunächst nichts, bis es am 13. Mai 2015 zu einem erneuten Schreiben der Katzenhalterin kam. Sie führte aus, dass der Hund alle Tiere jage, die ihm in die Quere kämen, darunter auch ebenfalls ihre Katze. In einer erneuten Anhörung des Hundehalters äußerte dieser sich dahingehend, dass sein Hund ein ausgebildeter Jagdhund sei, der niemals Probleme mit Katzen gezeigt habe. Erst das ausgeprägte Territorialverhalten dieser einen Katze habe Konflikte verursacht.

Mit Datum vom 8. Juli 2015 wurde der Hund als gefährlicher Hund gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO eingestuft.

(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben. „

(Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, Hessen)

Grundlage für diese Einstufung war  der Vorfall zwischen dem Kater und dem Hund am 3. Mai 2013. Nach der Einstufung des Hundes als gefährlich, wurde der Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes erforderlich.

Von dem Hundehalter und späteren Kläger dieses Verfahrens wurde daher am 17. Juli 2015 ein Antrag auf Erteilung der Halteerlaubnis gestellt. Im Zuge dessen legte er er aber auch am 13. August 2015 Widerspruch gegen die Verfügung vom Juli 2015 ein. Hundehalter und Kläger führte aus, dass der Angriff von Seiten des Katers begonnen habe. 

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs erhob der Hundehalter Klage.

Seiner Ansicht nach sei der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht erfüllt. Sein Hund wurde im Mai 2013 von dem Kater angegriffen worden, die nachfolgende Reaktion seines Hundes sei eine Verteidigungsreaktion auf das aggressive Verhalten des Katers gewesen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Gießen führte zunächst aus, dass das Merkmal „ein anderes Tier durch Biss geschädigt“ unzweifelhaft gegeben ist. Sowohl am 11. Juni 2012, als auch am 3. Mai 2013 wurde die Katze  von dem Hund des Klägers gebissen.

Die Beschreibung der Wunden und auch ein späterer Besuch beim Arzt bestätigen dies.

Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „ohne selbst angegriffen worden zu sein“streitig. Es kann nicht mit Sicherheit ermittelt werden, wie die Vorfälle sich tatsächlich ereignet haben. Bei dem Beißvorfall am 3. Mai 2013, der schlussendlich zur Anordnung geführt habe, stehen sich Aussage gegen Aussage gegenüber. Die Halterin der Katze wurde erst auf das Geschehen aufmerksam,, als sie Lärm von ihrem Küchenfenster aus wahr nahm. Der Kläger hingegen behauptet, dass die Katze zuerst angegriffen habe.

Es mag zu vermuten sein, dass der Vorfall sich nach Schilderung der Halterin der Katze ereignet habe, jedoch ist dies nicht sicher. In Betracht käme nach Ansicht der Richter auch, dass der Kater den Hund attackiert oder auf andere Weise provoziert habe.

Es gäbe weder einen Beweis des ersten Anscheins für jenen Verfahrensablauf, noch spräche die Lebenserfahrung dafür, dass Aggressionen zwischen Katzen und Hunden immer von den Hunden ausgingen.

Die Anordnung der Behörde, dass der Hund als „gefährlicher Hund“ einzustufen sei, war lediglich gestützt auf den Vorfall am 3. Mai 2013. Auf vorhergehende Ereignisse war somit nicht einzugehen.

Die Gefährlichkeitseinstufung war rechtswidrig, da der Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO nicht vollständig erfüllt ist. Die Beweislast liegt beim Beklagten also der Ordnunsgbehörde, welche den tatsächlichen Hergang nicht beweisen kann. Die Gefährlichkeitseinstufung ist mithin aufzuheben. Der Hund gilt nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO.

Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

Entlaufener Rauhaardackel muss zurück zu rechtmäßigem Eigentümer

LG Potsdam, Urteil vom 10.08.2016, 6 S 18/16

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um eine Dackelhündin, welche ihre ersten Lebensmonate bei einer Familie aus der Nähe von Brandenburg verbrachte. Sie trug zu dieser Zeit den Namen „Bonny von Beelitz“.

Der Mann jener Familie bekam den Rauhaardackelwelpen damals von seiner Frau zum 70. Geburtstag geschenkt. Jedoch währte diese Freude nicht lange, als der Hund im Jahre 2012 noch seinem Herrchen entlief.

Einen Tag später wurde Bonny per Zufall von Urlaubern nahe einer Autobahnauffahrt aufgelesen. Dabei trug die Hündin weder ein Halsband, noch eine Marke.

Sie beschlossen dem jungen Hund ein Zuhause zu geben und so zog „ursprünglich Bonny“ als „Lulu“ nach Bayern.

Doch nun, vier Jahre später, erfuhr das bayerische Ehepaar von Lulus wirklicher Herkunft.

Sie wollten bei einem Züchter neue Papiere für Lulu beantragen, als sie sich einen zweiten Dackel anschafften, dabei erfuhren sie von ihrer ursprünglichen Lebensgeschichte.

Ein Rechtsstreit entfachte, da Lulus ursprüngliche Familie nicht auf die Rückkehr ihres Hundes verzichten wollte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Das Landgericht Potsdam entschied am Mittwoch, den 10.08.2016 über das Schicksal des Rauhaardackels.

Lulu wird zu ihrer alten Familie zurück gehen.

Im Zuge der Rückgabe des Tieres müssen die ursprünglichen Besitzer, der Jäger und seine Frau aus der Nähe von Brandenburg, eine Entschädigung in Höhe von 3.271,16 € leisten. Diese soll die Kosten für Hundefutter, Tierarzt und ähnliche Aufwendungen, die das bayerische Ehepaar getätigt hat kompensieren.

Aber sie müssen die Hündin in jedem Fall herausgeben.

Problematisch gestaltete sich im vorliegenden Fall, dass die neuen Besitzer, als sie den Dackel fanden, nicht das Ordnungsamt einschalteten, was sie hätten tun sollen. Mithin hätten sie unrechtmäßig gehandelt.

Denn gem. § 985 BGB kann der Eigentümer vom Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Das Ehepaar aus Bayern ist unzweifelhaft der momentane Besitzer des Hundes.

Und seine alten Besitzer haben das Eigentum an dem Hund nie aufgeben wollen. Obwohl dieser weggelaufen ist, bestünde die Eigentumslage unbeschadet weiter.

Denn eine Eigentumsaufgabe nach § 959 BGB fand hier nicht statt, dem Mann aus Potsdam war der Hund nur entlaufen. Eine Eigentumsaufgabe wird jedoch nur angenommen, wenn sie offensichtlich ist, was im vorliegenden Falle zu verneinen ist.

So entstand kein Rechtsgrund für die neuen Besitzer, das Tier zu behalten.

Bei dem Hund handelt es sich nach dem Gesetz auch um eine „Sache“ im Sinne des § 985 BGB.

Vor Gericht beteuerte das Ehepaar aus Bayern, dass sie auf verschiedensten Wege nach den Ur-Besitzern gesucht hätten, zudem habe die Hündin weder Halsband noch Marke gehabt. Dadurch, dass die Polizeistreife den Dackel nicht habe an sich nehmen wollen, hätten sie beschlossen, das Tier bei sich aufzunehmen.

Die Justizsprecherin erklärte in ihrer Mitteilung, dass dem Gericht eine einvernehmliche Lösung im Sinne des „Hunde-Wohls“ lieber gewesen sei, jedoch habe weder die alte, noch die neue Familie auf das Tier verzichten wollen. So muss Lulu nach viereinhalb Jahren aus ihrer Familie wieder zurück in ihr altes Leben gehen.

Hundehaltungsverbot Dogge

Massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen Hundehaltungsverbot Dogge

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015, 2 L 506/15.KO

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.10.2015, 7 B 10770/15.OVG

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016, 2 K 30/16.KO

Der Sachverhalt:

Hundehaltungsverbot Dogge :Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger des Verfahrens um einen Mann, der bis Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen hielt.

Nach einer tierschutzrechtlichen Kontrolle des Hofes durch die Kreisverwaltung wurde festgestellt, dass massive Verschmutzungen durch Hundekot und Hundeurin die Räume des Anwesens prägten.

Infolge der Kontrolle wurde dem Tierhalter unter Anordnung einer sogenannten sofortigen Vollziehung, die ein sofortiges Handeln des Mannes forderte, die Reinigung der Aufenthaltsbereiche der Hunde angeordnet. Bei Nichtbeachtung war eine Zwangsmittelandrohung vorgesehen,

Zudem wurde ihm zugetragen, er habe die Wände zu fliesen oder diese mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen.Des Weiteren müsse er jedem Hund ausreichend Auslauf ermöglichen (jedem Hund zwei Stunden Auslauf täglich im Freien und mindestens an jedem dritten Tag eine Stunde Auslauf in Form eines Spaziergangs bei Tageslicht), tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte erteilen, bzw. angeforderte Unterlagen vorlegen.

Vom Kläger wurde indes Widerspruch gegen die Anordnung erhoben. Er beantragte außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, welcher die sofortige Wirkung der Anordnung außer Kraft setzen sollte. Mit jenem Antrag hatte er jedoch keinen Erfolg, der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde in der Sache nicht statt gegeben.

Bei weiteren Kontrollen am 17. und 18. Juni 2015 wurden im Haus Hundekot in Plastiktüten gefunden, die in der Badewanne und in Eimern gesammelt wurden.

Nach diesem Fund wurde dem Kläger vom Landkreis ein Haltungs- und Betreuungsverbot für Tiere jeglicher Art ausgesprochen.

Gegen dieses Haltungsverbot legte der Kläger widerum erneut Widerspruch und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Dem Antrag des Klägers hatte keinen Erfolg. Als Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz an, dass den elf Doggen durch die Haltung erhebliche Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt wurden.

Zunächst seien die Grundanforderungen an die Hygiene missachtet worden. Überdies habe er es seinen Doggen nicht ermöglicht ein artgemäßes Bewegungspensum zu schaffen und eine dauerhafte Wasserversorgung zu erhalten. Mit diesem Verhalten habe er massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz begangen. (Beschluss vom 03.08.2015)

Nach einer weiteren Beschwerde gegen das Urteil vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, die abermals keinen Erfolg hatte, wurde weiterhin ausgeführt, dass der Kläger mit seinem Verhalten über Monate hinweg das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. (Beschluss vom 23.10.2015)

Als der Widerspruch des Klägers gegen die Haltungsuntersagung mithin ohne Erfolg endete, wurde vom Halter Klage erhoben – und abgewiesen.

Nach Ansicht der Koblenzer Richter sei das Haltungsverbot rechtmäßig. Dem Kläger wird vorgeworfen, er sei offensichtlich nicht in der Lage eine tierschutzgerechte Tierhaltung herbeizuführen, wie es auch vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt wurde.

Als Erklärung, weshalb der Tierhalter den Hundekot sammele, führte dieser aus, er benötige diesen „als Fetisch zur sexuellen Stimulation“.Jedoch rechtfertige dies den Kläger nicht, seine Hunde durch die Lagerung des Kots den dadurch entstehenden Schadstoffbelastungen auszusetzen, so die Richter.Mit einer derartigen Menge an Fäkalien werde eine so enorme Belastung der Atemluft im Haus des Klägers herbeigeführt, die für die Hunde aufgrund ihres ausgeprägten Geruchssinns absolut schädlich sei.

Des Weiteren habe er den Hunden keine artgerechte Bewegung garantiert. Seine Doggen habe er an drei Tagen pro Woche wegen seiner erwerbsbedingten Tätigkeit jeweils acht bis neun Stunden allein gelassen. Zudem habe er sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier seiner Doggen zu einer Ausstellung gefahren sei. Zu dieser Zeit sei es den Hunden nicht möglich gewesen, sich draußen zu bewegen und frische Luft atmen zu können.

Das behördliche Haltungsverbot gem. § 16 a I S. 2 Nr. 3 1. Halbsatz TierSchG wurde für rechtmäßig erklärt.

Listenhunde aus dem Ausland

Einfuhr von „Listenhunden“ und von Welpen nach Deutschland: Ein Überblick über Verbote und Vorgaben

Listenhunde aus dem Ausland

Leider erlebe ich immer wieder völlig verzweifelte Hundehalter aber noch mehr „verzweifelte“ Hunde bestimmter Rassen, die beschlagnahmt, sichergestellt und zurück in Ausland verbracht werden. Ist es denn nicht möglich, sich vor Anschaffung eines Hundes über die gesetzlichen Voraussetzungen der Haltung in Deutschland zu informieren? Es müsste doch inzwischen auch dem letzten „Dörfler“ bekannt sein, dass in Deutschland die Haltung bestimmter Rassen höchst problematisch, wenn nicht sogar verboten ist. Ich empfinde die Ignoranz derer, die diese Hunde trotz der klaren gesetzlichen Regelungen nach Deutschland einführen oder verbringen und auch die derer, die einen solchen Hund bei demjenigen erwerben, der ihn hier widerrechtlich nach Deutschland verbracht hat, schwer auszuhalten.

Die Möglichkeiten, einen Hund aus einem anderen Land nach Deutschland einzuführen, sind stark reglementiert. Um die Hundegesetze der Bundesländer zu unterstützen, die sich u.a. zum Ziel gesetzt haben, die Zahl der „Listenhunde“ auf deutschem Staatsgebiet zu reduzieren, wurde bereits am 12. April 2001 das sog. Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz, kurz HundVerbrEinfG) vom Bundestag erlassen.

Absolutes Einfuhr- und Verbringungsverbot für bestimmte Rassen

Danach dürfen Hunde der folgenden Rassen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden:
– Pitbull-Terrier
– American Staffordshire-Terrier
– Staffordshire-Bullterrier
– Bullterrier
– sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (§ 2 Abs.1 S.1 HundVerbrEinfG).

Diese weitreichende Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16. März 2004 (AZ: 1 BvR 1778/01) als verfassungsmäßig eingestuft und hat daher weiterhin Geltung; die Vereinbarkeit mit europarechtlichen Regelungen (insbesondere mit den Artt. 34 und 36 AEUV) bestätigte zuletzt 2014 das OVG Lüneburg: „Die angegriffene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG soll hiernach sicherstellen, dass die von den Bundesländern im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenz geschaffenen Bestimmungen durch die Einfuhr und das Verbringen von gefährlichen Hunden bestimmter Rassen aus anderen Staaten in das Inland nicht unterlaufen werden.“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Februar 2014, AZ: 11 LA 180/13, NdsVBl 2014, 200-202, Rn. 30 bei juris). Dieser Rechtsprechung schloss sich auch das VG Düsseldorf an (VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2014, AZ: 18 K 1340/14).

Der Unterschied zwischen „einführen“ und „verbringen“ besteht hierbei nur in dem jeweiligen Land, aus dem der Hund nach Deutschland gebracht werden soll; ist dieses Land ein Mitgliedsstaat der EU, so lautet die offizielle Bezeichnung „verbringen“, ist das Land hingegen ein Drittland, spricht man von „einführen“.

Einfuhr- und Verbringungsverbot nach Landesrecht: Ausnahmen möglich

Weiterhin bestehen Verbote für weitere Rassen bzw. deren Kreuzungen, und zwar je nachdem, in welchem Bundesland der Hund ständig gehalten werden soll:
Wird diese Rasse in dem jeweiligen Hundegesetz des betreffenden Bundeslandes gelistet bzw. dessen Gefährlichkeit vermutet, so darf dieser Hund ebenfalls nicht aus dem Ausland in dieses Bundesland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 S.2 HundVerbrEinfG).

Dieses Einfuhrverbot nach Landesrecht ist jedoch kein absolutes Einfuhrverbot:
– Die örtlich zuständigen Behörden des Bundeslandes, in dem der Hund trotz des Verbotes dauerhaft gehalten werden soll, können eine amtliche Berechtigung zum Halten des Hundes ausstellen (vgl. § 2 Abs.4 HundVerbrEinfVO, siehe zu dieser Verordnung noch unten). Dies muss allerdings unbedingt vorab mit den Behörden geklärt werden, denn ein Verstoß gegen die Verbote kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden; auch ein Versuch und eine fahrlässige Begehungsweise sind mit Strafe bedroht (§ 5 HundVerbrEinfG), sodass die Aussage „Ich wollte und wusste das gar nicht!“ nicht vor Strafe schützen wird.

– Eine solche Ausnahme ist aber nicht für die in § 2 Abs. 1 S.2 HundVerbrEinfG genannten Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden möglich, sodass das Einfuhrverbot in Bezug auf diese absolut ist.

Strafen bei Verstoß

Um diese Verbote konsequent durchzusetzen, dürfen die Behörden auch
– zur Überwachung und Kontrolle Auskünfte verlangen
– und im Extremfall sogar private Grundstücke und Wohnungen betreten
– sowie den Hund untersuchen (§ 3 HundVerbrEinfG).

Wer sich in diesen Fällen der Behörde widersetzt bzw. nicht mithilft oder gar falsche Angaben macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße bis zu 5000 € (§ 6 HundVerbrEinfG); Ausnahmen bestehen hier (wie stets) nur, wenn man von seinem Schweigerecht Gebrauch machen möchte, um sich selbst oder Angehörige nicht zu belasten; ein Anwalt kann hier helfen, die Lage richtig einzuschätzen.

Außerdem droht bei Zuwiderhandlung die Einziehung des Hundes durch die Behörden (§ 7 HundVerbrEinfG) oder auch das unverzügliche Zurückbringendes Hundes an den Ort seiner Herkunft (§ 4 HundVerbrEinfVO; siehe zu dieser Verordnung noch unten; vgl. zur Rückbringung, die durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden nachgewiesen werden muss, auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2010, AZ: 16 L 922/09, Rz. 12 ff. (zitiert nach juris)).

Auch bevor man mit seinem Hund verreist, sollte man sich also im Zweifel über die Einstufung des Hundes und über die erforderlichen Dokumente bei dem zuständigen Ordnungsamt erkundigen, um Probleme bei der Rückkehr nach Deutschland zu vermeiden.

Ausnahmen vom Einfuhr- und Verbringungsverbot

Ausnahmen von den Verboten regelt die Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung – HundVerbrEinfVO) vom 03. April 2002:

Danach darf ein als gefährlich eingestufter Hund dann eingeführt werden, wenn er nach einem Auslandsaufenthalt zurück nach Deutschland in ein Bundesland kommt, in dem der Hundehalter eine Erlaubnis zum Halten des Hundes hat (§ 2 Abs. 2 HundVerbrEinfVO).

– Auch dürfen Gebrauchshunde (z.B. Diensthunde, Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes, Behindertenbegleithunde) mitgebracht werden.

Unbedingt erforderlich ist hierbei aber, dass bei der Einreise die zur Überprüfung des Hundes erforderlichen Papiere vorgelegt werden (§ 3 HundVerbrEinfVO); diese sind insbesondere Abstammungsnachweis, Impfpass, Wesenstestbescheinigung und sonstige erforderliche Bescheinigungen des zuständigen Ordnungsamts. Es muss also zweifelsfrei nachgewiesen werden können, dass es sich auch wirklich um den Hund handelt, für den die Erlaubnis ausgestellt worden ist; dabei müssen die Dokumente dem Zoll im Original vorgezeigt werden und Bescheinigungen oder Dokumente in einer fremden Sprache müssen mit einer amtlich beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.

– Eine Ausnahme besteht außerdem für Hunde, die sich höchstens vier Wochen in Deutschland aufhalten, sofern sie hier zusammen mit einer Begleitperson sind, die nicht in Deutschland wohnt (Begleitpersonen im Sinne der Verordnung ist dabei jeder, der den Hund nach Deutschland verbringt oder einführt; zur Unterscheidung der beiden Begriffe s.o.). Ein längerer Aufenthalt als vier Wochen kann ggf. genehmigt werden. Das Einfuhrdatum muss in jedem Falle von den Zollbehörden bescheinigt und bei der Ausreise vorgelegt werden.

Danach ist zum Beispiel möglich, dass ein ausländischer Züchter (z.B. aus Belgien) nach § 2 Abs. 3 HundVerbrEinfVO mit einem Deckrüden einer in einem Bundesland als „gefährlich“ eingestuften Hunderasse legal vorübergehend in das Bundesgebiet einreist und während dieses Aufenthalts in einem Bundesland, in dem diese Rasse nicht gelistet ist, eine Hündin decken lässt, sofern in diesem Bundesland für diese Rasse kein Zuchtverbot besteht.

Auch kann ein Hund aus einem Bundesland, in dem er gelistet ist, in ein anderes Bundesland gebracht werden, wenn dort eine Genehmigung zur Haltung besteht oder die Gefährlichkeit dieser Rasse/ Kreuzung in dem Landeshundegesetz dieses Bundeslandes nicht vermutet wird.

Hilfe bei Unklarheiten

Die jeweiligen Landesgesetze geben über die gelisteten Rassen und eventuelle Haltungs- oder auch Zuchtverbote Auskunft; bei Unklarheiten sollte unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um hier auf Nummer sicher zu gehen und keine der oben genannten Strafen zu riskieren.

Für Fragen im Zusammenhang mit der Einfuhr von gefährlichen Hunden sollte das für den Wohnsitz zuständige Ordnungsamt, die Zentrale Auskunft des Zolls oder (bei Fragen zu konkret beabsichtigten oder laufenden Abfertigungsverfahren) die örtlich zuständige Zolldienststelle zu Rate gezogen werden; zur Absicherung und insbesondere bei Problemen mit den Behörden sollte außerdem ebenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Haltungsuntersagung für Rauhaardackel

VG Köln: Haltungsuntersagung für Rauhaardackel rechtmäßig

Haltungsuntersagung für Rauhaardackel

 

VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2016, AZ: 20 K 6915/14

Im Zusammenhang mit Haltungsuntersagungen liest man zumeist nur von Vorfällen mit als gefährlich eingestuften oder im Sinne des LHundG „großen“ Hunden, denn nur auf diese bezieht sich die Regelung des § 12 Abs. 2 LHundG NRW, der den Behörden als Rechtsgrundlage für die Anordnung von Haltungsuntersagungen dient. Dass aber eine solche Haltungsuntersagung im Ausnahmefall auch auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW gestützt werden kann, entschied am 21. Januar 2016 das VG Köln.
(Anmerkung: § 12 Abs. 1 lautet: „Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.“)

Es ging dabei um einen Rauhaardackel, der mehrfach Nachbarn und Passanten in die Beine gebissen hatte und dessen Halterin bereits vom AG Köln wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen verwarnt wurde, wobei die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 EUR vorbehalten blieb und ihr aufgegeben wurde, an einem Hundetrainingskurs teilzunehmen sowie die ordnungsbehördlichen Auflagen zu befolgen. Diese wiederum bestanden daraus, dass sie ihren Dackel ab sofort außerhalb befriedeten Besitztums nur mit einem das Beißen verhindernden Maulkorb und einer maximal 1,5 m langen reißfesten Leine führen durfte, denn die Amtstierärztin hatte bereits zuvor in einem Gutachten festgestellt, dass es sich bei dem Dackel nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 3 LHundG NRW handle (Anmerkung: § 3 Abs. 3 gibt die gesetzlichen Merkmale der von den Behörden im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hunde wider). Das Problem des Dackels sei aber ein übersteigertes Revier-Verteidigungs-Verhalten, das die Halterin nicht in den Griff bekomme. Daher seien Maulkorb- und Leinenzwang erforderlich. An diese Auflagen hielt sich die Halterin jedoch nicht, sodass ihr Hund erneut mehrmals zubiss. Daraufhin erließ die Behörde nach einer Androhung und einer Anhörung der Frau unter Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Haltungsuntersagung und ordnete die Abgabe des Hundes in einem Tierheim, einer vergleichbaren Einrichtung oder an eine zur Haltung berechtigte Person an.

Dagegen klagte die Halterin und führte an, sie sei ernstlich erkrankt und hänge maßlos an ihrem Hund; er sei zwischenzeitlich kastriert worden, infolgedessen sich sein Verhalten stark verändert habe und er sehr ruhig geworden sei.

Das VG Köln jedoch beurteilte die Haltungsuntersagung als rechtmäßig. Als Rechtsgrundlage sei zwar nicht § 12 Abs. 2 LHundG NRW, aber § 12 Abs. 1 LHundG NRW heranzuziehen. Diese Vorschrift gesteht den Behörden ein Ermessen zu, das heißt sie muss jeden Einzelfall genau prüfen und darf insbesondere nur verhältnismäßige Regelungen treffen; dieses Ermessen sei hier aber auf null reduziert, sodass die Behörde nur noch die Haltungsuntersagung habe erlassen können, um der Gefahr, die von dem Hund mit der Klägerin als Halterin ausgehe, zu begegnen. Andere, weniger beeinträchtigende Maßnahmen kämen in diesem Falle nicht mehr in Betracht, so das Gericht. Es kam zu diesem Ergebnis, indem es (wie die Behörde zuvor) eine Gesamtwürdigung der Eignung der Frau als Hundehalterin vornahm und dabei kritisierte, dass sie sich weder an die Anordnungen der Behörde gehalten habe, noch sich von dem Urteil des AG Köln habe beeindrucken lassen: „Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zeugen vielmehr unverändert von einer Verharmlosung der Geschehnisse und der eingetretenen Folgen für die Geschädigten. Die Klägerin hat damit zur Überzeugung des Gerichts offenbart, dass es ihr erheblich an dem zur Haltung ihres Hundes erforderlichen Verantwortungsbewusstsein und der Bereitschaft zum ordnungsgemäßen Umgang mit ihrem Hund fehlt.“

Daher war die Anordnung der Haltungsuntersagung auch für einen kleinen Hund wie einen Rauhaardackel nach den Vorschriften des LHundG NRW möglich und hier auch rechtmäßig, wie der Orientierungssatz zu dem Urteil verdeutlicht: „Besteht aufgrund aktenkundiger Beißvorfälle und zahlreicher dokumentierter, zum Teil erheblicher Verletzungsfolgen für die Geschädigten kein Zweifel daran, dass von einem Hund eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht und wird sein Halter dieser Gefahr nicht Herr, kann eine Haltungsuntersagung ergehen.“