Regelungen und Vorschriften „Listenhunde“

Regelungen und Vorschriften „Listenhunde“

Viele deutsche Bundesländer führen in ihrer/em Hundeverordnung/Hundegesetz sog. „Listenhunde“, die als „gefährlich gelten“ oder deren „Gefährlichkeit vermutet“ wird.

Derzeit gibt es in fünf Bundesländern abgestufte Rasselisten (1 = gefährlich und 2 = Gefährlichkeit wird vermutet), wie zum Beispiel in Nordrhein-Westfalen. Die gelisteten Rassen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, ebenso wie die Art der Gefährlichkeit. So kann für einige Rassen in einigen Bundesländern die Gefährlichkeit widerlegt werden, für andere nicht. Daraus folgernd gibt es ca. ein Dutzend verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen genetisch bedingt gefährlich sein könnten.

Nur Niedersachsen (seit 2003) und Schleswig-Holstein (seit 2016) haben sich gegen Rasselisten ausgesprochen. Hier vertritt man die (nach Auffassung der Verfasserin richtige) Meinung, dass ein Hund erst durch falsche Haltung und/oder Erziehung aggressiv gegenüber dem Menschen oder Artgenossen wird – dadurch wird ein klares Votum gegen die Diskriminierung ausgesprochen. Derzeit finden sich  ca. ein Dutzend verschiedene Definitionen dafür, welche Hunderassen genetisch bedingt gefährlich sein könnten.

Jedes Bundesland hat damit eine andere ‚Lösung‘ für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes gefunden.

Im Niedersächsischen Hundegesetz heißt es hierzu in §7:

(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft

2. oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.

Für alle Bundesländer gilt ohne Ausnahme: Jeder Hund, der einen Menschen oder ein Tier gebissen und dabei mehr als nur ganz geringfügig verletzt hat, kann als gefährlich eingestuft werden. Dabei kann es im Einzelfall schwierig sein, Ausnahmetatbestände wie z.B. artgerechtes Abwehrverhalten, zu erkennen oder auszuschließen.

Gefährlichkeit nach Beißvorfällen

Nach einem Beißvorfall kann in jedem Bundesland eine Einstufung eines Hundes als gefährlich durch die zuständige Behörde erfolgen.

So stellte das Verwaltungsgericht Trier in Rheinland-Pfalz stellte in einem Beschluss vom 23.05.2013 sowie einem Beschluss vom 16.01.2013 fest, dass ein Hund sich nach einem Beißvorfall gegenüber einem Menschen (1L 593/13.TR), bzw. einem Hund (1L 1740/12.TR), alleine dadurch als bissig erwiesen hat und somit als gefährlich gilt.

In Niedersachsen muss der Biss eines Hundes zu einer nicht nur ganz geringfügigen Verletzung führen, um den beißenden Hund als gefährlich einzustufen. Bereits am 18.01.2012 erfolgte ein Beschluss vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (11ME 423/11), demnach es zur Feststellung der Gefährlichkeit regelmäßig ausreicht, dass der Hund einen anderen Hund gebissen, bzw. nicht nur ganz geringfügig verletzt hat. Allerdings werden Ausnahmen formuliert, so z.B. für erlaubtes Beißen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, z.B. bei Dienst-, Wach- und Jagdhunden, für eindeutig artgerechtes Abwehrverhalten gegenüber anderen (Haus-)Tieren, sowie für das Beißen und Töten von Mäusen oder Insekten.

Hat ein Hund ein Schaf gerissen, kann dieser ohne Weiteres als gefährlich eingestuft werden. Das Verwaltungsgericht Oldenburg urteilte im Juni 2014 (Az. 7A 788/14), dass aus Gründen der Gefahrenvorsorge ein derartiger einmaliger Vorfall ausreicht und ohne weitere Prüfung die Gefährlichkeit ausgesprochen werden kann.

Ein einmaliges Beißen eines Menschen kann in Niedersachsen zu einer Prüfung auf gesteigerte Aggressivität führen, mehrmaliges Beißen kann hingegen direkt zur Gefährlichkeitsfeststellung führen. In dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg (7B 5951/13) vom 20.09.2013 wurde festgehalten, dass es zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ausreicht, dass dieser einmalig einen Menschen gebissen hat. Hat ein Hund bereits mehrmals Menschen gebissen, kann die Gefährlichkeit aus Gründen der Gefahrenvorsorge regelmäßig auch ohne weitere Prüfung festgestellt werden. Dies wird auch durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 30.06.2015 bestätigt (Aktenzeichen 11 LA 250/14). Die Überprüfungspflicht umfasst lediglich die Überprüfung der näheren Umstände des Vorfalls. Weitere Überprüfungen des Hundes durch eine Verhaltensüberprüfung oder einen Wesenstest sind zur Gefährlichkeitseinstufung nicht erforderlich. Auch kann ein bestandener Wesenstest die Gefährlichkeit des Hundes rechtlich nicht wiederlegen.

Gefährlichkeit ohne Beißvorfälle

Hunde – unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit – können auch ohne Beißvorfall als gefährlich eingestuft werden.

In Rheinland-Pfalz klagte die Halterin einer Schäferhündin ohne Beißvorfall gegen den verhängten Leinen- und Maulkorbzwang der Hündin. Das Oberverwaltungsgericht sah es als erwiesen an, dass die Hündin sich mehrfach bellend und zähnefletschend auf Artgenossen gestürzt und diese angegriffen habe. Dies zeige eine überdurchschnittlich ausgeprägte extreme Kampfbereitschaft, was dazu führt, dass die Hündin laut rheinland-pfälzischem Landesgesetz über gefährliche Hunde als gefährlich einzustufen ist (Oberverwaltungsgericht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013 (7B 10501/13.OVG).

In Bayern wurden im Februar 2015 zwei sich widersprechende Beschlüsse erlassen.
Am 11.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dass ein Hund auch bei gutem Erziehungsstand und bestandenem Wesenstest als gefährlich gelten kann und somit ein großer Hund auch ohne Vorfall nicht frei herumlaufen darf, sofern sich Dritte hierdurch bedroht sehen (Aktenzeichen 10 ZB 14.2299).

Am 18.02.2015 beschloss der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem anderen Fall, dass für die Haltung eines Rottweilers nicht alleine aufgrund seiner Größe und der Listung unter Kategorie 2 der bayerischen Hundeverordnung spezielle Anordnungen wie Leinen- und Maulkorbzwang getroffen werden können (Aktenzeichen 10 CS 14.2558). Grundsätzlich gehe von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen frei herumlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchssichere Unterbringung solcher Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter aus. Es verstoße jedoch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Hunderassen der Kategorie 2 anders als sonstige große Hunde Anordnungen zur Hundehaltung unterliegen, unabhängig vom Verhalten des Hundes, vom Vorliegen besonderer Umstände wie eines Beißvorfalls oder von Empfehlungen eines Hundesachverständigen.

Beispiele für weitere abstruse Unterschiede in den landeseigenen Regelungen

In Niedersachsen wird jeder Hinweis auf gesteigerte Aggressivität eines Hundes von der zuständigen Behörde überprüft, in Hessen kann ebenfalls aufgrund des Verhaltens eine Gefahr angenommen werden, in Bayern kann ein Hund bereits aufgrund seines Erscheinungsbildes als gefährlich eingestuft werden, u.a. in Schleswig-Holstein kann aufgrund von gefahrdrohendem Anspringen in der Öffentlichkeit eine Einstufung als gefährlich erfolgen.

Weitreichende Konsequenzen für den Halter

Ist ein Hund vom zuständigen Veterinäramt als gefährlich eingestuft worden, wird die Haltung des Hundes meist erlaubnispflichtig und es muss z.B. In Nierdersachsen ein Wesenstest abgelegt werden. Zudem gilt für gefährliche Hunde in der Regel ein Leinen- und Maulkorbzwang. Sollten Auflagen nicht eingehalten werden, kann in letzter Konsequenz sogar eine Sicherstellung des Hundes durch die Behörden erfolgen. Auch hier gibt es landeseigene Besonderheiten. 

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Susan  Beaucamp

Rechtsanwältin

Sturz vom Fahrrad wegen eines bellenden Hundes

Urteil Tierhalterhaftung: Sturz vom Fahrrad wegen eines bellenden Hundes
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.11.2013 – 32 S 47/13
Vorinstanz: Amtsgericht Coburg, Urteil vom 28.08.2013 – 12 C 766/13
Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion wie im vorliegenden Fall – besteht keine Tierhalterhaftung.

Information zur Tierhalterhaftpflicht bei Hunden: Ohne Einschränkung sind in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen alle Hunde zu versichern.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein ist lediglich vorgeschrieben, dass man Listenhunde und auffällige Hunde zu versichern hat. Für alle anderen Hunde ist eine Haftpflichtversicherung freiwillig.

In Nordrhein-Westfalen definiert man die Versicherungspflicht ein wenig anders. Hier besteht eine Pflicht zur Hundehaftpflicht für alle Hunde, die größer als 40 Zentimeter sind oder mehr als 20 Kilogramm wiegen und zudem für alle Listenhunde.

In Hessen ist man dabei, im Landtag über eine Verpflichtung zur Hundehaftpflicht zu verhandeln.

Der Sachverhalt:
Der klagende Schüler befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Fahrradfahrer und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne.
Der Kläger begehrte von dem Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800,00 Euro und darüber hinaus sollte festgestellt werden, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweichbewegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt.
Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe.
Die Urteile:
Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevölkerungsgruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbstschädigenden Reaktion, die vernünftigerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB.
Aufgrund der weitgehend übereinstimmenden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweichreaktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Amtsgericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Es wies die Klage ab.
Auch die Berufung blieb ohne Erfolg
Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine ‚spezifische Tiergefahr‘ erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Deshalb wurde auch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

(Tier-)Schutzverträge und das Gewährleistungsrecht

(Tier-)Schutzverträge und das Gewährleistungsrecht

AG Krefeld, Urteil vom 1. September 2006 – Az. 7 C 255/06 –

Berufung: LG Krefeld, Urteil vom 13. April 2007 – Az. 1 S 79/06 –

Kann man sich gegenüber einem Tierheim/ einer Tierschutzorganisation auf das Gewährleistungsrecht berufen, wenn man nicht wissentlich ein krankes Tier erworben hat?

Der Sachverhalt:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten, einem Tierheim, Ersatz der ihr infolge einer Hüftoperation des Hundes „Sandy“ entstandenen Behandlungskosten sowie die Feststellung der Einstandspflicht des Beklagten für zukünftige Kosten der weiteren Behandlung des Hüftschadens sowie von Folgeerkrankungen.

Die Klägerin übernahm den Hund „Sandy“ im Januar 2006 gemäß Tierüberlassungsvertrag von dem Beklagen, der in X das Tierheim betreibt. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe die Hündin an beidseitig verschlissenen Kniegelenken wegen eines zuvor erlittenen Hüftbruchs gelitten, was für den Beklagten schon aufgrund des Hinkens des Hundes und im Übrigen durch die tierärztliche Untersuchung am 11.01.2006 bekannt gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der Heilbehandlungskosten aus kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten zu.

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst nahm sich das Amtsgericht Krefeld des Falles an und wies die Klage vollumfänglich ab.

Daraufhin legte die Klägerin beim Landgericht Krefeld Berufung ein. Doch auch diese blieb für sie erfolglos, auch das Landgericht kam zu der rechtlichen Überzeugung, dass das Tierheim die Tierarztkosten des Hundes nicht übernehmen müsste.

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht findet auf einen Schutzvertrag (auch Tierüberlassungsvertrag, Abgabe- oder Vermittlungsvertrag genannt) keine Anwendung, da es sich nicht um einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB handelt.

Ein Kaufvertrag scheide aus, da für einen Schutzvertrag nicht die entgeltliche Verschaffung von Eigentum an einer mangelfreien Sache, sondern die Verwahrung und Versorgung des überlassenen Tieres durch den Übernehmer prägend sei.

Dies sei insbesondere dadurch ersichtlich, dass in sogenannten Schutzverträgen Klauseln enthalten sind, die insbesondere regeln, dass der Übernehmer das Tier in einer bestimmten Art und Weise zu versorgen hat, nämlich nach den geltenden Tierschutzbestimmungen und ihm eine Weitergabe des Tieres an Dritte ohne Einverständnis des Beklagten verboten ist. Auch die Vereinbarung von „Probezeiten“ sprächen gegen die Annahme eines Kaufvertrages.

Es handle sich bei Schutzverträgen vielmehr um atypische Verwahrungsverträge, weil der Verwahrer Eigenbesitzer und Eigentümer werden soll und die Verträge entgegen der §§ 695, 696 BGB auf eine dauerhafte Verwahrung angelegt sind, bei der sowohl das Rückforderungsrecht des Hinterlegers als auch der Rücknahmeanspruch des Verwahrers ausgeschlossen sein sollen.

Mithin seien die Vorschriften der Verwahrung und nicht die des Kaufrechts auf Schutzverträge anzuwenden.

Der Klägerin stünde aber auch nach den Grundsätzen der Verwahrung ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Heilbehandlungskosten gegen den Beklagten nicht zu.

Es sei bereits zweifelhaft, ob sich bei den Behandlungskosten überhaupt um Aufwendungen im Sinne einer freiwilligen Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen handelt, da die Hündin dauerhaft bei der Klägerin bleiben soll und es daher an dem Merkmal fehlen kann, dass die Klägerin das Vermögensopfer im Interesse eines anderen erbringt. Jedenfalls scheide ein Aufwendungsersatzanspruch deshalb aus, weil die Klägerin sich gemäß § 5 S. 1 u. 2 der allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet hat, auch solche Unterhaltskosten zu übernehmen, die über die gewöhnlichen Pflegekosten hinausgehen. Genannt sind insbesondere die hier streitigen Tierarztkosten. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stünden keine durchgreifenden Bedenken entgegen. Insbesondere sei diese von dem Beklagten vorformulierte Vertragsbedingung nicht gemäß § 307 BGB unwirksam.

Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 694 BGB scheitere daran, dass es sich bei den aufgewandten und ggfls. noch aufzuwendenden Behandlungskosten um ein freiwilliges Vermögensopfer handle, da die Klägerin die Pflicht zur ordnungsgemäßen Versorgung freiwillig durch die Übernahme des Tieres übernommen habe.

Mithin sei der Beklagte nicht verpflichtet, sich an den Kosten der Behandlung zu beteiligen.

Dabei sei die Klägerin nicht schutzlos gestellt. Es stehe ihr frei bei Vorliegen der Voraussetzungen den Schutzvertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anzufechten, was zur Folge hätte, dass der Schutzvertrag von Anfang an als nichtig anzusehen wäre. Der Hund müsste in diesem Fall gegen Erstattung der Schutzgebühr zurückgegeben werden und die Klägerin könnte – soweit die Voraussetzungen vorliegen – die Behandlungskosten ersetzt verlangen.

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Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

Unfruchtbarmachung eines „gefährlichen“ Hundes

Rechtmäßigkeit einer Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines „gefährlichen“ Hundes

VG Weimar, Urteil vom 31.03.2015, 11 K 1119/14

Eine Unfruchtbarmachung von „gefährlichen“ Hunden kann grundsätzlich von den Bundesländern in ihren Landeshundegesetzen geregelt werden. Ob die sich auf ein solches Gesetz berufende Umsetzung und damit Anordnung der Unfruchtbarmachung eines Hundes jedoch einen Verstoß gegen das Amputationsverbot aus § 6 Abs. 1 Tierschutzgesetz darstellt, ist fraglich.

Der Sachverhalt:

Es handelt sich bei der Klägerin des Falles um die Halterin einer American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin. Mit Bescheid vom 30.11.2012 wurde der Klägerin von der Beklagten, der Stadt Weimar, das Halten ihrer Hündin erlaubt. Einer Erlaubnis bedurfte es, da es sich bei einem American-Staffordshire-Terrier um einen gefährlichen Hund im Sinne des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren handelte.

§ 3 Tiergefahrengesetz:

(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten

Hunde, der Rassen Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Bullterrier, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

..“

Innerhalb des Erlaubnisbescheides wurde die Klägerin dann verpflichtet, die Bescheinigung über eine Unfruchtbarmachung ihrer Hündin innerhalb von vier Wochen vorzulegen. Einer solchen Unfruchtbarmachung wollte die Klägerin ihre Hündin allerdings nicht unterziehen.

Daher erhob die  gegen jenen Bescheid Widerspruch, welcher allerdings vom Thüringer Landesverwaltungsamt am 31.07.2014 zurückgewiesen wurde.

Am 06.09.2014 erhob die Halterin des American-Staffordshire-Terrier-Mischlings Klage gegen den Bescheid der Stadt Weimar.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar:

Im Wesentlichen verwies die Klägerin in ihrer Klageschrift auf die Begründung ihres erhobenen Widerspruchsbescheides. Darin hieß es, dass eine derartige Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung gegen das Amputationsverbot verstoße, welches im § 6 Abs. 1 TierSchG normiert sei. Demnach ist eine Amputation nur in Ausnahmefällen erlaubt. Eine solche Ausnahme sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, da mithilfe der Unfruchtbarmachung weder eine unkontrollierte Fortpflanzung unterbunden werden solle noch eine Haltung erst ermöglicht werden.  

Das Verwaltungsgericht  erklärte den ergangenen Bescheid zur Unfruchtbarmachung für rechtmäßig.

Zur Begründung führte das Gericht an, dass zunächst einmal bei dem American-Staffordshire-Terrier-Mischling der Klägerin um einen Hund handelt, der aufgrund seiner genetischen Veranlagung unwiderlegbar als „gefährlich“ im Sinne des Gesetzes gilt, § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Thüringer Tiergefahrengesetz gilt. Aufgrund seiner Gefährlichkeit ist er gemäß § 11 Abs. 4 Thüringer Tiergefahrengesetz mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit keine Ausnahmegenehmigung vorliegt.

§ 11 TierGefG:

..(4) Hunde, deren Gefährlichkeit aufgrund genetischer Veranlagung unwiderlegbar vermutet wird (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), sind mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen, soweit eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 2 nicht erteilt ist.

…“

Diese Regelung innerhalb des Thüringer Tiergefahrengesetzes sei auch verfassungsmäßig.

Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 16.03.2004 (1 BvR 1778/01) bereits zum Zuchtverbot für bestimmte Hunderassen Stellung genommen.

Auch für die Rasse des Staffordshire-Bullterriers hat das Bundesverfassungsgericht es für gerechtfertigt gehalten, dass mithilfe des bisherigen wissenschaftlichen Kenntnisstandes, davon ausgegangen werden könne, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse sich dessen Gefährlichkeit ergebe.

Das hohe Gewicht des Schutzes des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit innerhalb des Gesetzes biete eine ausreichende Grundlage um Vorkehrungen gegen den Eintritt von Schädigungen durch Hunde der erwähnten Rassen zu treffen. Auch müsse dabei Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen von Beißvorfällen genommen werden.

Auch führte das Bundesverfassungsgericht aus, dass Regelungen die zur Unfruchtbarmachung von Hunderassen verpflichten, verhältnismäßig seien. Verhältnismäßig heißt, dass die Regelung einem legitimen Zweck dienen soll, für die Zielerreichung dieses Zweckes auch geeignet ist, es keine milderen Mittel gibt um diesen Zweck zu erreichen und dass die Regelung angemessen ist.  Angemessen ist die Regelung, wenn die Nachteile, die mit ihr verbunden sind nicht völlig außer Verhältnis zu der Erreichung des Ziels stehen.

Diese Voraussetzungen träfen auf die Regelung zur Unfruchtbarmachung zu.

Insbesondere seien die Gefahren für das entsprechende Tier, die bei dem chirurgischen Eingriff zur Unfruchtbarmachung bestünden, in Abwägung mit der Zielerreichung in Kauf zu nehmen. Liege eine besondere Gefährdungskonstellation vor, bei der es zu schwersten Verletzungen oder dem Tod des Tieres kommen kann, seien Ausnahmen möglich.

Jedoch sind im vorliegenden Fall nach Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme zugunsten der Klägerin ersichtlich. Gefahren allgemeiner Art, welche bei einer Kastration auftreten können sind bei Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, da der Schutz von Leben und Gesundheit des Menschen ein hohes Schutzgut darstellen.

Folglich ist der ergangene Bescheid zur Unfruchtbarmachung der American-Staffordshire-Terrier-Mischlingshündin rechtmäßig. Der § 11 Abs. 4 TierGefG ist eine zulässige Ausnahme des in § 6 Abs. 1 TierSchG normierten Amputationsverbots.

Die Berufung gegen dieses Urteil wurde zwischenzeitlich zugelassen.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

 

Anmerkung der Unterzeichnerin: Die von diesem Gerichte vertretene Auffassung, dass sich allein aus der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse deren Gefährlichkeit ergäbe, wird ausdrücklich nicht geteilt. Die Unterzeichnerin ist der Auffassung, dass es heutzutage ausreichend kynologische und verhaltensbiologische Gutachten gibt, die das Gegenteil bestätigen.

Es wird Zeit, dass nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch die Gerichte diesen aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen in ihrer Bewertung der rassespezifischen Gefährlichkeit Rechnung tragen.

 

 

Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

Unzuverlässigkeit Hundehalteverbot

VG Minden, Urteil vom 14.09.2016, 11 K 240/16

Eine Haltungsuntersagung für Hunde kann rechtmäßig sein, wenn es dem Halter der Hunde an der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin und ihr Mann hielten seit 2008 mehrere Huskies auf ihrem Grundstück.

Bei einer Besichtigung durch die beklagte Ordnungsbehörde wurde festgestellt, dass von den neun Huskies, die sich auf dem Grundstück befanden gerade einmal vier angemeldet waren. Im Eigentum der Klägerin standen nach ihren Angaben sieben Huskies, die anderen beiden seien Pflegehunde.

Nach Angaben einiger Nachbarn kam es im Jahr 2014 und 2015 wiederholt zu Hetzereien einiger Rehböcke durch die Huskies, die das Grundstück der Klägerin verlassen hätten.

Zudem ereignete sich im April 2015 ein Unfall, als die Klägerin mit ihrem Ehemann mit dem Huskygespann auf einem öffentlichen Weg unterwegs waren und dabei auf eine Frau trafen. Sie wurde von den Hunden umgefahren und musste sich aufgrund dieses Vorfalls in physiotherapeutische Behandlung begeben und leidet noch heute unter Schmerzen.

Zu jenem Vorfall äußerte sich die Klägerin dahingehend, dass sie die Ausfahrten mit dem Huskygespann nur in verkehrsarmen Zeiten mache.

Durch die Beklagte wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Schlittenrennen auf öffentlichen Straßen zwar nicht verboten sei, sie allerdings zukünftig die gebotene Vorsicht und Rücksichtnahme auf Fußgänger einhalten müsse.

Im Juni wiederum wurde eine Frau vor ihrem Haus von fünf der Huskies angegriffen und ihr Hund wurde bei dem Vorfall so schwer verletzt, dass er eingeschläfert werden musste. Die Frau erlitt mehrere Hundebisse an den Händen und musste stationär ins Krankenhaus.

Nach Angaben der Klägerin sei es wohl den männlichen Huskies gelungen durch die Haustür das Haus zu verlassen. Im Rahmen einer Begutachtung des Grundstücks wurde festgestellt, dass der Zaun komplett intakt war und die Hunde lediglich durch die Haustür entkommen können.

Aufgrund dieses Vorfalls im Juni wurde eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin erlassen,

  • dass ihre neun Huskies außerhalb des ausbruchssicheren umfriedeten Grundstücks nur noch an einer Leine, die maximal eine Länge von 1,5 m besitzt und mit einem Maulkorb oder einer in der Wirkung gleichstehenden Vorrichtung geführt werden dürfe
  • es dürfen nur Personen die Hunde einzeln ausführen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • sobald die Hunde im Bereich des Gartens ausgeführt werden, dürfe das Gartentor nicht benutzt werden. Zudem sei bereits im Garten Leine und Maulkorb anzulegen und die Hunde seien durch die Räumlichkeiten des Hauses hindurch zu führen, eine Schleusenfunktion der Türen zwischen Garten und Haus soll gewährleisten, dass kein Hund versehentlich durch eine Tür entwischt.
  • das Tor des Gartens sei innen mit einem Türknauf zu versehen, sodass die Hunde es nicht öffnen können
  • zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit sind die Hunde einem amtlichen Tierarzt vorzuführen und das Ergebnis der Verhaltensprüfung bei der Stadt vorzulegen. Einen Monat später soll bei negativem Ausfall des Tests Ziffer 1-4 und 6 außer Kraft treten.
  • Würden die Tiere an einen Dritten abgegeben, seien Name und Anschrift des neuen Halters anzuzeigen. Außerdem ist der neue Halter in Kenntnis über die vorläufigen Sicherheitsnamen zu setzen.

Bei Nichtbeachtung der vorläufigen Ordnungsverfügung droht der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 €.

Ende Juni jedoch erhielten Mitarbeiter der Polizei erneut Hinweise über freilaufende Huskies. Ein Husky konnte bei Eintreffen der Polizei gefunden werden. Nach Aussage der Klägerin seien drei der Huskies ausgebüchst, aber inzwischen zurück gekehrt. Sie wisse nicht, wie sie das Grundstück verlassen konnte und vermutete, dass ihr Zaun manipuliert worden sei. Eine derartige Manipulation konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Daraufhin wurden sieben der Hunde durch die Beklagte in Tierpension und Tierheim verbracht.

Die anderen zwei verblieben zunächst bei der Klägerin, mussten später jedoch auch in private Verwahrung gegeben werden.

Nachdem die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhob und dieser im Juli 2015 abgelehnt wurde, wurden von der Beklagten im Januar 2016 zwei Ordnungsverfügungen erlassen, die der Klägerin und ihrem Mann die Haltung von Hunden im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 LHundG untersagt wurde.

Gegen diese Ordnungsverfügung ging die Klägerin vor.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Das Verwaltungsgericht Minden erklärte die Ordnungsverfügung für rechtmäßig.

Die Klägerin weise nach Würdigung aller Vorfälle im Zusammenhang mit der Hundehaltung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW auf.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere…

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben.

Bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit handele es sich um eine auf das zukünftige Verhalten ausgerichtete Prognose, bei der das Verhalten des Betroffenen auch im Klage- und Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden könne. Insbesondere Aussagen, die das Geschehene bagatellisieren und Schuldzuweisungen bei Anderen suchen, können Zweifel daran begründen, ob der Betroffene gewillt und in der Lage sei, in Zukunft die Vorschriften des LHundG zu beachten.

Indem die Klägerin nicht rechtzeitig die Hunde anmeldete liege ein Verstoß gegen das LHundG vor. Bei dem Beißvorfall im Juni 2015 sei eine Frau von den Hunden der Klägerin angegriffen wurden und der Hund der angegriffenen Frau wurde tödlich verletzt. Die Klägerin erhob den Einwand, dass die Geschädigte Mitschuld an dem Geschehen habe, weil sie versucht habe ihren Hund von den Huskies der Klägerin zu trennen. Daher entstanden der Auffassung der Klägerin nach die Verletzung an ihren Händen. Jedoch entstand gerade diese Situation dadurch, dass die Huskies nur durch ein unachtsames Verhalten der Klägerin aus der Tür entwischen konnten.

Dafür könne nur die Klägerin verantwortlich gemacht werden so das Gericht.

Auch bei dem Vorfall mit dem Schlittenzug versuchte die Klägerin die Geschädigte für ihre erlittenen Verletzungen verantwortlich zu machen. Sie habe den vorhanden Gehweg nicht genutzt und sei daher verantwortlich für die Kollision mit dem Huskyschlitten.

Nachdem erneut Huskies nach Erlass der Ordnungsverfügung von dem Grundstück fliehen konnten, beharrte die Klägerin dann darauf, dass jemand ihren Zaun manipuliert habe. Dies konnte durch die Polizei nicht festgestellt werden. Allerdings wurde dabei festgestellt, dass Zwischenräume zwischen Zaun und Boden unvollständig verschlossen waren, sodass dies eine mögliche Flucht der Huskies förderte. Allerdings war die Klägerin nach der ergangenen Ordnungsverfügung verantwortlich für ein ausbruchssicheres umfriedetes Gartengrundstück. (Ziffer 1)

Mithin fehlt es der Klägerin an der erforderlichen Zuverlässigkeit zur Hundehaltung, sodass die ergangene Haltungsuntersagung für Hunde rechtmäßig erging.

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Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

Gefährlichkeitsfeststellung ohne Amtstierarzt rechtmäßig

Gefährlichkeitsfeststellung ohne Amtstierarzt rechtmäßig

Nach schwerem Beißvorfall kann Behörde allein über Gefährlichkeit eines Hundes entscheiden

Nachdem sein Deutsch-Langhaar-Rüde von der Behörde als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes NRW eingestuft worden war, erhob ein Hundehalter Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17. August 2015, Aktenzeichen: 11 K 1136/15). Der Hund war bereits 2009 und 2010 vier Mal mit einem bestimmten anderen Hund derart aneinander geraten, dass es zu Beißverletzungen gekommen war. Der letzte Beißvorfall ereignete sich dann 2015 und war so gravierend, dass der andere Hund aufgrund seiner schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste.

Die Behörde hatte bereits 2011 eine amtstierärztliche Untersuchung angeordnet, im Zuge derer der Rüde nicht als gefährlich eingestuft worden war. Nach dem schweren Beißvorfall 2015 erließ die Behörde dann jedoch eine Verfügung, in welcher die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Dagegen klagte der Hundehalter, weil er meinte, die Behörde hätte die Gefährlichkeit des Hundes nicht ohne eine erneute amtstierärztliche Untersuchung feststellen dürfen.

Dem widersprach das VG Minden und stellte klar:


Die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung der Gefährlichkeit durch den Amtstierarzt stellt grundsätzlich nur eine reine Verfahrensvorschrift dar, die keine konstitutive Wirkung hat. Sie dient nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Behörde eine sachverständige Unterstützung an der Seite hat.

Das Gericht führte aus: „Die Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW trifft die zuständige Ordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnisse. Hierbei stellt das Ergebnis einer Verhaltensprüfung, die naturgemäß nur eine Momentaufnahme des tierischen Verhaltens widerspiegelt, nur eines von mehreren verwertbaren Erkenntnismitteln dar. Dementsprechend führt eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte Verhaltensprüfung durch den amtlichen Tierarzt nicht unbedingt zur Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Feststellungsbescheides. Denn ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit möglich war, vgl. § 46 VwVfG.“ (Rn. 21, zitiert nach juris)

Insoweit ist es also unerheblich, dass eine solche amtstierärztliche Begutachtung vor dem Erlass einer Verfügung, in der die Gefährlichkeit festgestellt wird, nicht erneut erfolgte, wenn aufgrund des Verhaltens des Hundes eine andere Entscheidung über die Gefährlichkeit gar nicht möglich war.

Hier hatte die Behörde aufgrund des schweren Beißvorfalls keine andere Möglichkeit gesehen, als den Hund als gefährlich einzustufen. Angesichts der eindeutigen, durch Zeugenaussagen und ärztliche Atteste belegten Sachlage, dass der Rüde einem anderen Hund schwerwiegende Beißverletzungen zugefügt hatte, bedurfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit keiner erneuten Begutachtung durch den Amtstierarzt. Denn damit war ein Sachverhalt erfüllt, der eindeutig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW erfüllt. In diesem Falle hat der Hund bereits klar erwiesen, dass er gefährlich ist.

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