Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?
I.
Viele Unternehmen verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), um ihre Vertragsbeziehungen „in ihrem Sinne“ zu regeln und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. AGB sollen die Geschäftsabläufe vereinfachen. Sie sollen Regelungslücken des Gesetzes ausfüllen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn ein Rechtsverhältnis nicht im Gesetz geregelt ist. Und schließlich haben AGB auch den legitimen Zweck, Risiken auszuschließen oder auf den Vertragspartner abzuwälzen.
II.
AGB können auch für Hundetrainer eine sinnvolle Option sein. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Trainer und seinen Kunden entsprechen, anders als etwa ein Kaufvertrag, nicht einem klassischen Vertragstyp, der im Gesetz geregelt ist. Eine gesetzliche Definition der konkreten Vertragspflichten existiert gerade nicht. Allein dies spricht dafür AGB zu verwenden, die die Vertragsinhalte und damit die Leistungspflichten des Hundetrainer aber vor allem seinen Haftungsausschluss klar definieren.
AGB müssen nicht zwingend komplexe Regelwerke sein, die alle Eventualitäten abdecken und deshalb mitunter abschreckend wirken. Sinnvoll können aber Regelungen zu folgenden Bereichen sein:
1. Die Leistung des Trainers sollte klar definiert sein; gleiches gilt für die Vergütung und deren Fälligkeit.
2. Sinnvoll sind Regelungen für den Fall, dass der Trainer – z. B. wegen Krankheit – einen Kurs nicht abhalten oder der Kunde einen Kurs nicht besuchen kann.
3. Sinnvoll können auch Regelungen sein, die die Befugnisse des Trainers umschreiben, etwa sein „Weisungsrecht“ oder die Befugnis, einen Kunden und seinen Hund in eine andere Gruppe „umzusetzen“ oder einen Kunden zeitweilig oder endgültig von der Ausbildung auszuschließen.
4. In AGB können Regelungen enthalten sein, die einen bestimmten Impfstatus der Hunde definieren oder Hunde, die verhaltensauffällig waren, generell von der Ausbildung oder von bestimmten Ausbildungsformen auszuschließen. Die AGB können entsprechende Erklärungspflichten der Hundehalter begründen.
Dieser Aspekt kann auch vor dem Hintergrund der Erlaubnispraxis mancher Behörden im Rahmen von § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG relevant werden. Viele Erlaubnisse sind mit Auflagen versehen, die verlangen, dass die ausgebildeten Hunde über einen bestimmten Impfstatus verfügen. Solche Auflagen sind zwar rechtlich zweifelhaft. Sind solche Auflagen allerdings bestandskräftig, müssen sie eingehalten werden. Entsprechende Regelungen in AGB können dies gewährleisten bzw. den Nachweis der Einhaltung der Auflage erleichtern. Gleiches gilt für – rechtlich ebenfalls problematische – Auflagen, die die Ausbildung von „gefährlichen“ Hunden oder Hunden, die in „Beißvorfälle“ verwickelt waren, einschränken oder ausschließen.(Solche behördlichen Auflagen erachten wir für allerdings für rechtswidrig und diskriminierend) Schließlich können AGB auch die Erfüllung von – rechtlich problematischen – Auflagen erleichtern, die Dokumentationspflichten begründen.
5. Eine ganz wesentliche Funktion von AGB ist die Beschränkung von Haftung. Dies gilt auch im Verhältnis Hundetrainer und Kunde. Haftungsgrundlage ist insbesondere der „Ausbildungsvertrag“. Welche Haftungsfälle sind theoretisch denkbar?
5.1. Der Trainer fordert auf nicht gesichertem Gelände den Kunden auf, seinen Hund abzuleinen. Der Hund sieht auf der anderen Straßenseite einen anderen Hund, rennt über die Straße und wird durch ein Auto tödlich verletzt. Hier könnte eine Haftung des Trainers gegenüber dem Hundehalter auf Schadensersatz in Betracht kommen.
5.2. Gleiche Situation wie unter 5.1. nur dass der Hund nicht tödlich verletzt wird, sondern durch das Überqueren der Straße einen schweren Autounfall verursacht. Neben der Haftng des Hundehalters, der hoffentlich ausreichend versichert ist, könnte unter Umständen der Hundetrainer in Anspruch genommen werden. (Haftungserschwerend könnte hierbei sein, wenn der Trainer den Hund und seinen mangelnden Gehorsam kennt. Oder den Ausbildungsstand des Hundes gerade nicht kennt und sich nicht ausreichend informiert hat. Oder er das falsche Gelände ausgesucht hat (Nähe zur Straße). Der Versuch, einen Dritten., wie z.B. den Trainer in Anspruch zu nehmen, wird dann virulent, wenn z.B. der grundsätzlich haftende Hundehalter nicht versichert und auch noch vermögenslos ist.
5.3. Trainer wendet eine Methode oder ein Hilfsmittel an, dass zu körperlichen oder psychischen (sicherlich schwer nachzuweisen) Schäden beim Hund führt.
5.4. Trainer lässt einen Hund, dessen Artgenossenaggression dem Trainer bekannt ist, in der Gruppe ohne Maulkorb trainieren. Der Hund verletzt einen anderen Hund oder einen Menschen. Eine Haftung des Trainers könnte kumulativ zur Haftung des Hundehalters begründet werden, evtl. besteht sogar im Innenverhältnis Kunde-Trainer ein Regressanspruch.
5.5. Trainer unterrichtet auf eigenem Gelände, dass gesichert ist. Der Trainer selbst, einer seiner Mitarbeiter oder ein Kunde vergisst, ein Tor zu dem Trainingsgelände zu schließen, ein Hund „entkommt“, wird überfahren oder verursacht einen Schaden.
5.6. Ein erkrankter Hund (Parvovirose, usw.) steckt einen anderen Hund der selben Trainingsgruppe an. Haftungsbegründend könnte sein, wenn der ansteckende Hund z.B nicht einmal über eine Grundimmunisierung verfügt und der Trainer, den Impfpass nicht kontrolliert hat.
5.7. Hundetrainer mit eigenem Trainingsplatz haften darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht .
Ein weitgehender Haftungsausschluss zugunsten des Trainers ist rechtlich durchaus möglich.
7. Daneben können selbstverständlich alle sonstigen Aspekte, die einem Trainer wichtig erscheinen, grundsätzlich zum Gegenstand von AGB gemacht werden.
III.
Zu beachten ist allerdings, dass AGB einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen; bestimmte Regelungen in AGB können danach unwirksam sein. Daneben müssen AGB klar und verständlich sein; überraschende Klauseln können unwirksam sein. Entschließt man sich für die Verwendung von AGB, sollte sichergestellt sein, dass sie wirksam sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen und nichts ist gewonnen.