Haftung /Gewährleistungsausschluß des sog. Hobbyzüchters

Haftung /Gewährleistungsausschluß des sog. Hobbyzüchters

I. Grundsatz zur Haftung

Bei Lieferung eines mangelhaften Welpen stehen dem Käufer gegen den Hobbyzüchter grundsätzlich Ansprüche aus § 437 BGB zu.
Für Ansprüche aus § 437 BGB ist es unerheblich, dies folgt aus § 90a BGB, ob ein defektes Auto oder ein kranker Welpe verkauft wird.

II. Haftungsausschluss

Der Hobbyzüchter kann die Haftung aber erheblich beschränken. Die folgt aus § 437 BGB „…und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,…“
Hierzu müssen folgende Punkte vorliegen

1. Kein Unternehmer

Der Hobbyzüchter darf nicht als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB den Verkauf tätigen, sofern der Käufer ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist.
Ansonsten läge ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 BGB vor, bei dem gem. § 475 Abs. 1 BGB die Beschränkung der Mängelhaftung ausgeschlossen ist.

Bei der Bewertung einer solchen Unternehmereigenschaft ist Vorsicht geboten. Als Unternehmer handelt, wer gewerblich (nicht zu verwechseln mit gewerbsmäßig) oder selbständig beruflich tätigt wird. Hierunter ist ein planvolles und auf längere Sicht angelegtes selbstständiges Handeln unter Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr zu verstehen. Dies bestimmt sich allein nach der Zweckrichtung des Verkäufers, die anhand objektiver Kriterien festgemacht wird (BGH NJW 2005, 1273). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich; bloß die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts genügt (BGH NJW 2006, S. 2250 ff.). Nebenberufliche Tätigkeiten fallen somit auch unter die Unternehmereigenschaft. Für den Züchter hat dies zur Folge, dass dieser bereits dann als Unternehmer handelt, wenn er eine Zuchthündin hält, die regelmäßig Welpen werfe, welche zur Einnahmenerzielung verkauft werden (AG Frankenthal, Az. 3cC 237/09).

2. Individualabrede

Die Haftungsbeschränkung muss im Wege des „Individualvertrages“ vereinbart werden. Sofern ein Vertrag aufgesetzt oder ein Mustervertrag verwendet wird, der gleichsam für alle Welpenverkäufe künftig benutzt werden soll, handelt es sich um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB und nicht mehr um einen Individualvertrag. Gegen einen, in den AGB erklärten, generellen Haftungsausschluss spricht § 307 BGB ((1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.)Beim Verkauf von Neuware (Welpen im Alter von max. 16 Wochen) ist zusätzlich gem. § 309 Nr. 8 lit. b BGB eine Haftungsbeschränkung durch AGB in wesentlichem Umfang unwirksam.
3. Kein Vorsatz/Arglist

Eine Haftung wegen oder bei  vorsätzlicher Pflichtverletzung kann gem. § 276 Abs. 3 BGB nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Aus § 242 BGB ergibt sich zudem, dass eine Haftung trotz dessen Beschränkung vollumfänglich erfolgen muss, wenn sich der Verkäufer arglistig verhalten hat.

 

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

 Maulkorb-und Leinenzwang

 

 

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien Es lässt sich eine zunehmende Tendenz erkennen, wonach Hundehalter sich untereinander bei den Ordnungsämtern anzeigen, wenn ihr Hund durch einen Hund verletzt wurde.

Das diese Verletzungen oftmals nicht gravierend sind, dass diese Verletzungen en Passant, z.B. anlässlich eines Kommentkampfes entstehen, dass diesen Verletzungen häufig ein „Angriff“, und wenn es nur eine Distanzunterschreitung sein mag, vorausgeht, ist sowohl den anzeigenden Hundehaltern als auch den Behörden häufig gleich.

Stereotype und formalistische Antworten der Behörden: „Das Gesetz differenziert nicht dahingehend, ob der Hund in einen Kommentkampf oder zur Verteidigung seiner Individualdistanz  verwickelt wurde oder nicht. Das Gesetz sagt, wenn ein Hund einen anderen Hund oder einen Menschen gebissen oder verletzt hat, gilt er als gefährlich“. Viele Behörden begründen ihrer sofortige Einstufung der Gefährlichkeit daher mit fehlendem Ermessen laut der für sie maßgeblichen Gesetze. (z.B NHundG, Gefahrhundeverordnung Schleswig Holstein usw.)

Diese Gesetze sind mit Blick auf die Bewertung einer Vielzahl von Bissverletzungen durch Hunde absurd. Sie räumen den Behörden zum Teil kaum oder gar kein Ermessen ein, Hunde werden stigmatisiert, Steuererhöhungen bis zum dreifachen Satz, Maulkorb – und Leinenzwang und im schlechtesten Fall die Haltungsuntersagung können angeordnet werden.

Nein, ich spreche nicht nicht von hoch aggressiven Hunde, ich spreche nicht von schweren oder tödlichen Bissverletzungen oder wiederholten Verletzungen von Hunden einem Menschen gegenüber, ich rede von Verletzungen anlässlich hundlicher Kommunikation.

Ein erwachsener Hund wehrt einen aufdringlichen Welpen ab, der Welpe (vielleicht ein kleiner aufgeweckter Labradorrüde) erkennt den Ernst der Lage nicht, er bleibt zudringlich, der erwachsene Hund warnt und warnt und warnt…..und dann schnappt er ab…dabei bleibt ein Zahn in dem Näschen des jetzt sehr beeindruckten kleinen Rüden hängen, es blutet, er schreit, der kleine Mann muss tierärztlich behandelt worden, die Hundehalterin ist sehr verägert und zeigt den Halter an.

Andere typische Situationen, die zu einer unerwünschten aber vorhersehbaren Verletzung unbeabsichtigt, das heißt durch Reaktionen von Hunden ohne Beschädigungsabsicht führen können, sind die Verteidigung von Ressourcen,  das kann ein Mauseloch sein, ein Baumstamm…..der mäuselnde Hund warnt, der Hundehalter bittet den Halter des sich dem Mauseloch nähernden anderen Hund, seinen Hund zurückzunehmen, der mäuselnde Hund knurrt nach hinten, mehrfach, der andere Hunde ignoriert dies, er wird abgeschnappt, Nase blutet, nur ein kleines Loch….aber der verletzende Hund hat nach dem Wortlaut der Gesetze „gebissen“. Den Behörden dies erklärt, erfolgt zwangsläufig die Antwort.“ Ein Hundehalter dafür zu sorgen, das sein Hund keinen anderen Hund verletzt“.

Ein Hund, der ein bereits verletztes Reh (nicht durch ihn) beisst, gilt in einigen Bundesländer ab da als gefährlich, Leinen-und Maulkorbzwang im schlechtesten Fall lebenslänglich, sind obligatorisch. Was dies für einen jungen Hund bedeutet, liegt auf der Hand. Eine nach dem Tierschutgesetz geforderte artgerechte Haltung dieses Hundes wird unmöglich gemacht.

Die jeweiligen Landeshundegesetze sind in ihren Detaillformulierungen zwar unterschiedlich; gemein ist ihnen jedoch, dass sie absolut praxisfremd und sachgerecht nicht umsetzbar sind.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

I.

Viele Unternehmen verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), um ihre Vertragsbeziehungen „in ihrem Sinne“ zu regeln und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. AGB sollen die Geschäftsabläufe vereinfachen. Sie sollen Regelungslücken des Gesetzes ausfüllen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn ein Rechtsverhältnis nicht im Gesetz geregelt ist. Und schließlich haben AGB auch den legitimen Zweck, Risiken auszuschließen oder auf den Vertragspartner abzuwälzen.

II.

AGB können auch für Hundetrainer eine sinnvolle Option sein. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Trainer und seinen Kunden entsprechen, anders als etwa ein Kaufvertrag, nicht einem klassischen Vertragstyp, der im Gesetz geregelt ist. Eine gesetzliche Definition der konkreten Vertragspflichten existiert gerade nicht. Allein dies spricht dafür AGB zu verwenden, die die Vertragsinhalte und damit die Leistungspflichten des Hundetrainer aber vor allem seinen Haftungsausschluss klar definieren.

AGB müssen nicht zwingend komplexe Regelwerke sein, die alle Eventualitäten abdecken und deshalb mitunter abschreckend wirken. Sinnvoll können aber Regelungen zu folgenden Bereichen sein:

1. Die Leistung des Trainers sollte klar definiert sein; gleiches gilt für die Vergütung und deren Fälligkeit.

2. Sinnvoll sind Regelungen für den Fall, dass der Trainer – z. B. wegen Krankheit – einen Kurs nicht abhalten oder der Kunde einen Kurs nicht besuchen kann.

3. Sinnvoll können auch Regelungen sein, die die Befugnisse des Trainers umschreiben, etwa sein „Weisungsrecht“ oder die Befugnis, einen Kunden und seinen Hund in eine andere Gruppe „umzusetzen“ oder einen Kunden zeitweilig oder endgültig von der Ausbildung auszuschließen.

4. In AGB können Regelungen enthalten sein, die einen bestimmten Impfstatus der Hunde definieren oder Hunde, die verhaltensauffällig waren, generell von der Ausbildung oder von bestimmten Ausbildungsformen auszuschließen. Die AGB können entsprechende Erklärungspflichten der Hundehalter begründen.

Dieser Aspekt kann auch vor dem Hintergrund der Erlaubnispraxis mancher Behörden im Rahmen von § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG relevant werden. Viele Erlaubnisse sind mit Auflagen versehen, die verlangen, dass die ausgebildeten Hunde über einen bestimmten Impfstatus verfügen. Solche Auflagen sind zwar rechtlich zweifelhaft. Sind solche Auflagen allerdings bestandskräftig, müssen sie eingehalten werden. Entsprechende Regelungen in AGB können dies gewährleisten bzw. den Nachweis der Einhaltung der Auflage erleichtern. Gleiches gilt für – rechtlich ebenfalls problematische – Auflagen, die die Ausbildung von „gefährlichen“ Hunden oder Hunden, die in „Beißvorfälle“ verwickelt waren, einschränken oder ausschließen.(Solche behördlichen Auflagen erachten wir für allerdings für rechtswidrig und diskriminierend) Schließlich können AGB auch die Erfüllung von – rechtlich problematischen – Auflagen erleichtern, die Dokumentationspflichten begründen.

5. Eine ganz wesentliche Funktion von AGB ist die Beschränkung von Haftung. Dies gilt auch im Verhältnis Hundetrainer und Kunde. Haftungsgrundlage ist insbesondere der „Ausbildungsvertrag“. Welche Haftungsfälle sind theoretisch denkbar?

5.1.  Der Trainer fordert auf nicht gesichertem Gelände den Kunden auf, seinen Hund abzuleinen. Der Hund sieht auf der anderen Straßenseite einen anderen Hund, rennt über die Straße und wird durch ein Auto tödlich verletzt. Hier könnte eine Haftung des Trainers gegenüber dem Hundehalter auf Schadensersatz in Betracht kommen.

5.2. Gleiche Situation wie unter 5.1. nur dass der Hund nicht tödlich verletzt wird, sondern durch das Überqueren der Straße einen schweren Autounfall verursacht. Neben der Haftng des Hundehalters, der hoffentlich ausreichend versichert ist, könnte unter Umständen der Hundetrainer in Anspruch genommen werden. (Haftungserschwerend könnte hierbei sein, wenn der Trainer den Hund und seinen mangelnden Gehorsam kennt. Oder den Ausbildungsstand des Hundes gerade nicht kennt und sich nicht ausreichend informiert hat. Oder er das falsche Gelände ausgesucht hat (Nähe zur Straße). Der Versuch, einen Dritten., wie z.B. den Trainer in Anspruch zu nehmen, wird dann virulent, wenn z.B. der grundsätzlich haftende Hundehalter nicht versichert und auch noch vermögenslos ist.

5.3. Trainer wendet eine Methode oder ein Hilfsmittel an, dass zu körperlichen oder psychischen (sicherlich schwer nachzuweisen) Schäden beim Hund führt.

5.4. Trainer lässt einen Hund, dessen Artgenossenaggression dem Trainer bekannt ist, in der Gruppe ohne Maulkorb trainieren. Der Hund verletzt einen anderen Hund oder einen Menschen. Eine Haftung des Trainers könnte kumulativ zur Haftung des Hundehalters begründet werden, evtl. besteht sogar im Innenverhältnis Kunde-Trainer ein Regressanspruch.

5.5. Trainer unterrichtet auf eigenem Gelände, dass gesichert ist. Der Trainer selbst, einer seiner Mitarbeiter oder ein Kunde vergisst, ein Tor zu dem Trainingsgelände zu schließen, ein Hund „entkommt“, wird überfahren oder verursacht einen Schaden.

5.6. Ein erkrankter Hund (Parvovirose, usw.) steckt einen anderen Hund der selben Trainingsgruppe an. Haftungsbegründend könnte sein, wenn der ansteckende Hund z.B nicht einmal über eine Grundimmunisierung verfügt und der Trainer, den Impfpass nicht kontrolliert hat.

5.7. Hundetrainer mit eigenem Trainingsplatz haften darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht .

Ein weitgehender Haftungsausschluss zugunsten des Trainers ist rechtlich durchaus möglich.

7. Daneben können selbstverständlich alle sonstigen Aspekte, die einem Trainer wichtig erscheinen, grundsätzlich zum Gegenstand von AGB gemacht werden.

III.

Zu beachten ist allerdings, dass AGB einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen; bestimmte Regelungen in AGB können danach unwirksam sein. Daneben müssen AGB klar und verständlich sein; überraschende Klauseln können unwirksam sein. Entschließt man sich für die Verwendung von AGB, sollte sichergestellt sein, dass sie wirksam sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen und nichts ist gewonnen.

Elektroreizgeräte, Sprühhalsbänder und ihre rechtliche Bewertung

Elektroreizgeräte, Sprühhalsbänder und ihre rechtliche Bewertung mit Blick auf das Tierschutzgesetz

  1. Elektroreizgeräte

1.

Gemäß § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, dass durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot wird gemäß § 18 I Nr. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet. In schweren Fällen kommt auch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG in Betracht.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unmissverständlich in seinem Urteil vom 23.02.2006 (Az. 3 C 14/05) festgestellt, dass Elektroreizgeräte, die im Rahmen der Hundeausbildung eingesetzt werden können, gegen das Verbot § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG verstoßen.

Im Urteilsfall ging es um den Einsatz eines Elektroreizgerätes durch eine Hundeschule, um unerwünschtes Verhalten wie Weglaufen oder Jagen zu unterbinden oder erwünschte Bewegungen zu erreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat solche Maßnahmen ausdrücklich als tatbestandliche Handlungen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG . Bereits die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az: OVG A 3176/03), war zu dieser Beurteilung gelangt.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 15.03.2007 (Az.: 4 K 2339/05) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.09.2010 (Au 5 K 10.404) korrespondieren mit der o.g. Entscheidung.

3.

Das Bundesinnenministerium hat bereits mit Erlassen von 16.04.1993 und 13.01.1995 den dienstlichen Einsatz von Elektroimpulsgeräten bei der Ausbildung von Hunden untersagt.

4.

Neben § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist auch § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, wonach es verboten ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Das Oberverwaltungsgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 20.04.1998 (Az. Ss 166/98) festgestellt, dass auch die Verwendung einer Teletakt-Attrappe gegen dieses Verbot verstößt, wenn dem Hund zuvor mit einem echten Gerät tatsächlich erhebliche Schmerzen zugefügt wurden.

  1. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte man daran denken, Elektroreizgeräte einzusetzen, deren Maximalleistung so begrenzt ist, dass sie bauartbedingt auch potenziell nicht geeignet sind, einem Hund unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen. Dem steht allerdings entgegen, dass wohl keine belastbaren wissenschaftlichen Untersuchungen existieren, die allgemeingültige, tierschutzrechtlich unbedenkliche Grenzwerte für Stromreizgeräte definieren. Zudem hängt die Wirkung eines Teletaktgerätes von zahlreichen weiteren Parametern ab – individueller Hautwiderstand, Anpressdruck der Elektroden oder Feuchtigkeitsgehalt auf der Hautoberfläche –, die kaum kontrollierbar sind und auch ein stromschwaches Gerät als geeignet erscheinen lassen, können einem Hund nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen

  1. Sprühhalsbänder.

1.

Sprühhalsbänder sind zwar elektrisch angetrieben, wirken aber nicht über direkte Stromeinwirkung auf den Hund ein. Vielmehr erfolgt die Einwirkung auf den Hund durch eine mit – variabel – hohem Druck freigesetzte Flüssigkeit oder Luft. Nach dem Wortlaut von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG unterliegt ein Sprühhalsband daher nicht dem Verbot, weil es nicht durch direkte Stromeinwirkung auf das artgemäße Verhalten eines Tieres Einfluss nimmt. Da im Verwaltungsrecht grundsätzlich ein Analogieverbot besteht, kann die Vorschrift nicht analog auf Geräte angewendet werden, die wie Sprühhalsbänder nicht auf direkter Stromeinwirkung auf den Hund basieren.

2.

Auch in Bezug auf Sprühhalsbänder ist allerdings das Verbot des § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, das allgemeiner formuliert ist und damit auch die Verwendung eines Sprühhalsbandes untersagen würde, wenn einem Hund damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2014 (W 5 K 12.659) den Einsatz eines Sprühhalsbandes als tierschutzwidrig angesehen, ohne eine konkrete Rechtsgrundlage – in Betracht kommt wohl nur § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG – zu benennen (so offensichtlich auch das Veterinäramt des Landratsamts Aschaffenburg, das in dem Urteilsfall involviert war). Zwar betrifft das zitierte Urteil andere Rechtsfragen; die Äußerung zur rechtlichen Bewertung von Sprühhalsbändern ist ein „obiter dictum“, also eine nur beiläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts, die den eigentlichen Streitstoff nicht betrifft. Gleichwohl haben solche Äußerungen der Gerichte rechtliches Gewicht, aber in abgeschwächter Form.

3.

Bei Sprühhalsbändern wird es für deren tierschutzrechtliche Beurteilung auf die konkrete Anwendung ankommen. Problematisch ist sicher die Verwendung von Chemikalien, Reiz- oder Duftstoffen. Unproblematisch könnte die Verwendung von Wasser oder Luft als Sprühmittel sein.. Da im Rahmen von § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG eine konkrete – und nicht wie bei § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG eine abstrakte – Betrachtungsweise gilt, wird es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, etwa auf die Persönlichkeit des betroffenen Hundes, Ausbildungsziele, sachgerechte Anwendung etc.).

Ich erlaube mir allerdings als in der Praxis immer wieder den Einsatz von Sprühhalsbändern kritisch beobachtende Hundehalterin die Bewertung, dass der ziellose Einsatz von Sprühhalsbändern (Wasser oder Luft), nicht einmal verknüpft mit einem Kommando und damit mit einem konkreten Lernziel für unzweifelhaft gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Sog. Antibellhalsbänder sind nach meinem Dafürhalten ebenso erzieherisch ungeeignet wie qualvoll. Auch der der Einsatz eines Sprühhalsbandes, sobald ein Hund beginnt z.B die Nase herunter zu nehmen, in den Wind zu wittern, eine bestimmte Richtung einschlägt oder sein Tempo erhöht, führt nach meinen Beobachtungen zu großem Erschrecken und stärkster Verunsicherung, beides wird fälschlicherweise häufig mit Aufmerksamkeit verwechselt.

Wer diese Halsbänder benutzt, einsetzt oder sogar empfiehlt, sollte sich bewusst sein, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ( Tierquälerei) nahe liegt.

Ein Hundetrainer mit Blick auf die Genehmigungspflichtigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz wird sich den Einsatz eines solchen Gerätes vermutlich kaum noch erlauben können, von Reizstromgeräten ganz zu schweigen

Fazit

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verstößt die Verwendung von Elektroreizgeräten gegen § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG, wenn die Geräte potenziell geeignet sind, einem Hund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die Verwendung solcher Geräte kann gemäß § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG sogar strafbar sein.

Die Verwendung von Sprühhalsbändern liegt sicherlich in einer juristischen Grauzone. Soweit ersichtlich existieren keine Gerichtsentscheidungen, die allein die tierschutzrechtliche Bewertung dieser Geräte zum Gegenstand haben. Letztlich wird es bei dieser Bewertung auf den Einzelfall ankommen. Das bisher keine Urteile zu dem Einsatz von Sprühhalsbändern ergangen sind, entbindet den Hundehalter/trainer allerdings nicht davon einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ins Kalkül zu ziehen oder wo bisher kein Kläger, da kein Richter.

Typische Tiergefahr Abruppte Richtungsänderung eines Hundes

Typische Tiergefahr  Abruppte Richtungsänderung eines Hundes

Landgericht Tübingen, 12.05.2015, 5 O 218/14

Der Sachverhalt:

Im April 2011 ereignete sich auf einem asphaltierten landwirtschaftlichen Weg folgender Vorfall:

Eine Frau befuhr mit ihrem Fahrrad diesen Weg, das Radfahren war dort auch erlaubt. Gut sichtbar kam ihr ein Mann mit Hund entgegen. Der Mann bewegte sich am rechten Wegrand, der Hund am linken. Der Hund war mit einer Schleppleine mit dem Mann verbunden. Als die Fahrradfahrerin nur noch wenige Meter von Hund und Halter entfernt war, bewegte sich der Hund plötzlich nach rechts. Dadurch kam es zu einem Sturz der Fahrradfahrerin.

Diese verklagte den Hundehalter auf Schmerzensgeld aufgrund der durch den Unfall erlittenen Verletzungen.

Die Verhandlung:

Fraglich war bei dieser Fallkonstellation allerdings, ob § 833 BGB, der maßgeblich für die Tierhalterhaftung ist, angewendet werden kann.

Problematisch ist, dass die Verletzung der Klägerin, hier die Unfallverletzungen, durch die typische Tiergefahr verursacht worden sein müssen.

Das Landgericht Tübingen argumentierte zugunsten der Fahrradfahrerin. Denn der Sturz und die Begegnung mit dem Hund standen in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang. Dies würde für eine Verursachung des Sturzes durch den Hund sprechen.

Zu einer Verursachung durch den Hund muss allerdings noch die typische Tiergefahr realisiert werden. Diese liegt in der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass das Tier in einer typischen Weise unberechenbar und somit nicht mit dem Denken eines Verkehrsteilnehmers reagiert habe. Denn der Hund hätte abrupt und unvorhersehbar die Richtung geändert.

Auch ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin sei ausgeschlossen. Man könnte annehmen, sie hätte anhalten können, absteigen können und langsam an dem Hund vorbeilaufen können. Aber dies kann nicht erwartet werden. Sie hat ihre Geschwindigkeit reduziert, damit sie langsam an dem Hund vorbeifahren konnte. Diese Maßnahme genügt.

Somit kann bei einer abruppten Richtungsänderung eines Hundes und einen dadurch verursachten Unfall von einer typischen Tiergefahr ausgegangen werden.

Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Niedersächsisches OVG  Beschluss 11 ME 423/11.
Die Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG kann von der Behörde bereits dann festgestellt werden, wenn der Hund erstmals und einmalig einen Artgenossen beißt.
Dies entschied das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss 11 ME 423/11.
Geklagt hatte die Halterin einer Boxermischlingshündin. Ihr Tier befand sich besuchsweise auf einem fremden, nicht umschlossenen Grundstück. Als die Hündin, hiervon ab, auf die anliegende öffentliche Straße lief, begegnete ihr ein Jack-Russel-Terrier. Zwischen den Tieren ereignete sich eine Auseinandersetzung, wobei der Boxermischling den Terrier in das Ohr biss und hierdurch eine blutende Wunde verursachte. Die zuständige Behörde stellte daraufhin die Gefährlichkeit der Mischlingshündin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG fest. Hiernach heißt es, dass die Fachbehörde einen Hinweis, ein Hund weise eine gesteigerte Aggressivität auf, insbesondere weil er einen anderen Hund gebissen habe, prüfen müssen und bei Bestätigung dieser Prüfung die Gefährlichkeit des Tieres festzustellen hat. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Biss ihres Hundes keine gesteigerte Aggressivität anzeige, sondern zum tierisch bedingten Normalverhalten eines Hundes zähle. Die Gefährlichkeitsfeststellung sei nicht angemessen.
Das vorangegangene Verwaltungsgericht gab der Klägerin zunächst Recht. Es entschied, dass ein Beißvorfall zwischen Hunden per se die Gefährlichkeit des Tieres nach § 7 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 NHundG nicht vermuten lässt. Vielmehr müssten weitere Hinweise vorliegen, nach denen von einer gesteigerten, also nicht art- und situationsgerechten, Aggressivität auszugehen ist.
Diese Einschätzung teilte das OVG als Beschwerdeinstanz jedoch nicht. Es entschied, dass jeder Hundebiss, sofern er nicht nur ganz geringfügige Verletzungen verursacht, bereits ausreiche, um die Gefährlichkeit eines Hundes annehmen zu können. Da OVG begründete diese Entscheidung damit, dass § 7 Abs. 1 NHundG der Gefahrenvorsorge diene. Um effektiv die öffentliche Sicherheit zu wahren und die Bevölkerung hierbei vor bissigen Hunden zu schützen, sei es erforderlich, bereits frühzeitig nötige Maßnahmen zu treffen. Dieser Schutz sei nicht möglich, wenn entsprechende Maßnahmen erst beim Vorliegen konkreter Gefahren getroffen werden können. Vorbeugender Schutz sei nur durch vorsorgliches Einschreiten, bereits beim Vorliegen abstrakter Gefahren garantiert. Hiernach sei folglich ein Beißvorfall bereits für die Gefährlichkeitsfeststellung ausreichend, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedürfe.
Insofern durch diese Feststellung im Einzelfall bedenkliche und unangemessene Folgen für Tier und Halter zu befürchten sind, zum Beispiel weil sich der betroffene Hund nach umfassender Betrachtung als gesellschaftsverträglich erweist, so ändert dies nichts an der ersten Einschätzung der Behörde. Vielmehr seien in solchen Fällen die Rechtsfolgen entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung sieht § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG vor, wonach ein als gefährlich eingestuftes Tier nach bestandener Wesenprüfung vom Leinenzwang befreit werden kann.