Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnungsrecht

Hunde und das Ordnunsgrecht Die jeweiligen Bundesländer verfügen seit dem tragischen Vorfall in Hamburg 2000 (Tod eines 6-jahrigen Jungen durch einen Hund) über sog. Landeshundegesetze oder Hundeverordnungen, ergänzt und erläutert durch sog. Durchführungsverordnungen. Die Kenntnis dieser  Landesgesetze ist nicht nur vor Erwerb eines Hundes zwingend erforderlich. In diesen Gesetzen sind unter anderem die Voraussetzungen des Haltens von Hunden festgehalten.

Insbesondere ist in diesen Gesetzen auch geregelt, wann ein Hund als gefährlich gilt (in einer Mehrzahl der Bundesländer per se bestimmte Rassen)(American Staffordshire Terrier, American Bulldog, Bandog, Bullmastif, Bullterrier, Pitbull, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Rottweiler und viele mehr) und unter welchen Voraussetzungen diese Hunde in dem jeweiligen Bundesland gehalten werden dürfen. So gibt es Rassen, die in bestimmten Bundesländern gar nicht gehalten werden dürfen. In NRW dürfen bestimmte Rassen nur dann gehalten werden, wenn sie nachgewiesenermaßen aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Tierschutz) stammen.(öffentliches Interesse) Sollten Sie in Unkenntnis der Rasse z.b einen American Stafford-Mix, der Ihnen als Boxermischling verkauft wurde, halten und werden ordnungsrechtlich erfasst, wird Ihnen eine Haltungsuntersagung drohen. Ihr Hund wird aller Voraussicht nach in ein Tierheim verbracht.

Ersparen Sie sich und Ihrem Hund diese Qual und erkundigen Sie sich vor Erwerb eines Hundes, unter welchen ordnungsrechtlichen Voraussetzungen Sie diesen in Deutschland halten dürfen. In Niedersachsen wurde inzwischen die sog. Liste abgeschafft, ab 2016 auch in Schleswig Holstein.

 Bei einem oder mehreren Verstößen gegen die Vorschriften der Landeshundegsetze droht Ihnen eine sog. Haltungsuntersagung, im schlechtesten Fall wird Ihr Hund sichergestellt.

Achten Sie auf die Unterschiede zwischen ordnungsrechtlicher Anmeldung (z.B NRW 20/40 ziger Hunde (schwerer als 20 Kilo und höher als 40 cm) und der Beantragung einer Haltererlaubnis für bestimmte Rassen oder im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde. Das ist nicht dasselbe. Der Antrag auf Haltererlaubnis und die ordnunsgrechtliche Anmeldung ist auch  nicht zu verwechseln mit der steuerlichen Anmeldung.

Soweit Sie gegen Anmeldungs- und oder Beantragungspflichten verstoßen, drohen Ihnen einschneidende Repressalien. Sie gelten unter Umständen als unzuverlässig im Sinne der Landeshundegesetze und könnten ebenfalls mit  Haltungsuntersagungen zu rechnen haben.

In den Landeshundegesetzen ist allerdings unter anderem auch geregelt, wie behördenseits zu verfahren ist, wenn ein Hund einen Menschen, einen Artgenossen oder andere Tiere verletzt hat. Die Behörden werden in vielen Bundesländern die Hunde nach Bissverletzungen als gefährlich einstufen. In Niedersachsen oder Schleswig-Holstein bedeutet dies, dass eine Haltung nur noch mit ausdrücklicher Erlaubnis möglich ist. Die Erlaubnis hängt unter anderem von einem amtstierärztlichen Wesenstest des Hundes, dem Nachweis der Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) sowie der theoretischen und praktischen Sachkunde des Hundehalters ab (z.B. Niedersachsen) (Details nachzulesen in den jeweiligen Gesetzen). In NRW ist es grundsätzlich möglich, die Gefährlichkeitsfeststellung durch einen positiven Wesenstest abzuwenden. In einigen anderen Bundesländern nicht. Sie sehen, dass die Regelung nicht einheitlich sind.

Soweit Vorfälle mit Ihrem Hund, Bissverletungen anderer, etc. bei dem Ordnungsamt aktenkundig geworden ist, sollten Sie unverzüglich tätig werden.

Anhörung nach § 28 VwVfG: Dies dürfte üblicherweise die erste Maßnahme der Behörde sein. Wie sollten Sie als betroffener Hundehalter reagieren? Das Wichtigste ist, bevor Sie selber Stellung beziehen( ob mündlich oder schriftlich) Akteneinsicht durch einen Anwalt nehmen zu lassen. Erst dann lässt sich erkennen, wie die „Beweislage“ ist, welche Verletzungen wurden vorgetragen und was genau haben Geschädigter oder Zeugen ausgesagt. Die Skizzierung des Hergangs, die Chronologie und die Erläuterung kynologischer Hintergründe des Verhaltens Ihres Hundes sollten zwingend einem Anwalt überlassen bleiben. Entscheidend im Anhörungsverfahren sind in erster Linie  die Formulierungen  gegenüber der Behörde, die „falsche“ Wortwahl kann bereits nachhaltige Konsequenzen für Sie und Ihren Hund bedeuten. Sie sprechen von „Schnappen“ meinen aber spielerisches Zugreifen. Sie sprechen von  „nach vorne gehen“ Ihres Hundes oder „Attacken“, ohne dass tatsächlich eine gesteigerte Aggressivität Ihres Hunde den maßgeblichen Vorfall bestimmte, aber die Behörden werden Sie an Ihren Schilderungen, auch wenn diese letztendlich nur „ungeschickt“ oder mit Blick auf die Gesetze „laienhaft“ waren, festhalten.

Die Verfügung: Diese ergeht für den Fall, dass z.B. die Einlassung des betroffenen Hundehalters keinen Erfolg hatte. Das kann die Einstufung der Gefährlichkeit sein wie häufig in Schleswig Holstein oder Niedersachsen, die Anordnung von Maulkorb-und Leinenzwang mit der Möglichkeit der Abwendung durch einen Wesenstest ( z.B in NRW), die Verpflichtung zur Umzäunung seines Garten und vieles mehr. Hier ist es von größter Bedeutung die Verfügung nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen. (was für eine anwaltstypische Formulierung) Lesen Sie, wenn Sie anwaltlich nicht vertreten sind, auch das Ende Ihrer Verfügung die sog. Rechtsbehelfsbelehrung. Viele Hundehalter glauben einfach Widerspruch einlegen zu können; dies ist ein fataler Irrtum. Gegen das Gros der Verfügungen nach den Landeshundegesetzen ist ausschließlich die Klage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Wenn Sie das falsche Rechtsmittel einlegen, wird die Verfügung rechtskräftig. Auch die Wahrung der Frist ist zu beachten, üblicherweise beträgt diese einen Monat seit Zustellung der Verfügung an den Halter. Ignorieren Sie auf keinen Fall Anhörungen, Verfügungen oder  Schreiben der Behörden, die Ihre Hunde betreffen. Die etwaigen Folgen für Ihren Hund könnten existentiell sein (z.B. Haltungsuntersagung)

 

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 06.01.2014, 2 K 513/12

Der Sachverhalt:

Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?

Der Kläger des Streitfalls wandte sich gegen eine Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als gefährliche Hunderasse. Der Hund wurde zuvor als Bullterrier eingestuft.

Ein Bullterrier ist kraft des Thüringer Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren, TierGefG, als gefährlicher Hund normiert. Als solcher unterliegt er unter anderem einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot.

Der Stadt Altenburg zufolge verhielt sich der Kläger ordnungswidrig im Sinne des TierGefG, da er ihrer Auffassung nach einen gefährlichen Hund halte. Im Zuge dieses Ordnungswidrigkeitenvorwurfs hatte sich der Kläger mit einer Feststellungsklage gegen die Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier gewandt. 

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Verwaltungsgericht Gera entschied zugunsten des Klägers, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handele, die nicht kraft Gesetzes als gefährliche Hunderasse eingestuft werden kann. Zu diesem Ergebnis führte ein eingeholtes Sachverständigengutachten. Ebenso wurde dies auf Stellungnahmen von Hundezuchtverbänden gestützt.

Für den Fall, dass sich Beißvorfälle ereignen sollten, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Möglichkeit bestehe den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Zuge einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 3 IV TierGefG zu erfassen.

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss

Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13

Der Sachverhalt:

Im September 2011 wurde die Betreiberin einer Hundepension von einem der Hunde, einem Border-Collie-Mischling, in Ober- und Unterlippe gebissen. Daraufhin klagte sie im Wege der Tierhalterhaftung, § 833 BGB, gegen den Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz. Schadensersatzanspruch der Hundepension nach Hundebiss 

Die Entscheidung der Gerichte:

Zunächst wurde der Fall vor Amtsgericht Vechta verhandelt (AG Vechta, 04.04.2013, 11 C 147/13), das die Klage abwies.

Ebensowurde die Klage von der nächst höheren Instanz abgewiesen (LG Oldenburg, 30.07.2013, 9 S 239/13)

Zur Begründung der Entscheidung des Landgerichts führte dieses an, dass die Haftung des beklagten Hundehalters wegen einer sogenannten freiwilligen Risikoübernahme durch die Klägerin, der Hundepensionsbetreiberin, ausgeschlossen sei. Denn sie beherbergte den Hund im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit einhergehenden Gefahren. Der beklagten Hundehalterin hingegen sei eine Einflussnahme zu dieser Zeit auf die Hündin nicht möglich gewesen.

Nach Klageabweisung des Landgerichts legte die Klägerin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Auffassung des BGH:

Der BGH bejahte grundsätzlich zunächst einen Schadensersatzanspruch der Pensionsbesitzerin. Zur Argumentation der vorherigen Instanzen führte er aus, dass die Tatsache, dass die Klägerin den Hund für einige Tage in der Pension aufnahm und somit die Beaufsichtigung übernahm, der Haftung aus § 833 BGB nicht entgegenstehe. Denn grundsätzlich bestehe ein solcher Anspruch auch dann, wenn ein Tieraufseher im Rahmen seiner Beaufsichtigung durch das betreute Tier verletzt werde.

Durch diese freiwillige Risikoübernahme käme es somit nicht zu einem Haftungsausschluss der beklagten Hundehalterin. Denn eine derartige Haftungsfreistellung werde nur in seltenen Ausnahmefällen angenommen. Ein vergleichendes BGH Urteil (BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08) entschied, dass wenn sich Personen vorübergehend aus beruflichen Gründen einer Tiergefahr aussetzen, ohne damit die vollständige Herrschaft über das Tier zu übernehmen, kein Haftungsausschluss des Halters angenommen werden kann. (VersR, 2009, 693)

Ein anderes Argument der vorhergehenden Instanzen war die fehlende Einflussmöglichkeit des Hundehalters auf sein Tier. Dies sei nach Auffassung des BGH ebenfalls unerheblich. Denn bei einer längeren Überlassung des Tieres an einen Dritten bliebe die Haftung weiter bestehen, wenn der entsprechende Hundehalter weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkäme, den Wert oder Nutzen des Tieres weiterhin in Anspruch nähme und das Risiko seines Verlustes übernähme, somit Halter bleibe.

Weiterhin führte der BGH an, dass eine Professionalität der Hundebetreuung auch nicht zu einem Haftungsausschluss führen könne. Denn auch ein Fachmann könne nicht jede typische Tiergefahr beherrschen, vor allem kenne er nicht die genauen Eigenarten des Tieres, das er beherbergt.

Einzig sei das Mitverschulden zu prüfen. Dies würde den Schadensersatzanspruch der Klägerin mindern. Denn eine solche gewerbliche und professionelle Übernahme der Hundebetreuung sei im Rahmen des Mitverschuldens zu beachten. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg auf und wies den Streitfall zur Neuentscheidung zurück.

Gewerbsmäßige und/oder gewerbliche Hundezucht

 

Gewerbsmäßige und/oder gewerbliche Hundezucht

 

Ich weise jetzt schon einmal darauf hin, dass zwischen einer gewerbsmäßigen und einer gewerblichen Hundezucht erhebliche Unterschiede bestehen.

1. Eine sogenannte „gewerbsmäßige“ Hundezucht und damit erlaubnispflichtig im Sinne des §11 Absatz 1 Nr.3 Tierschutzgesetz, wird im Sinne der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetz dann „angenommen,“ wenn ein Züchter drei oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen hält oder drei oder mehr Würfe „hat“.

Als sog. Haltungseinheit gelten hierbei alle Tiere eines Halters, auch wenn diese in unterschiedlichen Einrichtungen gehalten werden. Aber auch die Haltung von Tieren mehrerer Halter, wenn Räumlichkeiten, Ausläufe oder ähnliches gemeinsam genutzt werden.

Damit gilt der Züchter als gewerbsmäßig und hat grundsätzlich die Erlaubnis für seine Zucht bei dem für diesen zuständigen (örtlich) Veterinäramt einzuholen. Da allerdings, einmal untechnisch formuliert allgemeine Verwaltungsvorschriften, so auch die zum Tierschutzgesetz findende Definition jedoch „auslegbar oder interpretierbar“, also nicht zwingend sind, bedeutet dies, dass von dieser Regelung letztendlich auch abgewichen werden kann.

Möglicherweise würde das für den jeweiligen Züchter zuständige Veterinäramt unter Umständen geringere Anforderungen für die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit stellen, das heißt die Gewerbsmäßigkeit evtl. sogar schon bei dem Vorhandensein von zwei fortpflanzungsfähigen Hündinnen und zwei Würfen im Jahr annehmen.

Daher ist jeder seriöse Züchter gut beraten, bei geringsten Zweifeln und um Repressalien durch das Veterinäramt zu entgehen, sich mit dem Veterinäramt in Verbindung zu setzen. Der Verstoß gegen die Einholung einer etwaigen Erlaubnis könnte für  unerfreuliche (auch teure) Konsequenzen haben.

Fraglich ist in dem Kontext, ob Hündinnen, die das achte Lebensjahr bereits erreicht haben noch als fortpflanzungsfähig im Sinne dieser Auslegung gelten, da diese Hündinnen laut VDH nicht mehr zur Zucht eingesetzt werden dürfen.

Der Gesetzgeber sieht dies jedoch anders. (Selbstverständlich ist er an die Richtlinien des VDH nicht gebunden.) Nach dem Gesetz gelten somit auch achtjährige Hündinnen evtl. auch älterebenfalls als zuchtfähig. Genauso wie Hündinnen, die laut Zuchtordnung der jeweiligen Rassehund-Zuchtvereine zwar erst ab dem 15. bis 24. Lebensmonat erstmals belegt werden dürfen, die aber zuvor schon läufig waren.

Es kommt auf die tatsächliche biologische Fähigkeit der Hündin zur Fortpflanzung  und nicht auf Statuten , Regelungen, Vorgaben oder Richtlinien von Rassehundvereinen oder Dachverbänden

2. Nun zu der Frage, wann eine Hundezucht „gewerblich“ ist. Diese Frage hat mit dem Tierschutzgesetz so gar nichts zu tun. Diese Frage lässt sich nur anhand der Gewerbeordnung beantworten. Auch in der Gewerbeordnung selber findet sich keine klare Definition der Begrifflichkeit „Gewerbe“. Gewerbe könnte man so definieren, dass grundsätzlich „jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird“, als Gewerbe anzusehen ist.

Ob nun eine Hundezucht gewerblich ist oder nicht, lässt sich nur wirklich im Einzelfall beurteilen.

Und last not least ist die Frage der Gewerblichkeit in dem Kontext nicht zu trennen von dem Unternehmerbegriff des BGB § 14 und damit auch noch von maßgebender Bedeutung für die Gewährleistung bzw. den Ausschluss der Gewährleistung bei Verkauf eines Welpen. (Verbrauchsgüterkauf)

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung ja oder nein

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein

„Hilfe, die Organisation hat mir ja das Eigentum an Paulchen gar nicht übertragen, kann mir diese nun Paul so ohne weiteres jederzeit wegnehmen?“

Eine fast täglich gestellte Frage, aus der die große Besorgnis vieler Hundehalter spricht, die einen Hund aus dem Tierschutz übernommen haben

Schutzverträge/Adoptionsverträge Eigentumsübertragung  ja oder nein……

Immer wieder verwenden Organisationen Klauseln, mit denen sie die Nichtübertragung des Eigentums fixieren, aber dem „Adoptanten (den es juristisch gar nicht gibt) die sog. Haltereigenschaft übertragen. Da die bisherige Rechtssprechung  diese Klausel vor dem Hintergrund weiterer Regelungen in den jeweiligen Schutzverträgen als „überraschend“ und damit als unwirksam angesehen haben, haben viele Organisationen reagiert.

Die diesbezüglichen Regelungen werden nun farblich abgehoben, anderes Schriftbild, deutlicher Hinweis, darauf, dass das Eigentum bei der Organisation bleibt und immer wieder die erläuternde Erklärung “ dies sei zum Schutze des Hundes/ der Katze.

Unabhängig von der Frage, ob die diesbezüglichen aktuellen Klauseln im Gesamtkontext dadurch wirksamer werden, sind sie nach meinem Dafürhalten Makulatur und weder juristisch zwingend noch fair dem neuen Halter gegenüber.

Makulatur, weil die Organisation fälschlicherweise „glaubt“, sie hätte mit der Nichtübertragung von Eigentum so viel mehr Einflussmöglichkeiten auf die Haltung des Hundes und könne den Hund “ ruckzuck “ wieder zurückholen.

Nein, der Hundehalter hat durch den Schutzvertrag, auch wenn das Eigentum bei der Organisation verbleibt, ein Recht zum Besitz. § 986 BGB .Wenngleich die Besitzstellung nicht dasselbe wie die Eigentümerstellung ist, kann der Eigentümer an dem Recht zum Besitz auch nicht einmal so eben „vorbei“.

Wenn die Organisation nun meint, sie müsse den Hund zurück holen, geht dies nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen. Das Recht, den Hund zurückzuholen oder dessen Herausgabe zu verlangen ist gerade nicht das  Eigentum an diesem.

Der jenige, der den Hund vermittelt, hat ohne, dass er  sog. Rücktrittsrechte (oder auflösende Bedingungen) in seinem Vertrag geregelt hat, kein Recht, den Hund zurückzuverlangen.

Aber selbst wenn die Organisation der Meinung ist, der Hundehalter habe gegen vertragliche Pflichten verstoßen und der Vertrag für diesen Fall das Recht der Organisation vorsieht, vom dem Vertrag zurückzutreten, der Halter aber die behauptete Pflichtverletzung bestreitet und den Hund nicht herausgibt, muss die Organisation den Gerichtsweg beschreiten und den Hund heraus klagen.

Also was soll nun die Nichtübertragung von Eigentum? Gewährleitunsgrechtlichen Argumente könnte auch anders begegnet werden.

Nach meinem Dafürhalten ist die Nichtübertragung deshalb auch als unfair, weil sie den Halter verunsichert. Weil die Nichtübertragung mit Blick auf die Pflichten, die dem Halter auferlegt werden, das sind nämlich all`die Pflichten, die üblicherweise ein Eigentümer ausgesetzt ist, unausgewogen ist. (Haftung, Kosten/Haltung/Erziehung)

Weil die neuen Halter der Organisation gegenüber häufig „kuschen“, ja fast demütig entgegentreten, weil die Halter sich häufig nicht einmal mehr trauen, die wenigen ihnen aus diesen Verträgen zustehenden Rechte auch nur anzusprechen, vor lauter Angst, ihnen könne der Hund weggenommen werden.

Viele Organisationen wissen leider gar nicht so genau, was sie da rechtlich in die Welt setzen. Sie verwenden Verträge aus dem Internet, (die häufig nicht einmal von Juristen erstellt sind) wenn die Organisation oder die für diese Handelnden zu der rechtliche Bewertung ihrer Verträge befragt werden ….ratloses Schulterzucken.

Adoptions-oder Schutzvertrag, so werden die Vereinbarungen, die die Übergabe eines Tieres aus dem Tierschutz an einen Dritten beinhalten, genannt. Adoption von Tieren ist in Deutschland nicht geregelt, damit ist es auch Unfug hier von Adoptionen zu sprechen. Schutzvertrag, auch dieses Konstrukt lässt sich im BGB nicht finden, möglicherweise ist  ein „atypischer Verwahrvertrag“ gemeint. Miet-oder Leihverträge, nein das will doch keiner und noch viel weniger wollen wir im Tierschutz von Kaufverträgen sprechen. Aber trotzdem sollten  wir uns einmal mit der Spezifizierung deises Vertragstypus beschäftigen, allein um zu verstehen, was der Übergabe/Übernahme eines Hundes/Katze aus dem Tierschutz juristisch zugrundeliegt

 

 

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig?

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ?

 

 

 

Kastrationserlaubnis zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung aus Gründen des Tierschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG 

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig? Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ? Gerade im Tierschutz und damit sind nicht die tierschützenden Aktivitäten zur Eindämmung der ausländischen Straßenhundpopulationen durch groß angelegte Kastrationsprojekte gemeint, sondern die Praxis kleinerer und größerer Vereine ausschließlich kastrierte Hunde an neue Halter zu vermitteln, gleich wie jung die Hunde bei ihrer Kastration sind oder die Halter zu verpflichten, die noch nicht kastrierten Hunde unabhängig von medizinischen Indikationen zeitnah nach Übernahme kastrieren zu lassen.

Man muß vermutlich einem Großteil der dies praktizierenden Tierschützer zu Gute halten, dass sie um die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns nicht wissen und glauben, im Sinne der Hunde zu handeln. Auf die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns angesprochen, halten viele Tierschützer entgegen, das Gesetz sehe als Ausnahmeregelung vom Kastrationsverbot, die Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vor. Also sei ihr Tun damit legitimiert.

Das ist so allerdings nicht richtig. Hierzu ist im Gesetzesentwurf ausgeführ§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG :

Aus Gründen des Tierschutzes, aber auch des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann es erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung von Tieren einzuschränken.“ (BT-Drucks 13/7015 S. 18)

Hier sollen nur die Gründe des Tierschutzes interessieren

Hierbei stellen sich folgende Fragen:

1. Ab wann spricht man von unkontrollierter Fortpflanzung?

2. Was genau sind die Gründe des Tierschutzes,

3. Ist der Tierarzt/Tierhalter im Falle der Erlaubnis nach § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG in der Wahl der Unfruchtbarmachung beschränkt?

Zu:

1. Unkontrolliert

jmd. hat etwas unter seiner Kontrolle, sofern er die Herrschaft/Gewalt hierüber ausübt (so: Duden, Stichwort „Kontrolle“). Umgekehrt läuft folglich etwas unkontrolliert ab, sobald sich Ereignisse entwickeln, die niemand kraft seiner zur Verfügung stehenden Herrschaft/Gewalt zu verhindern in der Lage ist. Dies hieße hier: Ist der Halter kraft seiner Herrschaft in der Lage, die Fortpflanzung seines Tieres mit anderen Mitteln als der Unfruchtbarmachung zu verhindern, so hat er die Kontrolle hierüber. Eine Unfruchtbarmachung wegen unkontrollierter Fortpflanzung wäre somit bereits nach wörtlicher Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG nicht zu erlauben.

Unkontrollierte Fortpflanzung bei Heimtieren nur bei der Katze der Fall. Gründe:

  1. Katzen vermehren sich explosionsartig. Eine Katze wird spätestens nach 6 Monaten geschlechtsreif und kann zweimal jährlich durchschnittlich fünf Junge bekommen. D.h., dass aus einem Kater und einer Katze in 4 Jahren 2200 Nachkommen herrühren können (http://www.gruene-fraktion-kassel.de/frage-und-antwort-faq/kastrations-und-kennzeichnungspflicht-bei-katzen/#c458962).
  2. Katzen sind in großen Mengen Freigänger und haben auch grds. ein „Recht“ hierzu (Zitat:“ Zutreffend ist ferner, dass Katzen in der Regel artgerecht mit freiem Auslauf zu halten sind.“ LG Lüneburg · Urteil vom 27. Januar 2000 · Az. 1 S 198/99).

Zudem leben in Deutschland knapp 2 Millionen herrenlose Hauskatzen (http://www.tierschutzligadorf.de/data/Katzenkastrationen.pdf). Die Fortpflanzung von Heimkatzen beim Freigang und herrenloser Katzen obliegt keiner menschlichen Kontrolle.

  1. Katzen sind scheu und vorsichtig. Der Freigang kann der Katze somit grds. ohne besondere Aufsichtspflichten ermöglicht werden. Dies macht sich im Rückschluss dadurch bemerkbar, dass die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen Schäden durch die Katze abdecken (http://versicherung.toptarif.de/katzenversicherung/haftpflichtversicherung-katze).

Bei Hunden gibt es solche Gründe nicht:

  1. ca. 70% aller in Deutschland lebenden Hunde sind Rassehunde (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/30116/umfrage/verhaeltnis-rassehund—mischling-in-deutschland/ ) .

Bereits hieran lässt sich erkennen, dass der Mensch die Fortpflanzung der Hunde in Deutschland größtenteils lenkt.

  1. Herrenlose Hunde sind in Deutschland kein gesellschaftliches und politisches Thema, da sie kaum vorkommen.
  2. Hunde sind keine Freigänger. In Deutschland ist es nicht üblich seinen Hund ohne Aufsicht freizulassen. Hinzu kommt noch eine Leinenpflicht auf den meisten öffentlichen Flächen bzw. eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.

Zusammengefasst: Hunde werden in Deutschland generell kontrolliert, sodass sie sich, bis auf wenige Ausnahmen, so  evtl. in eng begrenzten Tierheimen, in denen die Hunde nicht nach Geschlechtern getrennt werden können, auch nicht unkontrolliert fortpflanzen sollten. Dass es einzelne unverantwortliche Hundehalter gibt, die die Fortpflanzung ihres Hundes nicht verhindern, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

2. Vom Gesetzgeber angeführte Gründe

Die Gründe i.S.d. BT-Drucks 13/7015 S.18 werden deutlich, wenn man auch hier die Katze als Gegenbeispiel nimmt. Die Stadt Paderborn hat als erste Gemeinde eine Kastrationspflicht für Katzen eingeführt (§ 5 Abs. 4 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn (OVO).

Mit folgenden Argumenten wurde dies begründet:

a) gesundheitliche Gefahren für Menschen und für Haustiere;

b) moralische und hygienische Belästigung der Bevölkerung;

c) Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere;

d) Qualen verletzter und/oder kranker Katzen.

( http://www.tierschutzunion.org/tierschutz-allgemein/paderborner-modell/ S. 2;

http://www.djgt.de/system/files/43/original/Katzenkastration_durch_Gefahrenabwehrverordnung.pdf S. 3)

Die Argumente sind gewiss nicht abschließend und können nicht als Leitsätze herangezogen werden. Sie zeigen aber erstmals, was die öffentliche Hand unter diesen Gründen versteht und bei welchen Problemen sie ein Einschreiten für erforderlich erachtet.

3. Wahl der Methode zur Unfruchtbarmachung

Aber selbst wenn § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG greifen sollte, das heisst die unkontrollierte Fortpflanzung eines Hundes beschränkt werden muß, so steht lediglich fest, dass eine „Unfruchtbarmachung“ erlaubt ist. Hierbei ist nicht geregelt, nach welcher Methode dies geschehen soll.

Ob ein Eingriff gerechtfertigt ist beurteilt sich allerdin allein nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der u.a. zu klären ist, ob kein milderes Mittel zur Verfügung steht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Bei der Frage, wie eingegriffen werden darf kann nichts anderes gelten. Auch hier müsste das mildeste Mittel gewählt werden. D.h., dass bei der Unfruchtbarmachung des Hundes im Einzelfall geschaut werden muss, ob Kastration, Hemikastration, Sterilisation oder eine andere Methode die mildeste ist. Nur diese dürfte gewählt werden.

Muss der Tierarzt hierüber aufklären?

Die Aufklärungspflichten des Tierarztes scheinen recht beschränkt zu sein:

„…die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tieres setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind.“ ( OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 – 5U 603/12, juris).