Haltungsuntersagung eines Labrador Retriever („großen Hundes“)

VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2016 – 18 K 6428/15

Sachverhalt:

Der Kläger erwarb einen am 06.01.2013 geborenen Hund der Rasse Labrador Retriever beim Vorbesitzer und meldete diesen noch am selben Tag (12.08.2014) im Wege der Online-Hundesteuer-Anmeldung an. Das Ordnungsamt der Beklagten bestätigte die Anmeldung und verlangte den nach § 11 Landeshundegesetz NRW vorausgesetzten Nachweis der Sachkunde sowie einen aktuellen Nachweis über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung. Nach erfolglosen Fristsetzungen zum 17. Juni 2015 und dem 16. Juli untersagte das Ordnungsamt mittels Bescheides vom 03. September die Haltung des Labradors sowie anderer so genannter großer Hunde gemäß § 11 Landeshundegesetz NRW. Der Hund müsse innerhalb von zwei Wochen an eine andere Person oder Stelle abgegeben werden und es müsse ein Nachweis über dessen Verbleib erbracht werden, so das Ordnungsamt. Ebenso wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 170 € festgesetzt. Die Begründung der Halteuntersagung stützte sich darauf, dass die Voraussetzungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wurden.

Der Kläger erhob am 22. September 2015 Klage gegen diese Ordnungsverfügung. Er berief sich darauf, dass sein Hund versichert sei und seine Verlobte die notwendige Sachkunde habe. Im Übrigen könne er versichern, dass er vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als drei Jahre lang einen großen Hund gehalten habe, was nach dem Internetauftritt der Beklagten den förmlichen Sachkundenachweis ersetze.

 

Entscheidung:

Die Klage hatte Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Ordnungsamtes vom 3. September 2015 war rechtswidrig, der Kläger durfte seinen Hund behalten. Das Gericht argumentierte wie folgt:  

Gemäß § 11 Abs. 2 Landeshundegesetz NRW dürfen große Hunde nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist.

Die Beklagte habe es noch nicht einmal geschafft darzulegen, geschweige denn zu beweisen, dass es sich bei dem Labrador um einen großen Hund im Sinne des § 11 Abs.1 Landeshundegesetz NRW handele. Sie sei für die Eingriffsvoraussetzungen aber darlegungs- und beweispflichtig.

Große Hunde sind solche, die eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen, § 11 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW. Abweichend davon habe der Kläger bei seiner Online-Anmeldung vom 12. August 2014 die Widerristhöhe seines Labradors mit 38 cm und das Gewicht mit 18,5 kg angegeben. Obwohl diese Angaben für einen ausgewachsenen Retriever wenig wahrscheinlich seien, so sei es allein Sache der Beklagten Beweise zu erbringen, warum diese Angaben nicht zuträfen. Der Umstand, dass der Kläger der Einstufung seines Hundes als groß nie widersprochen habe, mache ihn nicht zum großen Hund. Es mangele seitens der Beklagten an Anhaltspunkten für eine Messung oder Wiegung des Labradors. Es sei noch nicht einmal dokumentiert, dass Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Hund gesehen und hierbei nach Größe und Gewicht geschätzt hätten.

Ebenso sei Ziffer 2, Satz 2 der Ordnungsverfügung, wonach der Kläger den Hund nicht an eine mit ihm in einem Haushalt lebende Person abgeben darf, wegen Verstoßes gegen §15 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW in Verbindung mit § 20 Abs. 2 S.1 OBG NRW rechtswidrig. Sie habe lediglich den Zweck, den Ordnungsbehörden die Aufsicht zu erleichtern. „Vorbehaltlich nachzuweisender Sachkunde und Zuverlässigkeit steht es mit dem Kläger in einem Haushalt lebenden Personen frei, von diesem einen großen Hund zu übernehmen, wenn damit tatsächlich die Aufgabe der Haltereigenschaft durch den Kläger und die Begründung der Haltereigenschaft durch die andere Person einher geht.“ Die Beklagte habe etwaige Umgehungsabsichten seitens des Klägers zu prüfen und könne ihm nicht einfach, um sich die Prüfung zu sparen, die Abgabe des Hundes an eine mit ihm im Haushalt lebende Person verbieten.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Umzug mit einem sog. Listenhund aus einem anderen Bundesland, zum Beispiel Niedersachsen, nach NRW

VG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2017 – 18 K 6990/15

Für die Haltung bestimmter Hunde gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Voraussetzungen, die der Hundehalter erfüllen muss. Je nach Bundesland gibt es verschiedene Verordnungen, in denen einzelne Hunderassen als gefährlich eingestuft (Listenhunde) und strenge Anforderungen an die Haltung gestellt werden. Es ist deswegen notwendig sich bei einem Umzug in ein anderes Bundesland genau über die Vorgaben dort zu informieren, da es bei einem Verstoß zu einer Haltungsuntersagung des Hundes kommen kann. So auch im folgenden Fall.

Sachverhalt:

Der Kläger und seine damalige Frau wohnten vom 21.12.2005 bis zum 20.04.2015 in NRW, wo er in der Straße I in der Stadt E gemeldet war. Am 27.05.2015 meldete er sich rückwirkend zum 20.04.2015 in der Straße C in Niedersachsen an. Dort erwarb er seinen Hund „Devil, einen American Staffordshire Terrier. (Der Erwerb und die Haltung eines American Staffordshire Terrier bedürfen in Niedersachsen keiner besonderen Erlaubnis!).  Dann meldete er sich am 08.07.2015 erneut in der Stadt E in NRW an; diesmal aber in der Straße N.

Am 20.05.2015, also zu der Zeit als er schon in Niedersachsen gewohnt haben soll, informierte ein Bewohner der Straße N die Stadt E in NRW (Beklagte), dass der Kläger und seine Frau in seiner Straße wohnen würden und einen American Staffordshire Terrier hielten. (Der American Staffordshire Terrier zählt in NRW zu den gefährlichen Hunde, deren Haltungserlaubnis und Erwerb an strenge Bedingungen geknüpft sind!) Daraufhin begab sich eine Außendienstmitarbeiterin der Beklagten am 25.06.2015 zur genannten Adresse, wo sie einer Frau begegnete, die gerade mit einem Hund namens Devil spazieren ging. Sie erzählte, dass sie sich um den Hund kümmere, wenn der Kläger sich in der Stadt E aufhalte.

Am 08.07.2015 meldete der Kläger seinen Hund in NRW an. Er gab an, den Hund beim Umzug aus Niedersachsen mitzubringen. Auch beim Ordnungsamt der Beklagten meldete er sich noch am gleichen Tag und verschickte mit einem Fax einen Meldebogen für „große Hunde“. Damit meldete er den Staffordshire Terrier an. Er teilte mit, seit dem 28.04.2015 Halter des Hundes zu sein.

Am 24.07.2015 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er Halter eines American Staffordshire Terrier sei, demnach eines „gefährlichen Hundes“. Er habe die erforderliche Sachkundeprüfung absolviert und zudem ein eigenes Konzept zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung erstellt. Auch wisse er um die Verantwortung, die mit dem Halten eines solchen Hundes einhergehe, weswegen er mit seinem Hund eine Hundeschule besuche.

Die Beklagte sah die Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes als nicht erfüllt an und gab dem Kläger mittels eines Schreibens vom 18.08.2015 nach § 28 VwVfG die Möglichkeit sich bis zum 02.09.2015 zu der beabsichtigten Haltungsuntersagung zu äußern.

Inhalt der Ordnungsverfügung vom 18.09. 2015:                               

Die Beklagte untersagte dem Kläger, die weitere Haltung des Hundes und forderte ihn auf, ihn bis zum 07.10. 2015 abzugeben. Zudem untersagte sie ihm ab dem 08.10. 2015 die Haltung, Führung und Betreuung von gefährlichen Hunden nach dem Landeshundegesetz (LHundG).         Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an. Des Weiteren drohte sie bei Nichteinhaltung mit einer Beschlagnahmung des Hundes, sowie die sofortige Wegnahme aller entgegen der Ordnungsverfügung gehaltenen, geführten Hunde oder betreuten Hunde.

Gegen die Ordnungsverfügung reichte der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage ein.

Er führte an, dass ihm zu wenig Zeit zu seiner Stellungnahme gegeben worden sei. Weiterhin erklärte er, dass es sich bei seiner Anmeldung in Niedersachsen nicht um eine Scheinanmeldung (wie von der Beklagten behauptet) handele. Er habe dort gelebt und sich wegen seiner Firma oft in E aufgehalten. Die Firma habe dort zwei Büros. Ein Büro sei in der Straße I, ein zweites in der Straße N. Deswegen sei auch die Post aus dem Büro in der  Straße N verschickt wurden. Während seiner Zeit in Niedersachsen, habe er den Hund Devil von einem Privatmann gekauft und ihn ordnungsgemäß nach dem niedersächsischen Landeshundegesetz angemeldet. Nach einiger Zeit habe er sich entschieden nach E zurückzukehren. Er habe sich telefonisch bei D erkundigt, ob und wie das mit einem Hund dieser Rasse möglich sei. Man habe ihm nicht erklärt, dass die Dauer seines Aufenthalts in Niedersachsen von Bedeutung sei. Am 08.07.2015 sei Devil von ihm mit der richtigen Rassebezeichnung angemeldet worden. Auf der Seite der Stadt E habe er keinen Antrag auf Haltungserlaubnis nach §§ 3, 4 LHundG gefunden, sodass seine Halteranzeige für große Hunde im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatz als Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis ausgelegt werden müsse. Die Voraussetzungen für die Erlaubnis lägen vor. Auch liege das im LHundG geforderte private Interesse vor, da er den Hund rechtmäßig in Niedersachsen gekauft habe. Weiterhin stehe es gemäß Art. 11 GG ihm zu, an jedem Ort innerhalb Deutschlands zu wohnen und seinen Hund als sein Eigentum mitzunehmen. Das Landeshundegesetz NRW könne sein Grundrecht aus Art. 11 GG nicht einschränken. Deswegen müsse ihm die Haltungserlaubnis für den Hund erteilt werden. Auch könne man ihm nicht verbieten, bestimmte Hunde zu halten, da er zuverlässig sei. Er habe am 11.03.2015 beim zuständigen Veterinäramt den nach dem LHundG NRW erforderlichen Sachkundenachweis absolviert und vom Ordnungsamt die Erlaubnis zum Ausführen eines anderen Staffordshire-Terrier (Pluto) aus dem Tierheim in E erhalten.

Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen:

Sie erläuterte, dass kein Anhörungsmangel vorliege, da der Kläger genug Zeit zur Stellungnahme gehabt habe. Weiterhin habe er bereits am 11.03.2015 den Sachkundenachweis nach LHundG NRW abgelegt, sodass er über die Vorgaben bei der Haltung eines gefährlichen Hundes in Nordrhein-Westfalen Bescheid wisse. Er sei nur für einen kurzen Zeitraum in Niedersachsen gemeldet gewesen, was zu der Annahme führe, dass er nur umgezogen sei, um eine Legalisierung der Haltung seines privat erworbenen Welpen zu bezwecken. Der Kläger habe gewusst, dass der Umzug nach NRW mit einem gefährlichen Hund schwierig sei. Deswegen hätte er sich beim Ordnungsamt genau darüber informieren müssen. Das Bestehen eines besonderen privaten Interesses zur Haltung des Hundes sei nicht ersichtlich. Zudem sei zu bezweifeln, dass der Hund nur zum Hundetraining nach E. gebracht worden sei. Auch die Angaben hinsichtlich des Tierheimhundes Pluto hätten Fragen aufgeworfen. Entgegen der Beschreibung des Klägers sei er als unzuverlässig angesehen worden, sodass von jeder Vermittlung eines Hundes abgesehen worden sein.

 

Entscheidung:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Ordnungsverfügung der Stadt E vom 18.09.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 I 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis für den American Staffordshire-Terrier Devil.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf argumentiert wie folgt:

§ 12 II 1 LHundG NRW untersage die Haltung eines gefährlichen Hundes, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht gegeben sind, eine Erlaubnis nicht innerhalb der Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt worden ist. Bei dem Hund handele es sich um einen gefährlichen Hund nach LHundG. Der Kläger habe keine solche Erlaubnis und erfülle in seiner Person auch nicht die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung. Unabhängig davon, ob er zuverlässig sei oder nicht, läge kein besonderes privates oder öffentliches Interesse an der weiteren Haltung vor. Ein öffentliches Interesse könne grundsäztzich bei einem Tierheimhund (aus NRW), der an eine Privatperson vermittelt werden soll, bejaht werden. Der Kläger habe den Hund aber nicht aus einem Tierheim übernommen, sondern privat gekauft. An ein besonderes Interesse seien enge Bedingungen geknüpft, um die Menschen ausreichend vor gefährlichen Hunden zu schützen. Aus diesem Grund ergebe sich ein privates Interesse nicht allein daraus, dass er den Hund in Niedersachsen (wo er ihn ohne Erlaubnis halten durfte) gekauft und angemeldet hatte und ihn dann bei dem Umzug nach Nordrhein-Westfalen mitbrachte.                                                                 

Weiterhin könne sich der Kläger nicht auf Vertrauens oder Bestandsschutz berufen, da er die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen vor seinem Umzug kannte.

Der Verweis des Klägers auf Art. 11 GG, nach dem er Freizügigkeit genieße und sein Eigentum mitnehmen dürfe, ergebe keine andere rechtliche Bewertung des Falles. Die strengen Vorschriften sollen den Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Hunden gewährleisten. Sie seien deswegen verfassungskonform.

 

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Beißvorfall Schäferhund – Zum Haltungsverbot von großen Hunden

VG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2018 – 18 K 1929/16

Sachverhalt:

Im Frühjahr 2011 kam es mit dem Schäferhund des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mädchen ins Bein gebissen und es dadurch verletzt hatte. Die beklagte Ordnungsbehörde begutachtete den Schäferhund daraufhin und stellte dessen Gefährlichkeit fest. Durch die begutachtende Amtstierärztin wurde mündlich ein sofortiger Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und verzichtete ausdrücklich auf eine schriftliche Bestätigung.

Über ein Jahr später kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mann ins Bein gebissen haben soll. Der Schäferhund soll dabei weder angeleint gewesen sein, noch einen Maulkorb getragen haben. Ob der Schäferhund des Klägers den Mann überhaupt gebissen und verletzt hatte, war zwischen den Parteien jedoch umstritten und blieb ungeklärt.

Aufgrund dieses Vorfalls erließ die Beklagte einen Bescheid gegen den Hundehalter und ordnete ein Hundehaltungsverbot sowohl bezüglich des Schäferhundes, als auch bezüglich der generellen Haltung großer Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW an. Zudem sollte der Schäferhund bis zur Überprüfung der Gefährlichkeit in einem Tierheim untergebracht werden.

Gegen diesen Bescheid klagte der Hundehalter und stellte zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde abgelehnt, denn das Gericht sah die Unzuverlässigkeit des Hundehalters als erwiesen an. Der zweite Vorfall hätte vermieden werden können, hätte sich der Kläger an die Haltungsauflagen nach dem ersten Vorfall gehalten. Da er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hatte, dass seiner Meinung nach die mündliche Anordnung keine Wirkung ihm gegenüber entfaltet hätte, war auch davon auszugehen, dass er sich weder an den Leinen- noch an den Maulkorbzwang gehalten hatte. Somit war von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW auszugehen. Er habe außerdem nach dem ersten Vorfall gewusst, dass sein Schäferhund aggressives Verhalten zweigen würde und hätte daher den Schäferhund erst recht sichern müssen.

Das Hauptsacheverfahren wurde eingestellt, da der Schäferhund zwischenzeitlich abgegeben worden war.

Weil der Geschädigte des zweiten Vorfalls seinerseits den Hundehalter verklagte, kam es zu einem weiteren Gerichtsverfahren, bei dem mehrere Zeugen zu dem Vorfall angehört wurden. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage gegen den Hundehalter im Januar 2015 ab. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Schäferhund den Mann verletzt hatte, denn die Zeugenaussagen blieben unergiebig, der Kläger konnte somit keinen Biss beweisen. Es blieb offen, ob der Schäferhund seinerzeit angeleint gewesen war.

Im November 2015 stellte der Halter des Schäferhundes einen Antrag bei der Beklagten, das Verbot zur Haltung großer Hunde aufzuheben. Er begründete den Antrag damit, dass ein Biss bei dem Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid ab. Für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gäbe es keine Gründe, es fehle an neuen Anhaltspunkten. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte in dem Bescheid.

Anfang 2017 erhob der Hundehalter Klage hiergegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Aufhebung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Haltungsverbots für große Hunde.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die von einer Ordnungsverfügung mit fortdauernder Wirkung betroffene Person verlangen, dass die Verfügung aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung fortfallen.

Die Voraussetzungen der ersten Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2012 sind vorliegend jedoch nicht entfallen. Die Rechtsgrundlage für ein allgemeines Haltungsverbot von großen Hunden ist in § 12 Abs. 2 LHundG NRW geregelt. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorlagen, denn der Kläger hatte sich nach eigenen Angaben trotz ausdrücklicher Zustimmung und Verzichts auf eine schriftliche Ausführung nicht an die Haltungsanordnungen gebunden gefühlt und in der Folge hiergegen verstoßen. Diese Voraussetzungen sind auch nicht durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf oder durch Zeitablauf entfallen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält weder die Feststellung, dass es nicht zu einem Biss gekommen ist, noch, dass der Schäferhund des Klägers bei dem Vorfall angeleint gewesen ist oder einen Maulkorb trug. Es stellt lediglich fest, dass ein Biss durch die beigebrachten Beweismittel nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Zudem hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht auf den Umstand abgestellt, dass es bei dem zweiten Vorfall tatsächlich zu einem Biss gekommen ist. Ausschlaggebend für die Feststellung war, dass der Kläger schwerwiegend und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und sich als unzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 LHundG NRW erwiesen hat und zwar hauptsächlich wegen des ersten Vorfalls bei dem der Schäferhund ein Kind gebissen hatte und weil der Kläger trotz Kenntnis der von seinem Schäferhund ausgehenden Gefahren die Anordnung der Amtsveterinärin zwar scheinbar akzeptierte, sie zugleich aber mit Verweis auf deren mögliche Nichtigkeit vorsätzlich missachtete.

Auch der Zeitablauf seit Erlass der Verfügung führt nicht zu einem Fortfall der ihr zugrundeliegenden Voraussetzungen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass der Kläger sein Fehlverhalten mittlerweile eingesehen hätte und zukünftig nicht mehr mit Verstößen gegen das LHundG NRW zu rechnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger – selbst wenn es bei dem zweiten Vorfall nicht zu einem Biss durch seinen Schäferhund gekommen sein sollte – massiv und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, so dass auch nach sechs Jahren noch von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden kann.

Eine abweichende Betrachtung erlaubt auch § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht. Danach besitzen Personen die zur Haltung eines Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass nach einem Ablauf von fünf Jahren auch sonstige Tatbestände, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Hundehalters geführt haben, nicht mehr zu berücksichtigen wären. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier aus § 7 Abs. 2 Nr. 2, der im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG gerade keine zeitliche Einschränkung vorsieht. Aber auch eine festgestellte Unzuverlässigkeit wegen der Begehung von Straftaten entfällt nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren. Raum für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG besteht aber auch bereits mangels Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlage nicht.

 

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Gefährlichkeitsfeststellung und Haltungsuntersagung zweier Akita-Inu Rüden nach Angriff auf Schafe

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.12.2018 – OVG 5 S 19.18

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Halterin zweier Akita-Inu Rüden. Diese wurden eines Tages von einem Schäfer dabei angetroffen, wie sie seine verängstigten Schafe, die sich in ihrer Schutzhütte in eine Ecke drängten, anbellte. Der Schafhalter rief die Polizei und die Hundehalterin hinzu, so dass der Vorfall bei der beklagten Ordnungsbehörde aktenkundig wurde. Der Schäfer stellte kurz nach dem Vorfall bei zwei Schafen offene, noch nicht verschorfte Bisswunden fest. Die Beklagte stellte daher die Gefährlichkeit der Akita-Inu Rüden fest und ordnete eine sofort vollziehbare Haltungsuntersagung an, sowie dass die Akita-Inu Rüden an ein Tierheim oder eine andere Person die gefährliche Hunde halten darf abgegeben werden.

Hiergegen hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz ersucht und unter anderem  eingewendet, dass der Schäfer gar nicht gesehen hätte, dass die Akita-Inu Rüden die Schafe tatsächlich gebissen hätten, er habe lediglich die Akita-Inu Rüden im Stall angetroffen. Zeugen dafür, dass die Akita-Inu Rüden die Schafe tatsächlich gebissen hätten, gäbe es nicht.

Entscheidung:

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt vorliegend das private Interesse der Hundehalterin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist davon auszugehen, dass sich der Bescheid auch in der Hauptsache voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Der Schäfer konnte glaubhaft bezeugen, dass die Akita-Inu Rüden die Schafe in ihrem Unterstand angebellt hatten und sie kurz darauf Bissverletzungen aufgewiesen haben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Verletzungen durch die Akita-Inu Rüden verursacht wurden. Die Einwände der Antragstellerin waren dagegen völlig unsubstantiiert. So hatte sie vorgetragen, es könne genauso gut sein, dass die Schafe von einem Wolf angegriffen worden seien und ihre Akita-Inu Rüden den Wolf vertrieben hätten. Zudem sei es völlig lebensfremd, dass die Akita-Inu Rüden, die ebenfalls auf dem Grundstück befindlichen Hühner unbehelligt gelassen haben sollen, aber die Schafe angegriffen hätten. Diese Behauptungen wurden in keiner Weise näher belegt. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat das Gericht nur eine summarische Prüfung vorzunehmen und brauchte daher nicht näher auf diese rein spekulativen Behauptungen einzugehen. Auch dass die Akita-Inu Rüden keine Blutspuren an ihren Schnauzen gehabt haben sollen, kann den von dem Zeugen dargelegten Sachverhalt nicht widerlegen, denn es ist nicht zwingend notwendig, dass nach dem Biss eines Schafes Blutspuren am Maul des Hundes zu finden sind. Die Akita-Inu Rüden haben daher nach Überzeugung des Gerichts ohne Anlass die Schafe des Zeugen gebissen und verletzt.

Die Vermutung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV ist unwiderleglich, so dass die Feststellung der Beklagten, dass es sich bei den Akita-Inu Rüden um gefährliche Hunde nach dieser Vorschrift handelt, nicht zu beanstanden ist. Es spielt daher auch keine Rolle, dass die Akita-Inu Rüden zuvor nie auffällig geworden sind und auch der Amtstierarzt kein aggressives Verhalten feststellen konnte. Ein einmaliger Beißvorfall reicht für die Vermutung der Feststellung der Gefährlichkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV aus.

Die Akita-Inu Rüden der Antragstellerin sind daher gefährliche Hunde, weswegen es zu ihrer weiteren Haltung einer Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 HundehV bedürfe. Eine solche hat die Antragstellerin jedoch bislang weder beantragt noch erhalten, so dass auch das Haltungsverbot rechtmäßig erfolgte.

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Einstufung eines Schäferhundes als gefährlicher Hund

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.06.2018 – OVG 5 N 69.16

vorgehend VG Cottbus, Urt. v. 22.09.2016 – VG 3 K 281/13

Sachverhalt:

Die beklagte zuständige Ordnungsbehörde erhielt zunächst Kenntnis von einem Beißvorfall mit einem Schäferhund, wonach dieser einen Welpen mehrfach gebissen haben soll. Der Welpe sei dabei leicht am Bauch verletzt worden, habe allerdings nicht behandelt werden müssen. Etwa ein dreiviertel Jahr später wurde der Beklagten ein weiterer Vorfall mit diesem Schäferhund gemeldet. Dabei soll der Schäferhund unangeleint von einem Grundstück auf ein Kind, das mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück stand, zugelaufen sein, es angesprungen und gebissen haben, wobei die Jacke des Kindes beschädigt wurde und es am Oberschenkel Hämatome erlitt. Dabei soll der Schäferhund die Rufe des Halters ignoriert haben. Der Kläger, Halter und Eigentümer des besagten Schäferhundes, erhielt daraufhin eine Ordnungsverfügung, wonach der Schäferhund als gefährlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,4 Hundehalterverordnung eingestuft wurde. Zusätzlich wurde ein Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums angeordnet. Der Schäferhund dürfe auch nur noch Personen überlassen werden, die den Schäferhund sicher führen könnten und die zum Führen gefährlicher Hunde erforderliche Erlaubnis besäßen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde ein Zwangsgeld von je fünfhundert Euro festgesetzt.

Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein. Er behauptete, sein Schäferhund habe ganz normal mit dem Welpen gebalgt, eine Aggression seitens des Schäferhundes hätte nie bestanden, auch habe er nicht nach ihm gebissen. Auch der Vorfall mit dem Kind wurde bestritten. Zwar sei der Schäferhund auf das Kind zugelaufen, er habe es aber weder angesprungen noch gebissen. Außerdem sei der Schäferhund hierbei an einer Flexileine angeleint gewesen.

Nachdem die Beklagte alle Beteiligten sowie einen weiteren Zeugen angehört hatte, änderte sie ihre Verfügung durch Widerspruchsbescheid dahingehend ab, dass der Leinenzwang nicht für als „Hundeauslaufgebiet“ gekennzeichnete Flächen gelte, sofern der Hund durch einen Maulkorb gesichert sei, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen und auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Schäferhund wurde zu Recht als gefährlich eingestuft. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO gelten Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen haben. Nach Anhörung der Beteiligten und der Zeugen hat sich der Sachverhalt zumindest hinsichtlich des Vorfalls mit dem Kind bestätigt. Dabei verlangt die Schädigung durch einen „Biss“ nicht, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen müssen. Ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen reicht aus. Es kommt dabei weder auf die Größe und Intensität der Hämatome und Verletzungen noch auf das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung an. Vorliegend hatte das Kind Hämatome davon getragen, welche auch durch Fotos belegt werden konnten. Der Vorgang konnte zudem durch die beschädigte Jacke bestätigt werden. Der Kläger hatte zudem für die beschädigte Jacke 50€ an die Eltern des Kindes gezahlt, was auch dafür sprach, dass sich der Vorfall so zugetragen hat.

Auf die Frage, ob eine Gefährlichkeit des Hundes des Klägers auch wegen des Vorfalls mit dem Welpen zu bejahen ist, kam es daher nicht mehr an, jedoch sprachen auch hier die Zeugenaussagen dafür, dass es sich nicht um normales balgen gehandelt habe. Vielmehr sei der Schäferhund in aggressiver Weise auf den Welpen losgegangen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ordnungsverfügung lagen daher vor. Die Anordnungen waren auch nicht unverhältnismäßig. Sie waren geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung bzw. andere Tiere vor dem Schäferhund des Klägers zu schützen. Angesichts des geringen Eingriffs in die Handlungsfreiheit des Klägers bestanden auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Regelungen. Das OVG konnte zudem keinerlei Fehler in der Beweiswürdigung feststellen, so dass kein Grund für die Zulassung der Berufung bestand.

 

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Zur Einstufung eines American Bullys als gefährlicher Hund

Listenhunde

Listenhunde NRW

OVG Münster, Beschluss vom 11.06.2018 – 5 B 222/18

Sachverhalt:

Die Antragstellerin ist Halterin eines sogenannten American Bullys. Sie erhielt von der zuständigen Ordnungsbehörde eine Ordnungsverfügung, nach welcher ihr die Haltung des American Bullys untersagt und sie zur Abgabe des American Bullys aufgefordert wurde. Für den Fall, dass sie der Anordnung nicht nachkomme, wurde ein Zwangsmittel angeordnet. Zusätzlich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Hiergegen beantragte die Hundehalterin vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Köln. Dieses hatte zunächst den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Gegen die Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde zum OVG ein.

 

Entscheidung:

Das OVG Münster gab der Beschwerde statt und ordnete die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage an.

Erstinstanzlich hatte das Verwaltungsgericht Köln zunächst angenommen, dass die Einordnung des American Bullys als gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW keinen ernstlichen Zweifeln begegne. Unstreitig handele es sich bei dem Hund der Antragstellerin um einen American Bully. Dies ist eine Züchtung aus American Staffordshire Terriern und Pitbull Terriern, ohne dabei selbst eine anerkannte Hunderasse zu sein. Daher seien American Bullys als Kreuzungstiere im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW anzusehen, da ganz regelmäßig der Phänotyp einer der beiden Rassen hervortrete. Dies sei auch hier von der Amtstierärztin im Rahmen eines Rassengutachtens festgestellt worden.

Das Oberverwaltungsgericht hegte an dieser Ansicht jedoch erhebliche Zweifel, denn der American Bully ist zwar weder nach FCI noch nach VDH eine eigene Hunderasse, wohl aber seit 2013 nach dem amerikanischen United Kennel Club (UKC), der einen entsprechenden Rassestandard anerkannt hat. Es komme daher zumindest in Betracht, dass es sich bei dem American Bully nicht lediglich um eine Kreuzung, sondern um eine eigenständige Hunderasse handelt, welche nicht von § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG umfasst ist.

Das Gesetz verwendet den Begriff der Rasse ohne ihn genauer zu definieren, es bezieht sich insoweit auf die Definitionen der Rassestandards durch Zuchtverbände. Unter welchen Voraussetzungen ein Hund, der nicht einer im Gesetz ausdrücklich genannten Hunderassen angehört, dennoch als gefährlicher Hund eingestuft werden kann, ist gerichtlich noch nicht allgemein und abschließend entschieden.

Handelt es sich bei dem Hund der Antragstellerin nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des   § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW, so wäre der Hund lediglich als großer Hund gemäß § 11 Abs. 1 LHundG NRW einzustufen. Eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW hätte dann keine Grundlage. Sollte man jedoch zu dem Schluss kommen, dass der Hund als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW einzustufen ist, so lägen die Voraussetzungen für eine solche Verfügung vermutlich vor, da die Halterin kein besonderen privates Interesse an der Haltung des Hundes dargelegt hat. Die Verfügung wäre dann aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden.

Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Antragsgegners im Hinblick auf die Folgen der sofortigen Vollziehung, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach summarischer Prüfung offen sind. Diese Abwägung fällt hier zu Lasten der Behörde aus. Würde die Beschwerde zurückgewiesen und würde sich in der Hauptsache die Verfügung als rechtswidrig erweisen, so bestünde die Gefahr, dass der American Bully zu Unrecht in ein Tierheim verbracht werden müsste. Hierbei würden Kosten entstehen und der American Bully würde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen. Da der American Bully zudem bislang anstandslos von der Antragstellerin gehalten wurde, ist keine konkrete Gefahr für Dritte erkennbar, würde der American Bully bis zur endgültigen Entscheidung bei ihr verbleiben.

Die endgültige Entscheidung darüber, ob ein American Bully nun als Kreuzung oder als eigenständige Rasse – die jedoch nicht vom LHundG umfasst ist – anzusehen ist, bleibt bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

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