Zur Feststellung der Gefährlichkeit bei Beteiligung mehrerer Hunde

OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.07.2018 – 3 M 252/18,

vorgehend VG Halle, Beschluss vom 16.05.2018 – 1 B 79/18

 

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin als zuständige Ordnungsbehörde erhielt durch eine Anzeige Kenntnis von einem Beißvorfall, bei dem die FoxterrierHündin der Anzeigeerstatter von den beiden Landseer-Hündinnen der Antragstellerin gebissen wurde. Der Terrier erlitt dabei mehrere Bisswunden, die medikamentös behandelt, aber nicht genäht werden mussten.

Der Hergang des Vorfalls ist dabei zwischen den Hundehaltern umstritten. Die Halter des Terriers hatten angegeben, dass die beiden Landseer unangeleint waren und ohne ersichtlichen Grund auf den Terrier zugestürmt seien und diesen vierzehnmal in die Flanken gebissen hätten, obwohl der Terrier sich ihnen unterworfen habe. Die Antragstellerin hat dagegen angegeben, dass der unangeleinte Terrier auf einmal, während sie ihre beiden Hunde angeleint ausführte, auf die Landseer zugerannt kam und die jüngere der beiden Hündinnen in die Lefze gebissen habe (wobei eine Verletzung nicht nachgewiesen wurde). Sie sei daraufhin gestürzt und die Hunde hätten sich losgerissen und seien dem Terrier gefolgt. Als dieser sich ihnen unterworfen habe, hätten die beiden Hündinnen von ihm abgelassen.

Die Antragsgegnerin hatte im Folgenden per Bescheid die Gefährlichkeit der beiden Landseer festgestellt und einen Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und deren sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin hat hiergegen einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise in Bezug auf die Anordnungen des Leinen- und Maulkorbzwangs die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Entscheidung:

Der Antrag hatte Erfolg, sowohl vor dem Verwaltungsgericht, als auch auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin vor dem Oberverwaltungsgericht.

Dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist stattzugeben, wenn an der Rechtmäßigkeit des Bescheids ernstliche Zweifel bestehen, also wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Vorliegend begegnet die Feststellung der Gefährlichkeit der beiden Landseer ernstlichen Zweifeln.

Rechtsgrundlage für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes ist § 4 Abs. 4 Satz 1,2 HundeG LSA. Hiernach hat die Behörde Hinweise auf einen Hund, der eine gesteigerte Aggressivität oder Kampfbereitschaft aufweist oder Menschen oder andere Tiere gebissen hat, von Amts wegen zu überprüfen. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass von dem Hund tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt sie dessen Gefährlichkeit fest. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 HundeG LSA sind im Einzelfall gefährliche Hunde solche, die sich als bissig erwiesen haben, ohne dabei selbst angegriffen worden zu sein. Seit der Neufassung des § 3 Abs. 3 HundeG LSA ist grundsätzlich jede durch den Biss verursachte körperliche Beeinträchtigung erheblich, es sei denn, sie ist nur ganz geringfügig.

Diese Voraussetzungen waren vorliegend zumindest nicht hinreichend aufgeklärt. Die Tatsache, dass der Foxterrier von den beiden Landseern gebissen wurde reicht zur Feststellung der Gefährlichkeit allein nicht aus, es muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die beiden Hündinnen nicht zuvor selbst angegriffen wurden. Durch die zusätzlich geschaffene Voraussetzung „ohne selbst angegriffen worden zu sein“, soll den Behörden einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung von konkreten Vorfällen eröffnet werden um zu ermöglichen, dass solche Fälle ausgenommen werden können, in denen ein Hund eindeutig aus artgerechtem Abwehr- und Verteidigungsverhalten reagiert hat. Zwar ist die Hinzuziehung von Sachverständigen zur Aufklärung von Beißvorfällen nicht zwingend notwendig, jedoch soll in Zweifelsfällen wie diesem ein Tierarzt mit ethologischen bzw. kynologischen Kenntnissen hinzugezogen werden. Die Antragstellerin hatte zur Untermauerung ihrer Sachverhaltsschilderung zwei Zeugen benannt, die später sogar eidesstattliche Versicherungen abgegeben hatten. Die Antragsgegnerin hat diese Zeugen jedoch gar nicht erst angehört, sondern den Sachverhalt, so wie ihn die Halter des Terriers in ihrer Anzeige dargestellt hatten, als tatsächlich unterstellt und keinerlei weitere Aufklärung betrieben. Obwohl die Antragstellerin ihrerseits Anzeige gegen die Halter des Terriers erstattet hatte, wurden keinerlei Untersuchungen hinsichtlich der Feststellung der Gefährlichkeit des Terriers unternommen. Obwohl greifbare Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die beiden Landseer sich lediglich verteidigt hatten, hat die Antragsgegnerin dies nicht weiter aufgeklärt und ist daher ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat es von vornherein gänzlich unterlassen einer sich hier aufdrängenden Entlastungsmöglichkeit für die als gefährlich festzustellenden Hunde nachzugehen. Ob die Landseer-Hündin bei dem Angriff des Terriers tatsächlich verletzt wurde ist dabei unerheblich, denn ein Angriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA setzt nicht zwingend die Verletzung des angegriffenen Hundes voraus.

Auch das Argument der Antragsgegnerin, dass jedenfalls die ältere Hündin, die den Foxterrier  ebenfalls gebissen haben soll, selbst nicht angegriffen worden sei und sich die Antragstellerin deshalb auch nicht auf den Rechtfertigungstatbestand berufen könne, vermag nicht zu überzeugen, denn unter einem Angriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist jede Bedrohung schützenswerter Interessen des Hundes durch Menschen oder Tiere zu verstehen. Sollte es deshalb zutreffen, dass der Foxterrier die jüngere Hündin gebissen oder attackiert hat, ist davon auszugehen, dass die ältere Hündin lediglich den „Familienverband“ bzw. das „Rudel“ gegen Angriffe verteidigen und die jüngere Hündin beschützen wollte. In diesem Fall wäre das Angriffsverhalten der älteren Hündin zugleich als artgerechtes Verteidigungs- oder Abwehrverhalten anzusehen.

 

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Zur Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs

VG Würzburg, Urteil vom 27.07.2018, AZ.: W 9 K 17.332

Sachverhalt:

Der Kläger ist Halter eines Leonberger Hundes, den er auf seinem Wohngrundstück mit angrenzendem Garten- und Baugrundstück hält. Es handelt sich hierbei um einen großen Hund mit mindestens 50 cm Schulterhöhe. Nachdem die Beklagte als zuständige Ordnungsbehörde Kenntnis von einem Beißvorfall erlangte, wonach der Leonberger unangeleint von dem nicht ausbruchsicheren Grundstück entkommen war und eine Labrador-Hündin ohne ersichtlichen Grund gebissen hatte, ordnete sie einen Leinen- und Maulkorbzwang für den Leonberger an. Durch den Bescheid wurde der Kläger dazu verpflichtet,

  1. den Hund außerhalb seines Grundstücks innerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile an einer höchstens 3 Meter langen Leine mit schlupfsicherem Halsband oder ähnlich zuverlässiger Körperbefestigung zu führen, insoweit werde Leinenzwang angeordnet. Komme es außerhalb dieser Bereiche zu Begegnungen mit Menschen oder Tieren, sei der Hund so rechtzeitig anzuleinen und dürfe erst dann wieder von der Leine gelassen werden, wenn ein ungewollter Kontakt mit Menschen oder Tieren mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne.
  2. Beim Ausführen des Hundes außerhalb des Grundstücks des Klägers sei diesem ein Maulkorb anzulegen, insoweit werde Maulkorbzwang angeordnet.
  3. Der Aufenthaltsbereich des Hundes auf dem Grundstück des Klägers sei so abzusichern, dass der Hund die Grundstücke nicht unbeaufsichtigt verlassen könne.

Zudem wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 angeordnet. Für den Fall, dass der Kläger die in den Ziffern 1 bis 3 genannten Pflichten nicht ab sofort erfülle, wurden Zwangsgelder festgesetzt.

Durch Änderungsbescheid wurden die Anordnungen dahingehend abgeändert, dass die örtliche Begrenzung auf zusammenhängend bebaute Ortsteile aufgehoben wurde und nun verfügt wurde, dass der Hund in einem beiliegenden Lageplan blau markierten Bereich freier Auslauf ohne Maulkorb gewährt werden dürfe, wenn er sich unter Aufsicht des Hundehalters befinde und gewährleistet sei, dass er den Anordnungen des Hundehalters Folge leiste.

Zur Begründung gab die Beklagte an, dass nach den gegebenen Tatsachen zu befürchten sei, dass der Hund Menschen oder erneut andere Tiere “angreife”, so dass von ihm eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe. In der nachfolgenden Zeit ereigneten sich weitere Vorfälle mit dem Hund, wobei er sich in einem Fall aus dem Halsband und damit auch von der Leine befreite.

Gegen diesen Bescheid erhob der Hundehalter Klage vor dem Verwaltungsgericht, jedoch ausdrücklich nur gegen den angeordneten Maulkorbzwang. Der Kläger war der Ansicht, dass es des Maulkorbes nicht bedürfe, wenn er sich an den Leinenzwang halte, ein schlupfsicheres Halsband verwende und das Grundstück gegen Ausbrüche sichere, da unter diesen Bedingungen keine Gefahr von dem Hund ausgehe.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde von dem Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die angegriffene Anordnung ist Art. 18 Abs. 2 LStVG. Nach dieser Vorschrift können die Gemeinden zum Schutz von Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Reinlichkeit Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen. Eine solche Anordnung darf jedoch nur verfügt werden, wenn im zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die genannten Schutzgüter vorliegt. Letzteres ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter kommt. Da es vorliegend bereits zu einem Beißvorfall gekommen war, hatte sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert, so dass eine konkrete Gefahr weiterer Vorfälle bestand. Weiterer Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes bedurfte es daher nicht. Insbesondere kommt es vorliegend nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität gegen Menschen oder andere Hunde ausgeht oder ob es sich um ein hundetypisches Verhalten handelte.

Die Anordnung erfolgte auch ermessensfehlerfrei. Liegt eine konkrete Gefahr vor, sind an die Begründung des Entschließungsermessens regelmäßig nur geringe Anforderungen zu stellen. Bei ihrer Auswahlentscheidung hat die Beklagte die entscheidungsrelevanten Belange abzuwägen, die von Art. 18 LStVG geschützten Rechtsgüter zu beachten und die Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Bejahung der konkreten Gefahr maßgeblich sind. Zudem muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Eine Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang ist möglich, wenn im Einzelfall eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Hund auch angeleint beißen würde oder sich von der Leine losreißen würde. Vorliegend hatte der Leonberger sich bereits zuvor aus dem Halsband befreit, so dass eine konkrete Wahrscheinlichkeit hierfür bestand.

Durch die neue Regelung, dass der Hund in festgelegten Bereichen auch ohne Leine und Maulkorb ausgeführt werden darf, wurde auch dem natürlichen Bewegungsbedürfnis des Hundes entsprochen, weswegen die Anordnungen insgesamt als verhältnismäßig anzusehen waren.

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Hundehalterhaftung – „Der will nur spielen“

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18

Sachverhalt:

Der Beklagte und seine Ehefrau gingen mit ihrem Gordon Setter im Wald spazieren, wobei der Hund nicht angeleint war. Der Hund verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte auf den Kläger zu, der gerade joggte, wobei er eine Hündin angeleint mit sich führte. Die Hündin führte der Kläger regelmäßig für einen Bekannten aus. Der Kläger konnte den Beklagten nicht sehen, rief aber laut, dass die Hundehalter ihren Hund zurückrufen und anleinen sollten. Auf die Rufe des Beklagten reagierte der Gordon Setter jedoch nicht. Der Kläger versuchte den Hund mit einem Ast auf Abstand zu halten, wobei er ausrutschte und sich eine Verletzung zuzog, die im Krankenhaus zweimal operiert werden musste.

Der Kläger trug vor, dass der Hund des Beklagten in aggressiver Weise auf ihn und die Hündin zugerannt sei und sie dann umkreiste. Er forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung. Der Beklagte behauptete hingegen, der Gordon Setter habe die Hündin lediglich spielerisch umtänzelt, sein Verhalten sei keineswegs aggressiv gewesen. Außerdem habe der Kläger den Hund mit dem Stock geschlagen, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Mainz (Urteil vom 02.05.2018 – AZ.: 9 O 1651/17) hatte erstinstanzlich dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten entsprechend verurteilt.

Das Gericht hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der geltenden kommunalen Gefahrenabwehrverordnung Hundehalter ihre Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und unaufgefordert anzuleinen haben, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Aus dieser Pflicht folge auch, dass der Hundehalter jederzeit die Möglichkeit haben muss, den Hund anleinen zu können. Diese Gefahrenabwehrverordnung stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, da er den Hund im Wald frei und außerhalb der Sichtweite laufen ließ, so dass er keine Möglichkeit hatte, ihn jederzeit anzuleinen. Der Verstoß ist auch kausal zu dem Schaden gewesen, denn wäre der Hund angeleint gewesen, so wäre er nicht auf den Kläger zugerannt und er hätte ihn nicht abwehren müssen. Dass jemand bei einem solchen Abwehrverhalten ausrutscht und sich verletzt liege auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der fremde Hund nur mit der Hündin spielen wollte. Der Kläger durfte sich daher zur Verteidigung herausgefordert sehen. Ein eigenes Verschulden treffe ihn daher nicht.

Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Landgerichts gefolgt und hat darüber hinaus festgestellt, dass den Kläger auch kein Mitverschulden treffe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich der Kläger gegen den herannahenden Hund zur Wehr setzen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob der Hund sich freundlich und schwanzwedelnd in spielerischer Absicht näherte oder nicht. Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten eines sich nähernden Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Gelangt ein fremder Hund nicht angeleint und ohne Kontrolle durch den Hundehalter in die Nähe eines Spaziergängers, so kann dieser effektive Abwehrmaßnahmen vornehmen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass er seinen Hund nicht mehr zurückrufen konnte.

 

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Hundehaltung – Gefahren von Rudelspaziergängen

VG Würzburg, Urt. v. 13.10.16 – W 5 K 15.1135

 

Sachverhalt:

Die Ehefrau des Klägers ging mit vier Hunden gleichzeitig spazieren. Als sie einem zehnjährigen Mädchen begegnete, die ihren Toy-Terrier ausführte, kam es zu einem Vorfall dessen genauer Hergang zwischen den Parteien umstritten ist. Das Mädchen wurde dabei jedenfalls mehrfach in den Unterarm gebissen und musste ärztlich behandelt werden. Die Ehefrau des Klägers gab an, dass vermutlich der von ihr geführte Mischling „L“ zugebissen habe, was auch durch Aussagen von Zeugen gedeckt wurde.  In Folge des Vorfalls wurde der Ehefrau des Klägers zur polizeilichen Auflage i.S.d. § 11 PAG gemacht, dass sie das Rudel in Zukunft nur noch entweder getrennt (maximal zwei Hunde gleichzeitig) oder mit Hilfe einer zweiten geeigneten Person ausführen dürfe.

Nachdem die beklagte Gemeinde festgestellt hatte, dass der Rüde „L“ steuerlich auf den Ehemann angemeldet war, erließ sie gegen den Ehemann als Halter des Hundes mehrere Anordnungen. Unter anderem sei durch ausbruchsichere Unterbringung zu gewährleisten, dass der Hund sicher verwahrt wird, also weder unbeaufsichtigt das Grundstück verlassen, noch die sich auf dem Grundstück befindlichen Personen gefährden könne. Zudem dürfe der Hund außerhalb befriedeten Besitztums nur an einer reißfesten Leine mit schlupfsicherem Halsband geführt werden und müsse innerhalb des bebauten Gebiets zusätzlich einen Maulkorb tragen. Außerhalb bebauten Gebiets könne er auch ohne Maulkorb und an einer Schleppleine ausgeführt werden. Er dürfe dabei auch nur von einer geeigneten Person geführt werden. Für Zuwiderhandlungen wurde ein Zwangsgeld von 400€ festgesetzt.

Der Kläger hat eingewandt, dass er weder Halter noch Eigentümer von „L“ sei und daher bereits der falsche Adressat des Bescheids. Außerdem ist er der Ansicht, dass nicht der Rüde das Mädchen gebissen habe. Bei „L“ handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund, vielmehr habe er mit Erfolg eine Begleithundeprüfung abgelegt.

 

Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht und hob den Bescheid der Beklagten auf. Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Eine vor Erlass des Bescheids ausgebliebene Anhörung des Klägers war für die Entscheidung insofern unerheblich, als dass der Verfahrensfehler durch eine im Verfahren nachgeholte Anhörung geheilt werden konnte. Zwar sei die Beklagte als zuständige Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass von der streitgegenständlichen Hundehaltung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so dass die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten vorlagen, jedoch seien die getroffenen Anordnungen nicht vollständig von der Rechtsgrundlage des § 18 II LStVG gedeckt und seien ermessensfehlerhaft. Insgesamt sei die Anordnung als unverhältnismäßig anzusehen.

Eine Anordnung zur Haltung von Hunden nach § 18 II LStVG darf durch die zuständige Sicherheitsbehörde nur verfügt werden, wenn eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Einzelfall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden kann, dass es in absehbarer Zeit zu einem Schaden, d.h. einer Verletzung der geschützten Rechtsgüter, kommt. Ist es bereits zu einem Beißvorfall gekommen, so hat sich die von jedem Hund ausgehende abstrakte Gefahr bereits realisiert. Es besteht dann die konkrete Gefahr weiterer derartiger Vorfälle. Einer weiteren Nachprüfung über die Gefährlichkeit des Hundes, etwa durch ein Gutachten, bedarf es dann nicht mehr. Für die Bejahung einer konkreten Gefahr kommt es dabei nicht darauf an, ob von dem Hund eine gesteigerte Aggressivität ausgeht oder ob der Vorfall auf einem hundetypischen Verhalten beruhte. Bei der Aufklärung des Sachverhalts darf die Behörde grundsätzlich auch von der Richtigkeit von Zeugenaussagen ausgehen. Der Erlass von Anordnungen zur Hundehaltung nach § 18 II LStVG liegt im Ermessen der Behörde. Dies umschließt sowohl das Entschließungs- als auch das Auswahlermessen. Die getroffenen Anordnungen müssen verhältnismäßig sein, also zur Gefahrenabwehr geeignet, erforderlich und angemessen.

Vorliegend hat die Beklagte keinen Gebrauch von ihrem Auswahlermessen gemacht. Der Bescheid erhielt keinerlei Begründung darüber, warum hier lediglich Anordnungen hinsichtlich der Haltung des einzelnen Rüden getroffen wurden und nicht hinsichtlich der Rudelhaltung als solcher, wie es zum Beispiel durch die polizeiliche Anordnung geschehen war, obwohl die Gefahr hier gerade von der Rudelhaltung in Form des Ausführens mehrerer Hunde durch nur eine Person ausging. Die Behörde hätte Erwägungen anstellen müssen, welche Art der Anordnung zur Gefahrenabwehr geeigneter gewesen wäre.

Die Anordnung hinsichtlich des Schutzes von Personen, die sich auf dem Grundstück der Eheleute aufhalten, ist auch nicht von der Rechtsgrundlage gedeckt. § 18 II LStVG ermächtigt die Gemeinden nur zum Erlass von Anordnungen, soweit die Haltung von Hunden in öffentlichen Anlagen, sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen im Sinne des § 18 I betroffen ist, nicht aber auf privaten Grundstücken. Die Beklagte war daher nicht dazu befugt, eine Anordnung zu erlassen, nach der der Rüde innerhalb des eigenen Grundstücks in bestimmter Weise zu halten ist, soweit es nicht um die Abwehr von Gefahren für Dritte außerhalb des Grundstücks geht, zum Beispiel durch ein mögliches Entweichen vom Grundstück. Es wurde allerdings zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Rüde sich jemals unbeaufsichtigt von dem Grundstück entfernt habe.

Auch die ausnahmslose Kombination von Leinen- und Maulkorbzwang auf allen öffentlichen Flächen war unverhältnismäßig, da sie dem Bewegungsbedürfnis des großen Hundes nicht ausreichend Rechnung trägt. Die Beklagte hätte zumindest prüfen müssen, ob geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang ausgenommen werden können.

Schließlich war der Bescheid auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil er sich (ausschließlich) gegen den Kläger richtete. Gemäß § 9 I Satz 1 LStVG sind dann, wenn das Verhalten oder der Zustand eines Tieres oder einer anderen Sache Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig macht, diese gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten; ausnahmsweise können die Maßnahmen auch gegen andere Personen gerichtet werden, und zwar zusätzlich oder alternativ (§ 9 I Satz 2 und 3 LStVG). Vorliegend kommt primär der Hundehalter als Adressat in Betracht. Halter ist, wer ein eigennütziges Interesse an der Haltung des Hundes und die Befugnis hat, über dessen Betreuung und Existenz zu entscheiden. Eigentum bzw. Eigenbesitz sind für die Bejahung der Haltereigenschaft nicht Voraussetzung, belegen jedoch das eigennützige Interesse und das Vorliegen der Entscheidungsbefugnis über den Hund. Wer die Hundesteuer zahlt ist für die Frage wer Halter im Sinne des Sicherheitsrechts ist unbeachtlich. Im vorliegenden Fall sprach einiges dafür, dass die Ehefrau die Halterin des Rüden war, denn sie hatte die engere Beziehung zu ihm und führte ihn auch bei der Begleithundeprüfung, ging mit ihm spazieren usw.. Die Beklagte hätte zumindest begründen müssen, warum sie sich an den Ehemann als Adressaten des Bescheids wandte und nicht an die Ehefrau bzw. an beide.

Zuletzt verstieß auch die Zwangsgeldandrohung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 37 BayVwVfG, da die Zwangsgeldandrohung sich nicht jeweils auf eine einzelne Verpflichtung bezog, sondern nur auf die Anordnungen insgesamt.

Daher war der Bescheid insgesamt materiell rechtswidrig und daher aufzuheben.

 

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Mangelhafter Welpe

Wasserkopf als Sachmangel – Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkauf

„Ein bereits seit der Geburt des Tieres bestehender Hydrozephalus internus congenitalis („Wasserkopf“) ist ein Sachmangel im Sinne von § 434 BGB.“

Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2018, Az. 31 C 14/16

Der Sachverhalt

Die Beklagte betreibt eine Golden Retriever Hobbyzucht. Die Klägerin erwarb von der Beklagten im September 2015 einen Welpen (Hündin) zu einem Kaufpreis von 900,- Euro. Der Welpe war zunächst an eine andere Familie vermittelt worden, diese gaben den Welpen jedoch an die Beklagte zurück. In dem schriftlichen Kaufvertrag wurde zwischen den Parteien unter anderem vereinbart: „Sollte der Käufer von dem Kauf Abstand nehmen aus Gründen, die nicht der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer berechtigt, die Anzahlung als pauschalen Betrag einzubehalten. Der Käufer hat den Zustand des Muttertieres und des Welpen begutachtet und das Geburtsprotokoll bzw. den Welpengewichtsplan und Gesundheitszeugnis eingesehen. Sollte der Welpen dennoch innerhalb von 10 Tagen nach Erwerb Krankheitsmängel aufweisen, die auf die Erhaltung der Zucht zurückzuführen sind, so erhält der Käufer die Kaufsumme bei Rückgabe des Welpen an die Verkäuferin zurück.“ Noch in derselben Woche stellte die Klägerin die Hündin einem Tierarzt vor, da der Welpe nicht in der Lage war optischen und akustischen Reizen zu folgen. Diese Untersuchung habe einen starken Verdacht auf neurologische Defizite der Hündin erbracht. Durch eine weitere tierärztliche Untersuchung wurde dieser Verdacht bestätigt. Als die Klägerin die Beklagte über den Gesundheitszustand informierte und vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, teilte diese der Klägerin schriftlich mit, dass die Hündin gemäß eines ihr vorliegenden tierärztlichen Attestes vom August „als frei von Symptomen zentralnervöse Erkrankung, auch solcher mit vermuteten Erbgang, befunden“ worden sei. Auch würde es ein Gesundheitszeugnis für alle Welpen individuell geben, welches im Alter von 5 Wochen erstellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin selbst die Hündin bei ebay Kleinanzeigen für für 1.200,-€ angeboten.

Die Klägerin begehrt nun von der Beklagten die Rücknahme des Tieres gegen Erstattung des Kaufpreises sowie die Erstattung der ihr entstandenen Kosten für Tierarzt, Futter, Zubehör etc.

 

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Mangels Verschulden der Beklagten stünde der Klägerin jedoch kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Kosten zu.

Gemäß § 434 Abs. 1 BGB – der nach § 90a BGB auf Tiere entsprechend anzuwenden sei – sei ein Tier nur dann mangelfrei, wenn es bei Gefahrübergang auch die vereinbarte bzw. übliche Beschaffenheit habe. Zur „üblichen“ Beschaffenheit eines Tieres gehöre es jedoch nicht, dass dieses Tier in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspreche. Diese Wertung trage dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handele, die einer ständigen Entwicklung unterlägen und die – anders als tote Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet seien. Der Käufer eines Hundes könne deshalb nicht erwarten, dass er ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhalte, sondern müsse im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweise, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich seien. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres seien für Lebewesen typisch und stellten für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres hafte nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands.

Im hiesigen Fall handele sich um einen Verbrauchsgüterkauf, denn die Beklagte sei als Züchterin, die bereits mehrere Würfe verkauft habe, als Unternehmerin einzustufen. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei hierbei nicht erforderlich. Es komme nur auf ein selbständiges und planmäßiges, auf gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt an. Von maßgebender Bedeutung für die Unternehmereigenschaft sei darüber hinaus auch, ob der veräußerte Hund zuvor privat von der Beklagten genutzt wurde und aus welchem Anlass er verkauft werden sollte. Die Veräußerung eines vom Verkäufer privat genutzten Hundes sei regelmäßig nicht als Unternehmergeschäft zu qualifizieren. Die Beklagte habe den streitgegenständlichen Hundewelpen zu keinem Zeitpunkt „zu eigenen Zwecken“ durch die Hündin werfen lassen, sondern vielmehr um die Hundewelpen an dritte Personen zu verkaufen. Für gewerbliches Handeln spreche zudem weiter hier auch der Inhalt des Kaufvertragsformulars. Dieses beinhalte ersichtlich allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), da die von der Beklagten insofern verwendeten Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert seien. Auch dieses Vorgehen zeige die bei einem Gewerbetreibenden vorliegende Wiederholungsabsicht bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Bei einem derartigen Verbrauchsgüterkauf werde aber, falls ein Sachmangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftrete, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war.  Anderes würde nur dann gelten, wenn die Vermutung des § 476 a.F. BGB (§ 477 n.F. BGB) mit dem Mangel seiner Art nach unvereinbar wäre. Dies sei aber vorliegend gerade nicht anzunehmen, weil es durchaus möglich sei, dass bei einem Hund ein sog. „Wasserkopf“ erst mehrere Monate nach Besitz- und Gefahrübergang von einem Tierarzt diagnostiziert werden könnten, obwohl deren Ursache ggf. schon zum Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergang vorgelegen hatten. Der Käufer müsse auch nicht nachweisen, dass ein nach Gefahrübergang eingetretener akuter Mangels eine Ursache in einem latenten Mangel hat. Daraus folge hier, dass die Beklagte als Verkäuferin im vorliegenden Fall hätte darlegen und beweisen müssen sog. Beweislastumkehr, dass die bei dem streitgegenständlichen Hund innerhalb von 6 Monaten aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Ursache nicht in dem Zustand hatten, der schon bei dem Gefahrübergang vorgelegen hat. Diesen Beweis habe die Beklagte vorliegend aber nicht führen können. Im Gegenteil, der Sachverständige habe bestätigt, dass die Veränderungen der Ventrikel und des Arachnoidealraumes bereits seit der Geburt dieser Hündin bestehen würden. Da die Hündin daher zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mit einem Sachmangel behaftet gewesen sei, habe die Klägerin ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Da diese Krankheit bei der streitbefangenen Hündin jedoch noch nicht einmal für eine Tierärztin zu erkennen gewesen sei, habe die Beklagte bei Gefahrübergang auch keine Kenntnis von diesem Umstand haben können. Sie habe entsprechende Erkenntnisse auch nicht aus ihrem Zuchtbetrieb herleiten müssen, da keine der früheren Würfe diese Krankheit aufwiesen. Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz sei daher nicht gegeben.

 

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Zur Unterscheidung zwischen Standard Bullterrier und Miniatur-Bullterrier mit Blick auf das LHundG

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2016, Az. 18 L 3440/16

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Feststellung des zuständigen Ordnungsamtes, dass es sich bei dem von der Antragstellerin gehaltenen Hund um einen Bullterrier handele, dessen Gefährlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 LHundG Nordrhein-Westfalen vermutet werde. Die Antragstellerin behauptet, dass es sich bei ihrem 39 cm großen und 15 kg schweren Hund um einen Miniatur-Bullterrier handele.

 

Der Beschluss

Das Verwaltungsgericht gab der Behörde Recht.

Die Antragstellerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es sich bei ihrem Hund um einen solchen der Rasse Miniatur-Bullterrier handelt. Nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp) handele es sich bei diesem wegen dessen Größe deutlich wahrscheinlicher um einen Bullterrier als um einen Miniatur-Bullterrier. Bei den von der FCI anerkannten Hunderassen „Bullterrier“ und „Miniatur-Bullterrier“ handele es sich um zwei verschiedene Rassen. Mit Ausnahme der Angaben zur Größe, die ausschließlich bei dem Miniatur-Bullterrier vorhanden seien und wonach dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten solle, sind die Rassebeschreibungen wortgleich. Ein Miniatur-Bullterrier unterscheide sich vom Bullterrier aufgrund der jeweils wortgleichen Rassebeschreibungen daher nur durch die insgesamt proportional kleineren Abmessungen. Eine Unterscheidung anhand von individuell unterschiedlichen Rassemerkmalen ist bei vollständig wortgleichen Merkmalen der Rassebeschreibungen denklogisch schon deshalb nicht möglich, weil es an geeigneten Anknüpfungsmerkmalen in der Rassebeschreibung fehlt. Soweit bestimmte Gutachter der Auffassung seien, Bullterrier und Miniatur-Bullterrier durch besondere phänotypische Merkmale außerhalb der Größe voneinander differenzieren zu können und insofern auch in der Rechtsprechung bereits Gehör gefunden hätten, bestünden systematische Bedenken gegen diese Auffassung (Die Verfasserin teilt diese Bedenken nicht). Einen Abstammungsnachweis konnte die Antragstellerin nicht vorlegen. Der von ihr behauptete Vater des Hundes, habe seinerseits die Soll-Größe für Miniatur-Bullterrier um 2,5 cm überschritten und habe aus diesem Grund sowieso nicht zur Zucht eingesetzt werden dürfen. Dies ergebe sich schon aus dem zweiten N.B. (nota bene) aller Rassebeschreibungen des FCI, wonach zur Zucht ausschließlich funktional und klinisch gesunde, rassetypische Hunde verwendet werden sollen.

Es läge auf der Hand, dass bei der beabsichtigten Zucht von Miniatur-Bullterriern die Soll-Größe von 35,5 cm als phänotypisches Merkmal entwertet würde, wenn zur Zucht auch nur ein Elternteil zugelassen wird, welches das Kriterium „Widerristhöhe kleiner oder gleich 35,5 cm“ nicht erfüllt. Bei Zulassung einer solchen Zuchtpraxis wäre die Einhaltung der Soll-Größe vom Zufall abhängig und würde eine Unterscheidung des Miniatur-Bullterriers vom Bullterrier bis auf weiteres unmöglich machen.. Auf dieses Ziel scheine die einschlägige deutsche Zuchtpraxis gerichtet, wenn Züchter in der Vergangenheit sogar Hunde mit einer Widerristhöhe von über 39 cm  zur Zucht von (als Miniatur-Bullterriern deklarierten) Hunden eingesetzt hätten. ( Hinweis für Züchter von Miniatur Bullterriern in NRW: Soweit diese mit Hunden über 35,5 cm züchten könnten dies als massiver Verstoß gegen das LHundG NRW gewertet werden.)

Aus Sicht des Gerichts bestünde der Verdacht, dass in den einschlägigen Kreisen nicht die Absicht bestünde, rassetypische Miniatur-Bullterrier zu züchten (diese wären nämlich kleiner oder gleich 35,5 cm groß), sondern solche Hunde, die dem Phänotyp des Bullterriers insbesondere aufgrund ihrer Größe (ganz oder annähernd) entsprechen, ohne dessen Namen tragen zu müssen. Die Gründe hierfür lägen angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Behandlung der Rassen auf der Hand.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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