Fragen zum Tierrecht?

Fragen zum Tierrecht?

Fragen zum Tierrecht? Rufen Sie mich ruhig dieses Wochenende  12/13.09.2015,  gerne unter meiner Handynummer 0172/2682093 an. Ich versuche Ihre Fragen, soweit möglich,  kostenlos (telefonische Ersteinschätzung) zu beantworten. Wenn Sie keine Flat für Mobilnummern haben, rufe ich Sie selbstverständlich zurück oder schicken Sie mir einfach eine SMS mit Ihrer Frage.
Herzlichst Susan Beaucamp
(Rechtsanwältin)

 

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig?

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ?

 

 

 

Kastrationserlaubnis zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung aus Gründen des Tierschutzes nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG 

Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig? Kastration von Hunden zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung zulässig ? Gerade im Tierschutz und damit sind nicht die tierschützenden Aktivitäten zur Eindämmung der ausländischen Straßenhundpopulationen durch groß angelegte Kastrationsprojekte gemeint, sondern die Praxis kleinerer und größerer Vereine ausschließlich kastrierte Hunde an neue Halter zu vermitteln, gleich wie jung die Hunde bei ihrer Kastration sind oder die Halter zu verpflichten, die noch nicht kastrierten Hunde unabhängig von medizinischen Indikationen zeitnah nach Übernahme kastrieren zu lassen.

Man muß vermutlich einem Großteil der dies praktizierenden Tierschützer zu Gute halten, dass sie um die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns nicht wissen und glauben, im Sinne der Hunde zu handeln. Auf die mögliche Rechtswidrigkeit ihres Tuns angesprochen, halten viele Tierschützer entgegen, das Gesetz sehe als Ausnahmeregelung vom Kastrationsverbot, die Verhinderung der unkontrollierten Fortpflanzung vor. Also sei ihr Tun damit legitimiert.

Das ist so allerdings nicht richtig. Hierzu ist im Gesetzesentwurf ausgeführ§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG :

Aus Gründen des Tierschutzes, aber auch des Naturschutzes, des Jagdschutzes und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann es erforderlich sein, die unkontrollierte Fortpflanzung von Tieren einzuschränken.“ (BT-Drucks 13/7015 S. 18)

Hier sollen nur die Gründe des Tierschutzes interessieren

Hierbei stellen sich folgende Fragen:

1. Ab wann spricht man von unkontrollierter Fortpflanzung?

2. Was genau sind die Gründe des Tierschutzes,

3. Ist der Tierarzt/Tierhalter im Falle der Erlaubnis nach § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG in der Wahl der Unfruchtbarmachung beschränkt?

Zu:

1. Unkontrolliert

jmd. hat etwas unter seiner Kontrolle, sofern er die Herrschaft/Gewalt hierüber ausübt (so: Duden, Stichwort „Kontrolle“). Umgekehrt läuft folglich etwas unkontrolliert ab, sobald sich Ereignisse entwickeln, die niemand kraft seiner zur Verfügung stehenden Herrschaft/Gewalt zu verhindern in der Lage ist. Dies hieße hier: Ist der Halter kraft seiner Herrschaft in der Lage, die Fortpflanzung seines Tieres mit anderen Mitteln als der Unfruchtbarmachung zu verhindern, so hat er die Kontrolle hierüber. Eine Unfruchtbarmachung wegen unkontrollierter Fortpflanzung wäre somit bereits nach wörtlicher Auslegung des § 6 Abs.1 Nr. 5 Alt.1 TierSchG nicht zu erlauben.

Unkontrollierte Fortpflanzung bei Heimtieren nur bei der Katze der Fall. Gründe:

  1. Katzen vermehren sich explosionsartig. Eine Katze wird spätestens nach 6 Monaten geschlechtsreif und kann zweimal jährlich durchschnittlich fünf Junge bekommen. D.h., dass aus einem Kater und einer Katze in 4 Jahren 2200 Nachkommen herrühren können (http://www.gruene-fraktion-kassel.de/frage-und-antwort-faq/kastrations-und-kennzeichnungspflicht-bei-katzen/#c458962).
  2. Katzen sind in großen Mengen Freigänger und haben auch grds. ein „Recht“ hierzu (Zitat:“ Zutreffend ist ferner, dass Katzen in der Regel artgerecht mit freiem Auslauf zu halten sind.“ LG Lüneburg · Urteil vom 27. Januar 2000 · Az. 1 S 198/99).

Zudem leben in Deutschland knapp 2 Millionen herrenlose Hauskatzen (http://www.tierschutzligadorf.de/data/Katzenkastrationen.pdf). Die Fortpflanzung von Heimkatzen beim Freigang und herrenloser Katzen obliegt keiner menschlichen Kontrolle.

  1. Katzen sind scheu und vorsichtig. Der Freigang kann der Katze somit grds. ohne besondere Aufsichtspflichten ermöglicht werden. Dies macht sich im Rückschluss dadurch bemerkbar, dass die meisten Privat-Haftpflichtversicherungen Schäden durch die Katze abdecken (http://versicherung.toptarif.de/katzenversicherung/haftpflichtversicherung-katze).

Bei Hunden gibt es solche Gründe nicht:

  1. ca. 70% aller in Deutschland lebenden Hunde sind Rassehunde (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/30116/umfrage/verhaeltnis-rassehund—mischling-in-deutschland/ ) .

Bereits hieran lässt sich erkennen, dass der Mensch die Fortpflanzung der Hunde in Deutschland größtenteils lenkt.

  1. Herrenlose Hunde sind in Deutschland kein gesellschaftliches und politisches Thema, da sie kaum vorkommen.
  2. Hunde sind keine Freigänger. In Deutschland ist es nicht üblich seinen Hund ohne Aufsicht freizulassen. Hinzu kommt noch eine Leinenpflicht auf den meisten öffentlichen Flächen bzw. eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde.

Zusammengefasst: Hunde werden in Deutschland generell kontrolliert, sodass sie sich, bis auf wenige Ausnahmen, so  evtl. in eng begrenzten Tierheimen, in denen die Hunde nicht nach Geschlechtern getrennt werden können, auch nicht unkontrolliert fortpflanzen sollten. Dass es einzelne unverantwortliche Hundehalter gibt, die die Fortpflanzung ihres Hundes nicht verhindern, vermag keine andere Bewertung zu rechtfertigen.

2. Vom Gesetzgeber angeführte Gründe

Die Gründe i.S.d. BT-Drucks 13/7015 S.18 werden deutlich, wenn man auch hier die Katze als Gegenbeispiel nimmt. Die Stadt Paderborn hat als erste Gemeinde eine Kastrationspflicht für Katzen eingeführt (§ 5 Abs. 4 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Paderborn (OVO).

Mit folgenden Argumenten wurde dies begründet:

a) gesundheitliche Gefahren für Menschen und für Haustiere;

b) moralische und hygienische Belästigung der Bevölkerung;

c) Dezimierung frei lebender, teilweise bestandsbedrohter Tiere;

d) Qualen verletzter und/oder kranker Katzen.

( http://www.tierschutzunion.org/tierschutz-allgemein/paderborner-modell/ S. 2;

http://www.djgt.de/system/files/43/original/Katzenkastration_durch_Gefahrenabwehrverordnung.pdf S. 3)

Die Argumente sind gewiss nicht abschließend und können nicht als Leitsätze herangezogen werden. Sie zeigen aber erstmals, was die öffentliche Hand unter diesen Gründen versteht und bei welchen Problemen sie ein Einschreiten für erforderlich erachtet.

3. Wahl der Methode zur Unfruchtbarmachung

Aber selbst wenn § 6 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 TierSchG greifen sollte, das heisst die unkontrollierte Fortpflanzung eines Hundes beschränkt werden muß, so steht lediglich fest, dass eine „Unfruchtbarmachung“ erlaubt ist. Hierbei ist nicht geregelt, nach welcher Methode dies geschehen soll.

Ob ein Eingriff gerechtfertigt ist beurteilt sich allerdin allein nach einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, bei der u.a. zu klären ist, ob kein milderes Mittel zur Verfügung steht (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG: Kommentar, 2. Auflage, München 2007, § 6 Rn. 20).

Bei der Frage, wie eingegriffen werden darf kann nichts anderes gelten. Auch hier müsste das mildeste Mittel gewählt werden. D.h., dass bei der Unfruchtbarmachung des Hundes im Einzelfall geschaut werden muss, ob Kastration, Hemikastration, Sterilisation oder eine andere Methode die mildeste ist. Nur diese dürfte gewählt werden.

Muss der Tierarzt hierüber aufklären?

Die Aufklärungspflichten des Tierarztes scheinen recht beschränkt zu sein:

„…die wirksame Einwilligung in die Operation eines Tieres setzt grundsätzlich nicht voraus, dass der Tierhalter nach den für die Behandlung eines Menschen geltenden Maßstäben über Risiken unterrichtet wird, weil es nur um wirtschaftliche Interessen geht, die allerdings durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes erweitert sind.“ ( OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 – 5U 603/12, juris).

 

Nacherfüllung beim Pferdekauf

Nacherfüllung beim Pferdekauf

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13

Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.

Vorgeschichte:

Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.

Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.

Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Entscheidung des OLG:

Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.

Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier

Entscheidung des OVG Koblenz vom 06.05.2014 – 7 A 11079/13

Das OVG Koblenz hatte sich im vorbenannten Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zuchtverbot für American Staffordshire Terrier rechtmäßig ist.

Die Vorgeschichte:

Eine rheinland-pfälzische Hundezüchterin betrieb eine 1995 genehmigte, gewerbliche American Staffordshire Terrier-Zucht. Als der Landesgesetzgeber im Jahre 2000 die Zucht dieser Tiere verbot, erhielt die Züchterin die Ausnahmegenehmigung, mit ihrem verbleibenden Bestand die Zucht aufrechterhalten zu dürfen. Als sich ihr Bestand minderte beantragte sie bei der zuständigen Behörde die Genehmigung zur Aufnahme einer weiteren Hündin und eines weiteren Rüden dieser Rasse und die Genehmigung zur Weiterzucht. Gegen die behördliche Ablehnung dieses Antrags erhob sie erfolglos Klage vor dem VG Neustadt an der Weinstraße.

Im Zuge dessen legte sie Berufung gegen diese Entscheidung beim OVG Koblenz ein.

Doch auch die Berufungsinstanz hielt das Zuchtverbot für rechtmäßig.

Die Begründung:

Das OVG Koblenz beschloss, dass keine Zweifel an der Richtigkeit der vorangegangenen Entscheidung im Sinne des § 124 II Nr.1 VwGO bestünden. Die Rasse American Staffordshire Terrier gilt gemäß § 1 II LHundG bereits aufgrund dieser Rassezugehörigkeit als gefährlich. Nach § 2 I LHundG ist es Verboten mit gefährlichen Hunden zu züchten oder zu handeln.

So weit so klar. Die Crux der Entscheidung bestand nun darin, inzident die Frage zu erörtern, ob denn die rassebedingte Gefährlichkeitsvermutung bereit nicht schon rechtswidrig ist. In diesem Fall würde das Zuchtverbot ins Leere laufen oder zumindest nicht für die Klägerin gelten.

Doch auch hier entschied das OVG, dass keine ernstlichen Zweifel an der rassebedingten Gefährlichkeitsvermutung ersichtlich seien:

Der Landesgesetzgeber habe die Aufgabe potentielle Gefahren für die Bevölkerung abzuwehren und notwendige Maßnahmen zu unternehmen, um der Entstehung eventueller Gefahren vorzusorgen. Hierbei hat er einen weitreichenden Einschätzungs- und Prognosespielraum. Als der Landesgesetzgeber die Rasselisten einführte lagen ihm Beißstatistiken und wissenschaftliche Gutachten vor, die zumindest die nicht fernliegende Kausalität zwischen bestimmten Rassezugehörigkeiten und durch Hunde verursachte Schadensereignisse belegten. Indem der Gesetzgeber hierauf mit einer rassespezifischen Gefährlichkeitsvermutung reagierte, sei dies in zulässiger Weise von seinem Einschätzungsspielraum zum Zwecke der Gefahrenabwehr gedeckt gewesen.

Nichts anderes entschied einst das BVerfG. Es stellte aber klar, dass gewisse Statistiken und Gutachten ein Indiz, jedoch kein sicherer und für alle Zukunft gültiger Beweis seien. Insofern der Gesetzgeber später die hinreichende Erkenntnis erlange, dass die vermutete Gefährlichkeit entsprechender Rassen doch nicht bestünde und die Aufrechterhaltung dieser Regelung somit untragbar sei, so müsse er auch von dieser Praxis abweichen und die Rasseliste zumindest anpassen.

Das OVG Koblenz ging in seiner Entscheidung nicht davon aus, dass eine Anpassung notwendig sei. Zwar habe die Klägerin Gutachten und andere wissenschaftliche Arbeiten vorgelegt aus denen hervorgehe, dass eine rassespezifische Gefährlichkeit nicht per se angenommen werden kann. Das OVG befand allerdings, dass die vorbenannten Gutachten nicht geeignet seinen den Gefährlichkeitsverdacht dahingehend zu widerlegen, dass die entsprechenden Rassen über eine genetische Verhaltenweise verfügen, die zumindest mit anderen Ursachen wie der Haltung und Erziehung des Tieres zu einer höheren abstrakten Gefährlichkeit führen können als dies bei anderen Rassen der Fall sei. Insofern die Vermutung also nicht hinreichend widerlegt werden könne sei an der Rechtmäßigkeit der Rasseliste festzuhalten.

Auch sei die Klägerin hierdurch nicht in ihren Rechten aus Art. 14, 12 und 2 II GG verletzt. Beim Zuchtverbot bestimmter Rassen sei der Klägerin der Beruf des Züchters als solcher nicht verboten. Die Regelung habe lediglich eine berufsregelnde Tendenz, die in Anbetracht der Zumutbarkeit und der entgegenstehenden übergeordneten Interessen des Gemeinwohls, namentlich der Schutz der Bevölkerung, zulässig sei.

Ich kenne das oben zitierte Gutachten nicht, daher kann ich die „Güte“ der Urteilsgründe nicht beurteilen. Ich würde mir aber wünschen, dass zukünftig den Gerichten überzeugende und fundierte Argumente an die Hand gegeben werden, um die Diskrimierung der betroffenen Rassen endgültig beenden zu können.

Hund und Scheidung

Hund und Scheidung 

Das Schicksal des Tieres nach einer Scheidung oder Trennung

Wer darf das Tier behalten?

 

Gemäß § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Hund und Scheidung

Demnach sind vorwiegend alle sachenrechtlichen Normen, die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte regeln und zuordnen für Tiere und Sachen gleichsam entscheidend.

Es macht folglich für die Frage, welcher Partner nach der Trennung an welchen Gegenständen Anrechte hat, keinen Unterschied, ob ein Fernseher oder ein Tier im Streit steht. Es gibt keine Normen, die das Trennungsschicksal von Haustieren gesondert regeln. Insofern ist auch im Falle einer Trennung zu ermitteln wem die Rechte am Tier zustehen. Derjenige, in dessen Eigentum sich das Tier befindet darf diesen auch für sich beanspruchen.

Grundsätzlich ist derjenige der Eigentümer des Hundes, dem das Tier zuletzt im Sinne des § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Dies ist zumeist derjenige, der das Tier gekauft hat, dem es geschenkt wurde oder auch derjenige, dem der Hund vererbt wurde. Im letzten Fall wird der Erbe nicht durch Übergabe und Übereignung, sondern im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Tieres.

Bei der Klärung, was mit dem Tier nach einer Scheidung/Trennung geschieht, ist streng zu trennen zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.

1. Ehe

Bei einer Ehe bleibt regelmäßig ein Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres, wenn er das Tier vor der Ehe erwarb, es ihm von Dritten geschenkt wurde oder er den Hund durch eine Erbschaft erhielt. Auch die während der Ehe von einer Partei erworbenen Gegenstände werden nicht automatisch gemeinsames Vermögen beider Eheleute. Im Falle des gesetzlichen Güterstandes bleibt es gemäß § 1364 BGB grundsätzlich bei der Differenzierung selbstständiger Vermögensmassen beider Eheleute.

Problematisch wird es hinsichtlich der Eigentumszuordnung allerdings dann, wenn ein Ehepartner oder beide Partner gemeinsam das Tier während der Ehe für die Familie erwerben.

Hierbei wird nach dem Kauf des Tieres demjenigen das Eigentum übertragen, den das Rechtsgeschäft betrifft. Wenn das Tier für die gemeinsame Ehe aus privater Veranlassung erworben wird und beide Partner gleichsam die Verantwortung für das Tier übernehmen sollen, so betrifft sie das Geschäft gleichermaßen. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, wer im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen oder den Kaufpreis bezahlt hat.

Beide Ehepartner werden hierbei Miteigentümer des Tieres.

Eine solche Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bleibt auch nach einer Scheidung bestehen. Beide Parteien behalten ihre Rechte und Pflichten am Tier.

In den meisten Fällen dürfte eine solche Eigentümergemeinschaft allerdings dem Willen der nun Getrenntlebenden widersprechen. Bei der Aufteilung von Sachen würde in diesem Fall eine Partei den Gegenstand behalten und die andere Partei auszahlen. Insofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, müsste der Gegenstand verkauft und den Erlös geteilt werden.

Über den Verbleib von Haustiere nach einer Scheidung wird in der Regel weniger aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestritten. Vielmehr will jede Partei das liebgewonnene Tier für sich. Kommt ein Verkauf oder eine finanzielle Einigung nicht in Betracht, so könnte das Tier abwechseln mal beim einen, mal beim anderen Ex-Partner verweilen.

Ein solches gemeinsames Nutzungsrecht ist der Praxis nach einer Scheidung aber meist nicht durchführbar bzw. von den getrennten Partnern nicht gewollt.  Im Falle einer Nichteinigung über das Nutzunsgrecht entscheidet dann das Familiengericht, wem das Tier nach der Scheidung ausschließlich gehören soll. (Haustiere gelten als Haushaltsgegenstände (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 7 UF 103/03). Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wie Haushaltsgegenstände, die beiden gemeinsam gehören, aufzuteilen sind, so entscheidet hierüber das zuständige Gericht gemäß § 1361a Abs. 2, 3 S. 1 BGB.)

Hierbei berücksichtigt das Gericht, zu welchem Ehegatten das Tier eine festere Bindung hat, für welche Partei das Tier von höherer Bedeutung ist und wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Letztes Kriterium ist entscheidend, weil das Tier nach Möglichkeit in seiner gewohnten Umgebung (seinem Revier) bleiben soll.

Wird das Tier einem Ehepartner zugeteilt, so verliert der andere Partner das Umgangsrecht. Umgangsrechte, wie sie üblicherweise für gemeinsame Kinder ausgesprochen werden, gelten nicht auch für Haustiere. Wie bereits oben erläutert zählen Hunde nach § 90a BGB zu den Haushaltsgegenständen im Sinne des § 1361a BGB.

Umgangsrechte für Gegenstände gibt es nicht.

Das OLG Bamberg (14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und das OLG Hamm (19.11.2010 – II-10 WF 240/10) stellten klar, dass sich auch eine analoge Anwendungen der Umgangsregelungen für die gemeinsamen Kinder verbietet. Die Regelungen, insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB, seien auf das Wohl der Kinder zugeschnitten und könnten nicht auf Haustiere übertragen werden.

2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

Zu beachten ist, dass Zuordnung nach § 1361a BGB nur im Falle einer Ehescheidung möglich ist.

Bei der Trennung einer nichtehelichen Gemeinschaft bleibt es bei dem Miteigentum der Partner, sofern beide gemeinschaftlich den Hund erwarben. Das Familiengericht kann den im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehenden Hund nicht einem von beiden zusprechen. § 1361a BGB ist nur für die Ehe anwendbar.

Die Miteigentümer, das heißt die getrennten Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, haben lediglich beide das Recht auf Umgang/Nutzung  mit dem Tier. So entschied auch das LG Duisburg (Urteil vom 14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und führte aus, dass dem Miteigentum ein gemeinsames und wechselseitiges Nutzungs- und Umgangsrecht folgt. Wenn derjenige, der das Tier bereits im alleinigen Besitz hat (zu unterscheiden vom Eigentum)  und nicht bereit ist, dem anderen den Umgang mit dem Tier zu ermöglichen, bleibt nur der Weg dieses Umgangsrecht einzuklagen.

Tierhaltung und Mietrecht

Tierhaltung und Mietrecht

Wie ist die Rechtslage, wenn der Mietvertrag  keinerlei Regelung zur Tierhaltung, auch kein Verbot, beinhaltet

Die Tierhaltung ist in diesem Fall ohne die Erlaubnis des Vermieters möglich, wenn die Haltung des Tieres zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Wohnung zählt (dazu unten mehr). Andernfalls muss die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Tierhaltung und Mietrecht

 

Die Haltung von Kleintieren ist grundsätzlich erlaubt und bedarf nicht der Zustimmung des Vermieters (BGH, 20.1.1993, VIII ZR 10/9; nochmals bestätigt: BGH, 14.11.2007 – VIII ZR 340/06).

Größere Tiere wie Hunde und Katzen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Die Haltung solcher Tiere gehört regelmäßig nicht zum üblichen vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung (Anders kann es sein, wenn nicht eine Wohnung, sondern ein Einfamilienhaus gemietet wird. Hier zählt auch die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache LG Hildesheim, Urteil v. 11. 2. 1987, WM 1989, S. 9)

Im Detail:

Der Mieter hat das Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Bei der Anmietung privater Räumlichkeiten, zum Zwecke der Gestaltung eines häuslichen Lebensmittelpunktes, gehören zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung all diejenigen Nutzungen, die mit einer gewöhnlichen Lebensführung einhergehen. Die Haustierhaltung ist in Deutschland weitverbreitet und gehört zur üblichen Lebensgestaltungsweise.

Insofern gehört die Haustierhaltung grundsätzlich auch zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Ausnahmen ergeben sich bei übertriebener Tierhaltung. Hierbei können das Ausmaß der Haltung und die Gattung der gehaltenen Tiere gesamt betrachtet einer vertragsgemäßen Wohnungsnutzung widersprechen.

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zu viele Tiere auf engem Raum gehalten werden (die Haltung von 7 Katzen, 1 Schäferhund und 2 Chinchillas in einer Zweizimmerwohnung entspricht nicht einer vertragsgemäßen Nutzung – LG Mainz 6. Zivilkammer, Urteil vom 26. Februar 2002, Az: 6 S 28/01).

Ebenso wird eine Mietwohnung nicht vertragsgemäß genutzt, wenn durch die Haltung entsprechender Tiere die übrigen Mieter in der Nutzung ihrer Mietsache eingeschränkt werden oder die Tierhaltung zu einer ungewöhnlichen Abnutzung des Mietobjektes führt. Dies kann regelmäßig der Fall bei größeren Tieren sein, die nicht in Käfigen oder Gefäßen gehalten werden, gewisse Lautstärken produzieren können und eine gewisse potenziell schadensverursachende Eigendynamik aufweisen.(Hunde, Katzen)

Zu solchen Tieren gehören Hunde und Katzen. Bei der Haltung dieser Tiere wird, entgegen der Haltung von Kleintieren, nicht „automatisch“ ein vertragsgemäßer Gebrauch angenommen.

Vielmehr muss hierbei nach einer umfangreichen Interessenabwägung ermittelt werden, ob im Einzelfall die Haltung dieser Tiere in der Mietwohnung erfolgen darf.

Auch sehr kleine Hunde gelten nicht als Kleintiere in diesem Sinne. Zwar entschied das LG Kassel:

Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrag ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmißbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen. (LG Kassel, Urteil vom 30. Januar 1997 – 1 S 503/96 –, Rn.6)

Ob ein Yorkshire-Terrier allerdings wirklich nur krächzt, oder ob er nicht doch sehr nervtötend bellen kann, wurde nachfolgend vom BGH etwas anders beurteilt

Angesichts des wirksamen Zustimmungsvorbehalts in § 11 Satz 2 des Mietvertrages für die Hundehaltung passt die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des LG Kassel (Urt. v. 30.01.1997, WuM 1997, 260). Schon die tatsächlichen Ausführungen des Gerichts, Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen, liegen neben der Sache. Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich diese Tiere allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG Kassel überzeugen deshalb schon im Hinblick auf die Beschreibung der Eigenschaften eines Yorkshire-Terriers nicht. Darüber hinaus berücksichtigt das LG Kassel in keiner Weise die vom BGH und der Literatur vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung.

Die Klausel ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass Kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen sind, große Hunde der „anderen Tierhaltung“. Einer solchen Auslegung steht bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher auch dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es soll gerade nicht auf die Einschätzung des Mieters, sein Hund sei ein Kleintier, ankommen. Die Vereinbarung ist auch sachgerecht, weil ansonsten unpraktikable, im Verhältnis der Mieter untereinander ungerechte und objektiv nicht mehr justitiable Einzelfallergebnisse entstehen würden: Yorkshire-Terrier und Zwergpudel ja, großer Pudel wahrscheinlich nein, Schäferhund sicher nein, Dackel vielleicht.

(BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06 – Rn. 19, 20)

 

Fazit: Auch wenn im Mietvertrag zu der Frage der Tierhaltung nichts geregelt ist, ist die Tierhaltung nur erlaubt, wenn sie zum vertragsgemäßem Gebrauch der Mietsache zählt. Bei der Haltung von Hunden oder Katzen ist in diesem Fall die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.