Haltungsverbot für gefährlichen Hund

Haltungsverbot für gefährlichen Hund rechtmäßig – keine Halteerlaubnis vorhanden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.08.2012, 5 L 624/12.NW)

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin einen Welpen, der im Dezember 2011 geboren wurde. Die Verbandsgemeinde wurde auf die Hundehaltung aufmerksam. Ihrer Einschätzung zufolge handele es sich bei dem Welpen um einen American Staffordshire-Terrier, der nach dem geltenden Landeshundegesetz als „gefährlicher“ Hund einzustufen sei. Aufgrund dieser Tatsache und einer fehlenden Haltungserlaubnis der Klägerin wurde ein sofortiges Haltungsverbot ausgesprochen und eine Anordnung erlassen, wonach eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierheim folgen müsse.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte wegen des Sofortvollzugs einen Eilantrag ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist. LhundG Rheinland Pfalz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe zwar nicht eindeutig fest, dass es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, da ein Rassegutachten des Hundes erst im Alter von neun Monaten erfolgen könne. Jedoch lehnte das Gericht trotzdem den Antrag ab. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten vorliegend. .

Demnach überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs im Sinne des Haltungsverbots die persönlichen Gründe der Halterin.

 Der Antrag blieb mithin erfolglos.

 

Berechtigtes Interesse an Hundehaltung

Übernahme eines gefährlichen Hundes zur Vermeidung eines Tierheimaufenthaltes darf untersagt werden

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.03.2015, 1 L 72/15 .MZ

Der Sachverhalt:

Ein junger Mann erworb in Norddeutschland im Mai 2014 den Hund „Angel. Seine Wohnhaft befand sich in Rheinland-Pfalz. Nach einer klinischen Diagnostik stellte sich heraus, dass es sich bei dem erworbenen Hund um einen American Staffordshire Terrier handelt. Ein American Staffordshire Terrier ist als gefährlicher Hund im LHundG, dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde, gelistet.

Aufgrund dieser Rassevermutung und der im Landesgesetz verankerten Normierung bedarf es bei diesem Hund folglich einer besonderen Haltungserlaubnis, § 3 I 2 Nr. 1 LHundG.

Die Versagung der Erlaubnis wurde in diesem Fall durch die zuständige Verwaltungsbehörde angekündigt. Zwischenzeitlich hatte der Vater des jungen Mannes den Hund übernommen und diesem wurde dann die Erlaubnis versagt. Mit sofortiger Wirkung wurde die Sicherstellung des Hundes angeordnet.

Jedoch wurde vom Vater ein Eilantrag eingereicht, in welchem er begründet, dass er den Hund übernommen hätte, um diesem einen drohenden Aufenthalt im Tierheim zu ersparen. Mithin hätte er laut seiner Aussage aus Tierschutzgründen ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes.(siehe LhundG)

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der Eilantrag des Vaters wurde abgelehnt. Es bestehe zwar ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung, wenn ein Tierheimaufenthalt so vermieden werden könnte, so wurde es vom Landesgesetzgeber geregelt.

Allerdings würde es sich beim zugrunde liegenden Fall gerade nicht um  eine solche Ausnahme handeln. Denn hier würden bewusst die rechtlichen Vorgaben umgangen, indem erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen würde und dieser dann bei drohender Versagung der Erlaubnis an eine andere Person übergeben werde, eine solche rechtsmissbräuchliche Umgehung der Vorschriften könne nicht geduldet werden. Zumal bei vorliegendem Fall der ursprüngliche Halter, der junge Mann, die Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund nicht verliere, da er und sein Vater im selben Haus wohnen und es vorgesehen sei, dass sich der Hund bei beiden Parteien aufhalte. Folglich seien beide Hundehalter.

Auch die Tatsache, dass die Gefährlichkeit des Hundes (im Sinne seiner Rasse) bei Erwerb unbekannt war, spiele hier keine Rolle. Das LHundG ist ein Gesetz zur Gefahrenabwehr und diesbezüglich kommt es auf ein Verschulden oder Nichtverschulden des Halters nicht an.

Hund tötet Reh

Hund tötet Reh Einstufung als „gefährlicher Hund“ nach Reißen eines trächtigen Rehs rechtmäßig

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 11.07.2012, 1 L 828/12.MZ

Der Sachverhalt:

Vorliegend ließ die Klägerin ihre beiden Schäferhunde am Stadtrand frei laufen. Dabei rissen die Tiere ein trächtiges Reh, das aufgrund der erlittenen schweren Verletzungen vom zuständigen Jagdpächter erschossen werden musste.

Daraufhin wurde von der zuständigen Jagdgesellschaft Schadensersatz in Höhe von 400 € gefordert, den die Hundehalterin auch zahlte. Des Weiteren wurden die beiden Schäferhunde von der Stadt Worms unter Anordnung eines Sofortvollzugs als „gefährliche Hunde“ eingestuft.

Im Übrigen dürften die Tiere nur noch voneinander getrennt, angeleint und mit Maulkorb ausgeführt werden. Außerdem müsse die Halterin eine Erlaubnis zur Haltung gefährlicher Hunde beantragen.

Gegen diese Anordnung wehrte sich die Halterin mit einem auf die Aussetzung des Sofortvollzugs abzielenden Antrag vor dem Verwaltungsgericht.

Ihrer Ansicht nach seien die Maßnahmen unverhältnismäßig, es habe sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Die Richter des Verwaltungsgerichts befanden die Anordnung des Sofortvollzugs, sowie auch die Maßnahme für rechtmäßig. Mit ihrem Verhalten hätten die beiden Tiere gezeigt, dass sie Wild oder Vieh hetzen und reißen, dies würde die Einordnung als „gefährliche Hunde“ rechtfertigen.

Ferner genüge für eine solche Einordnung ein erst/ oder einmaliger Vorfall. Denn die Behörde sei im Rahmen einer effektiven Gefahrenabwehr nicht dazu gehalten, weitere Vorfälle abzuwarten.

Dem Antrag der Klägerin wurde nicht stattgegeben.

Pferdetod durch frisches Heu

Tod eines Pferdes aufgrund Fütterung mit frischem Heu – Haftungsfrage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 73/07

Der Sachverhalt:

Vorliegend betreibt der Kläger des Falles einen Reiterhof. Eines Abends im Juli 2005 wollte der Beklagte seine Schwester auf dem Hof abholen. Als er auf diese warten musste befand er sich in den Stallanlagen. Dabei bemerkte er einen Anhänger mit Heu, einer der Heuballen war aufgegangen, sodass loses Heu auf dem Boden lag. Dieses nahm er und fütterte die Pferde E, L und M damit.

Diese Pferde erlitten am nächsten Tag Koliken. Die trächtige Stute E habe daher eingeschläfert werden müssen. Der Reiterhofbetreiber machte geltend, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 21.000 € entstanden sei. Darunter würden der Kaufpreis für E in Höhe von 14.700 € fallen, zusätzlich die Hälfte Kaufpreis für das zukünftige Fohlen in Höhe von 5.000 €, Behandlungskosten in Höhe von 1.200 € und weiterhin die Kosten für die Entsorgung des toten Pferdes.

Ebenso seien ihm durch den Vorfall weitere erhebliche Kosten für die Pflege und Betreuung der kranken Pferde entstanden.

Nach Aussage des Beklagten habe dieser keine Erfahrung mit Pferden gehabt, er wusste nicht, dass das Füttern der Tiere mit Heu derartige Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 23.03.2007, 8 O 476/06) wies die Klage zunächst ab, da sie dem Beklagten keinen Fahrlässigkeitsvorwurf machen könne. Die Berufung des Klägers daraufhin beurteilte das OLG Karlsruhe.

Mit dem Urteil des OLG Karlsruhe wurde dem Kläger ein zumindest teilweise Erfolg zugesprochen. Der Beklagte müsse 7.900 € zahlen.

Zunächst stelle das Füttern der Pferde des Klägers mit frischem Heu einen rechtswidrigen Eingriff in dessen Eigentum dar. Dass das Füttern des Heus der Auslöser der Koliken war, wurde durch Vernehmung der behandelnden Tierärztin und eines Sachverständigen bestätigt.

Hier hätten ein oder zwei Hände voll nicht abgelagerten Heus genügt um diese Erkrankung auszulösen.

Ferner sei das Handeln des Beklagten fahrlässig gewesen. Insbesondere, dass er keine Erfahrung mit Pferden hatte und über deren Nahrungsgewohnheiten nicht informiert war, hätte ihn davon abhalten müssen den Tieren irgendetwas zu geben. Zwar gehöre es nicht zum Allgemeinwissen, dass Pferde kein frisches Heu vertragen, jedoch entlaste ihn dies nicht.

Ihm wäre es ohne weiteres möglich gewesen jedwede Fütterung zu unterlassen.

Mithin schulde der Beklagte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.900 €, die sich aus dem objektiven Verkehrswert (interessantes Urteil) der Stute E, einen Teil des eventuellen Verkaufspreises des ungeborenen Fohlens und einem Teil der Behandlungskosten zusammensetzen.

Eine Revision wurde vom OLG ausgeschlossen.

Miniature Bullterrier

Der Miniature Bullterrier nach dem neuen HundeG Sachsen- Anhalt: Ein „Listenhund“?

Über unterschiedliche Behörden- und Gerichtsmeinungen und deren Gründe
– und wie Sachsen- Anhalts Gesetzgeber dem „Wirrwarr“ nun Einhalt gebieten will

Der Miniature Bullterrier (häufig auch „Miniatur Bull Terrier“ geschrieben) erfreut sich bei Hundehaltern großer Beliebtheit. Bei einer Wahl der beliebtesten Hunderassen auf der Internetseite des VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) http://www.vdh.de/welpen/top50-beliebteste-hunderassen beispielsweise rangiert er direkt hinter dem American Staffordshire Terrier und dem Labrador Retriever auf Platz drei.

Die Freude an der Haltung dieses Vierbeiners kann jedoch in einigen Bundesländern durch die einschlägigen Gesetze und Verordnungen getrübt werden. Denn diese verursachen oft Unklarheit darüber, ob der Miniature Bull Terrier zur Gruppe der „Listenhunde“ gehört, also derjenigen Hunde, deren Gefährlichkeit allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse gesetzlich vermutet wird. Die Einstufung eines Hundes als „Listenhund“ oder als Kreuzung mit einem solchen hat in allen Bundesländern (außer in Niedersachsen und Schleswig- Holstein, die in ihren Hundegesetzen eine sog. „Rasseliste“ abgeschafft haben) weitreichende Konsequenzen für Hund und Halter, angefangen vom Erfordernis einer Haltungserlaubnis über Leinen- und Maulkorbzwang bis hin zu Zuchtverboten. Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder und sogar die Einziehung des Hundes drohen. Es ist also essentiell für jeden Halter, zu wissen, ob sein Hund einer der „Listenhunderassen“ bzw. einer Kreuzung mit einer von ihnen angehört, oder nicht.

Das Problem des Miniature Bull Terrier liegt dabei in seiner Ähnlichkeit zum Bull Terrier, denn dieser gehört zur sog. Rasseliste des Bundes (§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG: https://www.gesetze-im-internet.de/hundverbreinfg/BJNR053010001.html), auf die alle Bundesländer mit eigener Rasseliste (außer das Saarland) Bezug genommen haben. Zwar wird der Miniature Bull Terrier selbst nicht ausdrücklich in den Gesetzen und Verordnungen der Länder genannt, doch könnte er von dem Begriff des „Bull Terriers“ umfasst sein, was dann auch für ihn die Konsequenz hätte, dass er als „Listenhund“ gilt- mit allen genannten möglichen Konsequenzen.

Die Unsicherheit der Hundehalter wird vielerorts noch durch teils stark divergierende Ansichten und Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichte verstärkt, sodass meist nicht klar ist, auf wessen Meinung vertraut werden kann und darf. Aktuell ist dies vor allem in Sachsen- Anhalt besonders akut, wo am 27. Oktober 2015 Änderungen des „Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren“ (nunmehr auch amtlich „Landeshundegesetzes“ oder kurz HundeG LSA“ genannt) beschlossen wurden, welche teilweise bereits ab dem 03.November 2015 gelten, spätestens aber am 01. März 2016 in Kraft treten werden. Im Vorfeld der Gesetzesänderung hatten sich zwar viele Kommunen und auch Richter ausdrücklich gewünscht, dass der Gesetzgeber eine klarstellende Regelung zum Miniature Bull Terrier in das neue Hundegesetz aufnehmen solle- geschehen ist dies jedoch nicht. Als „gefährlich“ vermutete Hunde sind damit offiziell auch in Sachsen-Anhalt weiterhin die sogenannten Listenhunde nach § 2 Abs. 1 S.1 HundVerbrEinfG (s.o.), also u.a. der Bull Terrier und dessen Kreuzungen mit anderen Hunden. Zum Miniature Bull Terrier hingegen schweigt auch das nunmehr geänderte HundeG LSA.

Dafür hat sich etwas anderes Entscheidendes geändert: Die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer Rasse wird sich nach der Gesetzesänderung in Sachsen- Anhalt ausdrücklich nach dem Phänotyp bestimmen, also dem äußeren Erscheinungsbild des jeweiligen Tieres (§ 3 Abs. 2 S. 2 HundeG LSA). Auch wurde in das LandeshundeG nun eine eigene Definition des Begriffes Kreuzung aufgenommen: Demnach sind damit Hunde gemeint, „bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist“ (§ 3 Abs. 2 S. 4 HundeG LSA).

Mit dieser Definition schlägt das HundeG Sachsen-Anhalt nun eine Brücke zu den einschlägigen Landeshundegesetzen in Nordrhein-Westfalen und Thüringen, welche ähnliche Begriffsbestimmungen enthalten. Damit wollten die für den Gesetzesentwurf verantwortlichen Fraktionen CDU und SPD Probleme bei der täglichen Anwendung des LandeshundeGs durch die Behörden verringern, stellt sich doch die Einordnung eines individuellen Tieres als typischer Vertreter einer bestimmten Rasse oder einer Kreuzung bestimmter Rassen schwierig dar: Ein Sachverständiger kann beispielsweise in einem Tier zu 75 % einen „gefährlichen“ American Pitbull Terrier erkennen, während ein zweiter einen völlig harmlosen Labrador-Mix vor sich sieht (so geschehen in dem Sachverhalt, der einem Urteil des OVG Magdeburg vom 04.06.2014 (AZ 3 L 230/13, BeckRS 2014, 59455) zugrunde liegt). Für Miniature Bull Terrier- Halter stellt sich also die Frage: Welchem Phänotyp gehört mein Hund an?

Die Antwort auf diese Frage gestaltet sich wegen der Ähnlichkeit des Miniature Bull Terriers zum als gefährlich vermuteten Bull Terrier schwierig:
Beide Rassen unterscheiden sich voneinander nach den Rassenstandards des FCI (
Fédération Cynologique Internationale, der größte kynologische Dachverband mit Sitz in Belgien) ausdrücklich nämlich nur durch die Größe. Danach sollte ein Miniature Bull Terrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschreiten, während für den Bull Terrier keine Größenbeschränkungen vorgegeben sind (PDF-Dokumente mit einer Beschreibung der Rassestandards können auf der Website des FCI heruntergeladen werden; für den Miniature Bull Terrier auf http://www.fci.be/de/nomenclature/MINIATURE-BULL-TERRIER-359.html und für den Bull Terrier auf http://www.fci.be/de/nomenclature/BULL-TERRIER-11.html).

Vom Gesetzgeber allein gelassen, behalfen sich auch die Gerichte Sachsen- Anhalts in der Vergangenheit des klaren Abgrenzungskriteriums der Größe, um Streitfälle entscheiden zu können. So führte 2013 das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen- Anhalt (Beschluss vom 14. Oktober 2013, Aktenzeichen: 3 M 229/13) aus: „Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geht der Senat davon aus, dass § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG, § 3 Abs. 2 GefHundG i. V. m. den von der FCI bestimmten Rassestandards für Bullterrier und Miniatur Bullterrier verfassungskonform so ausgelegt werden kann, dass die „Soll-Bestimmung“ für die maximale Widerristhöhe eines Miniatur Bullterriers den Regelfall darstellt, welcher die Abgrenzung zwischen den beiden Hunderassen ermöglicht.“ (Rn. 12, zitiert nach juris). Und 2014 betonte das Gericht in einem weiteren einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 18. Juni 2014, Aktenzeichen 3 M 255/13), dass Hunde der Rasse Miniature Bull Terrier nicht mit Hunden der in § 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG genannten Rassen gleichzusetzen seien (Rn. 4, zitiert nach juris).

Diese Rechtsprechung führte dann auch dazu, dass die Behörden Sachsen- Anhalts offiziell darauf hingewiesen wurden, dass sie bei Hunden mit einer Widerristhöhe von unter 35, 5 cm im Einzelfall von der Vollstreckung einer Sicherstellungsverfügung (die möglich ist, wenn der Halter einen Wesenstest des Hundes nicht bei der Behörde vorgelegt hat) absehen könne. Dies galt jedoch ausdrücklich nur bei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn allein in solchen (in denen Gerichte wegen der Eilbedürftigkeit nur eine sog. summarische Prüfung vornehmen, sie also nicht derart umfangreich prüfen wie in einem Hauptverfahren) hatte das OVG sich bisher auf die Größe des Hundes als maßgebliches Kriterium gestützt. In allen anderen Fällen gab es die interne Anweisung an die Behörden, Hunde des Phänotyps des FCI- Rassestandards des Miniature Bull Terriers als Bull Terrier oder jedenfalls als Bull Terrier- Kreuzung untereinander oder mit einem anderen Hund einzuordnen, was diese Tiere automatisch zu als gefährlich vermuteten Hunden machte.

Was aber, wenn der Hund ein ziemlich groß geratener Miniature Bull Terrier ist? Denn Tiere sind eben (wie wir Menschen) nicht streng kategorisierbar und wachsen nicht „nach Maß“, sondern bleiben Individuen, die trotz ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse andere Merkmale aufweisen können als die typischen Vertreter ihrer Rasse.

Mit einem solchen Fall hatte sich zwar kein Gericht aus Sachsen- Anhalt, aber erst im letzten Jahr eines aus Nordrhein- Westfalen zu befassen: Dort hatte der Halter behauptet, sein Hund sei mit 41,5 cm ein groß geratener Miniature Bull Terrier, während die Behörde davon ausging, es handle sich um einen 44,5 cm großen Standard- Bullterrier. Für die Richter war jedoch im Endeffekt egal, ob der Hund nun 41,5 oder aber 44,5 cm groß war, denn beides stellten sie als nicht mehr nur geringfügige Abweichung von der Sollgrenze des FCI (35,5 cm) fest, weshalb der Hund nicht mehr dem Phänotyp eines Miniature Bull Terriers entspreche.


Interessant war jedoch in diesem Fall, dass die Richter eine Möglichkeit gesehen hatten, den Hund trotz seiner Größe als Miniatur Bull Terrier einzustufen. Dafür hätte der Halter nachweisen müssen, dass beide Elternteile des Tieres als Vertreter dieser Rasse eingestuft worden waren: „Daraus folgt, dass ein genealogisch von Miniatur Bullterriern abstammender Hund auch bei geringfügiger Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm noch ein Miniatur Bullterrier bleiben kann. Wo die Grenze der Geringfügigkeit im Einzelfall zu ziehen ist, kann hier dahinstehen, weil dies voraussetzt, dass der Halter den Nachweis führt, dass der Hund von als Miniatur Bullterriern eingestuften Eltern abstammt.“ (VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2015, Aktenzeichen: 18 L 2817/15, Rn. 6, zitiert nach juris). Diesen Nachweis hatte der Halter des Hundes jedoch nicht geführt, weshalb die Richter auf die Rasseeinstufung seines Hundes ausschließlich nach dem phänotypischen Erscheinungsbild zurückgreifen mussten- das hieß also, auf eine Einstufung nach der Größe des Hundes. Da der Hund also die „magische“ Grenze von 35,5 cm überschritt, wurde er als Standard-Bull Terrier eingestuft- und damit als ein als gefährlich vermuteter Hund.

Selbst für Hundehalter, die die Elterntiere ihres Hundes genau kennen, wird in Sachsen- Anhalt ein solcher Nachweis der genealogischen Abstammung des Hundes hingegen seit der Gesetzesänderung wohl nicht mehr helfen können, wird doch nunmehr für die Rasse- bzw. Kreuzungszugehörigkeit allein auf den Phänotyp abgestellt werden (s.o.).

Der Gesetzesentwurf zum geänderten HundeG (als Download verfügbar unter http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp6/drs/d4359lge.pdf) führt dazu ausdrücklich aus: „Von einer Zuordnung mittels DNA- Tests oder anhand von Ahnentafeln o.Ä. wird unverändert abgesehen. (…) Denn eine hinreichend verlässliche Rassenzuordnung mittels eines DNA-Tests ist nach dem derzeitigen Wissensstand trotz beachtlicher Fortschritte in den letzten Jahren noch nicht in allen Fällen möglich, zumal derzeit nur von ca. der Hälfte der von dem weltweit größten kynologischen Fachverband erfassten Hunderassen Vergleichsmaterial in den Unternehmen vorliegt, welche DNA- Tests für Hunde durchführen (…)“ (S. 15). Dass für die Rassen Bull Terrier und Miniature Bull Terrier solches Vergleichsmaterial jedoch durchaus bereits 2013 vorlag, zeigt beispielsweise ein Blick auf die Liste des Fachlabors Galantos Genetics, wo anhand eines sog. Mixed Breed Tests herausgefunden werden kann, welcher Rasse der eigene Hund angehört (www.dogdna.de/hunderassen/rassenliste_2013.pdf). Ein solcher Test ist zwar kostspielig (ein DNA-Profil z.B. kostet dort 79 €, ein Mischlingstest stolze 119 €), bringt aber deutlich mehr Sicherheit als die Zuordnung mittels Phänotyp.

Zum Landeshundegesetz NRW, das ebenfalls auf den Phänotyp abstellt, entschied bereits 2011 das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 9. November 2011, Aktenzeichen 18 K 2679/11), dass es „für die Einstufung eines Hundes als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW nicht auf irgendwelche Ahnentafeln, Bescheinigungen o.ä. ankommt, sondern allein auf das äußere Erscheinungsbild (…)“ (Rn. 8, openJur 2012, 83009).

Auf eine Ahnentafel des Hundes nahm demgegenüber das Verwaltungsgericht Meiningen in seinem Urteil vom 26.02.2013 (Aktenzeichen 2 K 361/12 Me) Bezug und stellte klar, dass aus seiner Sicht der Miniatur-Bullterrier nicht vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ThürTierGefG erfasst sei.

Verlässliche Angaben dazu, wie die Behörden in Sachsen- Anhalt mit dem neuen Hundegesetz umgehen werden, können natürlich leider erst gemacht werden, wenn die neuen Durchführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften bzw. Erlasse zu der Gesetzesänderung vorliegen. Eine Anfrage beim Innenministerium des Landes Sachsen- Anhalt ergab, dass zu diesem Thema derzeit noch nichts mitgeteilt werden könne; ältere Verwaltungsvorschriften könne man „möglicherweise kostenpflichtig“ anfordern.

Doch kristallisiert sich beim Lesen der zahlreichen Dokumente, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht wurden, heraus, dass der sachsen- anhaltische Gesetzgeber mit seiner Änderung des Hundegesetzes durchaus geplant hat, wie die Behörden und Gerichte des Landes zukünftig mit dem Miniature Bull Terrier umgehen sollen. Sollte sich diese Einschätzung bewahrheiten, brechen für Halter dieser Hunde Zeiten an, in denen Auseinandersetzungen mit den Behörden vorprogrammiert sein werden:  Denn der Gesetzesentwurf lässt anklingen, dass Miniature Bull Terrier im Gegensatz zu der bisherigen Rechtsprechungspraxis weiterhin der Rasse der Bull Terrier zugerechnet werden sollen, also Teil der als gefährlich vermuteten Hunde sein sollen.

Dieses Ergebnis soll juristisch dadurch erreicht werden, dass das neue Hundegesetz zwar einerseits explizit auf den Phänotyp abstellt (s.o.) und die Merkmale der verschiedenen Phänotypen in einer gesonderten Verordnung (vgl. § 3 Abs. 2 S. 3 des neuen HundeG LSA) so festgelegt werden sollen, dass sie „hinreichend bestimmbar“ voneinander abzugrenzen sind (S. 16 des Gesetzesentwurfs). Andererseits sollen aber in dieser Verordnung keine vollständig eigenen Standards entwickelt werden, sondern es sollen diejenigen Kriterien berücksichtigt werden, die zu der Zeit galten, als das bereits erwähnte HundVerbrEinfG erlassen wurde- jenes Gesetz also, das die „Rasseliste“ des Bundes enthält und damit fast allen Bundesländern beim Erlass ihrer Hundegesetze als Vorlage diente. Die Krux dabei: Zum Zeitpunkt des Bundestagsbeschlusses zum HundVerbrEinfG, am 09. Februar 2001, gab es noch keinen eigenständigen Rassestandard des FCI für den Miniature Bull Terrier! Er galt damals vielmehr noch als „Varietät“, also als Untergruppe des Bull Terriers; erst 2012 wurde der neue Standard der Nr. 359 vom FCI für die Rasse Miniature Bull Terrier festgelegt. Das heißt also: Durch diese nun vom sachsen- anhaltischen Gesetzgeber festgelegte sog. statische Verweisung auf die Rassestandards des FCI vom 09. Februar 2001 muss der Miniature Bull Terrier trotz dessen, dass er mittlerweile als eigenständige Rasse anerkannt ist, als Untergruppe des Bull Terriers eingeordnet werden.

Rechtlich lässt sich dieses von außen durchaus sehr konstruierte Vorgehen dadurch erklären, dass eine Verweisung auf die jetzt und nicht 2001 geltenden Rassestandards des FCI verfassungsrechtlich bedenklich wäre. Denn damit würde der sachsen- anhaltische Gesetzgeber teilweise darauf verzichten, seine Gesetze inhaltlich selbst auszufüllen, indem er darauf verweist, wessen Inhalte gelten sollen. In diesem Falle also: Private Verbände wie der FCI könnten durch einfache Änderungen ihrer Rassestandards bestimmen, wie das HundeG LSA aussieht und was es in diesem speziellen Punkt regelt. Eine solche Situation wäre äußerst bedenklich, sind doch weder der FCI noch andere Hundezuchtverbände oder dergleichen demokratisch legitimiert und durchlaufen Änderungen ihrer Statuten kein solch dezidiertes und öffentliches Verfahren wie das Gesetzgebungsverfahren. Da aber Bundestag und Bundesrat im Jahr 2001, als sie das HundVerbrEinfG erließen, auf die Rassestandards des FCI zurückgriffen, um zu bestimmen, welcher Hund ein „Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden“ (§ 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG) ist, steht jedenfalls fest, dass die damaligen FCI- Rassestandards dem Willen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers entsprachen. Auf sie kann also im Wege einer statischen Verweisung bedenkenlos Bezug genommen werden, was das geänderte HundeG LSA daher auch tut.

Auf den Standpunkt, dass nicht allein die Kriterien der FCI maßgeblich sein können, stellten sich dagegen schon in den letzten Jahren verschiedene Gerichte: So führte das Verwaltungsgericht Meiningen in o.g. Urteil unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg aus dem Jahr 2012 (Urteil vom 02. April 2012, Aktenzeichen 2 A 13/11) aus, dass aus seiner Sicht entscheidend dafür, ob eine eigenständige Hunderasse in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sei, nicht ausschließlich die Bewertung durch die FCI, sondern vielmehr die Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, also in Deutschland des VDH sei.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte dazu klargestellt: „Darauf, dass die F.C.I. erst seit dem 23.12.2011 den Miniatur Bullterrier unter einer eigenen FCI-Standard Nr. führt, kommt es nicht an, denn die maßgeblichen Unterschiede zum Standard-Bullterrier waren bis dahin bereits unter dem FCI-Standard Nr. 11 (Bull Terrier) bestimmt. Im Übrigen ist entscheidend dafür, ob eine eigenständige Hunderasse in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt ist, nicht ausschließlich die Bewertung durch die F.C.I., sondern zuvorderst die Einschätzung des nationalen Zuchtverbandes, hier des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH). Dieser geht ausweislich seiner Schreiben vom 28.05.2009 und 11.07.2000 von der Existenz einer eigenständigen Rasse aus. Deshalb ist es jedenfalls im vorliegenden Fall rechtlich unerheblich, dass der Miniatur Bullterrier bis zum Jahre 2011 von der F.C.I. nicht unter einer eigenen Rassestandardnummer beschrieben worden ist.“ (Rn. 33, zitiert nach juris). Im nächsten Atemzug erklärte das Gericht aber, weshalb es sich auf diesen Standpunkt stellte: „Somit hätte es dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit entsprechend der ausdrücklichen Entscheidung des Satzungsgebers dazu bedurfte, ob er Miniatur-Bullterrier ebenfalls unter die unwiderlegbare Vermutung der Gefährlichkeit fasst. Mangels ausdrücklicher Aufnahme in die Rasseliste hat der Satzungsgeber der Hundesteuersatzung dies stillschweigend verneint.“ (Rn. 34).

In dem Urteil ging es zwar um die HSS, also die Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde, doch lassen sich daraus dennoch Rückschlüsse für die zukünftige Situation des Miniature Bull Terriers schließen. Denn indem der sachsen-anhaltische Gesetzgeber das HundeG in der Form geändert hat, wie es der Gesetzesentwurf mit seiner genannten klaren Positionierung forderte, reagierte auf das Klarstellungsbedürfnis der Gerichte. Wie sich die Rechtsprechung auf der Basis des neuen HundeG LSA entwickelt, wird daher nicht nur von Miniature Bull Terrier- Haltern, sondern auch seitens der juristischen Fachwelt interessiert zu verfolgen sein.

Zusammenfassend lässt sich also das Folgende festhalten:
– Ab dem 01. März 2016 wird in Sachsen- Anhalt offiziell der Phänotyp eines Hundes entscheidend sein, um seine Rassezugehörigkeit festzustellen.

– Miniature Bull Terrier werden nach derzeitigem Stand weiterhin als Untergruppe der Bull Terrier eingestuft und damit den als gefährlich vermuteten Hunden zugerechnet werden.
– Eine auf der Grundlage des neuen § 3 Abs. 2 S. 3 HundeG LSA zu erlassende Rechtsverordnung wird endgültig Klarheit bringen.

Pferdeunfall

Scheuen eines Pferdes bei sich näherndem PKW – Schadensersatz bei Pferdeunfall ?
OLG Celle, Urteil vom 20.01.2016, 14 U 128/13
Der Sachverhalt:

Vorliegend ritt die Klägerin des Falles auf einem nur für land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegebenen Weg, als sich ein PKW näherte. Das Pferd scheute und schmiss die Reiterin zu Boden und wurde durch die Huftritte des Pferdes schwer im Gesicht verletzt. Pferdeunfall

Ihrer Aussage zufolge sei der Autofahrer zu schnell und zu dicht an ihr vorbeigefahren, sodass das Pferd zu scheuen begann. Laut Aussage des PKW-Halters sei dieser jedoch 10 bis 15 Meter vor der Unfallstelle bereits abgebogen, um auf dem dort befindlichen Feld zu dem Misthaufen zu gelangen.

Die Reiterin verlangte vom PKW-Halter, bzw. von dessen Versicherung Schadensersatz in Höhe von 75.000 € und weiterhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 €. Überdies beantragte sie, vom Gericht festgestellt zu wissen, dass ihr alle zukünftige Schäden ersetzt werden, die noch im Zusammenhang mit dem Unfall stehen.
Die Entscheidung der Gerichte:

Problematisch an diesem Sachverhalt gestaltete sich die Tatsache, dass weder dem Autofahrer, noch der Reiterin ein konkretes Verschulden an dem Unfall nachgewiesen werden konnte.

Jedoch ist allgemein anerkannt, dass sowohl von einem Pferd, als auch von einem KFZ Gefahren ausgehen, für die jeweils grundsätzlich die Halter einzustehen haben.  (§ 833 BGB)

Exkurs : Es ist zu beachten, dass ein Auto gar nicht ohne Haftpflichtversicherung gefahren werden darf. Eine Tierhalterhaftpflicht ist allerdings nicht vorgeschrieben, allenfalls empfehlenswert.
Im vorliegenden Falle trafen aber die schweren Folgen des Unfalls die Reiterin.

Zunächst wies das Landgericht Hannover die Klage ab ( LG Hannover, 25.07.2013, 3 O 398/12).
Im Rahmen der Berufung entschieden die Richter des OLG Celle jedoch, dass eine Haftungsquote in Höhe von 50 % angemessen sei. (OLG Celle, 26.03.2014, 14 U 128/13)
Nach der Klärung hinsichtlich einer Frage zum Sachverständigengutachten vor dem BGH (BGH, 13.01.2015, VI ZR 204/14) entschied letztendlich das OLG Celle abschließend über den Fall.

Innerhalb des Verfahrens berücksichtigte das OLG dabei auf der einen Seite die Betriebsgefahr des PKW und andererseits die Tiergefahr des Pferdes. Beide Halter, bzw. deren Versicherungen (soweit vorhanden) müssten für die Schäden verschuldensunabhängig einstehen. Das heißt, dass sie haften, egal ob ihnen ein eigenes Fehlverhalten nachgewiesen könne oder nicht. Gefährdungshaftung

Das OLG stellte fest, dass eine allein bloße Anwesenheit des Fahrzeugs am Unfallort allerdings keine Haftung begründe, sondern stattdessen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Fahrzeugbetrieb und dem darauffolgenden Schaden bestehen müsse.

Von Seiten der Klägerin wurde diesbezüglich glaubhaft vorgetragen, dass sie aufgrund des Motorengeräuschs auf das Auto aufmerksam geworden sei und das Pferd davon abgehalten habe, weiter zu grasen und es versuchte weiter weg zu bewegen. Mit diesem Verhalten wollte sie verhindern, dass eine automatisch durch die Schreckreaktion bedingte Fluchtreaktion des Pferdes erfolge.

Ein Sachverständigengutachten bestätigte hier den räumlich-zeitlichen Zusammenhang, sodass sich vorliegend die Betriebsgefahr des PKW realisiert habe.

Vorliegend jedoch muss auch die Klägerin für eigene, realisierte unfallursächliche Tiergefahr  ebenfalls im Umfang von 50 % haften. Denn dass ihr Pferd bei unerwarteten Geräuschen scheut, ist eine automatische Instinktreaktion (natürliche Tiergefahr)..

Die Klägerin hätte berücksichtigen müssen, dass sich das dem Pferde anhaftendes Gefahrenpotential aufgrund seines Wesens verwirklichen würde.
Das Motorengeräusch eines PKW habe besonders für geräuschempfindliche Tiere, wie Pferde es sind, eine erschreckende Wirkung. Auch Pferde, die an den Straßenverkehr gewöhnt sind, könnten manchmal ausnahmsweise schreckhaft auf diese Geräusche reagieren, somit sei eine besondere Vorsicht geboten.

Durch den Abbiegevorgang des Autos habe sich die Geräuschkulisse unerwartet verändert und dies habe das Pferd eventuell scheuen lassen.

Zusammenfassend hätten die Betriebsgefahr des KFZ, ebenso wie die Tiergefahr des Pferdes gleichermaßen zu der Schadensverursachung beigetragen. Mithin sei eine Haftungsquote 50 % zu 50 % gerechtfertigt.