Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Unzulässigkeit der Pferdehaltung in allgemeinem Wohngebiet

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 08.03.2013, 4 K 828/12.NW

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Eigentümerin eines in der Südpfalz gelegenen Grundstücks. Sie errichtete nach Abriss des alten Gebäudes ein neues Wohngebäude .Dabei begehrte sie im nördlichen Bereich des Grundstücks, in der alten sich dort befindlichen Scheune, die Unterbringung von zeitweise bis zu fünf Pferden.

Direkt hinter der Scheune befindet sich eine ca. 60 qm große Freifläche, die sie als Auslaufplatz für die Pferde nutzen wollte. Die Genehmigungsfähigkeit ihres geplanten Vorhabens wurde Mitte 2010 bei der Kreisverwaltung Germersheim angefragt und mit Bescheid vom 26. Januar 2011 abgelehnt. Als Begründung führte die Kreisverwaltung an, dass eine Pferdehaltung, wenn auch im Freien, an dieser Stelle rücksichtslos gegenüber der Nachbarn sei. Daher sei die Baugenehmigung für dieses Vorhaben nicht zu erteilen.

Gegen den erteilten Bescheid legte die Pferdeliebhaberin anschließend Widerspruch ein, dem auch vom Kreisrechtsausschuss der Kreisverwaltung unter Auflagen stattgegeben wurde.

Nach der daraufhin erteilten Baugenehmigung wurde von der betroffenen Ortsgemeinde, sowie von mehreren Nachbarn Klage erhoben.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Für die Beurteilung der Sachlage wurde von den Richtern des Verwaltungsgerichts Neustadt Anfang März 2013 eine Ortsbesichtigung vorgenommen.

Daraufhin hoben sie den Widerspruchsbescheid auf.

Als Begründung wurde angeführt, dass durch die erteilte Baugenehmigung die Ortsgemeinde an sich in ihrer Planungshoheit verletzt werde und weiterhin die Kläger in Form der betroffenen Nachbarn in ihrem Anspruch auf Erhaltung des vorhandenen Allgemeinen Wohngebiets verletzt würden.

Durch die vorgenommene Besichtigung sei ersichtlich geworden, dass die Umgebung des betroffenen Bauvorhabens von Wohnbebauung geprägt sei. Zwar seien dort gewisse Nebengebäude ebenfalls vorhanden, diese würden aber nicht jene ländliche Gemengelage erzeugen, die für eine Pferdehaltung aus Hobbygründen benötigt werde.

Problematisch sei hier, dass die Haltung von Pferden grundsätzlich nicht der Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets entspräche, welches hier aber vorläge. Nur in besonderen Fällen dürfte eine Pferdehaltung zulässig sein, dies sei zB bei einer Lage am Ortsrand einschlägig, welches zudem ein weiträumiges Grundstück aufweise.

Vorliegend sei dies aber nicht der Fall, das Grundstück der Frau habe keine Randlage aufzuweisen, sondern sei auf allen Seiten von Wohnbebauung umgeben.

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd

Preisgeld für verliehenes Turnierpferd 

Verfahrensgang:

LG Arnsberg, Urteil vom 30.07.2010, 2 O 209/04

OLG Hamm, Urteil vom 09.08.2011, I-21 U 133/10

BGH, Beschluss vom 24.05.2012, III ZR 306/11

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen Pferdezüchter, der das streitgegenständliche Pferd beherbergte. Sein Bruder, der  ebenfalls für den Zuchtbetrieb arbeitete, verlieh das Pferd an einen Reiter, dessen eigenes Tier erkrankt war, um auf internationalen Turnieren zu reiten und das „Ersatz-Springpferd“ dort zu testen.

Diesen Test bestand das Pferd in unglaublicher Form. Der Reiter gewann zusammen mit dem Pferd in Italien ein Preisgeld in Höhe von 31.500 €.

Sowie der Reiter zusammen mit dem Pferd wieder zuhause war, begann der Streit. Wem stand nun das Preisgeld zu?

Dem Züchter oder dem Reiter?

Die Entscheidung der Gerichte:

Fraglich war vorliegend, ob der Züchter überhaupt Eigentümer des Pferdes war. Während des Rechtsstreits meldete sich zudem noch eine Vorbesitzerin, welche behauptete das Pferd gehöre immer noch ihr, was auch ein internationaler Pferdepass bestätigen könne.

Der Berufsreiter, der mit dem Pferd das Turnier gewann behauptete, der Züchter habe ihm das Pferd „so gut wie verkauft“.

Nach einer umfassenden Recherche bestätigte das OLG die Eigentümerposition des Züchters für das erfolgreiche Springpferd. Mithin stehe ihm auch das Preisgeld zu. Dies entspräche nationalem und auch internationalem Reglement.

Es sei auch dementsprechend in der Ausschreibung des Turniers in Italien verfasst und auch gängige Praxis im Turniersport über Jahrzehnte bereits hinweg.

Jeder, der somit an einem internationalem Turnier teilnehme, unterwerfe sich diesen Regeln.

Es hätte eine anderweitige Absprache zwischen dem Reiter und dem Bruder des Züchters geben können. Der Bruder des Züchters trat für ihn selbst als Stellvertreter auf und verlieh das Pferd an den Reiter. Eine Übereinkunft, dass ein eventuelles Preisgeld dem Reiter und nicht dem Züchter gehören solle, sei nicht erfolgt. Schließlich hätte der Reiter davon ausgehen müssen, dass der Eigentümer das Preisgeld erhalten solle.

Vom BGH wurde dieses Urteil mit Beschluss vom 24.05.2012 bestätigt.

Grundsätzlich sei es die Regel, dass derjenige, der eine Sache ausleihe, sie auch benutzen dürfe. Weitere Vorteile jedoch, die ihm aus der Nutzung der Sache entstünden, dürfe er nicht behalten.

Wenn wie vorliegend ein Turnierpferd vom Eigentümer an einen Reiter verliehen werde, stünden die Preisgelder daher dem Eigentümer zu, außer es existiere eine entgegenstehende Vereinbarung der Parteien.

Der durch Menschenhand vergiftete Hund

Durch Menschenhand vergiftete Hund

Bloß eine Sachbeschädigung?

 

Was ist eigentlich ein Hund aus juristischer Betrachtung – ein Lebewesen mit eigenen Rechten, nur eine Sache oder irgendwie beides?

§ 90a BGB gibt Aufschluss. Hier heißt es:Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Doch was bedeutet das konkret?

Tiere haben im deutschen Recht eine Art Zwitterstellung. Einmal werden sie wie Sachen behandelt – ein anderes Mal wie Lebewesen mit eigenen Rechten. Wann auf sie sachenrechtliche und wann Tierschutzvorschriften anwendbar sind hängt immer davon ab, ob sich in erster Linie der Mensch oder das Tier im Fokus der Rechtsfrage befindet.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf das Tier anzuwenden, wenn Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen geregelt werden müssen. Es handelt sich um Fragen wie: Wer ist Eigentümer des Tieres? Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Kaufabwicklung? Unter welchen Voraussetzungen erlange ich Schadensersatz für mein verletztes Tier? Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn mein erworbener Welpe krank ist usw.

All diese Fragen verbindet, dass es insofern irrelevant ist, ob es sich hierbei um ein Tier oder beispielsweise ein Auto handelt. In beiden Fällen geht es letztendlich nicht um das Tier oder den Gegenstand, sonder primär um das Recht und die Ansprüche des Menschen gegenüber anderen Menschen. Hierbei können Tiere wie Sachen behandelt werden. Spezialvorschriften bedarf es nicht.

Etwas anderes gilt immer dann, wenn nicht der Mensch, sondern das Tier in den Mittelpunkt der Rechtsfrage rückt. Fragen wie, „Was darf ich mit meinem Tier anstellen?“ oder“ Wie soll es gehalten werden?“ betreffen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Tier und Mensch. Hierbei wird das Tier nicht wie eine Sache behandelt, sondern wie ein Lebewesen mit eigenen Rechten gegenüber dem Menschen.

Wird mein Hund vergiftet durch einen Dritten bewusst und gezielt vergiftet, so sind beide Betrachtungsweisen zu berücksichtigen. Zum einen sind zivilrechtliche Normen und zivilschützende Strafvorschriften anwendbar. Zum anderen greift aber auch das Tierschutzgesetz.

Bei Vorschriften, die mich vor dem Täter schützen sollen, wird mein Hund wie eine Sache betrachtet. Mir steht zum Einen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zu. Das hilft mir natürlich über den Verlust meines Hundes nicht hinwegzukommen. Schmerzensgeld wird nach ständiger Rechtsprechung bei Tod eines Tieres dem Halter nicht gewährt.

Zudem ist der Täter wegen Sachbeschädigung zu bestrafen.

Hinzu kommen aber auch Vorschriften, die den Hund schützen sollen. Hier wird das Tier nicht bloß wie eine Sache behandelt. Dem Täter drohen bis zu 3 Jahren Haft wegen der qualvollen Tötung eines Tieres.

Bei der Vergiftung des Hundes durch Giftköder ist es oftmals schwierig den Täter zu ermitteln. Zudem benötigt man Beweise. Sowohl bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, als auch bei strafrechtlichen Sanktionen muss dem Täter die Tat bewiesen werden. Solange dies nicht gelingt gilt die Unschuldsvermutung.

Hierbei gibt es allerdings den Unterschied, dass der Eigentümer des Hundes bei einer Schadensersatzforderung selber die Beweise hervorbringen muss. Im Strafprozess hingegen übernehmen dies die Strafverfolgungsbehörden, die viel effizientere Möglichkeiten zur Beweissicherung haben als der betroffene Bürger. Es empfiehlt sich also zunächst eine Strafanzeige. Ermittelt die Behörde erfolgreich und wird der Täter verurteilt, so kann die Strafakte später im Schadensersatzprozess herangezogen werden und erspart dem Bürger die Beweisjagd.

Aber natürlich zeigt die Praxis, dass das Interesse an der Strafverfolgung der unsere Hunde vergiftenden Tierquäler doch leider recht gering ist.

Susan Beaucamp

Rechtsanwältin

www.kanzlei-sbeaucamp.de

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Stacheldraht an Pferdeweiden

Mit Stacheldraht eingezäunte Pferdeweiden tierschutzwidrig

Stacheldraht an Pferdeweiden

Verfahrensgang:

VG Oldenburg, Urteil vom 13.06.2012, 11 A 1266/11

OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.2013, 11 LC 206/12

BVerwG, Beschluss vom 02.04.2014, 3 B 62.13

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um einen jahrelangen Rechtsstreit zwischen dem Veterinäramt Jade-Weser und einer Pony-Halterin aus Friesland.

Die Frau hält ca. 20 Pferde, Rinder und ebenso Schafe. Jedoch war die Weide der Pferde mit einem sog. Knotengitterzaun und drei gespannten Reihen Stacheldraht eingezäunt.

Vom Veterinäramt wurde der Frau daraufhin mitgeteilt, dass die vorliegende Einzäunung der Weide mit Stacheldraht ohne Absicherung nach innen hin nicht zulässig sei. Vom Stacheldraht ginge eine erhebliche Verletzungsgefahr für die Tiere aus.

Diesen Einwand wies die Pferdehalterin zurück, sie könne keine Verletzungsgefahr nachvollziehen, am Zaun habe sich noch keines ihrer Pferde verletzt. Sie sei überdies nicht bereit, ihre Art der Einzäunung zu verändern.

Vor Gericht wurde daraufhin über die tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Stacheldrahtumzäunung gestritten.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Stacheldrahtumzäunung tierschutzwidrig sei. Ein Stacheldraht sei nur erlaubt, wenn dieser durch eine gut sichtbare und nicht verletzungsträchtige Absperrung nach innen abgesichert sei.

Dazu könne beispielsweise auch ein breites Weidezaunband hilfreich sein. Dies sei vor allem dadurch gerechtfertigt, dass Pferde aufgrund ihres Wesens dazu neigen mit panikartiger Flucht zu reagieren, bei Rindern hingegen sei dieser Fluchttrieb nicht gegeben.

Weiterhin sei das Sichtfeld der Tiere durch die seitlich stehenden Augen der Pferde nach vorne erheblich eingeschränkt, es käme somit oft zu schlimmen Verletzungen durch das Hineinrennen in Stacheldrähte, weil diese von den Pferden nicht erkannt würden.

Dass die Pferdehalterin damit argumentierte, dass bisher in 15 Jahren keines ihrer Pferde Verletzungen durch die Umzäunung erlitten habe, erklärte ein Sachverständiger damit, dass die besagten Pferde auf der Weide Friesen und Shetlandponys seien und diese Tiere äußerst ruhige Charaktere hätten. Ferner seien die Pferde auch als Kutschpferde ausgebildet und daher nicht so schreckhaft und verletzungsgefährdet wie andere Pferderassen.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch rechtskräftig. Eine Umzäunung der Pferdeweide mit Stacheldraht ist danach tierschutzwidrig und in keinster Weise bei egal welcher Pferderasse zu dulden.

Auslandstierschutz

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Hund entläuft – Juristisches und Nachdenkliches

Tierschutz,  Auslandstierschutz….

nachstehend ein Fall aus meiner Praxis, ein Fall, der beispielhaft ist für eine Vielzahl von ähnlichen Fällen, ein Fall, der zeigt, dass vielmals Recht und rechtliche Bewertungen ignoriert und überengagierte Tierschützer (Organisationen) allmächtig und allein darüber glauben entscheiden zu können, wann ein Halter, ein „Adoptant“ (juristisch gibt es keine Adoption von Tieren) , dem eindeutig ein Recht zum Besitz aus einem Vertrag an dem Hund zusteht, sein Recht „moralisch verwirkt“ hat.

Diese Tierschützer bedienen sich häufig auch weiterer Personen, die sich ebenfalls gerne der eindeutigen Rechtslage verschließen.

Der Fall: Ein Hund einer im Ausland sitzenden Organisation wird von einem in Deutschland lebenden Interessenten übernommen. (mit sog. Schutzvertrag)

Es kommt, wie es so oft kommt, der Hund entläuft alsbald nach der Übergabe. Das ist für den Hund tragisch, birgt aber auch immense haftungsrechtliche Risiken für Organisation und Halter und vor allem gefährden solche Hunde Dritte durch ihr Verhalten im Straßenverkehr. Das völlig verängstigte Hundewesen verursachte einen Unfall, der glimpflich ausging und war zunächst einmal nicht auffindbar. Aktivitäten zur Suche des jungen Hundes wurden schnellstmöglich unternommen, eine örtliche ansässige Tierrettung wurde bemüht. Die Stimmung gegenüber dem Halter wurde plötzlich feindlich. Der Halter wurde offensichtlich für das Entlaufen seines Hundes verantwortlich gemacht; Bemühungen des Halters, bei der Suche zu helfen, wurden konterkariert. Dem Halter wurde sogar verboten, bei der Suche anwesend zu sein. Die Gründe hierfür wurden dem Halter nicht erläutert. Dass der Halter haftungsrechtlich für den Hund verantwortlich sein könnte, für das, was der Hund möglicherweise an Schäden verursacht und der Halter zumindest aus dem Grunde über die Suchaktivitäten engmaschig informiert sein wollte und sollte, interessierte offenkundig niemanden. Dem Halter wurde nichts erklärt, auch nichts über die Güte oder Nichtgüte bestimmter Suchaktivitäten, geschweige denn über etwaige Sichtungen. Vielmehr wurde der Halter  im Netz massiv diskreditiert. (Beleidigungen, Verleumdungen und üble Nachrede sind keine Kavaliersdelikte, sondern sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich relevant) Der Halter wird nun entsprechende Maßnahmen ergreifen

Der Hund konnte von der Tierrettung eingefangen werden; der Halter wurde hierüber durch die zuständige Polizei darüber informiert. (Der Chip war zutreffenderweise auf den Halter registriert). Der geneigte Leser wird sich denken könne, wie diese beispielhafte Geschichte weiter geht.

Der Halter wurde weder von der Tierrettung noch von seinem Vertragspartner über das Auffinden des Hundes informiert.

Und jetzt erhält der Halter seinen Hund nicht mehr zurück !

Juristische Aspekte:

1.Tatsächliches

Das Fehlen des Sicherheitsgeschirr : Der Hund, nicht mehr ganz jung, extrem ängstlich und wird dem Interessenten, einem jungen Mann ohne Sicherheitsgeschirr, lediglich mit einem lockeren Halsband bekleidet, durch Vertreter der Organisation übergeben.

Hier frage ich mich, wie kann dies 2016 immer noch geschehen? Das Netz ist voll mit Videos, die zeigen, wie unerlässlich Sicherheitsgeschirre sind, wie schnell sich Hunde aus Halsbändern heraus stehlen.

Dieser Fakt könnte bei Schäden, die der Hund durch sein Entlaufen verursacht, massive haftungsrechtliche Problem für die Organisation mit sich bringen.

2. Vertragliche Regelungen

2.1. Sicherheitsgeschirr: Der von dem Interessenten unterschriebene Vertrag sagt bemerkenswerterweise dazu gar nichts. Weshalb wird der Interessent, wie z.B. in den von mir erstellten Verträgen, nicht verpflichtet, ein solches bei Abholung mitzubringen und über einen gewissen Zeitraum diesem ängstlichen Hund anzulegen? Diese Verpflichtung könnte „belegt“ werden mit einer Vertragsstrafe (Vorsicht bei der Höhe)

2.2. Ängstlichkeit: Weshalb wird der neue Halter nicht rein vorsorglich auf die deutliche Ängstlichkeit des Hunde schriftlich hingewiesen?

2.3. Suche : Weshalb ist im Vertrag dazu nicht geregelt? Z.B wer die Suche initiiert, ob der Halter sich beteiligen darf oder muß, wer der Auftraggeber von Suchtrupps ist, welche Maßnahmen ergriffen werden, wer die Kosten einer etwaigen Suche zu tragen hat?

2.4. Haftung: Auch hierzu sagt der Vertrag nichts. Wie ist das mit einer Haftpflichversicherung? Der Halter in dem vorliegenden Fall hatte noch keine. Weshalb wurde der Halter  im Vertrag zu einem Abschluß vor Übergabe des Hundes nicht verpflichtet? Wer haftet für etwaige Tierarztkosten, wenn der Hund abhanden kommt? Was meint der Vertrag, wenn er wie in diesem Fall von „voller Verantwortung“ spricht, die der Empfänger mit Vertragsunterzeichnung (nicht mal Übergabe des Hundes) übernimmt?

2.5. Suche Und wenn der Vetrag vorsieht, dass der neue Halter die volle Verantwortung für den Hund hat, weshalb wird er dann von der Suche ausgeschlossen? Willl sich die Organisation nun nicht einmal mehr an ihren eigenen, wenngleich auch unfassbar schlechten, Vertrag gehalten sehen oder gelten die vertraglichen Regelungen nur „gegen“ den Hundehalter?

2.6. Die Nichtherausgabe des Hundes: Dies ist nach meinem Dafürhalten wirklich die Krönung eines höchst unprofessionellen und rechtswidrigen Handelns einer sog. Tierschutzorganisation. Was sagt denn der Vertrag dazu? Der Vertrag  spricht von „Rettung eines Hundes“ und nennt sich „Abgabevertrag“. Was soll das nun sein? Juristisch? Kauf, Leihe, Verwahr- oder Mietvertrag? Ich glaube nicht, dass diese Organisation weiß, was sie da rechtsgeschäftlich tut. „Macht ja  „nix“, wir wollen uns ja eh nicht an unsere Regelungen halten“ und wenn WIR glauben, der Halter sei es nicht wert, seinen Hund zurück zu bekommen, hat er eben Pech gehabt“.

So einfach ist das nicht, meine lieben Tierschützer; auch wenn der Vertrag wenig gehaltvoll und vor allem juristisch völlig unausgegoren ist,  hat der Halter, selbst, wenn er denn nicht Eigentümer des Hundes geworden sein sollte, ein Recht zu Besitz! In dem vorliegenden Vertrag sind keinerlei Rücktrittsrechte geregelt, die in dem Fall des Entlaufens des Hundes (schuldhaft oder nicht), die Organisation zum Rücktritt und Wegnahme des Hundes berechtigen würde.

Der Hund ist daher an den Halter herauszugeben.

Susan Beaucamp

(Rechtsanwältin)

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Panikreaktion eines Pferdes – Haftung

Panikreaktion eines Pferdes beim Bewässern des benachbarten Grundstücks – Haftung

Berufung: OLG Celle, Urteil vom 29.11.2013, 20 U 30/13

Nichtzulassungsbeschwerde vor BGH, Urteil vom 24.03.2015, VI ZR 534/13

Letzte Instanz: OLG Celle, Urteil vom 14.03.2016, 20 U 30/13

Der Sachverhalt:

Der Vorfall ereignete sich am 23.06.2012. Im Kreis Lüneburg stand das Pferd der Klägerin, zusammen mit einem Artgenossen, auf dem im Eigentum der Klägerin stehenden Weidegrundstück. Das angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstück wurde mit Hilfe einer Bewässerungsanlage gepflegt. Diese erzeugte einen halbkreisförmigen Schauerregen mit einem Strahl, der ca. 30 Meter maß.

Das angrenzende Grundstück befand sich im Eigentum des Beklagten.

Circa um 8 Uhr des streitentscheidenen Morgens wurde die Bewässerungsanlage angestellt. Während des Bewässerungsvorgangs geriet ein Wasserstrahl von ungefähr 10 Metern auf das Grundstück der Klägerin. Aufgrund dieses Wasserstrahls gerieten die Pferde in Panik. Das Pferd der Klägerin versuchte über den Zaun zu fliehen und verletzte sich dabei so schwer, dass es anschließend eingeschläfert werden musste.

Diesen Verlust machte die Klägerin daraufhin mit einer Schadensersatzklage in Höhe von 40.000 € gegenüber dem Beklagten geltend. Die Pflichtverletzung bestünde innerhalb des Betreibens und Einstellens dessen Bewässerungsanlage.

Die Entscheidung der Gerichte:

Erste Instanz:

Zunächst befasste sich das Landgericht Lüneburg mit dem Sachverhalt. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 30.04.2013 ab.

Zweite Instanz:

Die Klägerin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Celle ein; die Berufung wurde jedoch nach einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 29.11.2013 zurückgewiesen.

Nach der Zurückweisung ihrer Berufung wollte die Klägerin eine Einholung eines Sachverständigengutachtens erwirken. Sie beantragte ein hippologisches Sachverständigengutachten (spezieller Gutachter für Pferde) zu der Frage, ob ein Pferd in Panik gerate, wenn es mit einem Wasserstrahl konfrontiert werde, der auf ihn zu fliegt und ob es lediglich leicht erschrecke, wenn der Wasserstrahl 10 – 15 Meter weiter abseits erfolge.

Vom Oberlandesgericht Celle wurde diesem Gesuch allerdings nicht stattgegeben, eine Revision nicht zugelassen.

Dritte Instanz:

Nach dieser Zurückweisung der Berufung erhob die Klägerin eine Nichtzulassungsbeschwerde des von ihr begehrten Beweismittels vor dem BGH. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hatte sie Erfolg, Das OLG elle hae erneut zu entscheiden und muste das Beweismittel zulassen 

Letzte Instanz, Entscheidung des OLG Celle:

Nach dem umfassenden Gutachten des Sachverständigen hatte die Klägerin Erfolg. Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflichten mit seinem Verhalten verletzt. Denn er hätte beachten müssen, dass aufgrund des Wasserstrahls, der auf die angrenzende Weidefläche der Pferde reichte, die Pferde in Panik geraten könnten, dabei die Flucht ergreifen und  tödlich verunglücken könnten.

Dies hätte der Beklagte auch vorhersehen können, so das OLG Celle. Daher hätte der Beklagte sicherstellen müssen, dass der Strahl der Bewässerungsanlage nicht auf die angrenzende Weide reicht. Die Tatsache, dass er mangelnde Kenntnisse bezüglich des Fluchtverhaltens von Pferden habe, entlaste ihn vorliegend nicht.

Mithin habe der Beklagte fahrlässig gehandelt, indem er nicht sicherstellte, dass seine Anlage nur das eigene Grundstück bewässere. Der Wasserstrahl habe in diesem Fall wie eine Treibhilfe auf das Pferd gewirkt und dieses zur Flucht bewegt, bei welcher es tödlich verletzt wurde. Der Beklagte haftet mithin.