Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

 Maulkorb-und Leinenzwang

 

 

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien Es lässt sich eine zunehmende Tendenz erkennen, wonach Hundehalter sich untereinander bei den Ordnungsämtern anzeigen, wenn ihr Hund durch einen Hund verletzt wurde.

Das diese Verletzungen oftmals nicht gravierend sind, dass diese Verletzungen en Passant, z.B. anlässlich eines Kommentkampfes entstehen, dass diesen Verletzungen häufig ein „Angriff“, und wenn es nur eine Distanzunterschreitung sein mag, vorausgeht, ist sowohl den anzeigenden Hundehaltern als auch den Behörden häufig gleich.

Stereotype und formalistische Antworten der Behörden: „Das Gesetz differenziert nicht dahingehend, ob der Hund in einen Kommentkampf oder zur Verteidigung seiner Individualdistanz  verwickelt wurde oder nicht. Das Gesetz sagt, wenn ein Hund einen anderen Hund oder einen Menschen gebissen oder verletzt hat, gilt er als gefährlich“. Viele Behörden begründen ihrer sofortige Einstufung der Gefährlichkeit daher mit fehlendem Ermessen laut der für sie maßgeblichen Gesetze. (z.B NHundG, Gefahrhundeverordnung Schleswig Holstein usw.)

Diese Gesetze sind mit Blick auf die Bewertung einer Vielzahl von Bissverletzungen durch Hunde absurd. Sie räumen den Behörden zum Teil kaum oder gar kein Ermessen ein, Hunde werden stigmatisiert, Steuererhöhungen bis zum dreifachen Satz, Maulkorb – und Leinenzwang und im schlechtesten Fall die Haltungsuntersagung können angeordnet werden.

Nein, ich spreche nicht nicht von hoch aggressiven Hunde, ich spreche nicht von schweren oder tödlichen Bissverletzungen oder wiederholten Verletzungen von Hunden einem Menschen gegenüber, ich rede von Verletzungen anlässlich hundlicher Kommunikation.

Ein erwachsener Hund wehrt einen aufdringlichen Welpen ab, der Welpe (vielleicht ein kleiner aufgeweckter Labradorrüde) erkennt den Ernst der Lage nicht, er bleibt zudringlich, der erwachsene Hund warnt und warnt und warnt…..und dann schnappt er ab…dabei bleibt ein Zahn in dem Näschen des jetzt sehr beeindruckten kleinen Rüden hängen, es blutet, er schreit, der kleine Mann muss tierärztlich behandelt worden, die Hundehalterin ist sehr verägert und zeigt den Halter an.

Andere typische Situationen, die zu einer unerwünschten aber vorhersehbaren Verletzung unbeabsichtigt, das heißt durch Reaktionen von Hunden ohne Beschädigungsabsicht führen können, sind die Verteidigung von Ressourcen,  das kann ein Mauseloch sein, ein Baumstamm…..der mäuselnde Hund warnt, der Hundehalter bittet den Halter des sich dem Mauseloch nähernden anderen Hund, seinen Hund zurückzunehmen, der mäuselnde Hund knurrt nach hinten, mehrfach, der andere Hunde ignoriert dies, er wird abgeschnappt, Nase blutet, nur ein kleines Loch….aber der verletzende Hund hat nach dem Wortlaut der Gesetze „gebissen“. Den Behörden dies erklärt, erfolgt zwangsläufig die Antwort.“ Ein Hundehalter dafür zu sorgen, das sein Hund keinen anderen Hund verletzt“.

Ein Hund, der ein bereits verletztes Reh (nicht durch ihn) beisst, gilt in einigen Bundesländer ab da als gefährlich, Leinen-und Maulkorbzwang im schlechtesten Fall lebenslänglich, sind obligatorisch. Was dies für einen jungen Hund bedeutet, liegt auf der Hand. Eine nach dem Tierschutgesetz geforderte artgerechte Haltung dieses Hundes wird unmöglich gemacht.

Die jeweiligen Landeshundegesetze sind in ihren Detaillformulierungen zwar unterschiedlich; gemein ist ihnen jedoch, dass sie absolut praxisfremd und sachgerecht nicht umsetzbar sind.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

I.

Viele Unternehmen verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), um ihre Vertragsbeziehungen „in ihrem Sinne“ zu regeln und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. AGB sollen die Geschäftsabläufe vereinfachen. Sie sollen Regelungslücken des Gesetzes ausfüllen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn ein Rechtsverhältnis nicht im Gesetz geregelt ist. Und schließlich haben AGB auch den legitimen Zweck, Risiken auszuschließen oder auf den Vertragspartner abzuwälzen.

II.

AGB können auch für Hundetrainer eine sinnvolle Option sein. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Trainer und seinen Kunden entsprechen, anders als etwa ein Kaufvertrag, nicht einem klassischen Vertragstyp, der im Gesetz geregelt ist. Eine gesetzliche Definition der konkreten Vertragspflichten existiert gerade nicht. Allein dies spricht dafür AGB zu verwenden, die die Vertragsinhalte und damit die Leistungspflichten des Hundetrainer aber vor allem seinen Haftungsausschluss klar definieren.

AGB müssen nicht zwingend komplexe Regelwerke sein, die alle Eventualitäten abdecken und deshalb mitunter abschreckend wirken. Sinnvoll können aber Regelungen zu folgenden Bereichen sein:

1. Die Leistung des Trainers sollte klar definiert sein; gleiches gilt für die Vergütung und deren Fälligkeit.

2. Sinnvoll sind Regelungen für den Fall, dass der Trainer – z. B. wegen Krankheit – einen Kurs nicht abhalten oder der Kunde einen Kurs nicht besuchen kann.

3. Sinnvoll können auch Regelungen sein, die die Befugnisse des Trainers umschreiben, etwa sein „Weisungsrecht“ oder die Befugnis, einen Kunden und seinen Hund in eine andere Gruppe „umzusetzen“ oder einen Kunden zeitweilig oder endgültig von der Ausbildung auszuschließen.

4. In AGB können Regelungen enthalten sein, die einen bestimmten Impfstatus der Hunde definieren oder Hunde, die verhaltensauffällig waren, generell von der Ausbildung oder von bestimmten Ausbildungsformen auszuschließen. Die AGB können entsprechende Erklärungspflichten der Hundehalter begründen.

Dieser Aspekt kann auch vor dem Hintergrund der Erlaubnispraxis mancher Behörden im Rahmen von § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG relevant werden. Viele Erlaubnisse sind mit Auflagen versehen, die verlangen, dass die ausgebildeten Hunde über einen bestimmten Impfstatus verfügen. Solche Auflagen sind zwar rechtlich zweifelhaft. Sind solche Auflagen allerdings bestandskräftig, müssen sie eingehalten werden. Entsprechende Regelungen in AGB können dies gewährleisten bzw. den Nachweis der Einhaltung der Auflage erleichtern. Gleiches gilt für – rechtlich ebenfalls problematische – Auflagen, die die Ausbildung von „gefährlichen“ Hunden oder Hunden, die in „Beißvorfälle“ verwickelt waren, einschränken oder ausschließen.(Solche behördlichen Auflagen erachten wir für allerdings für rechtswidrig und diskriminierend) Schließlich können AGB auch die Erfüllung von – rechtlich problematischen – Auflagen erleichtern, die Dokumentationspflichten begründen.

5. Eine ganz wesentliche Funktion von AGB ist die Beschränkung von Haftung. Dies gilt auch im Verhältnis Hundetrainer und Kunde. Haftungsgrundlage ist insbesondere der „Ausbildungsvertrag“. Welche Haftungsfälle sind theoretisch denkbar?

5.1.  Der Trainer fordert auf nicht gesichertem Gelände den Kunden auf, seinen Hund abzuleinen. Der Hund sieht auf der anderen Straßenseite einen anderen Hund, rennt über die Straße und wird durch ein Auto tödlich verletzt. Hier könnte eine Haftung des Trainers gegenüber dem Hundehalter auf Schadensersatz in Betracht kommen.

5.2. Gleiche Situation wie unter 5.1. nur dass der Hund nicht tödlich verletzt wird, sondern durch das Überqueren der Straße einen schweren Autounfall verursacht. Neben der Haftng des Hundehalters, der hoffentlich ausreichend versichert ist, könnte unter Umständen der Hundetrainer in Anspruch genommen werden. (Haftungserschwerend könnte hierbei sein, wenn der Trainer den Hund und seinen mangelnden Gehorsam kennt. Oder den Ausbildungsstand des Hundes gerade nicht kennt und sich nicht ausreichend informiert hat. Oder er das falsche Gelände ausgesucht hat (Nähe zur Straße). Der Versuch, einen Dritten., wie z.B. den Trainer in Anspruch zu nehmen, wird dann virulent, wenn z.B. der grundsätzlich haftende Hundehalter nicht versichert und auch noch vermögenslos ist.

5.3. Trainer wendet eine Methode oder ein Hilfsmittel an, dass zu körperlichen oder psychischen (sicherlich schwer nachzuweisen) Schäden beim Hund führt.

5.4. Trainer lässt einen Hund, dessen Artgenossenaggression dem Trainer bekannt ist, in der Gruppe ohne Maulkorb trainieren. Der Hund verletzt einen anderen Hund oder einen Menschen. Eine Haftung des Trainers könnte kumulativ zur Haftung des Hundehalters begründet werden, evtl. besteht sogar im Innenverhältnis Kunde-Trainer ein Regressanspruch.

5.5. Trainer unterrichtet auf eigenem Gelände, dass gesichert ist. Der Trainer selbst, einer seiner Mitarbeiter oder ein Kunde vergisst, ein Tor zu dem Trainingsgelände zu schließen, ein Hund „entkommt“, wird überfahren oder verursacht einen Schaden.

5.6. Ein erkrankter Hund (Parvovirose, usw.) steckt einen anderen Hund der selben Trainingsgruppe an. Haftungsbegründend könnte sein, wenn der ansteckende Hund z.B nicht einmal über eine Grundimmunisierung verfügt und der Trainer, den Impfpass nicht kontrolliert hat.

5.7. Hundetrainer mit eigenem Trainingsplatz haften darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht .

Ein weitgehender Haftungsausschluss zugunsten des Trainers ist rechtlich durchaus möglich.

7. Daneben können selbstverständlich alle sonstigen Aspekte, die einem Trainer wichtig erscheinen, grundsätzlich zum Gegenstand von AGB gemacht werden.

III.

Zu beachten ist allerdings, dass AGB einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen; bestimmte Regelungen in AGB können danach unwirksam sein. Daneben müssen AGB klar und verständlich sein; überraschende Klauseln können unwirksam sein. Entschließt man sich für die Verwendung von AGB, sollte sichergestellt sein, dass sie wirksam sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen und nichts ist gewonnen.

Elektroreizgeräte, Sprühhalsbänder und ihre rechtliche Bewertung

Elektroreizgeräte, Sprühhalsbänder und ihre rechtliche Bewertung mit Blick auf das Tierschutzgesetz

  1. Elektroreizgeräte

1.

Gemäß § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist es verboten, ein Gerät zu verwenden, dass durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es zu Bewegungen zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot wird gemäß § 18 I Nr. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit geahndet. In schweren Fällen kommt auch die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG in Betracht.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat unmissverständlich in seinem Urteil vom 23.02.2006 (Az. 3 C 14/05) festgestellt, dass Elektroreizgeräte, die im Rahmen der Hundeausbildung eingesetzt werden können, gegen das Verbot § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG verstoßen.

Im Urteilsfall ging es um den Einsatz eines Elektroreizgerätes durch eine Hundeschule, um unerwünschtes Verhalten wie Weglaufen oder Jagen zu unterbinden oder erwünschte Bewegungen zu erreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat solche Maßnahmen ausdrücklich als tatbestandliche Handlungen im Sinne von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG . Bereits die Vorinstanz, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Az: OVG A 3176/03), war zu dieser Beurteilung gelangt.

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Freiburg (Breisgau) vom 15.03.2007 (Az.: 4 K 2339/05) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23.09.2010 (Au 5 K 10.404) korrespondieren mit der o.g. Entscheidung.

3.

Das Bundesinnenministerium hat bereits mit Erlassen von 16.04.1993 und 13.01.1995 den dienstlichen Einsatz von Elektroimpulsgeräten bei der Ausbildung von Hunden untersagt.

4.

Neben § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG ist auch § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, wonach es verboten ist, ein Tier auszubilden oder zu trainieren, sofern damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden sind. Das Oberverwaltungsgericht Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 20.04.1998 (Az. Ss 166/98) festgestellt, dass auch die Verwendung einer Teletakt-Attrappe gegen dieses Verbot verstößt, wenn dem Hund zuvor mit einem echten Gerät tatsächlich erhebliche Schmerzen zugefügt wurden.

  1. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnte man daran denken, Elektroreizgeräte einzusetzen, deren Maximalleistung so begrenzt ist, dass sie bauartbedingt auch potenziell nicht geeignet sind, einem Hund unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen. Dem steht allerdings entgegen, dass wohl keine belastbaren wissenschaftlichen Untersuchungen existieren, die allgemeingültige, tierschutzrechtlich unbedenkliche Grenzwerte für Stromreizgeräte definieren. Zudem hängt die Wirkung eines Teletaktgerätes von zahlreichen weiteren Parametern ab – individueller Hautwiderstand, Anpressdruck der Elektroden oder Feuchtigkeitsgehalt auf der Hautoberfläche –, die kaum kontrollierbar sind und auch ein stromschwaches Gerät als geeignet erscheinen lassen, können einem Hund nicht unerhebliche Leiden, Schmerzen oder Schäden zuzufügen

  1. Sprühhalsbänder.

1.

Sprühhalsbänder sind zwar elektrisch angetrieben, wirken aber nicht über direkte Stromeinwirkung auf den Hund ein. Vielmehr erfolgt die Einwirkung auf den Hund durch eine mit – variabel – hohem Druck freigesetzte Flüssigkeit oder Luft. Nach dem Wortlaut von § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG unterliegt ein Sprühhalsband daher nicht dem Verbot, weil es nicht durch direkte Stromeinwirkung auf das artgemäße Verhalten eines Tieres Einfluss nimmt. Da im Verwaltungsrecht grundsätzlich ein Analogieverbot besteht, kann die Vorschrift nicht analog auf Geräte angewendet werden, die wie Sprühhalsbänder nicht auf direkter Stromeinwirkung auf den Hund basieren.

2.

Auch in Bezug auf Sprühhalsbänder ist allerdings das Verbot des § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG zu beachten, das allgemeiner formuliert ist und damit auch die Verwendung eines Sprühhalsbandes untersagen würde, wenn einem Hund damit erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

Das Verwaltungsgericht Würzburg hat in seiner Entscheidung vom 24.04.2014 (W 5 K 12.659) den Einsatz eines Sprühhalsbandes als tierschutzwidrig angesehen, ohne eine konkrete Rechtsgrundlage – in Betracht kommt wohl nur § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG – zu benennen (so offensichtlich auch das Veterinäramt des Landratsamts Aschaffenburg, das in dem Urteilsfall involviert war). Zwar betrifft das zitierte Urteil andere Rechtsfragen; die Äußerung zur rechtlichen Bewertung von Sprühhalsbändern ist ein „obiter dictum“, also eine nur beiläufig geäußerte Rechtsauffassung des Gerichts, die den eigentlichen Streitstoff nicht betrifft. Gleichwohl haben solche Äußerungen der Gerichte rechtliches Gewicht, aber in abgeschwächter Form.

3.

Bei Sprühhalsbändern wird es für deren tierschutzrechtliche Beurteilung auf die konkrete Anwendung ankommen. Problematisch ist sicher die Verwendung von Chemikalien, Reiz- oder Duftstoffen. Unproblematisch könnte die Verwendung von Wasser oder Luft als Sprühmittel sein.. Da im Rahmen von § 3 S. 1 Nr. 5 TierSchG eine konkrete – und nicht wie bei § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG eine abstrakte – Betrachtungsweise gilt, wird es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommen, etwa auf die Persönlichkeit des betroffenen Hundes, Ausbildungsziele, sachgerechte Anwendung etc.).

Ich erlaube mir allerdings als in der Praxis immer wieder den Einsatz von Sprühhalsbändern kritisch beobachtende Hundehalterin die Bewertung, dass der ziellose Einsatz von Sprühhalsbändern (Wasser oder Luft), nicht einmal verknüpft mit einem Kommando und damit mit einem konkreten Lernziel für unzweifelhaft gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Sog. Antibellhalsbänder sind nach meinem Dafürhalten ebenso erzieherisch ungeeignet wie qualvoll. Auch der der Einsatz eines Sprühhalsbandes, sobald ein Hund beginnt z.B die Nase herunter zu nehmen, in den Wind zu wittern, eine bestimmte Richtung einschlägt oder sein Tempo erhöht, führt nach meinen Beobachtungen zu großem Erschrecken und stärkster Verunsicherung, beides wird fälschlicherweise häufig mit Aufmerksamkeit verwechselt.

Wer diese Halsbänder benutzt, einsetzt oder sogar empfiehlt, sollte sich bewusst sein, dass ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ( Tierquälerei) nahe liegt.

Ein Hundetrainer mit Blick auf die Genehmigungspflichtigkeit nach § 11 Tierschutzgesetz wird sich den Einsatz eines solchen Gerätes vermutlich kaum noch erlauben können, von Reizstromgeräten ganz zu schweigen

Fazit

Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte verstößt die Verwendung von Elektroreizgeräten gegen § 3 S. 1 Nr. 11 TierSchG, wenn die Geräte potenziell geeignet sind, einem Hund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Die Verwendung solcher Geräte kann gemäß § 17 S. 1 Nr. 2 TierSchG sogar strafbar sein.

Die Verwendung von Sprühhalsbändern liegt sicherlich in einer juristischen Grauzone. Soweit ersichtlich existieren keine Gerichtsentscheidungen, die allein die tierschutzrechtliche Bewertung dieser Geräte zum Gegenstand haben. Letztlich wird es bei dieser Bewertung auf den Einzelfall ankommen. Das bisher keine Urteile zu dem Einsatz von Sprühhalsbändern ergangen sind, entbindet den Hundehalter/trainer allerdings nicht davon einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz ins Kalkül zu ziehen oder wo bisher kein Kläger, da kein Richter.

Pferdesteuer durch Gemeinden zulässig

Pferdesteuer durch Gemeinden zulässig

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.08.2015
– BVerwG 9 BN 2.15 –

Auf die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden ist die Erhebung einer örtlichen Aufwandssteuer rechtmäßig

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, auf die Haltung und die entgeltliche Nutzung von Pferden für den persönlichen Lebensbedarf eine örtliche Aufwandsteuer (Pferdesteuer) zu erheben.

Das Leipziger Gericht wies damit die Beschwerde eines hessischen Reitervereins zurück. Die Vorinstanz, der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel, hatte die Besteuerung bereits als rechtens angesehen und eine Revision zum BVerwG nicht zugelassen. So blieb dem Reiterverein nur die Nichtzulassungsbeschwerde, die nun ebenfalls erfolglos blieb.

Um die Frage der Rechtmäßigkeit einer Pferdesteuer zu beantworten, sei ein Revisionsverfahren nicht erforderlich, so das BVerwG. Es stehe schon nach den bisher entwickelten Maßstäben fest, dass eine solche örtliche Steuer erhoben werden darf. Die Befugnis stehe nach Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) den Ländern zu und sei auf die Gemeinden übertragen. Eine Aufwandssteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen. Für den örtlichen Bezug sei allein der Ort der Unterbringung des Pferdes maßgeblich.

Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, also „zur Freizeitgestaltung“ handele. Die Haltung und entgeltliche Nutzung von Pferden gehe über den allgemeinen Lebensbedarf hinaus – vergleichbar mit der Hundehaltung oder dem Innehaben einer Zweitwohnung, erklärten die Richter des BVerwG. Pferde, die nachweislich zur Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, seien von der Steuerpflicht ausgenommen.

Ob eine Gemeinde mit der Erhebung einer Pferdesteuer auch andere Zwecke verfolgt, als allein die Einnahme, sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Steuer ohne Bedeutung.