Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund

Nach Beißvorfall ist eine Einstufung als gefährlicher Hund rechtmäßig

Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 16.01.2013, 1 L 1740/12.TR

Der Sachverhalt:

Landeshundegesetz RP Einstufung als gefährlicher Hund Am 29.10.2012 kam es zu einem Beißvorfall in Wasserliesch, Verbandsgemeinde Konz. Hierbei griff der freilaufende Hund des Antragstellers einen anderen Hund, der an einer Leine geführt wurde, unvermittelt an und verbiss sich in ihm.

Dabei konnte der sich verbeißende Hund nur mit Mühe und erheblicher Kraftanstrengung von dem anderen Hund durch den Antragsteller gelöst werden. Der angegriffene Hund erlag allerdings am selben Abend in der Tierklinik seinen Verletzungen.

Die für diesen Vorfall zuständige Verbandsgemeinde Konz ordnete sofort vollziehbare Maßnahmen an. Der Hund wurde als gefährlich im Sinne des LHundG (Landesgesetz über gefährliche Hunde) eingestuft. Dabei wurde die Kennzeichnungspflicht durch einen Chip, sowie die Vorlage eines Sachkundenachweises angeordnet. Überdies bestand alsdann ein Anlein- und Maulkorbzwang für den Hund.

Daraufhin wurde vom Antragsteller diese Verfügung angefochten.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht Trier bearbeitet, welches der Verbandsgemeinde Konz vollumfänglich Recht gab.

Durch den in den Akten dokumentierten Beißvorfall habe sich der Hund des Antragstellers als bissig im Sinne des LHundG erwiesen. Mithin sei er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, was somit nicht nur eine Einstufung als bissiger Hund rechtfertige, sondern auch eine Anordnung der übrigen Maßnahmen im Sinne des LHundG, wie der Sachkundenachweis oder die Maulkorbpflicht. Denn nur so könne eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet werden.

Auch eine Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen sei zu bejahen, wenn auf die Schwere des Vorfalls geachtet werde.

Die Maßnahmen der Verbandsgemeinde Konz wurden als sofort vollziehbar bestätigt.

Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden

Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden

Erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Beaufsichtigung von aggressiven und bissigen Hunden

BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04

Der Sachverhalt:

Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden Der Besitzer eines Reiterhofes beherbergte neben Pferden unter anderem auch zwei Rottweiler. Um Besucher vor der Gefährlichkeit der Hunde zu warnen, wurde ein Schild an der Toreinfahrt des umzäunten Grundstücks und ein weiteres an der Haustür des Wohnhauses angebracht. Dessen Aufschriften waren „Warnung vor dem Hund“ und „Vorsicht, bissiger Hund“.

Sofern es zu einem regen Publikumsverkehr auf dem Reiterhof kam, waren die Hunde in einem Zwinger untergebracht. Allerdings wollte im September 2001 ein Mann seine Verlobte von dem Reiterhof abholen. Dies war dem Beklagten bekannt.

Zu dieser Zeit fand gerade kein reger Publikumsverkehr statt, sodass die Hunde nur im Wohnhaus verweilten. Der Mann öffnete auf der Suche nach seiner Verlobten die Haustür und wurde von den zwei Rottweilern „angefallen“. Nachdem er zahlreiche Bisswunden erlitt, erhob er Klage auf Schadensersatz gegen den Reiterhofbesitzer.

Die Entscheidungen der Gerichte:

Die verschiedenen Instanzen waren sich alle uneins. Zunächst wurde die Klage vom Amtsgericht Freiberg bearbeitet. Dieses gab einem Schadensersatzanspruch grundsätzlich statt, jedoch wurde ein Mitverschuldensanteil von 75 % beim Kläger angenommen.

Anschließend äußerte sich das Landgericht Chemnitz in der Berufung zu diesem Fall und wies die Klage ab. Der Ansicht des Landgerichtes nach müsse der Hundehalter nicht nach § 833 Satz 2 BGB haften, da dieser bei Beaufsichtigung der „Nutztiere“ die erforderliche Sorgfalt beachtet hätte.

Nach Argumentation des Landgerichts seien die Hunde Nutztiere, da dies offensichtlich an der Art der Hundehaltung bestätigt werde und außerdem würden Hunde von solcher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten um den Schutz des Objekts und der Reittiere sicherzustellen. Soweit die Hunde Nutztiere iSd BGB seien, so wäre eine Haftung ausgeschlossen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten worden wäre. Der Beklagte habe nach Ansicht des Gerichts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mit Hilfe der Warnschilder beachtet. Er hätte darauf vertrauen dürfen dass kein Unbefugter das Grundstück und speziell das Haus betreten würde. Das Landgericht Chemnitz sah ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers und wies die Klage ab.

Daraufhin legte der Kläger Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Der BGH wiederum sah einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Zunächst aber wurde diskutiert, dass die Einordnung der Hunde als Nutztiere nicht zutreffe und dass der Hundehalter seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Nutztierhaltung der beiden Rottweiler nicht nachgekommen sei. Überdies sah der BGH die frei im Haus herumlaufenden Tiere als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß an. Somit widersprach er der Auffassung des Landgerichts und ging nicht von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers aus.

Nach Ansicht des BGH bestünden erhöhte Sorgfaltsanforderungen bei Beaufsichtigungen von bekanntermaßen aggressiven oder bissigen Hunden. Es komme auf die Gefährlichkeit des Hundes an, mit steigender Gefährlichkeit müsse eine sicherere Verwahrung garantiert werden. Es sei notwendig zu verhindern, dass die Tiere unbedacht ins Freie gelangen und Menschen verletzen.

Mit Bezug auf den Fall sei es somit nicht angemessen gewesen, die Hunde im Haus zu halten, zumal es bekannt war, dass der Kläger erscheinen würde. Im Unterlassen des Wegsperrens (wie zB in den Zwinger) sei ein erheblicher Sorgfaltsverstoß zu erkennen. Denn es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht an dem Gelände antreffen würde, versuchen würde ins Haus zu kommen.

Auch ein Mitverschulden des Klägers verneinte der BGH. Denn dieser hätte nicht auf eigene Gefahr gehandelt. Zutreffen würde jener Aspekt nur, wenn jemand sich bewusst Risiken aussetze, die über die normale Tiergefahr hinausgingen. Anhaltspunkte, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen fehlen somit, denn er setzte sich nicht mit Öffnen der Tür bewusst dem Risiko aus, gebissen zu werden, er dachte gar nicht darüber nach.

Der Beklagte muss Schadensersatz in vollem Umfang an den Kläger zahlen.

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

AG Tiergarten, Urteil vom 06.11.2012, 606 C 67/12

Der Sachverhalt:

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung Im November 2011 ereignete sich in einer Mietswohnung ein Beißvorfall. Der Sohn der Mieterin bekam Besuch. Als diese Besucherin einen der beiden Hunde streicheln wollte und sich dabei über einen im Flur liegenden Hund beugte, erschreckte sich dieser und biss zu. Dabei entstanden Verletzungen am Unterarm und im Gesicht.

Im Krankenhaus mussten die Wunden genäht werden. Nach Ziehen der Fäden verblieben Narben im Gesicht und am Arm.

Die verletzte Besucherin verklagte die Wohnungsmieterin auf Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.000 .

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Vor Gericht wehrte sich zunächst die Beklagte mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes sei. Allerdings spielte diese Tatsache laut Aussage des Gerichts für die Beurteilung der Haftung gem. § 833 BGB keine Rolle. Denn sie sei als Halterin des Hundes angesehen worden. Dies sei vor allem daraus ersichtlich, dass sich der Hund in ihrem Haushalt und somit in ihrem Machtbereich aufgehalten habe. Wenn ein Hund sich dauerhaft in einer Wohnung aufhalte, so sei der/die Mieter/in als Halter/in anzusehen.

Das AG Tiergarten entschied mithin zu Gunsten der Klägerin und bejahte den Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 nach § 833 BGB. Die Höhe des Betrages wurde gemäß der Schwere der Verletzungen für angemessen betrachtet, insbesondere die zurückbleibenden Narben im Gesicht wurden dabei berücksichtigt.

Ein in Betracht kommendes Mitverschulden der Klägerin wurde abgelehnt. Sie sei von der Mieterin nicht darauf hingewiesen worden, dass sie sich möglichst dem Hund nicht nähern bzw. ihn streicheln sollte, weil eine eventuelle Gefahr bestand.

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

Haftungsfrage bei Biss durch Polizeihund

LG Ansbach, Urteil vom 15.07.2015, 3 O 81/15

Der Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall ereignete sich am 25.05.2014 ein Beißvorfall in der Nähe von Weißenburg, Bayern. Der Kläger war auf seinem Fahrrad unterwegs, als er einen joggenden Mann mit Hund überholte. Dabei biss der Hund diesem unvorhergesehen oberhalb der Ferse in den linken Unterschenkel und stürzte vom Fahrrad.

Damit verbunden waren Verletzungen und Beeinträchtigungen, sodass der Kläger vom Hundeführer Schmerzensgeld verlangte.

Die Entscheidung des Landgerichts:

Es stellte sich heraus, dass der Jogger ein Diensthundeführer der Polizei und der Hund sein Diensthund war. Wer in diesem Fall für die Haftung des Hundes verantwortlich ist, ist problematisch.

Nach den Regeln des BGB ist der Hundehalter für die Folgen eines Bisses verantwortlich und übernimmt somit die Haftung. Grundsätzlich bestimmt sich die Frage, wer Hundehalter ist, nach der Entscheidungsgewalt über den Hund. Mithin ist dies derjenige, der bestimmt, wie der Hund verwendet wird, wer ihn innehat und wer weiterhin den „Nutzen“ aus der Existenz im Sinne eines Eigeninteresses zieht.

Im Fall des Polizeihundes ergibt sich dahingehend eine Besonderheit. Der Hund wurde als Rauschgiftspürhund im Polizeidienst eingesetzt und der Diensthundeführer schloss mit seinem Dienstherren, hier dem Freistaat Bayern, eine Vereinbarung über den dienstlichen Gebrauch des Hundes als Rauschgiftspürhund. Der Hund ist somit ein beamteneigener Diensthund.

Im Rahmen dieser Vereinbarung muss der Halter den Hund nach den Richtlinien für staatseigene Diensthunde halten und selbst darf er keinen Nutzen außerhalb des Polizeidienstes aus der Existenz des Hundes ziehen. Jedoch übernimmt der Freistaat Bayern in dieser Konstellation sämtliche Kosten für den Unterhalt des Hundes wie für das Futter, Tierarzt usw.

Aufgrund dieser Fakten kam das Landgericht Ansbach zu dem Ergebnis, dass Eigentümer des Hundes ausnahmsweise nicht der Hundehalter sei, sondern der Freistaat Bayern als alleiniger Nutzer und ebenso Verfügungsberechtigter. Im Rahmen der Staatshaftung ist also der Dienstherr (Freistaat Bayern) verantwortlich für den Hund. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass zum Zeitpunkt der Tat der Diensthundeführer die tatsächliche Herrschaft über den Hund hatte. Das Gericht führte an, dass es sich dabei um ein reines „Haben“ des Hundes handelte, da eine außerdienstliche Nutzung des Hundes untersagt war.

Der Polizeibeamte habe zwar nicht im Dienst gehandelt, das Ausführen des Hundes sei aber seiner dienstlichen Tätigkeit zuzurechnen.

Der Kläger verfolgt nun seine Ansprüche in einer neuen Klage gegen den Freistaat Bayern. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle gibt den Pflegling nicht mehr heraus,

ein Fall aus meiner Praxis, einer, der immer wieder vorkommt.

Pflegestelle /Tierschutz . Für all`diejenigen, die, wenn auch nur für kurze Zeit ihren/einen Hund/Katze in Pflege geben. Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen, eindeutige Regelungen, was das Eigentum an dem Hund betrifft. Oftmals behauptet die Pflegestelle, ihr sei der Hund „geschenkt“ worden. Äußern Sie sich auch in etwaigen Mails eindeutig und unmissverständlich. So Formulierungen“ Du kannst den Hund ja haben“, könnten als Angebot zur Übertragung des Eigentums ausgelegt werden oder bei entsprechender vorangegangener Korrespondenz Teil der Einigung über den Übergang des Eigentums sein.

Wenn die Pflegestelle, den Hund/die Katze,  trotz klarer Eigentumsverhältnisse, nicht herausgibt, könnte dies Unterschlagung sein. Das ist strafbar. Aber auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird den Hund/Katze üblicherweise nicht herausholen, sondern Sie auf den Zivilrechtsweg (Klage bei den Amtsgerichten) verweisen. Sie haben auch  kein Recht die Wohnung der Pflegestelle gegen ihren Willen zu betreten und den Hund dort herauszuholen. Die Rechtssprechung zu diesem Thema zeigt, dass  einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Hundes/Tieres wenig erfolgsversprechend sein wird, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die Pflegestelle mit dem Pflegling „untertaucht“.

Wichtig ist daher mit Hilfe unmissverständlicher schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen zu versuchen, die Polizei zum Tätigwerden zu „motivieren.“ Je offenkundiger für die Polizei die Rechtslage ist, desto eher könnte diese eingreifen, ohne dazu allerdings verpflichtet zu sein. (siehe oben)

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung

Ist es die Organisation, die haftet, wenn der Hund z.B. bei der Übergabe des Hundes durch die Organisation an den zukünftigen Eigentümer/Besitzer entlaufen ist?I st es der zukünftige Halter oder evtl sogar, die Mittelsperson, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes die Übergabe des Hundes auf einem Parkplatz betreut?

Das ist eine Frage der sog. Halterhaftung. Also ist zu klären, wer denn nun Halter eines Tieres/Hundes ist.Vorab noch etwas grundsätzliches: Den Halter eines Tieres trifft eine strenge Haftung, das heißt die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 BGB. Der Halter ist danach grundsätzlich haftbar, wenn sein Tier (ob Reitpferd oder Hund) Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine Sache beschädigt.Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes .

Die Haftung ist als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass es auf das Verschulden des Tierhalters grundsätzlich nicht ankommt. Allein die Haltung eines Tieres begründet die Halterhaftung im Schadensfalle.

So, wer ist denn jetzt Tierhalter? Dazu sagt das Gesetz, dass derjenige Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist, wer die sogenannte „Bestimmungsmacht“ über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen von dem Tier verfügt und das Risiko für einen Verlust trägt. Damit kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, zum Beispiel ein Reitsport- oder ein Tierschutzverein als Tierhalter im Sinnes des Gesetzes in Betracht.

Das heißt, die Haltereigenschaft bestimmt sich nach den „tatsächlichen“ Verhältnissen.

Um nun wieder einmal auf den vorliegenden Fall zurückzukommen. Richtig ist zwar, dass bei der Übergabe die Haltereigenschaft auf den neuen Besitzer/Eigentümer übergehen soll.

Meines Erachtens reicht jedoch die Übergabe, das heißt die tatsächliche Übergabe dafür nicht aus. Das heißt, die Haftung für einen „bei Übergabe“ entlaufenen Hund, wenn dieser einen Unfall verursacht, verbleibt aus meiner Bewertung bei dem Verein bzw. bei demjenigen, der der bisherige Halter gewesen ist.

Ich hoffe sehr, dass die seriösen Tierschutzvereine und oder Privatpersonen, die in diesem Fall Hunde vermitteln, über entsprechende Haftpflichtversicherungen für diesen Hund verfügen.
An der Stelle darf ich noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass Haltereigenschaft völlig unabhängig von dem Eigentum an dem Tier begründet wird.

Also auch in den Fällen, in denen eine Organisation Eigentümer des Hundes bleibt (in vielen Verträgen werden diesbezügliche Regelungen jedoch unwirksam sein), die neue Familie/Besitzer jedoch die Haltereigenschaft übernommen hat, ich meine jetzt nicht die Fälle, in denen der Hund „bei Übergabe“ entläuft, sondern erst dann, nachdem tatsächlich die neue Familie auch Halter geworden ist, haftet die neue Familie/Besitzer für die Schäden, die von diesem Hund verursacht werden.

(Nur am Rande :In einigen Bundesländern ist eine Hundehaftpflicht Pflicht, in allen anderen Bundesländern muss derzeit ein Hund nicht zwingend versichert werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist aber definitiv sinnvoll, da es beim Schadensfall schnell zu hohen Forderungen kommen könnte. Allein das Risiko, dass ein entlaufener Hund einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschäden verursacht, ist groß.)