Der durch Menschenhand vergiftete Hund

vergifteter Hund

Bloß eine Sachbeschädigung?

Was ist eigentlich ein Hund aus juristischer Betrachtung – ein Lebewesen mit eigenen Rechten, nur eine Sache oder irgendwie beides?

§ 90a BGB gibt Aufschluss. Hier heißt es:Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“

Doch was bedeutet das konkret?

Tiere haben im deutschen Recht eine Art Zwitterstellung. Einmal werden sie wie Sachen behandelt – ein anderes Mal wie Lebewesen mit eigenen Rechten. Wann auf sie sachenrechtliche und wann Tierschutzvorschriften anwendbar sind hängt immer davon ab, ob sich in erster Linie der Mensch oder das Tier im Fokus der Rechtsfrage befindet.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf das Tier anzuwenden, wenn Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen geregelt werden müssen. Es handelt sich um Fragen wie: Wer ist Eigentümer des Tieres? Wie erfolgt eine ordnungsgemäße Kaufabwicklung? Unter welchen Voraussetzungen erlange ich Schadensersatz für mein verletztes Tier? Habe ich Gewährleistungsrechte, wenn mein erworbener Welpe krank ist usw.

All diese Fragen verbindet, dass es insofern irrelevant ist, ob es sich hierbei um ein Tier oder beispielsweise ein Auto handelt. In beiden Fällen geht es letztendlich nicht um das Tier oder den Gegenstand, sonder primär um das Recht und die Ansprüche des Menschen gegenüber anderen Menschen. Hierbei können Tiere wie Sachen behandelt werden. Spezialvorschriften bedarf es nicht.

Etwas anderes gilt immer dann, wenn nicht der Mensch, sondern das Tier in den Mittelpunkt der Rechtsfrage rückt. Fragen wie, „Was darf ich mit meinem Tier anstellen?“ oder“ Wie soll es gehalten werden?“ betreffen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Menschen. Es geht um das Rechtsverhältnis zwischen Tier und Mensch. Hierbei wird das Tier nicht wie eine Sache behandelt, sondern wie ein Lebewesen mit eigenen Rechten gegenüber dem Menschen.

Wird mein Hund vergiftet durch einen Dritten bewusst und gezielt vergiftet, so sind beide Betrachtungsweisen zu berücksichtigen. Zum einen sind zivilrechtliche Normen und zivilschützende Strafvorschriften anwendbar. Zum anderen greift aber auch das Tierschutzgesetz.

Bei Vorschriften, die mich vor dem Täter schützen sollen, wird mein Hund wie eine Sache betrachtet. Mir steht zum Einen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung zu. Das hilft mir natürlich über den Verlust meines Hundes nicht hinwegzukommen. Schmerzensgeld wird nach ständiger Rechtsprechung bei Tod eines Tieres dem Halter nicht gewährt.

Zudem ist der Täter wegen Sachbeschädigung zu bestrafen.

Hinzu kommen aber auch Vorschriften, die den Hund schützen sollen. Hier wird das Tier nicht bloß wie eine Sache behandelt. Dem Täter drohen bis zu 3 Jahren Haft wegen der qualvollen Tötung eines Tieres.

Bei der Vergiftung des Hundes durch Giftköder ist es oftmals schwierig den Täter zu ermitteln. Zudem benötigt man Beweise. Sowohl bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, als auch bei strafrechtlichen Sanktionen muss dem Täter die Tat bewiesen werden. Solange dies nicht gelingt gilt die Unschuldsvermutung.

Hierbei gibt es allerdings den Unterschied, dass der Eigentümer des Hundes bei einer Schadensersatzforderung selber die Beweise hervorbringen muss. Im Strafprozess hingegen übernehmen dies die Strafverfolgungsbehörden, die viel effizientere Möglichkeiten zur Beweissicherung haben als der betroffene Bürger. Es empfiehlt sich also zunächst eine Strafanzeige. Ermittelt die Behörde erfolgreich und wird der Täter verurteilt, so kann die Strafakte später im Schadensersatzprozess herangezogen werden und erspart dem Bürger die Beweisjagd.

Aber natürlich zeigt die Praxis, dass das Interesse an der Strafverfolgung der unsere Hunde vergiftenden Tierquäler doch leider recht gering ist.