Hundebesitzerin bei “Rauferei” gebissen – Schmerzensgeld?

Findet zwischen dem eigenen Hund und einem anderen Hund eine “Rauferei” statt, bei der einer der Halter von dem anderen Hund gebissen wird, so ist die Tiergefahr des Hundes desjenigen, der gebissen wurde bei der Höhe des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen.

Amtsgericht München, Urteil vom 01.04.11 – 261 C 32374/10

Sachverhalt:

Im November 2009 führten zwei Hundehalterinnen  ihre Hunde, einen Labradormischling und einen Rhodesian Ridgeback, im englischen Garten aus. Im Verlauf des Spaziergangs kam es zwischen den beiden Hunden zu einer “Rauferei”. In dem Moment, als die Hunde auseinandergingen, fasste die Besitzerin des Labradormischlings, die spätere Klägerin, ihren Hund und hielt ihn fest. Der Rhodesian Ridgeback lief daraufhin auf die beiden zu und biss der Klägerin in die Hand.

Die Klägerin erlitt eine Blutvergiftung, hatte Fieber und starke Schmerzen. Zudem konnte die Klägerin erst drei Monate später wieder ohne Einschränkungen arbeiten gehen. Weiterhin litt die Klägerin unter Folgeschäden in Form von Narben, einer Sensibilitätsstörung auf dem Handrücken und Spannungsschmerzen. Die Klägerin verlangte nun Schmerzensgeld von der Besitzerin des Rhodesian Ridgeback. Die Haftpflichtversicherung zahlte der Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 750 Euro. Diese Summe reichte der Geschädigten jedoch nicht, sodass sie Klage vor dem Amtsgericht München auf Zahlung weiterer 2.250 Euro erhob.

 

Entscheidung:

Das Gericht stimmte der Klägerin teilweise zu und verurteilte die Halterin des Rhodesian Ridgeback, die Beklagte, zu weiteren 1.250 Euro Schmerzensgeld.

Kürzung des Schmerzensgelds wegen Tiergefahr des eigenen Hundes

Eine Schmerzensgeldforderung in Höhe von 2.500 Euro sei im Hinblick auf die Verletzungen der Klägerin grundsätzlich berechtigt. Die Tiergefahr ihres eigenen Hundes müsse jedoch  haftungsmindernd berücksichtigt werden. Der gebissenen Hundehalterin stehe deswegen nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu. Die bereits gezahlten 750 Euro seien davon abzuziehen. Die Klägerin habe damit noch einen Anspruch auf 1.250 Euro Schmerzensgeld gegen die Halterin des anderen Hundes.

Die Richterin argumentierte, dass die Aggression von dem Hund der Klägerin ausgegangen sei und dieser die Verletzungsgefahr seiner Halterin mitgeschaffen habe, die sich dann im Biss des anderen Hundes realisierte. Auch kurz nach der “Rauferei” seien die Hunde noch so erregt gewesen, dass der Biss unmittelbar aus der “Rauferei” resultiere. Ein eigenes Mitverschulden der Klägerin sei allerdings nicht gegeben. Die Klägerin sei nicht mit bloßen Händen in die Rauferei eingeschritten, um die zwei Hunde zu trennen, das Handeln der Klägerin sei nachvollziehbar und zulässig und führe zu keiner weiteren Minderung des Schmerzensgelds.(Anmerkung der Unterzeichnerin: anders ist es allerdings, wenn “raufende” Hunde durch die Halter getrennt werden und einer der Halter hierbei verletzt wird. Die Rechtsprechung sieht hier in dem Verhalten der Hundehalter ein Mitverschulden das im schlechtesten Falle dazu führen kann, dass dem verletzten Hundehalter keinerlei Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld) zustehen.

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Hundehalterhaftung – „Der will nur spielen“

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.10.2018 – 1 U 599/18

Sachverhalt:

Der Beklagte und seine Ehefrau gingen mit ihrem Gordon Setter im Wald spazieren, wobei der Hund nicht angeleint war. Der Hund verschwand aus der Sichtweite des Beklagten und rannte auf den Kläger zu, der gerade joggte, wobei er eine Hündin angeleint mit sich führte. Die Hündin führte der Kläger regelmäßig für einen Bekannten aus. Der Kläger konnte den Beklagten nicht sehen, rief aber laut, dass die Hundehalter ihren Hund zurückrufen und anleinen sollten. Auf die Rufe des Beklagten reagierte der Gordon Setter jedoch nicht. Der Kläger versuchte den Hund mit einem Ast auf Abstand zu halten, wobei er ausrutschte und sich eine Verletzung zuzog, die im Krankenhaus zweimal operiert werden musste.

Der Kläger trug vor, dass der Hund des Beklagten in aggressiver Weise auf ihn und die Hündin zugerannt sei und sie dann umkreiste. Er forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittene Verletzung. Der Beklagte behauptete hingegen, der Gordon Setter habe die Hündin lediglich spielerisch umtänzelt, sein Verhalten sei keineswegs aggressiv gewesen. Außerdem habe der Kläger den Hund mit dem Stock geschlagen, obwohl dies nicht notwendig gewesen sei.

 

Entscheidung:

Das Landgericht Mainz (Urteil vom 02.05.2018 – AZ.: 9 O 1651/17) hatte erstinstanzlich dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten entsprechend verurteilt.

Das Gericht hatte im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der geltenden kommunalen Gefahrenabwehrverordnung Hundehalter ihre Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und unaufgefordert anzuleinen haben, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden. Aus dieser Pflicht folge auch, dass der Hundehalter jederzeit die Möglichkeit haben muss, den Hund anleinen zu können. Diese Gefahrenabwehrverordnung stellt ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB dar. Hiergegen hat der Beklagte verstoßen, da er den Hund im Wald frei und außerhalb der Sichtweite laufen ließ, so dass er keine Möglichkeit hatte, ihn jederzeit anzuleinen. Der Verstoß ist auch kausal zu dem Schaden gewesen, denn wäre der Hund angeleint gewesen, so wäre er nicht auf den Kläger zugerannt und er hätte ihn nicht abwehren müssen. Dass jemand bei einem solchen Abwehrverhalten ausrutscht und sich verletzt liege auch nicht außerhalb der Lebenserfahrung. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es für den Kläger erkennbar war, dass der fremde Hund nur mit der Hündin spielen wollte. Der Kläger durfte sich daher zur Verteidigung herausgefordert sehen. Ein eigenes Verschulden treffe ihn daher nicht.

Die hiergegen von dem Beklagten erhobene Berufung wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts zurückgewiesen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Das Berufungsgericht ist den Ausführungen des Landgerichts gefolgt und hat darüber hinaus festgestellt, dass den Kläger auch kein Mitverschulden treffe. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sich der Kläger gegen den herannahenden Hund zur Wehr setzen dürfen, wobei es unerheblich sei, ob der Hund sich freundlich und schwanzwedelnd in spielerischer Absicht näherte oder nicht. Es ist einem Spaziergänger nicht zumutbar, unklares tierisches Verhalten eines sich nähernden Hundes zu analysieren und zu bewerten und damit auch Gefahr zu laufen, dieses eventuell falsch zu interpretieren. Gelangt ein fremder Hund nicht angeleint und ohne Kontrolle durch den Hundehalter in die Nähe eines Spaziergängers, so kann dieser effektive Abwehrmaßnahmen vornehmen. Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass er seinen Hund nicht mehr zurückrufen konnte.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

 

Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Schmerzensgeld nach Hundebiss

Schmerzensgeld nach Hundebiss – Das gesetzliche Fundament

Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Dennoch ist er in seinen Ursprüngen ein Raubtier. Auf dieser Grundlage und in Folge falscher Haltung kommt es jährlich zu 30.000 bis 50.000 Bissunfällen. In diesem Zusammenhang steht meist eine Schmerzensgeldzahlung. Nach welchem gesetzlichen Fundament und von wem diese gezahlt werden muss, klärt der folgende Text.

Der § 253 BGB hält den Schadensersatzanspruch nach einem Hundebiss fest. Dort wird dieser als immaterieller Schadensersatz beschrieben, der definiert wird als:

  • Verletzung des Körpers,
  • Beeinträchtigung der Gesundheit,
  • Schädigung der Freiheit oder
  • Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung.

Tritt eine dieser Folgen ein, muss der Schädiger eine sogenannte Ausgleichsfunktion übernehmen. Das bedeutet, dass der Schädiger einen finanziellen Ausgleich durch die Zahlung einer billigen Entschädigung übernehmen muss. Da bei einem Hundebiss meist eine körperliche Schädigung eintritt, lässt sich die Summe des Schmerzensgeldes nur schwer messen. Daher liegt die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bei dem Gericht. Dieses muss diverse Faktoren berücksichtigen. Entscheidend sind stets die Einzelheiten des jeweiligen Falles. Dazu gehören z.B. eventuelle psychische Störungen, die in Folge des Hundebisses aufgetreten sind sowie die Dauer der Verletzung und der Schweregrad der Schmerzen.

Im Falle eines Hundebisses fällt das Schmerzensgeld häufig sehr hoch aus, da die Bildung von Narben einem charakteristischen Dauerschaden darstellt. Hinzu kommen Ängste, die das Opfer nach einem Hundebiss häufig entwickelt und deshalb in permanenter Sorge lebt. Da sich solche psychischen Beeinträchtigungen erheblich auf die Lebensführung auswirken und den Betroffenen in seinem Alltag enorm einschränken, fällt das Schmerzensgeld in der Regel relativ hoch aus.

Die Schadensersatzsumme wird vom Halter des Hundes gezahlt. Laut einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2012 entfaltet die Gefährderhaftung für den Halter auch dann seine Wirksamkeit, wenn sich der Hund während des Angriffes in der Obhut einer anderen Person befindet. Demnach kann z.B. ein Tierarzt nicht verpflichtet werden, das Schmerzensgeld nach einem Hundeangriff zu zahlen, da dieser im Sinne des Behandlungsvertrages im Auftrag des Halters handelt.

Im § 834 BGB ist hingegen die Tierhüterhaftung geregelt. Diese bezieht sich auf Personen, die vertraglich dazu verpflichtet sind, die Aufsicht über einen Vierbeiner für einen anderen zu übernehmen. Im Falle eines Angriffes durch den Hund, muss diese Person Schäden gegenüber einem Dritten zahlen. Der sogenannte Tierhüter haftet jedoch nicht allumfassend. Folgende Ausnahmen gelten:

  • Ist dem Hüter keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen, so kann er für die vom Hund verursachten Verletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
  • Wäre die Beeinträchtigung auch dann entstanden, wenn die vertraglich bestimmte Aufsichtsperson sorgfältig gehandelt hätte, so entfällt die Haftung.

Weitere Informationen zum Thema „Schmerzensgeld nach Hundebiss“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal www.schmerzensgeldtabelle.net viele weitere Ratgeber und Informationen zu allgemeinen Anspruchsgrundlagen vom Schmerzensgeld sowie zu den verschiedenen Verletzungsarten und dem Schmerzensgeld im Ausland.

Über den Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Der BvdR. E.V. ist der Zusammenschluss von Rechtsjournalisten und Rechtsanwälten aus ganz Deutschland, die Rechtsbeiträge zu verschiedensten Themen auf den Portalen arbeitsvertrag.org, scheidung.org, abmahnung.org und rechtsanwaltfachangestellte.org veröffentlichen.

Der Verband wurde im August 2015 von dem Rechtsanwalt Mathis Ruff in Berlin ins Leben gerufen. Übergeordnetes Ziel ist es, umfassende Informationsportale zu schaffen, auf denen sich interessierte Bürgerinnen und Bürger über sämtliche relevanten Rechtsbereiche in Deutschland informieren können. Zudem wird ein deutschlandweites Anwaltsverzeichnis aufgebaut und gepflegt. Der Verband sieht sich an dieser Stelle ausschließlich als Informationsplattform und bietet daher keine Rechtsberatung an.