Schmerzensgeld nach Hundebiss

Schmerzensgeld nach Hundebiss – Das gesetzliche Fundament

Der Hund gilt als bester Freund des Menschen. Dennoch ist er in seinen Ursprüngen ein Raubtier. Auf dieser Grundlage und in Folge falscher Haltung kommt es jährlich zu 30.000 bis 50.000 Bissunfällen. In diesem Zusammenhang steht meist eine Schmerzensgeldzahlung. Nach welchem gesetzlichen Fundament und von wem diese gezahlt werden muss, klärt der folgende Text.

Der § 253 BGB hält den Schadensersatzanspruch nach einem Hundebiss fest. Dort wird dieser als immaterieller Schadensersatz beschrieben, der definiert wird als:

  • Verletzung des Körpers,
  • Beeinträchtigung der Gesundheit,
  • Schädigung der Freiheit oder
  • Behinderung der sexuellen Selbstbestimmung.

Tritt eine dieser Folgen ein, muss der Schädiger eine sogenannte Ausgleichsfunktion übernehmen. Das bedeutet, dass der Schädiger einen finanziellen Ausgleich durch die Zahlung einer billigen Entschädigung übernehmen muss. Da bei einem Hundebiss meist eine körperliche Schädigung eintritt, lässt sich die Summe des Schmerzensgeldes nur schwer messen. Daher liegt die Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes bei dem Gericht. Dieses muss diverse Faktoren berücksichtigen. Entscheidend sind stets die Einzelheiten des jeweiligen Falles. Dazu gehören z.B. eventuelle psychische Störungen, die in Folge des Hundebisses aufgetreten sind sowie die Dauer der Verletzung und der Schweregrad der Schmerzen.

Im Falle eines Hundebisses fällt das Schmerzensgeld häufig sehr hoch aus, da die Bildung von Narben einem charakteristischen Dauerschaden darstellt. Hinzu kommen Ängste, die das Opfer nach einem Hundebiss häufig entwickelt und deshalb in permanenter Sorge lebt. Da sich solche psychischen Beeinträchtigungen erheblich auf die Lebensführung auswirken und den Betroffenen in seinem Alltag enorm einschränken, fällt das Schmerzensgeld in der Regel relativ hoch aus.

Die Schadensersatzsumme wird vom Halter des Hundes gezahlt. Laut einer Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahr 2012 entfaltet die Gefährderhaftung für den Halter auch dann seine Wirksamkeit, wenn sich der Hund während des Angriffes in der Obhut einer anderen Person befindet. Demnach kann z.B. ein Tierarzt nicht verpflichtet werden, das Schmerzensgeld nach einem Hundeangriff zu zahlen, da dieser im Sinne des Behandlungsvertrages im Auftrag des Halters handelt.

Im § 834 BGB ist hingegen die Tierhüterhaftung geregelt. Diese bezieht sich auf Personen, die vertraglich dazu verpflichtet sind, die Aufsicht über einen Vierbeiner für einen anderen zu übernehmen. Im Falle eines Angriffes durch den Hund, muss diese Person Schäden gegenüber einem Dritten zahlen. Der sogenannte Tierhüter haftet jedoch nicht allumfassend. Folgende Ausnahmen gelten:

  • Ist dem Hüter keine Sorgfaltspflichtverletzung zur Last zu legen, so kann er für die vom Hund verursachten Verletzungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.
  • Wäre die Beeinträchtigung auch dann entstanden, wenn die vertraglich bestimmte Aufsichtsperson sorgfältig gehandelt hätte, so entfällt die Haftung.

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