Hund beisst Katze tot

Einstufung als „gefährlicher“ Hund nach Angriff auf Katze

Hund beisst Katze

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 07.10.2008, 1 L 737/08.MZ)

Der Sachverhalt:

Es handelt sich bei diesem Fall um eine Einstufung als „gefährlicher“ Hunddrch das Ordnungsamt nach dem LHundG Rheinland Pfalz. Diese Verfügung formulierte die Ordnungsbehörde mit folgender Fallschilderung:

Vorliegend fuhr der Antragsteller Fahrrad und hielt seinen Hund (deutscher Jagdterrier) dabei an der Leine. Der Hund hatte wohl unter einem Auto einen Kater liegen sehen und zog den Antragssteller dabei in Richtung des Wagens. Der Antragsteller stürzte vom Fahrrad, der Hund biss zunächst dem Kater in die Pfote und zog diesen unter dem Auto hervor. Anschließend verbiss er sich in desen Bauch.

Erst nachdem die Halterin des Katers den Vorfall bemerkte und dem Hund einen erheblichen Hieb versetzte, ließ jener von dem Kater ab. Aufgrund der schweren Verletzungen musste der Kater letztendlich eingeschläfert werden.

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Nach Aussage des Antragstellers hingegen habe sich der ganze Vorfall anders abgespielt: Der Kater habe zuerst angegriffen, er sei plötzlich unter dem Auto hervorgesprungen und habe sich auf den Hund gestürzt. Sein Hund jedoch konnte sich nur mit Beißen wehren.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach Ansicht des Verwaltungsgericht sei die Aussage des Antragstellers nicht glaubhaft.

Die Einordnung des Hundes als „gefährlicher“ Hund sei gerechtfertigt.

§ 1 LhundG: 

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Begriffsbestimmung

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes gelten:

1.

Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

2.

Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

3.

Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4.

Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.“

(2) Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Dies rühre daher, dass er ohne zuvor angegriffen worden zu sein, den Kater gebissen und mithin schwer verletzt habe, so die Richter. Es gäbe überdies Zeugenaussagen, die den Sachverhalt derart schilderten, wie ihn die Ordnungsbehörde auch in seiner Verfügung begründete.

Des Weiteren sei die Schilderung des Antragstellers abwegig, da der angegriffene Kater bereits 21 Jahre alt war und zudem nahezu keine Zähne mehr besaß. 

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

Anordnung für Anleinpflicht und Maulkorbzwang zulässig

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2013, 7 B 10501/13.OVG

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um die Halterin eines Schäferhundes. Ihr wurde ein Bescheid von der Stadt Neustadt zugestellt, nach welchem sie mit sofortiger Wirkung verpflichtet sei, den Hund außerhalb des Grundstücks anzuleinen und ihm einen Maulkorb anzulegen. Als Grund nannte die Behörde, dass der Hund sich nach mehreren Angaben überdurchschnittlich aggressiv verhalte.

Gegen diesen Bescheid stellte die Hundehalterin einen Antrag auf Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes. (Wäre ein solcher gewährt worden, so hätte die Halterin bis zu einer Entscheidung des Gerichts die Maßnahmen nicht befolgen müssen)

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Eine daraufhin eingereichte Beschwerde von der Halterin wurde vom Oberverwaltungsgericht ebenfalls abgewiesen.

Zunächst ermögliche das Landesgesetz über gefährliche Hunde LHundG  Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren, welche von einem Hund ausgehen. Solche Maßnahmen seien zB die Anleinpflicht und das Tragen eines Maulkorbes.

Da es sich hier um ein Gefahrenabwehrgesetz handele, seien solche Maßnahmen auch vor dem Eintritt des ersten Schadensfalls möglich und gerechtfertigt. Daher würden nicht nur Hunde als „gefährlich eingestuft werden, die tatsächlich gebissen haben sondern auch jene, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust innehielten.

Nach Zeugenaussagen habe sich der Hund der Klägerin mehrfach bellend und mit gefletschten Zähnen auf andere Hunde gestürzt, ohne dass er provoziert worden sei.

Jenes Verhalten würde eine überdurchschnittlich ausgeprägte und überdies extreme Kampfbereitschaft zeigen.

Bei alltäglichen Belastungen, wie zB Menschenansammlungen oder Zusammentreffen mit anderen Hunden reagieren Hunde üblicherweise sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer anderen bedrohlichen Situation aggressiv. Ein Hund, der beispielsweise am Zaun hochspringt oder bellt, wenn eine Person am Grundstück vorbeiläuft, verhalte sich nicht überdurchschnittlich aggressiv, weil er sich artgemäß verhalte. Er reagiere instinktiv indem er das Revier verteidige.

Anmerkung der Verfasserin: Richter sind Juristen und keine Kynologen…Und Gefahrenabwehr ist grundsätzlich vorrangig

Haltungsverbot für gefährlichen Hund

Haltungsverbot für gefährlichen Hund rechtmäßig – keine Halteerlaubnis vorhanden

(Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 13.08.2012, 5 L 624/12.NW)

Der Sachverhalt:

Vorliegend erwarb die Klägerin einen Welpen, der im Dezember 2011 geboren wurde. Die Verbandsgemeinde wurde auf die Hundehaltung aufmerksam. Ihrer Einschätzung zufolge handele es sich bei dem Welpen um einen American Staffordshire-Terrier, der nach dem geltenden Landeshundegesetz als „gefährlicher“ Hund einzustufen sei. Aufgrund dieser Tatsache und einer fehlenden Haltungserlaubnis der Klägerin wurde ein sofortiges Haltungsverbot ausgesprochen und eine Anordnung erlassen, wonach eine Sicherstellung und Verwahrung des Hundes im Tierheim folgen müsse.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und reichte wegen des Sofortvollzugs einen Eilantrag ein.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts:

Nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sind Hunde bestimmter Rassen gefährliche Hunde. Daher benötigen Halter solcher Hunde eine Erlaubnis, die nur erteilt wird, wenn der Betreffende ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes hat, über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügt und eine Haftpflichtversicherung nachweist. LhundG Rheinland Pfalz

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe zwar nicht eindeutig fest, dass es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, da ein Rassegutachten des Hundes erst im Alter von neun Monaten erfolgen könne. Jedoch lehnte das Gericht trotzdem den Antrag ab. Die Behörde könne sich bei ihrer Einschätzung, dass der Hund ein American Staffordshire Terrier sei, auf gewichtige Anhaltspunkte stützen, so u. a. darauf, dass die Antragstellerin den Hund als American Staffordshire Terrier gekauft habe und nachprüfbare Unterlagen, die ernsthaft gegen eine solche Rassezugehörigkeit sprechen könnten, fehlten vorliegend. .

Demnach überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs im Sinne des Haltungsverbots die persönlichen Gründe der Halterin.

 Der Antrag blieb mithin erfolglos.