Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG

Niedersächsisches OVG  Beschluss 11 ME 423/11.
Die Gefährlichkeit eines Hundes in Niedersachsen nach dem NHundG kann von der Behörde bereits dann festgestellt werden, wenn der Hund erstmals und einmalig einen Artgenossen beißt.
Dies entschied das Niedersächsische OVG in seinem Beschluss 11 ME 423/11.
Geklagt hatte die Halterin einer Boxermischlingshündin. Ihr Tier befand sich besuchsweise auf einem fremden, nicht umschlossenen Grundstück. Als die Hündin, hiervon ab, auf die anliegende öffentliche Straße lief, begegnete ihr ein Jack-Russel-Terrier. Zwischen den Tieren ereignete sich eine Auseinandersetzung, wobei der Boxermischling den Terrier in das Ohr biss und hierdurch eine blutende Wunde verursachte. Die zuständige Behörde stellte daraufhin die Gefährlichkeit der Mischlingshündin gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 NHundG fest. Hiernach heißt es, dass die Fachbehörde einen Hinweis, ein Hund weise eine gesteigerte Aggressivität auf, insbesondere weil er einen anderen Hund gebissen habe, prüfen müssen und bei Bestätigung dieser Prüfung die Gefährlichkeit des Tieres festzustellen hat. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass der Biss ihres Hundes keine gesteigerte Aggressivität anzeige, sondern zum tierisch bedingten Normalverhalten eines Hundes zähle. Die Gefährlichkeitsfeststellung sei nicht angemessen.
Das vorangegangene Verwaltungsgericht gab der Klägerin zunächst Recht. Es entschied, dass ein Beißvorfall zwischen Hunden per se die Gefährlichkeit des Tieres nach § 7 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 NHundG nicht vermuten lässt. Vielmehr müssten weitere Hinweise vorliegen, nach denen von einer gesteigerten, also nicht art- und situationsgerechten, Aggressivität auszugehen ist.
Diese Einschätzung teilte das OVG als Beschwerdeinstanz jedoch nicht. Es entschied, dass jeder Hundebiss, sofern er nicht nur ganz geringfügige Verletzungen verursacht, bereits ausreiche, um die Gefährlichkeit eines Hundes annehmen zu können. Da OVG begründete diese Entscheidung damit, dass § 7 Abs. 1 NHundG der Gefahrenvorsorge diene. Um effektiv die öffentliche Sicherheit zu wahren und die Bevölkerung hierbei vor bissigen Hunden zu schützen, sei es erforderlich, bereits frühzeitig nötige Maßnahmen zu treffen. Dieser Schutz sei nicht möglich, wenn entsprechende Maßnahmen erst beim Vorliegen konkreter Gefahren getroffen werden können. Vorbeugender Schutz sei nur durch vorsorgliches Einschreiten, bereits beim Vorliegen abstrakter Gefahren garantiert. Hiernach sei folglich ein Beißvorfall bereits für die Gefährlichkeitsfeststellung ausreichend, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedürfe.
Insofern durch diese Feststellung im Einzelfall bedenkliche und unangemessene Folgen für Tier und Halter zu befürchten sind, zum Beispiel weil sich der betroffene Hund nach umfassender Betrachtung als gesellschaftsverträglich erweist, so ändert dies nichts an der ersten Einschätzung der Behörde. Vielmehr seien in solchen Fällen die Rechtsfolgen entsprechend anzupassen. Eine solche Anpassung sieht § 14 Abs. 3 S. 2 NHundG vor, wonach ein als gefährlich eingestuftes Tier nach bestandener Wesenprüfung vom Leinenzwang befreit werden kann.

Gefährlichkeitsfeststellung nach Hundebeissereien

Gefährlichkeitsfeststellung nach Hundebeissereien

(Anhörung)

 Landeshundegesetze, Anhörung, Ordnungsverfügungen, Maulkorb und Leinenzwang, Wesenstest, Akteneinsicht

 

Leider suchen sich viele Hundehalter erst nach dem Erlaß einer Ordnungsverfügung anwaltliche Hilfe und reagieren auf die zuvor ihnen ermöglichte Anhörung selber.

Dies kann zu eklatanten Nachteilen für den Hundehalter und damit für seinen Hund führen. Weshalb ist der rechtliche Beistand bereits im Anhörungsverfahren so wichtig?

Der Sachverhalt wird häufig durch die eigene, sicherlich gut gemeinte Stellungnahme,“ festgezurrt“. Der erst nach Erlaß der ergangenen Verfügung hinzugezogene Anwalt bleibt letztendlich daran gebunden.

Ein sachkundiger Anwalt weiß jedoch worauf es bei der Einlassung vor einer Ordnungsbehörde ankommt, er weiß, das hundliche Verhalten kynologisch zu bewerten, er weiß, den Sachverhalt unter das jeweilige Gesetz zu subsumieren, er kennt die Rechtfertigungsgründe für ein hundliches Verhalten, soweit ein Landeshundegsetz diese fixiert hat und ein Anwalt weiß vor allem, was man besser nicht vorträgt…….

Die Gestaltungsmöglichkeiten und damit die Erfolgsaussichten sind für einen Anwalt im Anhörungsverfahren sehr viel größer. Auch hat er die Möglichkeit der Akteneinsicht, bevor er sich für den Mandanten äußert.

Diese Akteneinsicht ist extrem wichtig, denn nur so lässt sich überhaupt erkennen, ob eine Behörde ermessensfehlerhaft handelt, den Sachverhalt ordentlich aufbereitet, die beigefügten ärztlichen Berichte zutreffend bewertet und die Zeugenaussagen berücksichtigt.

Häufig lässt sich durch anwaltliche Hilfe im Anhörungsverfahren bereits der Erlass einer Verfügung verhindern

Nach Erlass einer Verfügung (Maulkorb- und Leinenzwang oder sogar auch Haltungsuntersagung) bleibt dem Anwalt letztendlich nur der Weg vor das Verwaltungsgericht. Ein teures Unterfangen für den Hundehalter ohne Rechtsschutzversicherung (der Anwalt verdient)…und zu glauben bei den Verwaltungsgerichten säßen kynologisch gebildete Hundeliebhaber ist ein wenig blauäugig

Meine Bitte an Sie und für Ihre Hunde: Wenn Sie schon einen Anwalt beauftragen, beauftragen wollen oder eine solche Beauftragung nicht für völlig ausgeschlossen halten, dann warten Sie nicht bis zum Erlaß der Verfügung…

LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

 

LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung dennoch Feststellung der Gefährlichkeit

Maulkorb-und Leinenzwang

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW gelten Hunde unter anderem als gefährlich, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nichts zur Verteidigung anläslich einer strafbaren Handlung geschah. LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

Im angegebenen Verfahren äußerte die Klägerin Bedenken, ob der Hundebiss nicht einen gewissen Verletzungserfolg aufweisen müssen, um tatbestandsmäßig eine Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen dieser Norm zu begründen.

Das OVG NRW stellte klar, dass es für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW nicht darauf ankomme, ob der Biss Verletzungen hergerufen habe. Die Formulierung „gebissen“ im Sinne dieser Norm setze nicht zwingend ein Verletzungsergebnis voraus. Insbesondere bei dicken Kleidungsstücken komme es häufiger vor, dass die Hundebisse ohne Wirkung blieben. An der Gefährlichkeit des Hundes ändere das Ausbleiben des Verletzungserfolges in diesem Fall allerdings nichts. Auf die klägerischen Ausführungen zur Hämatombildung kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Urteil vom 13.06.2014, 7 A 766/14

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat.

Geklagt hatte die Halterin eines Husky-Rüdens in Niedersachsen. Ihr Hund wurde von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft und mit einem Anlein- und Maulkorbzwang belegt, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat. Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Wesenstest ergab, dass der Husky im Umgang mit Menschen freundlich und „schmusig“ sei und keine „gefährlichen“ Eigenschaften aufwies.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der einmalige Beißvorfall, im Hinblick auf den positiven Wesenstest, die behördliche Anordnung nicht rechtfertige.

Gemäß § 7 Abs. 1 NHundG hat die zuständige Behöre bei „hinreichendem Verdacht“ zu prüfen, ob von dem Hund Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Ergibt die Prüfung ein solches Ergebnis, so stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest.

Das VG Oldenburg entschied, dass der einmalige Beißvorfall ausreicht, um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Es führte aus, dass eine solche Feststellung bereits bei einem hinreichend begründeten Gefährlichkeitsverdacht erfolgen darf. Der Husky ignorierte die Kommandos der Halterin und biss mit einer solchen Intensität in den Hals des Schafes, dass dieses hieran verendete. Dieser Vorfall genüge, um entsprechende Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen.

 

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang kommenden Samstag, den 30.05.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte immer zu spät involviert. Ich hoffe durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Eingang einer Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen oder Schleswig Holstein, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „automatisch“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW) dann als Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes gilt und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig sofort zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch den Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.