Gefährlichkeitsfeststellung ohne Amtstierarzt rechtmäßig

Gefährlichkeitsfeststellung ohne Amtstierarzt rechtmäßig

Nach schwerem Beißvorfall kann Behörde allein über Gefährlichkeit eines Hundes entscheiden

Nachdem sein Deutsch-Langhaar-Rüde von der Behörde als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes NRW eingestuft worden war, erhob ein Hundehalter Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden (VG Minden, Urteil vom 17. August 2015, Aktenzeichen: 11 K 1136/15). Der Hund war bereits 2009 und 2010 vier Mal mit einem bestimmten anderen Hund derart aneinander geraten, dass es zu Beißverletzungen gekommen war. Der letzte Beißvorfall ereignete sich dann 2015 und war so gravierend, dass der andere Hund aufgrund seiner schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste.

Die Behörde hatte bereits 2011 eine amtstierärztliche Untersuchung angeordnet, im Zuge derer der Rüde nicht als gefährlich eingestuft worden war. Nach dem schweren Beißvorfall 2015 erließ die Behörde dann jedoch eine Verfügung, in welcher die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Dagegen klagte der Hundehalter, weil er meinte, die Behörde hätte die Gefährlichkeit des Hundes nicht ohne eine erneute amtstierärztliche Untersuchung feststellen dürfen.

Dem widersprach das VG Minden und stellte klar:


Die Begutachtung eines Hundes zur Feststellung der Gefährlichkeit durch den Amtstierarzt stellt grundsätzlich nur eine reine Verfahrensvorschrift dar, die keine konstitutive Wirkung hat. Sie dient nur der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und soll sicherstellen, dass die Behörde eine sachverständige Unterstützung an der Seite hat.

Das Gericht führte aus: „Die Entscheidung über die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW trifft die zuständige Ordnungsbehörde in eigener Zuständigkeit auf Grund der ihr vorliegenden Erkenntnisse. Hierbei stellt das Ergebnis einer Verhaltensprüfung, die naturgemäß nur eine Momentaufnahme des tierischen Verhaltens widerspiegelt, nur eines von mehreren verwertbaren Erkenntnismitteln dar. Dementsprechend führt eine nicht oder fehlerhaft durchgeführte Verhaltensprüfung durch den amtlichen Tierarzt nicht unbedingt zur Rechtswidrigkeit der ordnungsbehördlichen Feststellungsbescheides. Denn ein Verfahrensfehler ist unbeachtlich, wenn in der Sache keine andere Entscheidung über die Feststellung der Gefährlichkeit möglich war, vgl. § 46 VwVfG.“ (Rn. 21, zitiert nach juris)

Insoweit ist es also unerheblich, dass eine solche amtstierärztliche Begutachtung vor dem Erlass einer Verfügung, in der die Gefährlichkeit festgestellt wird, nicht erneut erfolgte, wenn aufgrund des Verhaltens des Hundes eine andere Entscheidung über die Gefährlichkeit gar nicht möglich war.

Hier hatte die Behörde aufgrund des schweren Beißvorfalls keine andere Möglichkeit gesehen, als den Hund als gefährlich einzustufen. Angesichts der eindeutigen, durch Zeugenaussagen und ärztliche Atteste belegten Sachlage, dass der Rüde einem anderen Hund schwerwiegende Beißverletzungen zugefügt hatte, bedurfte es zur Feststellung der Gefährlichkeit keiner erneuten Begutachtung durch den Amtstierarzt. Denn damit war ein Sachverhalt erfüllt, der eindeutig die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 LHundG NRW erfüllt. In diesem Falle hat der Hund bereits klar erwiesen, dass er gefährlich ist.

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“ Kampfbereitschaft oder Angriffslust eines Hundes“ LHundG

Wann zeigt der Hund eine „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust“?

Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe in den Landeshundegesetzen durch die Gerichte

(  “ Kampfbereitschaft oder Angriffslust eines Hundes“ Landeshundegesetze  )Das sollten wir Hundehalter wissen, wenn wir aufgrund des Verhaltens unserer Hunde mit behördlichen Repressalien, wie Leinen- oder Maulkorbzwang, Gefährlichkeitsfeststellungen, Befriedung unseres Grundstückes und vielem mehr konfrontiert werden. Viele Gesetze nutzen Rechtsbegriffe, die so unbestimmt sind, dass mit ihnen per se nur wenig anzufangen ist. Die einzelnen Hundegesetze der Bundesländer machen da leider keine Ausnahme. Oft bedarf es erst einer Gerichtsentscheidung, um klarzustellen, wie ein Begriff aus dem jeweiligen Gesetz gemeint ist (rechtlich gesprochen: wie er auszulegen ist).

So lässt sich beispielsweise mit der Vorgabe „eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust“, wie sie in neun der bestehenden Landeshundegesetze oder –verordnungen steht (nämlich in § 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG Rheinland-Pfalz, § 5 Abs. 1 HundeG Berlin, § 8 Abs. 1 Nr. 1 HundehV Brandenburg, § 1 Abs. 1 Nr. 3 HuG Bremen,§ 2 Abs. 1 HundeVO Hessen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 HundehVO Mecklenburg-Vorpommern § 7 Abs. 1 Nr. 1 HundG Niedersachsen, § 3 Abs. 3 Nr. 1 HundeG Sachsen-Anhalt und § 3 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) GefTierG Thüringen), zunächst wenig anfangen. Es drängt sich die Frage auf: Wann genau zeigt denn ein Hund diese „über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Angriffslust“?

Ein wenig Licht ins Dunkel brachte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. In seinem Beschluss vom 11. Juni 2013 (Aktenzeichen: 7 B 10501/13) hatte es über den Antrag einer Hundehalterin zu entscheiden, die sich gegen Anordnungen der Behörde zur Wehr setzte. Diese hatte ihr aufgegeben, ihre belgische Schäferhündin außerhalb des befriedeten Besitztums anzuleinen und ihr einen das Beißen verhindernden Maulkorb anzulegen. Denn nach mehreren Beißvorfällen, in die die Hündin mit verschiedenen Hunden verwickelt war, attestierte die Behörde dem Tier ein überdurchschnittlich aggressives Verhaltens und stufte die Hündin daher als einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG ein.

Daran hatte das OVG nichts auszusetzen. Es betonte, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 LHundG entscheidend auf die aktuelle psychische Verfassung, den Ist-Zustand, des Hundes abstelle, um ein Einschreiten bereits vor dem ersten Schadensfall zu ermöglichen. So sei es nicht erforderlich, dass der Hund in der Vergangenheit gebissen, gehetzt oder aggressiv bzw. gefahrdrohend Menschen oder Artgenossen angesprungen habe; vielmehr geschehe durch diese gesetzliche Regelung quasi eine Vorverlagerung der Präventionsschwelle.

Davon ausgehend führten die Richter zu dem unbestimmten Begriff des § 1 Abs. 1 Nr. 4 aus: „Vor diesem Hintergrund hat ein Hund grundsätzlich dann eine konfliktträchtige Eigenschaft, wie Kampfbereitschaft oder Angriffslust, über das natürliche Maß hinausgehend entwickelt, wenn bei ihm, ohne dass ein nachvollziehbarer Anlass besteht, ein gefährliches Verhalten (Beißen, Hetzen oder ähnliches) früher ausgelöst wird als bei Hunden, bei denen diese Merkmale nur durchschnittlich entwickelt sind. In diesem Zusammenhang ist in Rechnung zu stellen, dass ein Hund üblicherweise bei alltäglichen Belastungen, wie Menschenansammlungen oder Begegnungen mit anderen Hunden, sozial verträglich und erst bei einem Angriff oder einer in sonstiger Weise bedrohlichen Situation aggressiv reagiert. Damit übereinstimmend ist etwa das bloße Hochspringen am Zaun und das Bellen bei einer das Grundstück des Halters passierenden Person in der Regel ein artgemäßes, der Verteidigung des Reviers dienendes Verhalten.“ (Rn. 6, zitiert nach juris)

Bloß hatte die belgische Schäferhündin der Kläger ein solches, allein der Verteidigung dienendes Verhalten in der Vergangenheit gerade nicht gezeigt: Die Hündin war mehrmals auf andere Hunde zugerannt und hatte sie gestellt sowie dann auch gebissen, bei einem der Hunde hatte sie sogar nochmals angegriffen, nachdem der Halter des attackierten Hundes sie getreten hatte. So betonte dann auch das Gericht: „Das mehrfache Sich-Stürzen auf Artgenossen, ohne dazu besonders herausgefordert zu sein, zeigt indes eine überdurchschnittlich ausgeprägte extreme Kampfbereitschaft, die mit einem rassetypischen Verhalten nicht mehr in Einklang steht.“ (Rn. 11, zitiert nach juris)

Eine genaue Kenntnis dessen, wie die Gerichte die einschlägigen unbestimmten Begriffe der Hundegesetze auslegen, kann von einem juristischen Laien nicht erwartet und auch nicht geleistet werden, sodass hier anwaltliche Beratung helfen kann, die Lage einzuschätzen.

Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Sicherheitsrechtliche Anordnungen nach bayerischem Art. 18 Abs. 2 LStVG gegen Halterin von Yorkshire-Terrier-Mischling

(Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524)

Wenn von Anordnungen der Behörden gegenüber Hundehaltern die Rede ist, drängen sich fast automatisch Bilder von großen, imposanten Hunden mit Maulkörben auf. Dass aber durchaus auch sehr kleine Hunde Anlass zu Maßnahmen nach den einschlägigen Landeshunde- oder Sicherheitsgesetzen geben können, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524 (Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden)).

In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es inhaltlich um einen Bescheid, in welchem einer Hundehalterin aus Bayern u.a. die sicherheitsrechtlichen Anordnungen aufgegeben worden waren, ihren Hund „Baghira“ in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nur mit einem schlupfsicheren Halsband und einer reißfesten sowie maximal 1,20 m langen Leine auszuführen sowie mit ihrem Tier eine Hundeschule zu besuchen, wobei sie den Besuch der Behörde nachweisen sollte. Diese Anordnungen hatte die Behörde auf Art. 18 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder kurz: LStVG) https://www.sicherheitsrecht-bayern.de/Landesstraf-und-Verordnungsgesetz gestützt, wonach die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen können, um eine konkrete Gefährdung für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum zu verhindern.

Eine solche konkrete Gefährdung sahen die Behörden hier aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen als gegeben an: So habe „Baghira“ sich u.a. auf einen Pekinesen gestürzt und diesen gebissen und ihn einige Zeit zuvor durch einen Wald gehetzt; er sei auch einmal bellend auf einen im Wald stehenden Mann zugerannt. Generell renne der Hund stets aggressiv bellend auf Menschen und Hunde zu. Das Bemerkenswerte dabei: „Baghira“ ist ein Yorkshire-Terrier-Mischling, also ein sehr kleiner Hund.

Allein diese Tatsache lasse aber nicht die Möglichkeit entfallen, dass die angeordneten sicherheitsrechtlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt seien, so die Richter: „Denn auch von kleinen Hunden kann eine solche Gefahr ausgehen, wenn sie durch ihr Bellen und Zustürmen auf Personen oder andere Hunde diese erschrecken, womöglich zu Fall bringen (z.B. kleine Kinder) oder diese zu folgenschweren spontanen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlassen.“ (Rn. 4, zitiert nach juris).

So stufte das Gericht die Anordnungen in dem Bescheid der Behörde im Rahmen seiner (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst nur summarischen) Prüfung nicht per se als rechtswidrig ein. Es urteilte, dass die Halterin dem Leinenzwang bis zur Entscheidung des Falles im Hauptsacheverfahren nachkommen müsse, da dieser sie nicht übermäßig belaste. Den kosten- und zeitintensiven Besuch der Hundeschule allerdings sahen die Richter zunächst als nicht erforderlich an; vielmehr reiche der Leinenzwang aus, um bis zur endgültigen Entscheidung gewährleisten zu können, dass von „Baghira“ keine Gefahren ausgingen.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Gericht der Hauptsache über die von Yorkshire-Terrier-Mischling „Baghira“ ausgehenden Gefahren urteilt. Die Richter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ließen zwischen den Zeilen ihres Urteils zwar keine klare Tendenz erkennen. Zu einer kurzen eigenen Einschätzung ließen sie sich dann aber doch hinreißen: So sahen sie in den Zeugenaussagen zumindest den Beleg dafür, dass „Baghira“ ein „Kläffer“ sei (Rn. 4, zitiert nach juris). Was genau dies in Bezug auf die laut der Behörde von dem kleinen Hund ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Sinne des bayerischen Art. 18 Abs. 2 LStVG zu bedeuten hat, wird das Gericht der Hauptsache zu klären haben.

Gefährlichkeitsfeststellung Hund

 Gefährlichkeitsfeststellung Hund

Gefährlichkeitsfeststellung Hund  Kostenlose telefonische Erstberatung rund um das Thema Landeshundegesetze, Gefährlichkeitsfeststellung Hund nach Beissereien, Leinen- und Maulkorbzwang, erste Anhörung (Bundesweit)kommenden Sonntag, den 25.10.2015 von 10.00 Uhr – 17.00 Uhr unter 0172/2682093 oder 02151/7670009.

Leider werden wir Anwälte häufig zu spät involviert. Wir hoffen sehr,  durch dieses Angebot betroffene Hundehalter zu sensibilisieren, anwaltliche Hilfe bereits bei Zugang einer ersten Anhörung in Anspruch zu nehmen und nicht erst, wenn die Verfügung schon ins Haus geflattert ist.

Gerade in den Bundesländern, wie z.B. Niedersachsen, Schleswig Holstein oder auch Hessen, in denen die (rasseunabhängige) Gefährlichkeitfeststellung bereits nach Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts „zwangsläufig“ erfolgt und ein bestandener Wesenstest nach den einschlägigen Regelungen (anders als z.B. in NRW)  unter anderem Voraussetzung zur Haltung des als gefährlich eingestuften Hundes ist und gerade nicht die Gefährlichkeitseinstufung entfallen lässt, ist es ungemein wichtig, unverzüglich und richtig zu handeln.

Handeln bedeutet zunächst Akteneinsicht durch einen Anwalt und im Anschluß die anwaltliche Einlassung, um zu verhindern, dass der Hund als gefährlich gilt.

Fragen Sie uns, was die ersten richtigen Schritte bei solchen Verfahren sind.

Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW

Haltungsvoraussetzungen Stichwort „privates oder öffentliches Interesse“
Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7961/09
Urteil vom 12.08.2010
Landeshundegesetz Gefährlicher Hund § 3 Abs.2 LHundG NRW Geklagt hat der Halter eines American Staffordshire Terriers. Nachdem die Stadt Köln den Hinweis erhielt, dass der Kläger einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW halte, stellte sie das Tier sicher und ordnete den Entzug des Hundes an.
Der Kläger hatte seinen Hund als Boxer-Mischling angemeldet und verfügte zur Zeit der Sicherstellung nicht über die Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund. Nach Angaben des Klägers ging dieser beim Erwerb des Tieres davon aus, dass es sich bei dem Hund um einen Boxer-Mischling handele. Dies habe ihm der Verkäufer so mitgeteilt. Dass der Hund, wie es der Amtsveterinär später begutachtete, in Wahrheit ein American Staffordshire Terrier sei, habe er nicht gewusst.
Der Kläger war der Meinung, die Entziehung des Tieres sei rechtswidrig, da der er alle Anforderungen erfülle, nach denen die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes erteilt werden müssen. Insbesondere bestünde ein öffentliches Interesse an der Tierhaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, da im Falle des Haltungsverbotes der Terrier in ein Tierheim verbracht werde. Dies sei mit dem Tierschutz nicht vereinbar und begründe somit das öffentliche Interesse an der Tierhaltung. Darüber hinaus sei die Maßnahme der Behörde auch nicht verhältnismäßig, da ihm aufgrund seines Irrtums beim Hundekauf nicht vorgeworfen werden könne, dass er einen Hund halte, dessen Gefährlichkeit nach dem LHundG in NRW vermutet wird.
Das VG Köln wies die Klage ab. Es entschied, dass die Sicherstellung und der Entzug des Tieres rechtsmäßig sind und der Kläger hierdurch nicht in eigenen Rechten verletzt wurde. Zur Begründung führte es an, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes durch den Kläger nicht im öffentlichen Interesse steht und somit zumindest diesbezüglich die besonderen Haltungsvoraussetzungen nach § 4 LHundG nicht erfüllt sind. Die Haltung eines gefährlichen Hundes kann dann im öffentlichen Interesse sein, wenn der Hund aus einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung übernommen wird. Anders ist es allerdings zu bewerten, wenn der gefährliche Hund zunächst privat erworben wurde und aufgrund behördlicher Verfügung in einem Heim untergebracht werden soll. Die Argumentation, es stünde dann im öffentlichen Interesse das Tier vor dem Heim zu bewahren, entspricht nicht dem Zweckdes § 4 Abs. 2 LHundG NRW. Der Gesetzgeber habe deutlich den Willen angezeigt, die Bevölkerung vor den Gefahren gefährlicher Hunde dadurch zu schützen, dass der Bestand dieser Tiere minimiert werden soll. Dies ergebe sich aus dem Zucht- und Haltungsverbot, sowie dem Gebot der Unfruchtbarmachung entsprechender Hunde. Es würde der Wille des Gesetzgebers unterlaufen, wenn nach einem Privaterwerb das öffentliche Interesse an der Haltung gefährlicher Hunde dadurch bejaht werden soll, dass ansonsten die Unterbringung in ein Tierheim droht.
Auch sei es irrelevant, ob der Kläger bei dem Kauf des Tieres einem Irrtum hinsichtlich der Rassezugehörigkeit unterlag. Sobald die Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis nicht gegeben sind, liegt objektiv ein gesetzeswidriger Zustand vor. Der Halter ist bereits aufgrund seines Verursachungsbeitrags verantwortlich. Auf etwaige subjektive Elemente komme es nicht an.
Ergänzend hierzu:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2243/10
Datum: 29.12.2010
In einem ähnlich gelagerten Fall stellte auch das VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.12.2010 auf die gleichen Erwägungen zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG ab. Hinsichtlich der Frage, ob die Vermeidung einer Unterbringung in ein Tierheim nach zuvor privatem Erwerb eines gefährlichen Hundes das öffentliche Interesse hinsichtlich der entsprechenden Norm bejahen lässt formulierte es sogar noch drastischer, dass eine solche Auffassung „(…) § 4 Abs.2 LHundG NRW faktisch leerlaufen lassen würde (…)“.  Liegen die Voraussetzungen für die Haltungserlaubnis nicht vor und ergeht ein Haltungsverbot, so sehe der Gesetzgeber die Unterbringung des gefährlichen Hundes in ein Tierheim vor. Würde man dann entsprechend die Auffassung vertreten, dass diese Unterbringung gegen den Tierschutz verstößt und daher ein öffentliches Interesse am „Behaltendürfen“ besteht, ergebe sich praktisch wider der gesetzlichen Vorgaben eine automatische Haltungserlaubnis.
Nach § 4 Abs. 2 LHundG kann nicht nur das öffentliche, sondern auch ein besonderes privates Interesse die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes begründen. Diesbezüglich hatte sich das VG Düsseldorf im Weiteren ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen, ob denn ein solches privates Interesse schon dann besteht, wenn eine derart enge emotionale Bindung zu dem Tier aufgebaut wurde, dass der Verlust des Hundes infolge der Haltungsuntersagung eine erhebliche und schmerzhaft Lücke im familiären Leben des vorherigen Halters hinterlässt.
Das VG Düsseldorf war der Ansicht, dass dies nicht der Fall ist. Eine starke emotionale Bindung zu einem Haustier und eine entsprechende Leere, die der entzogene Hund verursacht seien „normale“ persönliche Interessensbegehren, die jedermann obliegen und keinesfalls ein „besonderes“ privates Interesse an der Hundehaltung im Sinne des § 4 Abs. 2 LHundG NRW begründen.

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien

 Maulkorb-und Leinenzwang

 

 

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach Beissereien Es lässt sich eine zunehmende Tendenz erkennen, wonach Hundehalter sich untereinander bei den Ordnungsämtern anzeigen, wenn ihr Hund durch einen Hund verletzt wurde.

Das diese Verletzungen oftmals nicht gravierend sind, dass diese Verletzungen en Passant, z.B. anlässlich eines Kommentkampfes entstehen, dass diesen Verletzungen häufig ein „Angriff“, und wenn es nur eine Distanzunterschreitung sein mag, vorausgeht, ist sowohl den anzeigenden Hundehaltern als auch den Behörden häufig gleich.

Stereotype und formalistische Antworten der Behörden: „Das Gesetz differenziert nicht dahingehend, ob der Hund in einen Kommentkampf oder zur Verteidigung seiner Individualdistanz  verwickelt wurde oder nicht. Das Gesetz sagt, wenn ein Hund einen anderen Hund oder einen Menschen gebissen oder verletzt hat, gilt er als gefährlich“. Viele Behörden begründen ihrer sofortige Einstufung der Gefährlichkeit daher mit fehlendem Ermessen laut der für sie maßgeblichen Gesetze. (z.B NHundG, Gefahrhundeverordnung Schleswig Holstein usw.)

Diese Gesetze sind mit Blick auf die Bewertung einer Vielzahl von Bissverletzungen durch Hunde absurd. Sie räumen den Behörden zum Teil kaum oder gar kein Ermessen ein, Hunde werden stigmatisiert, Steuererhöhungen bis zum dreifachen Satz, Maulkorb – und Leinenzwang und im schlechtesten Fall die Haltungsuntersagung können angeordnet werden.

Nein, ich spreche nicht nicht von hoch aggressiven Hunde, ich spreche nicht von schweren oder tödlichen Bissverletzungen oder wiederholten Verletzungen von Hunden einem Menschen gegenüber, ich rede von Verletzungen anlässlich hundlicher Kommunikation.

Ein erwachsener Hund wehrt einen aufdringlichen Welpen ab, der Welpe (vielleicht ein kleiner aufgeweckter Labradorrüde) erkennt den Ernst der Lage nicht, er bleibt zudringlich, der erwachsene Hund warnt und warnt und warnt…..und dann schnappt er ab…dabei bleibt ein Zahn in dem Näschen des jetzt sehr beeindruckten kleinen Rüden hängen, es blutet, er schreit, der kleine Mann muss tierärztlich behandelt worden, die Hundehalterin ist sehr verägert und zeigt den Halter an.

Andere typische Situationen, die zu einer unerwünschten aber vorhersehbaren Verletzung unbeabsichtigt, das heißt durch Reaktionen von Hunden ohne Beschädigungsabsicht führen können, sind die Verteidigung von Ressourcen,  das kann ein Mauseloch sein, ein Baumstamm…..der mäuselnde Hund warnt, der Hundehalter bittet den Halter des sich dem Mauseloch nähernden anderen Hund, seinen Hund zurückzunehmen, der mäuselnde Hund knurrt nach hinten, mehrfach, der andere Hunde ignoriert dies, er wird abgeschnappt, Nase blutet, nur ein kleines Loch….aber der verletzende Hund hat nach dem Wortlaut der Gesetze „gebissen“. Den Behörden dies erklärt, erfolgt zwangsläufig die Antwort.“ Ein Hundehalter dafür zu sorgen, das sein Hund keinen anderen Hund verletzt“.

Ein Hund, der ein bereits verletztes Reh (nicht durch ihn) beisst, gilt in einigen Bundesländer ab da als gefährlich, Leinen-und Maulkorbzwang im schlechtesten Fall lebenslänglich, sind obligatorisch. Was dies für einen jungen Hund bedeutet, liegt auf der Hand. Eine nach dem Tierschutgesetz geforderte artgerechte Haltung dieses Hundes wird unmöglich gemacht.

Die jeweiligen Landeshundegesetze sind in ihren Detaillformulierungen zwar unterschiedlich; gemein ist ihnen jedoch, dass sie absolut praxisfremd und sachgerecht nicht umsetzbar sind.