Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hundetrainer?

I.

Viele Unternehmen verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), um ihre Vertragsbeziehungen „in ihrem Sinne“ zu regeln und ihre rechtlichen Interessen zu wahren. AGB sollen die Geschäftsabläufe vereinfachen. Sie sollen Regelungslücken des Gesetzes ausfüllen, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn ein Rechtsverhältnis nicht im Gesetz geregelt ist. Und schließlich haben AGB auch den legitimen Zweck, Risiken auszuschließen oder auf den Vertragspartner abzuwälzen.

II.

AGB können auch für Hundetrainer eine sinnvolle Option sein. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Trainer und seinen Kunden entsprechen, anders als etwa ein Kaufvertrag, nicht einem klassischen Vertragstyp, der im Gesetz geregelt ist. Eine gesetzliche Definition der konkreten Vertragspflichten existiert gerade nicht. Allein dies spricht dafür AGB zu verwenden, die die Vertragsinhalte und damit die Leistungspflichten des Hundetrainer aber vor allem seinen Haftungsausschluss klar definieren.

AGB müssen nicht zwingend komplexe Regelwerke sein, die alle Eventualitäten abdecken und deshalb mitunter abschreckend wirken. Sinnvoll können aber Regelungen zu folgenden Bereichen sein:

1. Die Leistung des Trainers sollte klar definiert sein; gleiches gilt für die Vergütung und deren Fälligkeit.

2. Sinnvoll sind Regelungen für den Fall, dass der Trainer – z. B. wegen Krankheit – einen Kurs nicht abhalten oder der Kunde einen Kurs nicht besuchen kann.

3. Sinnvoll können auch Regelungen sein, die die Befugnisse des Trainers umschreiben, etwa sein „Weisungsrecht“ oder die Befugnis, einen Kunden und seinen Hund in eine andere Gruppe „umzusetzen“ oder einen Kunden zeitweilig oder endgültig von der Ausbildung auszuschließen.

4. In AGB können Regelungen enthalten sein, die einen bestimmten Impfstatus der Hunde definieren oder Hunde, die verhaltensauffällig waren, generell von der Ausbildung oder von bestimmten Ausbildungsformen auszuschließen. Die AGB können entsprechende Erklärungspflichten der Hundehalter begründen.

Dieser Aspekt kann auch vor dem Hintergrund der Erlaubnispraxis mancher Behörden im Rahmen von § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG relevant werden. Viele Erlaubnisse sind mit Auflagen versehen, die verlangen, dass die ausgebildeten Hunde über einen bestimmten Impfstatus verfügen. Solche Auflagen sind zwar rechtlich zweifelhaft. Sind solche Auflagen allerdings bestandskräftig, müssen sie eingehalten werden. Entsprechende Regelungen in AGB können dies gewährleisten bzw. den Nachweis der Einhaltung der Auflage erleichtern. Gleiches gilt für – rechtlich ebenfalls problematische – Auflagen, die die Ausbildung von „gefährlichen“ Hunden oder Hunden, die in „Beißvorfälle“ verwickelt waren, einschränken oder ausschließen.(Solche behördlichen Auflagen erachten wir für allerdings für rechtswidrig und diskriminierend) Schließlich können AGB auch die Erfüllung von – rechtlich problematischen – Auflagen erleichtern, die Dokumentationspflichten begründen.

5. Eine ganz wesentliche Funktion von AGB ist die Beschränkung von Haftung. Dies gilt auch im Verhältnis Hundetrainer und Kunde. Haftungsgrundlage ist insbesondere der „Ausbildungsvertrag“. Welche Haftungsfälle sind theoretisch denkbar?

5.1.  Der Trainer fordert auf nicht gesichertem Gelände den Kunden auf, seinen Hund abzuleinen. Der Hund sieht auf der anderen Straßenseite einen anderen Hund, rennt über die Straße und wird durch ein Auto tödlich verletzt. Hier könnte eine Haftung des Trainers gegenüber dem Hundehalter auf Schadensersatz in Betracht kommen.

5.2. Gleiche Situation wie unter 5.1. nur dass der Hund nicht tödlich verletzt wird, sondern durch das Überqueren der Straße einen schweren Autounfall verursacht. Neben der Haftng des Hundehalters, der hoffentlich ausreichend versichert ist, könnte unter Umständen der Hundetrainer in Anspruch genommen werden. (Haftungserschwerend könnte hierbei sein, wenn der Trainer den Hund und seinen mangelnden Gehorsam kennt. Oder den Ausbildungsstand des Hundes gerade nicht kennt und sich nicht ausreichend informiert hat. Oder er das falsche Gelände ausgesucht hat (Nähe zur Straße). Der Versuch, einen Dritten., wie z.B. den Trainer in Anspruch zu nehmen, wird dann virulent, wenn z.B. der grundsätzlich haftende Hundehalter nicht versichert und auch noch vermögenslos ist.

5.3. Trainer wendet eine Methode oder ein Hilfsmittel an, dass zu körperlichen oder psychischen (sicherlich schwer nachzuweisen) Schäden beim Hund führt.

5.4. Trainer lässt einen Hund, dessen Artgenossenaggression dem Trainer bekannt ist, in der Gruppe ohne Maulkorb trainieren. Der Hund verletzt einen anderen Hund oder einen Menschen. Eine Haftung des Trainers könnte kumulativ zur Haftung des Hundehalters begründet werden, evtl. besteht sogar im Innenverhältnis Kunde-Trainer ein Regressanspruch.

5.5. Trainer unterrichtet auf eigenem Gelände, dass gesichert ist. Der Trainer selbst, einer seiner Mitarbeiter oder ein Kunde vergisst, ein Tor zu dem Trainingsgelände zu schließen, ein Hund „entkommt“, wird überfahren oder verursacht einen Schaden.

5.6. Ein erkrankter Hund (Parvovirose, usw.) steckt einen anderen Hund der selben Trainingsgruppe an. Haftungsbegründend könnte sein, wenn der ansteckende Hund z.B nicht einmal über eine Grundimmunisierung verfügt und der Trainer, den Impfpass nicht kontrolliert hat.

5.7. Hundetrainer mit eigenem Trainingsplatz haften darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht .

Ein weitgehender Haftungsausschluss zugunsten des Trainers ist rechtlich durchaus möglich.

7. Daneben können selbstverständlich alle sonstigen Aspekte, die einem Trainer wichtig erscheinen, grundsätzlich zum Gegenstand von AGB gemacht werden.

III.

Zu beachten ist allerdings, dass AGB einer gesetzlichen Inhaltskontrolle unterliegen; bestimmte Regelungen in AGB können danach unwirksam sein. Daneben müssen AGB klar und verständlich sein; überraschende Klauseln können unwirksam sein. Entschließt man sich für die Verwendung von AGB, sollte sichergestellt sein, dass sie wirksam sind. Andernfalls gelten die gesetzlichen Bestimmungen und nichts ist gewonnen.

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Ist der Wechsel des Geschäftssitzes eine Lösung……-

 

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG. Die Einführung der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG (Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchutzG hat bundesweit zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit geführt, weil einheitliche Regelungen für die Anwendung und Durchführung des Gesetzes fehlen. Konsequenz ist, dass letztlich jede Behörde „macht, was sie will“. Das gilt insbesondere für den Sachkundenachweis. Manche Behörden stellen sehr hohe – mehr oder weniger sinnvolle – theoretische Anforderungen: Die Sachkunde muss von allen Antragstellern ohne Rücksicht auf Vorqualifikationen oder Praxiserfahrung durch Prüfungen und Prüfungsgespräche nachgewiesen werden. Andere Behörden verfolgen einen eher praxisorientierten Ansatz, in dem sie etwa auch eine erwiesenermaßen langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer als ausreichenden Sachkundenachweis akzeptieren (Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes lässt „langjährige Berufspraxis“ als Sachkundenachweis im Sinne von § 4 TierSchG (Töten von Tieren) ausdrücklich zu, Tz. 3.2.2). Es kann also sein, dass unmittelbar aneinandergrenzende Kommunen sehr unterschiedliche Anforderungen an den Sachkundenachweis von Hundetrainern stellen, die die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG beantragen. Dieser rechtlich unhaltbare Zustand birgt auch Chancen, die der Gesetzgeber sicher nicht wollte, die letztlich aber Folge der handwerklichen Fehler des § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG sind.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG richtet sich nach § 3 I Nr. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Klartext heißt das vereinfacht: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist die Behörde der Kommune etc. örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Sitz einer Hundeschule befindet oder ein Trainer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt.

Damit können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Wer nämlich in der Lage ist, den Sitz seines Unternehmens zu verlegen oder den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer dauerhaft zu verlagern, kann Einfluss darauf nehmen, welche Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG örtlich zuständig ist. Auf diese Weise kann man zugleich Einfluss darauf nehmen, welche Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG erfüllt werden müssen. Für den Geltungsbereich der Erlaubnis ist dies ohne Belang. Die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG gilt ohne Rücksicht auf die Behörde, die sie erteilt hat, bundesweit.

Letztlich muss in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, ob diese Gestaltungsmöglichkeit eine Option ist und sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Wer sich für diese Option entscheidet, sollte sicherstellen, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände – Sitz des Unternehmens, Ort der Tätigkeit – zweifelsfrei nachweisbar sind. Die Behörden werden diese Sachverhalte vermutlich intensiv prüfen, um einen „Erlaubnis-Tourismus“ zu verhindern.