Hund beißt Hotelgast – Zahlung von Schmerzensgeld

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.07.2017 – 32 C 2982/16

Sachverhalt:

Der Kläger wurde von dem Beklagten in dessen Hotelzimmer eingeladen, damit sich der Kläger dort mit dem Hund des Beklagten vertraut machen könne. Die beiden Parteien beabsichtigten zusammen mit dem Hund in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen, weswegen sich Kläger und Hund schon mal kennenlernen sollten. Der Kläger begab sich daraufhin in Abwesenheit des beklagten Hundehalters in das Hotelzimmer, wo er von dem Hund in die Hand gebissen und verletzt wurde.

 

Entscheidung:

Das AG Frankfurt a.M. hat den Beklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 2.500€ verurteilt, wobei dem Kläger bei der Haftungsquote  ein Mitverschulden von 25% angerechnet wurde. Ein Hundebesitzer muss auch dann nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung des § 833 Abs. 1 BGB Schmerzensgeld zahlen, wenn der Verletzte sich eigenständig in ein Hotelzimmer begibt, in dem sich der Hund aufhält.

 

Das Mitverschulden

Das Mitverschulden ergibt sich daraus, dass sich der Kläger schuldhaft selbst in Gefahr gebracht hat, indem er das Zimmer in Abwesenheit des Halters betreten hat, denn es ist allgemein bekannt, dass Hunde oftmals ein Revierverhalten an den Tag legen und dazu neigen können, ihr Revier gegen vermeintliche Eindringlinge zu verteidigen. Der Kläger hat sich dadurch in den „Herrschaftsbereich“ des Hundes begeben, ohne dass seine Anwesenheit durch Begleitung des Halters gegenüber dem Hund „legitimiert“ gewesen wäre. Den Hundehalter trifft jedoch deswegen ein überwiegendes Verschulden, weil er den Kläger ausdrücklich dazu eingeladen hatte, sich mit dem Hund in seiner Abwesenheit in dem Zimmer vertraut zu machen. Dadurch hat er dazu beigetragen, dass der Kläger das Gefahrenpotential nicht richtig eingeschätzt habe.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Hundebiss – Haftungsausschluss wegen Mitverschulden?

Wenn einfache Zuwendungen gegenüber Haustieren auf der Notarztstation enden

OLG Oldenburg – 9 U 48/17

 

Sachverhalt:

Der Beklagte hatte die Klägerin zu seiner Geburtstagsfeier eingeladen. Der Hund des Beklagten lief auf dem Fest frei zwischen den Gästen herum. Erst vor drei Wochen hatte der Beklagte den Hund  aus einem Tierheim in Rumänien mitgebracht. Die Klägerin beugte sich zu dem Hund herunter. Daraufhin biss der Hund ihr unvermittelt ins Gesicht, wobei Biss-, Riss- und Quetschwunden entstanden, die notärztlich behandelt und in der Folge wiederholt operiert werden mussten. Die Klägerin verklagte den Hundehalter daraufhin auf Zahlung von Schadensersatz. Der Hundehalter lehnte die Zahlung jedoch ab und berief sich darauf, dass die Klägerin immerhin ein gewichtiges Mitverschulden treffe,  denn es sei zu Beginn der Feier deutlich darum gebeten worden, den Hund weder zu streicheln noch zu füttern. Daher habe sich die Klägerin auf eigene Gefahr hin zu dem Hund herunter gebeugt.

 

Entscheidung:

Der Hundehalter wurde vom Landgericht Osnabrück dazu verurteilt, den Schadensersatz in voller Höher an die Klägerin zu entrichten. Die daraufhin eingelegte Berufung wurde nach entsprechendem Hinweis des Oberlandesgerichts Oldenburg von dem Beklagten zurückgenommen.

Das Oberlandesgericht hat darauf hingewiesen, dass sich durch den Biss die typische Tiergefahr des Hundes realisiert hat. Die Beweisaufnahme hat erbracht, dass die Klägerin sich nur zu dem Hund herunter gebeugt hatte bevor dieser zu biss. Sie hat weder versucht den Hund anzufassen, noch zu füttern. Darüber hinaus  kommt hinzu, dass der Hund auf der Feier frei herumlief. Nach Anschauung des Gerichts darf ein Gast darauf vertrauen, dass bei einem frei herumlaufenden Haustier, bei gewöhnlichem Herunterbeugen, dieses nicht sofort aggressiv reagiere und attackiere. Die Klägerin treffe insoweit auch kein Mitverschulden, denn wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden berufen, wenn der Geschädigte bei einer einfachen  Zuwendung zu dem Hund gebissen wurde, denn diese Zuwendung stellt einen angemessenen Umgang mit einem Hund dar. Das Aussprechen einer einfachen Warnung, den Hund nicht anzufassen und/oder zu füttern, ändert daran daher auch nichts.

 

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

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Haftungsfragen bei Hunderangeleien

Haftungsfragen bei Hunderangeleien: Wer muss für den Schaden zahlen?

Ein Überblick über die aktuelle Rechtsprechung

Wenn Hunde aufeinander treffen, kommt es mitunter zu Rangeleien, die sich bis hin zu gefährlichen Auseinandersetzungen entwickeln können aber natürlich nicht müssen. Dass die Tiere sich dabei gegenseitig verletzen kommt leider auch häufig vor, wenn aber auch noch ein Mensch „zwischen die Fronten“ gerät, kann es für diesen ebenfalls üble Folgen haben. Allzu oft haben diese unschönen Begegnungen zudem ein juristisches Nachspiel, in dem die Halter der Hunde sich erbittert um Schadensersatz streiten. Für diese Schadensersatzansprüche kommen verschiedene rechtliche Anspruchsgrundlagen in Betracht, die von der Rechtsprechung jedoch in verschiedenen Fallkonstellationen unterschiedlich angewendet werden. Worauf es dabei insbesondere ankommt, zeigt der folgende grobe Überblick:

Jeder Hundehalter hat grundsätzlich für die von seinem Tier stets potentiell ausgehende sogenannte „Tiergefahr“ einzustehen. Das bedeutet: Egal, ob er etwas dafür kann, dass der Hund einen anderen verletzt oder die Sache eines anderen beschädigt: Der Halter haftet grundsätzlich für sein Tier (sog. Gefährdungshaftung) Dies besagt § 833 S.1 BGB.

Die Gerichte haben jedoch stets zu prüfen, ob sich in dem konkreten Schaden auch tatsächlich diese „Tiergefahr“ ausgewirkt hat, also ob sie im Rechtssinne kausal für den Schaden geworden ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine typische Tiergefahr vorgelegen hat. Die Gerichte umschreiben diese typische Tiergefahr als ein „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten“.

Ein solches „der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbständiges Verhalten“ liegt beispielweise nicht vor, wenn keinerlei eigene Energie des Tieres an dem Geschehen beteiligt war (wenn sich zum Beispiel ein Hund bei dem Angriff eines anderen in keiner Weise wehrt, sondern er rein passiv bleibt) oder wenn ein Tier lediglich der Leitung und dem Willen eines Menschen folgt (wenn also beispielsweise ein Halter seinen Hund auf einen anderen hetzt und der Hund nur angreift, weil er den entsprechenden Befehl seines Halters ausführt). In solchen Fällen wäre dann die typische Tiergefahr zu verneinen.

Allerdings können bereits von einem Tier ausgehende und auf ein anderes Tier einwirkende Reize eine solche Tiergefahr darstellen; dies ist zum Beispiel der Fall bei dem von läufigen Hündinnen ausgehenden Duft, der Rüden anlockt.

Wenn zwei Tiere beteiligt sind, muss hinsichtlich der Haftungsquote stets geprüft werden, wie die jeweiligen Verursachungsbeiträge zu gewichten sind; vereinfacht gesprochen: Wer hat wie viel „Schuld“? Dieser Anteil wird dann von dem eigenen Anspruch abgezogen. Das heißt also beispielsweise: Wenn ich als Hundehalter von einem fremden Hund gebissen wurde, weil beide Hunde sich in einem Gerangel befanden, muss zwar der Halter des fremden Hundes für meinen Schaden (zum Beispiel Arztkosten, eine zerbissene Jacke etc.) aufkommen, jedoch muss dabei angerechnet werden, dass mein Hund in das Ganze verwickelt war und sich daher auch die typische Tiergefahr, die von meinem eigenen Hund stets ausgeht, ausgewirkt hat. Denn sobald sich auch mein Hund auf ein Gerangel einlässt, hat er alle Schäden, die die kämpfenden Hunde verursachen, mitverursacht, ganz gleich ob diese Schäden bei mir selber oder bei einer fremden Person/ Sache entstehen. Rechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür ist § 254 Abs. 1 BGB.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in einem aktuellen Urteil noch einmal deutlich hervorgehoben (BGH, Urteil vom 31. Mai 2016, Aktenzeichen: VI ZR 465/15):
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Hundehalter mit seinem angeleinten Labradormischling an einem mit einer Hecke umgrenzten Grundstück spazieren gegangen, auf dem sich ein Golden Retriever aufhielt. Dieser zwängte sich durch die Hecke und lief auf den Labradormischling zu; in der Folge entwickelte sich ein Gerangel und ein Kampf zwischen den beiden Hunden, bei dem der Halter des Labradormischlings von dem Golden Retriever gebissen wurde. Die Vorinstanzen (Landgericht Erfurt (Urteil vom 9. September 2014, Aktenzeichen: 8 O 1517/11) und Thüringer Oberlandesgericht (Urteil vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen: 1 U 652/14)) hatten seine Mithaftung ausgeschlossen, da der Labradormischling nach ihrer Einschätzung eine nur passive Rolle gespielt hatte. Doch dagegen wehrte sich die Halterin des Golden Retrievers, und der Bundesgerichtshof gab ihr in dieser Hinsicht Recht: Zu dem Zeitpunkt, als das schädigende Ereignis, also der Biss, stattfand, beschränkte sich die Rolle des Labradormischlings nämlich nicht nur darauf, ein passiv an der Leine geführter Hund zu sein, sondern es hatte sich bereits ein Gerangel und ein Kampf zwischen beiden Hunden entwickelt, sodass sich in dem Biss letztendlich nicht nur die Tiergefahr des Golden Retrievers, sondern auch die des Labradormischlings ausgewirkt hatte. Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf und verwies die Sache zu einer erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück, das nun über die konkreten Haftungsquoten (s.u.) entscheiden muss.

Für diese generelle Mithaftung ist auch egal, was Auslöser des Gerangels war und welcher der beiden Hunde bei dem Ganzen eine über- oder untergeordnete Rolle eingenommen hat. Allerdings sind diese Aspekte wichtig, um die Mithaftung letztlich in konkreten Zahlen ausdrücken zu können, denn sie sind maßgeblich für die Haftungsquote, die das Gericht bildet. Diese besagt, wer letzten Endes wie viel der Kosten tragen muss.

Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Mithaftung: Wenn beispielsweise der andere Hundehalter nicht nur wegen § 833 S. 1 BGB, also aufgrund der typischen Tiergefahr (s.o.) haften muss, sondern wenn er sich auch noch etwas anderes hat zu Schulden kommen lassen, das letztlich zu dem konkreten Schaden geführt hat, dann wirkt sich die von dem eigenen Tier des Geschädigten ausgehende Gefahr nicht mehr aus. Gesetzlich ist dies in

§ 840 Abs. 3 BGB festgeschrieben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der andere seinen Hund fahrlässig nicht genügend beaufsichtigt oder ihn auf einem nicht ausbruchsicheren Grundstück laufen gelassen hat. Passiert deswegen dann etwas, das zu einem Schaden, z.B. einem Biss, führt, haftet der andere nicht nur aus § 833 S. 1 BGB, sondern aufgrund seiner Fahrlässigkeit vorrangig aus § 823 Abs. 1 BGB. Sein Verschulden wiegt dann also schwerer als die „nur“ stets vorhandene typische Tiergefahr. Der Nachteil an dieser Haftung ist allerdings, dass die Fahrlässigkeit erst vor Gericht bewiesen werden muss, was nicht immer gelingen wird. Auch das Thüringer Oberlandesgericht muss in dem oben genannten Fall wegen der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof nun prüfen, ob die Halterin des Golden Retrievers den Hundebiss fahrlässig verursacht hat, indem sie ihren Hund auf einem Grundstück hat laufen lassen, das lediglich mit einer Hecke umgrenzt war, durch die sich ihr Hund zwängen konnte. Bejaht das OLG dies, so muss sich der durch den Biss verletzte Hundehalter die typische Tiergefahr seines Labradormischlings nicht zurechnen lassen, d.h. sein Anspruch würde nicht gemindert werden.
– Auch aus einem anderen Grund kann sich die typische Tiergefahr letztlich in der Haftung nicht auswirken, nämlich dann, wenn ein Hundehalter alle Vorsicht außer Acht lässt und in den Hundekampf eingreift. Wird er dabei gebissen, hat er sich selbst in Gefahr gebracht und kann von dem anderen Hundehalter keinen Schadensersatz mehr verlangen. Dazu stellte z.B. das Landgericht Stade unmissverständlich fest: „Jeder vernünftige Hundehalter würde wegen der Risiken für die eigene Gesundheit davon absehen, in einer derartigen Situation mit der bloßen Hand in den Kampfbereich der Hunde einzugreifen.“ (LG Stade, Urteil vom 06. April 2004, Aktenzeichen: 4 O 90/03). Dabei ist es auch unerheblich, ob man eingegriffen hat, um seinen eigenen Hund zu schützen: Bringt man sich dabei selbst in Gefahr, ist man auch rechtlich in der Verantwortung für seine Verletzung. Um haftungsrechtlich auf der sicheren Seite zu sein, sollte man also keinesfalls mit bloßen Händen dazwischen gehen.

Tierhalterhaftung

Keine Tierhalterhaftung
bei Überreaktion des Geschädigten

(LG Coburg, Urteil v. 29.11.2013, Az. 32 S 47/13; Pressemitteilung 521/13) 

 
Tierhalterhaftung „Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gem. § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Deswegen kann allen Tierhaltern eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nur empfohlen werden. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion, wie im vorliegenden Fall, besteht keine Tierhalterhaftung.“ 
 
Sachverhalt:
Geklagt hat ein Schüler, der auf dem Schulweg mit seinem Fahrrad einen schmalen Weg befuhr. Am Wegesrand ging der Beklagte mit seinem Hund spazieren. Als der Schüler an dem Beklagten vorbeifuhr, bellte der Hund und sprang auf. Der Beklagte konnte seinen Hund am Halsband packen und zurückhalten.
Der Kläger erschrak hierbei derart, dass er von seinem Rad stürzte und sich am Gesicht und an den Zähnen verletzte
 
Der Kläger beantragte daraufhin gerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1800 Euro.
 
Gerichtsentscheidung:
Zunächst wies das Amtsgericht Coburg die Klage des Schülers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Anspruch aus Tierhalterhaftung dann nicht gegeben, wenn der entstandene Schaden unmittelbar durch eine ungewöhnliche Schreckreaktion des Geschädigten hervorgerufen wird.
Dies sei hier der Fall. Der Kläger habe durch sein Ausweichmanöver selbstschädigend reagiert. Eine solche Reaktion war bei vernünftiger Betrachtung nicht geboten. Sie stand außer Verhältnis zur realisierten Tiergefahr. Das Gericht würdigte hierbei die Größe und Gefährlichkeit des Hundes, sowie die körperlichen Fähigkeiten des Klägers. Es erkannte, dass der Hund klein war und nicht besonders gefährlich wirkte. Der Kläger sei jung und sportlich und habe demnach mit dem heftigen Ausweichen überreagiert. Hierbei haftet der Tierhalter nicht aus § 833 BGB.
 
Auch das Landgericht Coburg kam zu keinem anderen Ergebnis, nachdem der Kläger in die Berufung ging. Es bestätigte, dass für den Kläger keine vernünftige Veranlassung zum Ausweichen bestand. Insofern sind die Verletzungen lediglich auf sein Verhalten und nicht auf die Tiergefahr des Beklagten-Hundes zurückzuführen.

„Hunde-Rudelführen“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015
– 9 U 91/14 –

 

„Hunde-Rudelführen“ führt zur erhöhten Verkehrssicherungspflichten!

„Hunde-Rudelführen“ Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“ „Mehrhundeführen“), ist verpflichtet, sämtliche Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen oder andere Hunde nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrs­sicherungs­pflicht, in dem einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er eindeutig auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm gerade entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben

Im vorliegenden Fall trafen die Klägerin  und die Beklagte  im April 2013 beim Spazierengehen im Lünen-Brambauer aufeinander. Die Beklagte führte insgesamt drei angeleinte Hunde, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin an der  Beklagte mit ihren Hunden vorbeigehen wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, eine Narbe blieb zurück. Von der Beklagten verlangte sie daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.

Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

Mit Blick auf den Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht (20/40 Regelung)genügt. Die Beklagte habe aber den Cane Corso aber dennoch nicht so gehalten bzw. geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Die Auffassung der Beklagten, es müsse ausreichend sein, den Hund anzuleinen und eng bei sich zu führen, teilte das Gericht nicht. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ein Hoch-oder Anspringenspringen des Hundes durch einen entsprechend sicheren Griff beim Passieren eines fremden Menschen von vornherein zu verhindern. Erschwerend kam hinzu, das ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum „Schmusen“ schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte. (Köstlich, wer die Rasse des Cane Corso kennt, ahnt was es bedeutet, von einem solchen Hund  „beschmust“ zu werden, vor allem wenn man den Hund nicht kennt ) Dass die Beklagte kummulativ zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Mehrhunde-oder Rudelführung“ sei hier zwar nicht verboten gewesen, führe aber eindeutig zu einer Steigerung des Gefährdungspotential für Dritte und müsse daher die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.