Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?
Verwaltungsgericht Gera, Urteil vom 06.01.2014, 2 K 513/12
Der Sachverhalt:
Einstufung als gefährlicher Hund – Miniatur-Bullterrier ?
Der Kläger des Streitfalls wandte sich gegen eine Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als gefährliche Hunderasse. Der Hund wurde zuvor als Bullterrier eingestuft.
Ein Bullterrier ist kraft des Thüringer Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor Tiergefahren, TierGefG, als gefährlicher Hund normiert. Als solcher unterliegt er unter anderem einem gesetzlichen Zucht- und Handelsverbot.
Der Stadt Altenburg zufolge verhielt sich der Kläger ordnungswidrig im Sinne des TierGefG, da er ihrer Auffassung nach einen gefährlichen Hund halte. Im Zuge dieses Ordnungswidrigkeitenvorwurfs hatte sich der Kläger mit einer Feststellungsklage gegen die Einordnung seines Miniatur-Bullterriers als Bullterrier gewandt.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Verwaltungsgericht Gera entschied zugunsten des Klägers, dass es sich bei einem Miniatur-Bullterrier um eine eigenständige Hunderasse handele, die nicht kraft Gesetzes als gefährliche Hunderasse eingestuft werden kann. Zu diesem Ergebnis führte ein eingeholtes Sachverständigengutachten. Ebenso wurde dies auf Stellungnahmen von Hundezuchtverbänden gestützt.
Für den Fall, dass sich Beißvorfälle ereignen sollten, stellte das Verwaltungsgericht fest, dass eine Möglichkeit bestehe den Miniatur-Bullterrier als gefährlichen Hund im Zuge einer Rechtsverordnung auf Grundlage des § 3 IV TierGefG zu erfassen.