Haftung des Pensionsstallbetreibers
Haftung des Pensionsstallbetreibers für Tod eines Pferdes
OLG Naumburg, April 2008
Der Sachverhalt:
Haftung des Pensionsstallbetreibers Ein zweijähriges Pferd wurde von seiner Halterin, hier auch der Klägerin, in eine Pension gegeben. Mit Einverständnis befand es sich mit einem anderen jungen Pferd auf der Weide.
Aus unbekannten Gründen sprang das Pferd der Klägerin über den Zaun der Weide und verunglückte anschließend in einem angrenzenden Graben. Vermutlich erlitt es, laut Tierarzt, einen Genickbruch oder Herz-Kreislauf-Versagen. Was aber wirklich zum Tod des Pferdes führte ist unklar.
Die Pferdehalterin nahm daraufhin den Pensionsstallbetreiber in Anspruch auf Schadensersatz.
Die Entscheidung des OLG Naumburg:
Problematisch gestaltete sich die Tatsache, dass der Pensionsstallbetreiber in einem Formularvertrag vereinbart hatte, dass er für Schäden der eingebrachten Tiere nicht hafte, es sei denn der Schaden beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits.
Diese Haftungsfreizeichnung im Vertrag erklärte das Oberlandesgericht zunächst für eine unzulässige Geschäftsbedingung. Es handele sich bei dem Pensionsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Hierbei zeichne sich gerade in der Aufbewahrung des Tieres und in der Übernahme der Obhut die Hauptleistungspflicht aus.
Zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs eines solchen Verwahrungsvertrags nannte das OLG zB das Füttern, die Pflege und eine sichere Unterbringung des Tieres. Mithin sei der Haftungsausschluss unwirksam, da er mit dem Grundgedanken des Vertrages unvereinbar sei. Denn der Grundgedanke sei gerade die Obhut über das Tier als Hauptleistungspflicht.
In diesem Sinne könne eine Haftung für Schäden an dem Pferd in einem Pensionsvertrag nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.
Das Oberlandesgericht führte weiterhin an, dass der Pensionsstallbetreiber eine objektive Pflichtverletzung begangen habe, denn das Pferd der Klägerin sei bei Durchführung dieses Vertrages zu Schaden gekommen. Zu dieser Zeit aber hätte der Beklagte für die Sicherheit und Erhaltung des Pferdes sorgen müssen. Jedoch habe er dies nicht getan, da das Pferd bei einem Ausbruch von der Weide tödlich verunglückt ist.
Ferner hätte der Pensionsbetreiber die Weide so sichern müssen, dass das Pferd nicht hätte ausbrechen und sich verletzen können. Es spräche nach Auffassung des Gerichts auch viel dafür, dass die vorhandene Umzäunung der Weide unzureichend war. Wenn man auf das Sehvermögen eines Pferdes abstellen würde, wäre der Zaun nicht hoch genug und zudem schwer erkennbar gewesen. Es müsse für große Pferde eine Zaunhöhe bis zu zwei Metern gewährleistet werden und für Ponys eine solche von 1,5 Metern. Gerade weil die Weide sich in unmittelbarer Nähe des Grabens und somit unweit einer potentiellen Gefahrenquelle befand, falls ein Pferd ausbrechen sollte.
Überdies müsse der Zaun gut sichtbar sein, sodass die Pferde von vornherein vom Überspringen abgehalten würden.
Es könne dahinstehen, ob der Zaun von einem anderen Pferd niedergetreten wurde und so das Pferd an der Stelle entkommen konnte, weil der Zaun so hätte beschaffen sein müssen, dass gerade dies nicht hätte geschehen können.
Der Beklagte warf ein, dass es auch andere Todesursachen für das Pferd geben könnte, jedoch konnte er keinen genauen Geschehensablauf darlegen.
Allerdings könnte er sich nur entlasten, wenn er beweist, dass es auch ohne eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung (im Sinne einer Obhutspflichtverletzung) zu dem Unfall und damit zu dem Tod des Pferdes kam. Dies konnte der Beklagte allerdings nicht.
Er wurde dazu verurteilt, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.