Tierarzthaftung

Tierarzthaftung

Tierklinik konnten keine Behandlungsfehler zulasten gelegt werden 

AG Hannover, Urteil vom 13.10.2015, 565 C 14489/14

Der Sachverhalt:

Tierarzthaftung  Im Juni 2014 brachte die Klägerin ihren Hund stark zitternd, mit Durchfall und Erbrechen in eine Tierklinik. Überdies hatte der Hund noch eine Augenentzündung.

Zunächst hatte die Klinik einen Darmverschluss und eine Vergiftung durch Rattengift vermutet. Angeblich erfolgte die Behandlung nicht zeitnah, sodass der Hund zwei Tage später eingeschläfert werden musste.

Die Anschaffung eines neuen Hundes kostete die Klägerin 1.200 €.

Daraufhin verlangte sie Schadensersatz. Ebenfalls verlangte sie Aufwendungsersatz in Höhe von 58,66 € für das Einschläfern des Hundes.

Die Klinik wies die Vorwürfe einer Falschbehandlung zurück und so hatte das Amtsgericht diesen Fall zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Beim ersten Verhandlungstermin im März 2015 wurde ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Eben dieses entlastete am 13.10.2015 die Tierklinik. Die Analyse der Blutuntersuchungen ergab, dass Aristo an einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse gestorben sei. Die Behandlung der Tierklinik sei „lehrbuchmäßig“ erfolgt, dies habe sie allerdings schlecht dokumentiert.

Es konnten daher keine Behandlungsfehler der Klinik festgestellt werden, sodass die Schadensersatzforderung der Klägerin in Höhe von 900 € erfolglos blieb.

Dieser Fall zeigt deutlich, wie schwierig es ist, einen Tierarzt oder eine Klinik haftbar zu machen.  In diesem vorliegenden Fall scheint weder die Diagnose richtig gewesen zu sein, noch wurde hier die Behandlung ordnungsgemäß dokumentiert. Da aber die Behandlung trotzdem „fehlerfrei “ war, ging die Klägerin „leer“ aus.

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Käuferin hat keinen Anspruch gegen Tierarzt

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013, 12 U 178/12

Der Sachverhalt:

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung  Die Klägerin erwarb im Oktober 2009 von einem Pferdehändler in Essen einen Wallach (6 Jahre alt) zum Kaufpreis von 6.300 €.

Eine Ankaufsuntersuchung wurde ebenfalls vereinbart und durchgeführt von einem Tierarzt aus Bochum. Dieser ist zugleich Beklagter des vorliegenden Falles.

Er bescheinigte, dass das Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe.

Allerdings ist zu erwähnen, dass er den Auftrag für die Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes aus Essen erhalten hatte und mit diesem gerade vereinbart hat, dass er nur gegenüber demjenigen hafte, der namentlich in seinem Auftrag als Dritter erwähnt sei.

Jedoch wurde die Klägerin in diesem Auftrag nicht erwähnt. Im April 2011 wurde bei dem Wallach eine Arthrose im Hufgelenk festgestellt.

Daraufhin erhob die Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 18.000 € gegenüber dem Tierarzt. Als Begründung führte sie an, dass die zwei Jahre zuvor durchgeführte Ankaufsuntersuchung, die die Arthrose nicht erwähnt habe, fehlerhaft gewesen sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage blieb erfolglos. In der Entscheidung des OLG Hamm wurde offen gelassen, ob die Ankaufsuntersuchung tatsächlich fehlerhaft war. Denn solch ein Anspruch stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, da sie nicht Vertragspartnerin im Vertrag sei. Vertragspartner sei nur der Verkäufer des Wallachs geworden, ferner entfalte der Vertrag auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.

Indem der Verkäufer und der Tierarzt den Vertrag derart gestalteten, sei die Klägerin schlichtweg ausgeklammert worden, was rechtlich jedoch zulässig sei.

Insbesondere sei die Klägerin allerdings nicht schutzwürdig, weil sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche gehabt hätte und diese allerdings habe verjähren lassen.

Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung

Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung

Haftung des Pferdehalters für Schäden des Reiters

Urteil des LG Hamburg -328 O 373/14- vom 09.07.2015 zu § 833 BGB

Sachverhalt:

Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung Geklagt hat die Krankenversicherung einer jungen Dame, die das Pferd der Beklagten im Rahmen einer vereinbarten Reitbeteiligung nutzte. Für die Beteiligung zahlte die Reiterin monatlich 80 Euro an die Pferdehalterin und durfte hierfür das Tier einmal wöchentlich zum Reitunterricht verwenden.

Im Rahmen eines Unterrichts stieg das Pferd hoch, warf die Reiterin ab und stürzte auf die junge Frau. Die hierbei entstandenen schweren Verletzungen der Dame mussten stationär behandelt werden und veranlassten ihre Krankenversicherung zur Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von über 5000 Euro.

Diese Kosten machte die Versicherung aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend.

Hierzu führte sie zur Begründung aus, dass die Beklagte als Halterin des Pferdes für die von dem Tier ausgehenden Gefahren nach § 833 BGB haften müsste.

Die Beklagte wandte ein, dass ihre Haftung bei der Reitbeteiligung zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest konkludent ausgeschlossen sei. Zudem habe die Geschädigte geäußert, sich beim Hochsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt zu haben. Daher treffe sie zumindest ein erhebliches Mitverschulden.

Entscheidung

Das LG Hamburg entschied, dass der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Ein konkludenter Haftungsausschluss läge bei der Reitbeteiligung nicht vor. Ebenfalls sei kein Mitverschulden der Reiterin zu erkennen.

Auch wenn sich der beteiligte Reiter wie ein Pferdehalter auf Zeit fühle, dürfe die tatsächliche Haltereigenschaft, die Tatbestandsvoraussetzung einer Haftung nach § 833 BGB ist, hiervon nicht berührt werden.

Der Halter des Pferdes ist hier die Beklagte, da sie weitgehend die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübte.

Durch die zwar regelmäßige, jedoch kurzzeitige Fremdnutzung des Tieres verliert sie die Haltereigenschaft nicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme ein konkludenter Haftungsausschluss nur dann in Betracht, wenn besonderen Umstände vorliegen, die bei Vertragsschluss zwar nicht ausdrücklich benannt wurden, allerdings die Annahme eines Haftungsverzichts aufgrund einer Willensfiktion rechtfertigen können.

Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor.

Auch sei der Reiterin kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zum einen habe sie das Steigen des Tieres nicht verursacht. Dass sie sich hiernach möglicherweise zu weit zurückgelehnt habe und nicht Herrin einer Technik sei, mit der sie das Pferd sicher zur Ruhe hätte bringen können, sei ihr mangels hinreichender Erfahrung nicht vorzuwerfen. Zudem wusste die Beklagte auch, dass es sich bei der Reiterin um keinen Profi handele, von dem ein anderes Verhalten in dieser Situation zu erwarten gewesen wäre.

Das Mitverschulden bemisst sich hierbei allein nach § 254 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Tierhalterin.

Fazit

Der vorbenannte Rechtsstreit zeigt, dass der Pferdehalter gut beraten ist, seine mögliche Halterhaftung gegenüber des Reiters im Rahmen einer Reitbeteiligung vertraglich auszuschließen.

Formularverträge beim Pferdekauf

Formularverträge beim Pferdekauf

Wirksamkeit der Verjährungsverkürzung für Gewährleistungsansprüche

Dem Artikel liegt folgender Rechtsstreit zugrunde:

Formularverträge beim Pferdekauf Der Kläger erwarb bei einer Auktion ein 6 Monate altes Fohlen. Hierzu schloss der mit dem Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag, dessen AGB die Verjährung aller Gewährleistungsrechte nach nur 12 Monaten festschrieb. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und sollte hierdurch auf Wunsch des Verkäufers abbedungen werden.

23 Monate nach Vertragsschluss zeigte sich bei dem erworbenen Tier ein angeborener Herzfehler. Alle Voraussetzungen, nach denen Gewährleistungsrechte greifen könnten, waren erfüllt. Das Pferd war aus rechtlicher Betrachtung mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch konnte gemäß § 476 BGB vermutet werden, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang, also schon vor der Übergabe des Tieres nach dem Kaufvertragsschluss, vorlag. In diesem Fall braucht ein Käufer den Mangel nicht zu dulden und kann vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

So hatte es auch der Käufer im Sinn. Er erklärte dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz für die Tierhaltungskosten.

Der Verkäufer lehnte die Erfüllung dieses Begehrens mit Verweis auf die Verjährungsklausel im Kaufvertrag ab. Es sei ausgemacht worden, dass Gewährleistungsrechte nach dem Ablauf von 12 Monaten seit Kaufvertragsschluss nicht mehr durchsetzbar sind.

Der Käufer klagte daraufhin vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz entsprechend entstandener Kosten und Rücknahme des Pferdes.

Das Gericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz entschied auch das OLG nicht anders. Erst der BGH stellte nach eingelegter Revision fest, dass dem Kläger die Ansprüche seines Antrages zustehen und gab ihm Recht.

Der Kaufvertrag beinhaltet vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verkäufer dem Käufer einseitig bei Vertragsschluss stellte, und die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt waren. Es handelt sich mithin um die Verwendung von AGB gem. §§ 305 ff. BGB.

Solche ABG müssen den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 307 ff. BGB genügen, um zulässig zu sein. Vorliegend schränkte der Verkäufer die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ein. Insofern verkürzt er nicht nur das Rücktrittsrecht, sondern auch die Durchsetzbarkeit aller Schadensersatzansprüche, gleich welches Verschulden oder welcher Schaden dem Sachverhalt zugrunde liegt. Ein solcher faktischer Haftungsausschluss verbietet sich hier gem. § 309 Nr. 7 BGB und macht die Verjährungsklausel unwirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit tritt der gesetzliche Regelfall ein. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre, sodass der Kläger seine Ansprüche trotz vertraglicher Beschränkung nach 23 Monaten noch geltend machen konnte.

Haftung des Pensionsstallbetreibers

Haftung des Pensionsstallbetreibers

Haftung des Pensionsstallbetreibers für Tod eines Pferdes

OLG Naumburg, April 2008

Der Sachverhalt:

Haftung des Pensionsstallbetreibers Ein zweijähriges Pferd wurde von seiner Halterin, hier auch der Klägerin, in eine Pension gegeben. Mit Einverständnis befand es sich mit einem anderen jungen Pferd auf der Weide.

Aus unbekannten Gründen sprang das Pferd der Klägerin über den Zaun der Weide und verunglückte anschließend in einem angrenzenden Graben. Vermutlich erlitt es, laut Tierarzt, einen Genickbruch oder Herz-Kreislauf-Versagen. Was aber wirklich zum Tod des Pferdes führte ist unklar.

Die Pferdehalterin nahm daraufhin den Pensionsstallbetreiber in Anspruch auf Schadensersatz.

Die Entscheidung des OLG Naumburg:

Problematisch gestaltete sich die Tatsache, dass der Pensionsstallbetreiber in einem Formularvertrag vereinbart hatte, dass er für Schäden der eingebrachten Tiere nicht hafte, es sei denn der Schaden beruhe auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seinerseits.

Diese Haftungsfreizeichnung im Vertrag erklärte das Oberlandesgericht zunächst für eine unzulässige Geschäftsbedingung. Es handele sich bei dem Pensionsvertrag um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Hierbei zeichne sich gerade in der Aufbewahrung des Tieres und in der Übernahme der Obhut die Hauptleistungspflicht aus.

Zur Erfüllung des Pflichtenkatalogs eines solchen Verwahrungsvertrags nannte das OLG zB das Füttern, die Pflege und eine sichere Unterbringung des Tieres. Mithin sei der Haftungsausschluss unwirksam, da er mit dem Grundgedanken des Vertrages unvereinbar sei. Denn der Grundgedanke sei gerade die Obhut über das Tier als Hauptleistungspflicht.

In diesem Sinne könne eine Haftung für Schäden an dem Pferd in einem Pensionsvertrag nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden.

Das Oberlandesgericht führte weiterhin an, dass der Pensionsstallbetreiber eine objektive Pflichtverletzung begangen habe, denn das Pferd der Klägerin sei bei Durchführung dieses Vertrages zu Schaden gekommen. Zu dieser Zeit aber hätte der Beklagte für die Sicherheit und Erhaltung des Pferdes sorgen müssen. Jedoch habe er dies nicht getan, da das Pferd bei einem Ausbruch von der Weide tödlich verunglückt ist.

Ferner hätte der Pensionsbetreiber die Weide so sichern müssen, dass das Pferd nicht hätte ausbrechen und sich verletzen können. Es spräche nach Auffassung des Gerichts auch viel dafür, dass die vorhandene Umzäunung der Weide unzureichend war. Wenn man auf das Sehvermögen eines Pferdes abstellen würde, wäre der Zaun nicht hoch genug und zudem schwer erkennbar gewesen. Es müsse für große Pferde eine Zaunhöhe bis zu zwei Metern gewährleistet werden und für Ponys eine solche von 1,5 Metern. Gerade weil die Weide sich in unmittelbarer Nähe des Grabens und somit unweit einer potentiellen Gefahrenquelle befand, falls ein Pferd ausbrechen sollte.

Überdies müsse der Zaun gut sichtbar sein, sodass die Pferde von vornherein vom Überspringen abgehalten würden.

Es könne dahinstehen, ob der Zaun von einem anderen Pferd niedergetreten wurde und so das Pferd an der Stelle entkommen konnte, weil der Zaun so hätte beschaffen sein müssen, dass gerade dies nicht hätte geschehen können.

Der Beklagte warf ein, dass es auch andere Todesursachen für das Pferd geben könnte, jedoch konnte er keinen genauen Geschehensablauf darlegen.

Allerdings könnte er sich nur entlasten, wenn er beweist, dass es auch ohne eine von ihm zu vertretene Pflichtverletzung (im Sinne einer Obhutspflichtverletzung) zu dem Unfall und damit zu dem Tod des Pferdes kam. Dies konnte der Beklagte allerdings nicht.

Er wurde dazu verurteilt, der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Nacherfüllung beim Pferdekauf

Nacherfüllung beim Pferdekauf

OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 05.12.13 – 7 U 24/13

Das OLG SH hatte sich in der vorbezeichneten Berufungsentscheidung mit der Frage zu befassen, ob dem Verkäufer eines mangelhaften Pferdes das Recht zur Ersatzlieferung zusteht.

Vorgeschichte:

Nacherfüllung beim Pferdekauf Die Kläger des vorangegangenen Rechtsstreits erwarben beim Berufungsführer, einem gewerblichen Pferdezüchter, in der Eigenschaft als Verbraucher ein Springpferd für ihre Tochter. Kurz nach der vertragsgemäßen Übergabe und Übereignung des Tieres zeigte das Pferd Lähmungserscheinungen am vorderen rechten Lauf.

Nachdem ein Tierarzt dauerhafte Sprunguntauglichkeit diagnostizierte, erklärten die Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangten unter anderem den Kaufpreis vom Verkäufer zurück.

Gemäß § 476 BGB wurde vermutet, dass dieser Mangel am Tier bereits vor der Übergabe des Pferdes vorlag und der Verkäufer somit rechtlich für den nicht vereinbarungsgemäßen Zustand des Tieres einstehen müsse. Dieser Tatsache unbestritten wandte der Verkäufer ein, dass ihm gemäß § 323 Abs. 1 BGB die Nacherfüllung hätte ermöglicht werden müssen, bevor der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden können. Ihm sei es möglich, anstelle des erkrankten Pferdes ein anderes, gesundes Tier zu liefern und lehne daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab.

Entscheidung des OLG:

Nachdem das vorangegangene Gericht dem Rückabwicklungsanspruch der Kläger stattgab, kam auch die Berufungsinstanz zu keinem anderen Ergebnis. Das OLG SH führte an, dass dem Verkäufer grundsätzlich vor dem Rücktritt die Möglichkeit eingeräumt werden müssen seiner vertraglichen Verpflichtung, eine mangelfreie Sache zu übergeben und zu übereignen, im Wege einer Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB nachzukommen. Etwas anderes ergebe sich dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, eine Nacherfüllung von vornherein ausscheidet. Gemäß § 439 BGB kann die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung erfolgen. Eine tierärztliche Nachbesserung war beim streitgegenständlichen Pferd nicht möglich. Die Lähmung ist nicht zu beheben.

Nach Ansicht des OLG SH war allerdings auch die Ersatzlieferung ausgeschlossen. Bei dem erworbenen Tier handele es sich um ein individuell ausgesuchtes Reitpferd. Hierbei stünden die persönlichen Einschätzungen, Vorlieben und Sympathien der Käufer bei der Auswahl angebotener Pferde derart im Vordergrund, dass sie der Austausch und Ersatz einer lediglich gattungsmäßigen Ware nicht befriedige. Beim Erwerb von privat genutzten Luxustieren sei der Kaufvertrag dahingehend auszulegen, dass nicht das Tier einer bestimmten Gattung, sondern lediglich das ausgesuchte Objekt geschuldet ist. Ersatzlieferung im Falle der Mangelgewähr scheiden demnach als mögliche Nacherfüllungsmöglichkeit aus.