Hund „Toby“ darf trotz mietvertraglichem Haltungsverbot in Wohnung bleiben

AG Hannover, Urteil vom 28.04.2016, 541 C 3858/15

Hund in Mietwohnung . Das Amtsgericht Hannover hat am 28.04.2016 der Klage auf Zustimmung zur Haltung des Mischlingshundes „Toby“ in der streitbefangenen Wohnung stattgegeben. Die Widerklage auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung wurde abgewiesen.

Der Sachverhalt:

Vorliegend handelt es sich um den Fall des Mischlingshundes namens „Toby“. Die Parteien des Falles sind die Klägerin Mieterin und Halterin von Toby, und die Beklagte als Vermieterin der Wohnung. Die Wohung ist Teil einer Wohnunsgeigentumsanlage.

Im Jahre 2006 war von der Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen worden, dass jegliche Tierhaltung bei Neuvermietungen zu untersagen sei. Die Halterin von Toby schloss ihren Mietvertrag am 17.07.2014. Im Mietvertrag ist geregelt, dass eine vorherige Genehmigung des Vermieters bei Tierhaltung eingeholt werden müsse. Damals gab die Klägerin an, dass keine Haustiere vorhanden seien. Im Herbst desselben Jahres nahm die Klägerin den Hund Toby auf, ohne die Erlaubnis des Beklagten einzuholen

Nach Beschwerden von Mitbewohnern der Wohnungsanlage sollte der Hund die Wohnung verlassen. Die Mieterin (Klägerin) jedoch klagte auf Haltungserlaubnis ihres Hundes im zweiten Stock ihrer Mietwohnung. Die Vermieterin erhob daraufhin Widerklage.

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Die Beklagte trug vor, dass sich weitere Mieter durch die Haltung von Toby gestört fühlten, er würde bellen und zudem unangeleint im Treppenhaus geführt werden. Des Weiteren zerkratze er den Hausflur und die Treppenstufen. Die Klägerin trug vor, dass sich seit dem Zusammenleben mit dem Hund ihre gesundheitlichen Probleme um ein Vielfaches gebessert hätten.

Zunächst wurde vom Gericht festgestellt, dass der von der Eigentümerversammlung getroffene Beschluss von 2006, Tierhaltung bei Neuvermietern zu untersagen, unwirksam sei.

Aus diesem Grunde regelt sich die Haltung eines Hundes nach den allgemeinen Regeln des Mietvertragsrechtes. Bereits 2013 wurde vom Bundesgerichtshof (VIII ZR 168/12) geurteilt, dass ein generelles Haltungsverbot von Katzen und Hunden unzulässig sei. Es müsse auf den Einzelfall und auf die damit verbundenen Interessenlagen abgestellt werden. (siehe auch https://kanzlei-sbeaucamp.de/hundehaltung-in-der-mietwohnung/)

Hier sei daher abzuwägen, inwieweit die Beeinträchtigungen durch den Mischlingsrüden den Anspruch des Vermieters auf Haltungsuntersagung des Hundes stützen könnten.

Die Mieterin bewohnt eine 97 m2 große Vierzimmerwohnung. Diese sei zunächst einmal ausreichend groß zur Haltung dieses Hundes. Zur weiteren Beweisaufnahme wurden sieben verschiedene Zeugen gehört und ebenso zu einem Ortstermin geladen, um sich ein Bild von der Wohnsituation und auch von den vorgetragenen Zuständen in Flur und Treppenhaus ein Bild zu machen.

Dabei wurden jedoch keine unangemessenen Belästigungen in Form von Lärm oder Schmutz festgestellt. Im Treppenhaus konnten vereinzelte Kratzer entdeckt werden, die jedoch nicht eindeutig der Hundehaltung zuzuordnen seien, da insbesondere im Winter oder an regnerischen Tagen  Dreck und Split mit Schuhen in das Treppenhaus getragen würde, was auch die vereinzelten Kratzer erklären könnte. Diese seien auch in Bereichen vorhanden, in denen Toby nicht verkehre. Im Übrigen war das Treppenhaus sehr gepflegt und sauber.

Da der Treppenbelag 2006 bereits verlegt wurde, könne ein Vermieter vorliegend nicht verlangen, dass es durch die natürliche Nutzung des Treppenhauses zu keinerlei Abnuntzungserscheinungen komme.

Während der Verhandlung wurde auch von Zeugen in Form von Mitbewohnern des Hauses bestätigt, dass Toby mittlerweile nicht mehr störe, er habe lediglich als Welpe öfter mal gebellt, dies habe sich aber positiv verändert.

Mithin wurden vom Gericht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnungsgemeinschaft durch Toby festgestellt, sodass das Recht zur Haltung von dem Mischlingsrüden als Ausdruck des Rechtes der freien Bestimmung des höchstpersönlichen Lebensbereiches hier bestehe.