Wann gilt ein Hund im Sinne des Gesetzes als angeleint?
Die Hunde-Leinenpflicht findet sich in vielen Landesverordnungen. Danach muss ein Hund in bestimmten Gebieten der Stadt oder an öffentlichen Plätzen angeleint sein. Ebenso, wenn es sich um einen sogenannten „gefährlichen Hund“ handelt.
1. Was ist eine Leine?
2. Wozu dient sie?
3. Gibt es eine Mindestlänge bzw. Höchstlänge der Leine?
4. Muss diese Leine eine Verbindung zwischen Hund und Halter darstellen?
5. Wie ist es bei sog. angehängten „Kurzführern“ am Geschirr des Hundes?
Was ist eine Leine?
Fangen wir ganz von vorne an. Im Duden steht unter dem Begriff Leine ein „am Halsband
befestigter Riemen aus Leder o.ä., an dem ein Tier, besonders ein Hund, geführt wird.“
Bei Wikipedia wird von einer Leine auch geredet wenn sie am Geschirr befestigt wird. (im
Gegensatz zum Duden).
Auf der Seite eines Tierzentrums wird ebenfalls geschrieben, dass eine Leine Geschirr oder
Halsband mit einem Haltegriff oder einer Schlaufe verbindet und zum Führen von Hunden oder
Haustieren verwendet wird.
Egal wie viele Definitionen man sich anschaut, eine Leine ist ein am Halsband oder Geschirr des
Tieres befestigter Riemen, durch den Mensch und Tier eine Verbindung herstellen. Somit soll das
Tier „geführt“ werden.
Wozu dient eine Leine?
In den unterschiedlichen Gemeindeverordnungen steht meist, dass die Halter mit der Leinenpflicht
dafür Sorge tragen sollen, dass ihre Hunde nicht andere Menschen oder Tiere „anspringen“ oder
Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum verhütet werden sollen. Ebenso soll die öffentliche
Reinlichkeit geschützt werden.
Länge der Leine?
Es ist fraglich, „wie“ ein Hund angeleint zu sein hat. Gibt es eine vorgeschriebene Länge der „Leine“
Fündig wird man vorerst in verschiedenen Gemeindeverordnungen. Dort ist häufig ein
„Höchstmaß“ der Leine vorgegeben. Dieses variiert zwischen 1,2 Metern und 3 Metern.
Die Stadt Oberhausen verlangt z. B. im § 1 (Verbote) eine Höchstlänge von 120 cm der reißfesten
Leine. (Satzung zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit und Verordnung zum Schutz der
Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde, 2.6.05).
Die Stadt Detmold in Nordrhein-Westfalen normiert in ihrer „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Detmold (23.3.09)
im § 5 (Halten und Mitführen von Tieren) eine 1,5 m lange feste Leine. (ebenso in Garmisch-
Partenkirchen)
Die Stadt Hainburg verlangt eine zulässige Höchstlänge von 2 Metern der Leine.
Gießen verlangt ebenfalls ein Höchstmaß von 2 Metern.
Die Stadt Bad Kissingen in Bayern normiert in ihrer Verordnung über das Umherlaufen von großen
Hunden und „Kampf“hunden (21.3.03) in § 1 (Leinenpflicht) eine Höchstlänge von drei Metern.
Dies sind einige Beispiele. Ab und zu ist sogar ein Zusatz über Leinen mit selbstständiger
Aufrollvorrichtung zu finden, die 10 m nicht überschreiten darf. (sog. „Flexi-Hundeleinen,
Rollleinen)
Muss die Leine eine Verbindung zwischen dem Tier und dem Halter darstellen?
In einem Forum stieß ich auf eine interessante Diskussion, in der es darum ging, ob ein Hund, der
das Ende seiner Leine selbst im Maul trägt ebenfalls „angeleint“ ist.
Es besteht eine Leinenpflicht, der Hund muss eine Leine tragen. Dies ist somit zwar erfüllt.
ABER in den verschiedenen Gemeindeverordnungen steht, dass der Hund entweder
„geführt“ werden muss (Oberhausen) -> dies geht nur, wenn der Halter den Hund an der Leine
führen kann oder dass zB wie in Gießen, „der Hund sicher gehalten werden kann“. Dieses sichere Halten
funktioniert nur mit einer Leine.
Wie sieht es aus mit einem angehängten Kurzführer am Geschirr des Hundes?
Ein sog. Kurzführer ist eine Abwandlung der „normalen“ Leine. Sie hat meist eine Länge von unter
1,5 m und wird am Geschirr des Hundes eingehängt. Das Ende der Leine zum Halten besitzt eine
Schlaufe. Durch diese Leine wird der Hund ganz dicht beim Herrchen gehalten.
Solch eine Leine wird, wenn sie auch am anderen Ende festgehalten wird, den Verordnungen in
jedem Fall gerecht, da sie kürzer ist als die meisten vorgegbenen Höchstmaße.
Wenn der Kurzführer nur angehängt ist und der Halter es nicht in der Hand hält, gilt der Hund nicht
als angeleint im Sinne der Verordnungen, weil kein sicheres Halten möglich ist.
Rechtsanwältin Susan Beaucamp ©