LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

 

LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung dennoch Feststellung der Gefährlichkeit

Maulkorb-und Leinenzwang

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 5 A 1760/12 –

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW gelten Hunde unter anderem als gefährlich, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nichts zur Verteidigung anläslich einer strafbaren Handlung geschah. LHundG NRW Hundebiss ohne Verletzung

Im angegebenen Verfahren äußerte die Klägerin Bedenken, ob der Hundebiss nicht einen gewissen Verletzungserfolg aufweisen müssen, um tatbestandsmäßig eine Gefährlichkeitsfeststellung im Rahmen dieser Norm zu begründen.

Das OVG NRW stellte klar, dass es für die Gefährlichkeitsfeststellung nach § 3 Abs. 3 Nr. 3 LHundG NRW nicht darauf ankomme, ob der Biss Verletzungen hergerufen habe. Die Formulierung „gebissen“ im Sinne dieser Norm setze nicht zwingend ein Verletzungsergebnis voraus. Insbesondere bei dicken Kleidungsstücken komme es häufiger vor, dass die Hundebisse ohne Wirkung blieben. An der Gefährlichkeit des Hundes ändere das Ausbleiben des Verletzungserfolges in diesem Fall allerdings nichts. Auf die klägerischen Ausführungen zur Hämatombildung kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

VG Oldenburg (Oldenburg) 7. Kammer, Urteil vom 13.06.2014, 7 A 766/14

Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat.

Geklagt hatte die Halterin eines Husky-Rüdens in Niedersachsen. Ihr Hund wurde von der zuständigen Behörde als gefährlich eingestuft und mit einem Anlein- und Maulkorbzwang belegt, nachdem dieser ein Schaf gerissen hat. Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes § 7 NHundG

Der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Wesenstest ergab, dass der Husky im Umgang mit Menschen freundlich und „schmusig“ sei und keine „gefährlichen“ Eigenschaften aufwies.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der einmalige Beißvorfall, im Hinblick auf den positiven Wesenstest, die behördliche Anordnung nicht rechtfertige.

Gemäß § 7 Abs. 1 NHundG hat die zuständige Behöre bei „hinreichendem Verdacht“ zu prüfen, ob von dem Hund Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Ergibt die Prüfung ein solches Ergebnis, so stellt die Behörde die Gefährlichkeit des Hundes fest.

Das VG Oldenburg entschied, dass der einmalige Beißvorfall ausreicht, um die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen. Es führte aus, dass eine solche Feststellung bereits bei einem hinreichend begründeten Gefährlichkeitsverdacht erfolgen darf. Der Husky ignorierte die Kommandos der Halterin und biss mit einer solchen Intensität in den Hals des Schafes, dass dieses hieran verendete. Dieser Vorfall genüge, um entsprechende Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erlassen.

 

Gewährleistungsrecht beim Hundekauf

Gewährleistungsrecht beim Hundekauf

Das Kaufrecht des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Es normiert nicht nur nach § 433 BGB die Pflicht des Verkäufers zur Herausgabe und Übereignung der Kaufsache und die Pflicht des Käufers zur Kaufpreiszahlung. Die §§ 433 ff. BGB regeln zudem eine Reihe von Neben- und Ersatzpflichten. Und dies unabhängig von der Kaufsache.

Die Normen sind generell und abstrakt formuliert und sollen auf alle Kaufgegenstände gleichermaßen anzuwenden sein. Beim Hundekauf ergeben sich allerdings einige Besonderheiten, die nachfolgend erläutert werden.

I. Der Start ins Gewährleistungsrecht beim Hundekauf

Das Gewährleistungsrecht findet immer dann Anwendung, wenn der Kaufgegenstand „mangelhaft“ und der Verkäufer somit seiner vertraglichen Verpflichtung nicht genügend nachgekommen ist.

Mangelhaft ist die Kaufsache regelmäßig dann, wenn ihre tatsächliche Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Übergabe negativ von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Wenn keine Vereinbarung diesbezüglich getroffen wurde liegt ein Mangel dann vor, wenn sich der Kaufgegenstand nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder die tatsächliche Beschaffenheit der Kaufsache nicht derjenigen entspricht, die der Käufer redlicherweise hätte erwarten dürfen.

Insofern ein solcher Mangel vorliegt, braucht ihn der Käufer nicht dulden.

II. Der mangelhafte Hund

Bei der Bestimmung eines Mangels muss zunächst der vereinbarte oder für gewöhnlich zu erwartende Idealzustand einer Sache festgemacht werden. Erst danach lassen sich Diskrepanzen hinsichtlich der tatsächlichen Beschaffenheit ausmachen, die den Mangel darstellen.

Bei einem Hund ist dies oft nicht einfach. Ein Hund ist ein vielfach nicht berechenbares Lebewesen. Seine Beschaffenheit, also die ihm unmittelbar anhaftenden Eigenschaften, können unvorhersehbaren Veränderungen unterliegen. Zudem ist der Zustand des Tieres vielmals der natürlichen Gewalt unterworfen und vom Menschen nur bedingt beherrschbar. Demnach fragt sich, ob überhaupt und wenn ja welche konkrete Beschaffenheit ein Verkäufer zusagen kann und wie sich der Idealzustand eines Hundes bemisst.

Bei der Bestimmung des vertraglichen Idealzustandes kann nicht vorausgesetzt werden, dass ein Hund in vollem Umfang der biologischen Idealnorm entspricht. Bei einem Lebewesen kommen genetisch bedingte Abweichungen vom physiologischen Idealzustand relativ häufig vor. Insofern kann nicht jeder dieser Abweichungen einen Mangel begründen. Für den Fall, dass die Anomalie keinen Einfluss auf die „Nutzbarkeit“ des Hundes hat oder sich hieraus zukünftig nur mit geringer Wahrscheinlichkeit beeinflussende Symptome entwickeln werden, ist der vertragliche Idealzustand gewahrt. (z.B. Haarkleid, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, Augenstellung, Größe usw.)

Gemäß § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes kannte, er also nach Inaugenscheinnahme des Tieres oder mittels anderweitiger Informationen den Zustand des Tieres einschätzen konnte. (z.B. der Hund lahmte bereits bei Übergabe; die Augen tränten usw.)Wenn er den Hund dennoch kauft, ist er hinsichtlich der schlechteren Beschaffenheit nicht schutzwürdig. Gleiches gilt, wenn ihm infolge grober Fahrlässigkeit ein Mangel unbekannt geblieben ist. Hier ist er nur noch dann schutzwürdig, wenn ihm der Käufer diesen Mangel arglistig verschwiegen hat.

III. Beweislast bezüglich des Mangels

Erwirbt der Käufer den Hund und entdeckt er nach der Übergabe den Mangel, so muss er in der Regel beweisen, dass der Mangel bereits vor dem Kauf vorlag, um Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Das Gewährleistungsrecht schützt den Käufer nur hinsichtlich des Erhalts eines vereinbarungsgemäßen Kaufgegenstandes. Das Gewährleistungsrecht gibt der Käufer jedoch kein Recht zum späteren Umtausch für den Fall, dass ein Mangel erst nach der Übergabe entsteht. Sobald sich ein Mangel später zeigt muss der Käufer nachweisen, dass der mangelbegründende Umstand bereits vor dem Kauf vorlagen. Ein vereinfachtes Verfahren existiert für den Käufer, wenn er Verbraucher und der Verkäufer Unternehmer im Sinne des BGB ist. Hier besteht zu seinen Gunsten eine Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB. In diesem Fall wird vermutet, dass ein Mangel bereits vor Gefahrenübergang vorlag, sobald er sich in den ersten 6 Monaten hiernach zeigt. Der Käufer ist als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen, wenn er den Hund für private Zwecke erwirbt. Der Verkäufer wird als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB eingestuft sofern er mit dem Kauf wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dies kann unter Umständen sogar schon dann der Fall sein, wenn er bisher erst einen einzigen Hund am Markt anbot und mit dem Erlös noch keinen Gewinn erzielt hat. Entscheidend sind seine Bemühungen und der Umfang, mit dem er die Ware anbietet. Lassen diese Kriterien den Entschluss zu, dass eine kaufmännisch betriebene Zucht zumindest begründet werden soll, wird die Unternehmereigenschaft angenommen.

Die Beweislastumkehr ist nach § 474 Absatz 2 BGB allerdings dann nicht anzuwenden, wenn der Kaufgegenstand gebraucht ist und im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wird.

Auch hier bereiten die allgemeinen Normen des Kaufrechtes erneut erhebliche Schwierigkeiten, wenn sie auf den Tierkauf angewendet werden sollen.

Ab wann ist ein Hund gebraucht? Lebewesen können jung, alt sein oder irgendwie dazwischen liegen. Die Kategorisierung zwischen „neu“ und „gebraucht“ ist hierbei unsachlich und unangemessen, muss allerdings rechtlich auch beim Tier vorgenommen werden, da es für den Tierkauf keine spezielleren Normen mehr gibt. Nach ständiger Rechtssprechung ist ein Tier wohl dann als gebraucht anzusehen, wenn es noch nicht mit Risiken behaftet ist, die durch seinen Gebrauch entstehen.

IV. Rechtsfolgen beim Kauf eines mangelhaften Hundes

Der Käufer hat gegenüber dem Verkäufer eine Reihe von Rechten, sofern feststeht, dass der gekaufte Hund zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs mangelhaft war.

Er kann Nachbesserung, Kaufpreisminderung, Rückzahlung des Kaufpreises nach Vertragsrücktritt oder unter Umständen Schadensersatz verlangen. Allerdings nicht ganz frei nach Wahl. Das deutsche Kaufrecht sieht das Primat der Nacherfüllung vor. Demnach muss dem Verkäufer zunächst immer die Möglichkeit eingeräumt werden den Schaden selbst zu beheben. Bei der Nacherfüllung besteht die Wahl zwischen Nachbesserung oder Neulieferung.

Doch auch hier ergeben sich Schwierigkeit beim Tierkauf. Liegt ein genetischer oder anderweitig nicht behebbarer Defekt beim Hund vor, scheidet eine Nachbesserung regelmäßig aus. In Betracht käme allein eine Nacherfüllung. Eine Nachlieferung ist immer dann unproblematisch möglich, wenn der Verkäufer Zugriff auf vergleichbare Waren hat und der Käufer kein Interesse daran findet die mangelhafte Sache zu behalten. Beim Tierkauf hat der Käufer aber regelmäßig ein Interesse (wer gibt seinen Hund wegen eines Mnagels schon zurück) das erworbene Tier trotz Mangels zu behalten. Vor allem bei privat genutzten Tieren orientiert sich der Käufer beim Kauf nicht allein an objektiv festzumachenden Merkmalen. Seine Kaufentscheidung wird oftmals auch von Empfindungen, Eindrücken und anderen subjektiven Elementen bestimmt.  Hier will der Käufer das mangelhafte Tier nicht einfach abgeben und irgendein anderes erhalten. In diesen Fällen ist eine Nacherfüllung nicht möglich. Der Käufer muss sich nicht hierauf einlassen.

Sofern der Käufer das mangelhafte Tier aus vorgenannten Gründen behalten möchte, kommt für ihn ein Rücktritt vom Vertrag ebenfalls nicht in Frage. In diesem Fall bekäme er den Kaufpreis lediglich dann zurück, wenn er dem Verkäufer das Tier wieder übergibt.

Es verbleiben Kaufpreisminderung und Schadensersatz.

Während Kaufpreisminderung unter leichten Voraussetzungen möglich ist, sind einige Hürden für den Schadensersatz zu überwinden. Schadensersatz wird der Käufer immer dann verlangen, wenn er nicht nur den Kaufpreis entsprechend des geringer zu bewertenden mangelhaften Hundes angleichen will, sonder darüber hinaus finanzielle Einbußen ersetzt verlangt. Hat der Verkäufer wegen des Mangel Dispositionen betroffen, musste er beispielsweise Tierarztkosten tragen, so kann er den Betrag nicht über die Kaufpreisminderung ausgleichen, sondern muss ihn durch Schadensersatz regulieren. Der Verkäufer hat allerdings nur die Pflicht zur Zahlung von Schadensersatz, wenn ihn ein Verschulden am Mangel trifft.

Somit muss ihm nachgewiesen werden, dass er den Mangel hätte verhindern können. Praktisch bedeutet dies, dass der Verkäufer bei der Zucht oder Aufzucht des Hundes Fehler zu verantworten hat, die kausal den Mangel herbeiführten. Vor allem bei Erb- oder anderen unvorhersehbaren Krankheiten ist dies in aller Regel nicht der Fall.

Die Ansprüche des Käufers sind in diesem Fall leider nur die der Minderung des Kaufpreises.

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG

Ist der Wechsel des Geschäftssitzes eine Lösung……-

 

Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG. Die Einführung der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG (Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchutzG hat bundesweit zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit geführt, weil einheitliche Regelungen für die Anwendung und Durchführung des Gesetzes fehlen. Konsequenz ist, dass letztlich jede Behörde „macht, was sie will“. Das gilt insbesondere für den Sachkundenachweis. Manche Behörden stellen sehr hohe – mehr oder weniger sinnvolle – theoretische Anforderungen: Die Sachkunde muss von allen Antragstellern ohne Rücksicht auf Vorqualifikationen oder Praxiserfahrung durch Prüfungen und Prüfungsgespräche nachgewiesen werden. Andere Behörden verfolgen einen eher praxisorientierten Ansatz, in dem sie etwa auch eine erwiesenermaßen langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer als ausreichenden Sachkundenachweis akzeptieren (Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes lässt „langjährige Berufspraxis“ als Sachkundenachweis im Sinne von § 4 TierSchG (Töten von Tieren) ausdrücklich zu, Tz. 3.2.2). Es kann also sein, dass unmittelbar aneinandergrenzende Kommunen sehr unterschiedliche Anforderungen an den Sachkundenachweis von Hundetrainern stellen, die die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG beantragen. Dieser rechtlich unhaltbare Zustand birgt auch Chancen, die der Gesetzgeber sicher nicht wollte, die letztlich aber Folge der handwerklichen Fehler des § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG sind.

Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG richtet sich nach § 3 I Nr. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Klartext heißt das vereinfacht: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist die Behörde der Kommune etc. örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Sitz einer Hundeschule befindet oder ein Trainer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt.

Damit können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Wer nämlich in der Lage ist, den Sitz seines Unternehmens zu verlegen oder den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer dauerhaft zu verlagern, kann Einfluss darauf nehmen, welche Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG örtlich zuständig ist. Auf diese Weise kann man zugleich Einfluss darauf nehmen, welche Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG erfüllt werden müssen. Für den Geltungsbereich der Erlaubnis ist dies ohne Belang. Die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG gilt ohne Rücksicht auf die Behörde, die sie erteilt hat, bundesweit.

Letztlich muss in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, ob diese Gestaltungsmöglichkeit eine Option ist und sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Wer sich für diese Option entscheidet, sollte sicherstellen, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände – Sitz des Unternehmens, Ort der Tätigkeit – zweifelsfrei nachweisbar sind. Die Behörden werden diese Sachverhalte vermutlich intensiv prüfen, um einen „Erlaubnis-Tourismus“ zu verhindern.

Hundehaltung in der Mietwohnung

Hundehaltung in der Mietwohnung

Hundehaltung in der Mietwohnung.Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für den Mieter, wenn er einen Hund in der Mietwohnung halten will.

Hunde sind nach weit verbreiteter Auffassung die besten Freunde des Menschen. Hunde sind für die meisten von uns vollwertige Familienmitglieder ohne sie zu vermenschlichen, wir richten unsere Freizeit nach den Bedürfnissen unserer Hunde und erfreuen uns über die Nähe zu ihnen.

Der Hund gehört für uns Hundehalter in die Wohnung wie jedes andere Familienmitglied auch.

Dies sehen einige Vermieter allerdings anders. Ein Hund kann nicht nur erfreuen. Er löst Allergien aus, verschmutzt, bellt und manch einer verwechselt gerne den hölzernen Türrahmen des frisch sanierten Gründerzeit-Altbaus mit seinem eigens für ihn angeschafften Kauknochen. Der Hundefreund sieht es gelassen. Doch was tun, wenn der Vermieter den vierbeinigen Bewohner als lästige Plage abweist?

Brisant, extrem einzelfallabhängig, teils kontrovers wird diese Frage seit etlichen Jahren gerichtlich erörtert. Hierbei stehen sich vor allem zwei Interessen und Erwägungen kollidierend gegenüber: Das Interesse des Vermieters sein Eigentum vor übermäßiger tierbedingter Abnutzung zu bewahren, sowie seine übrigen nicht hundehaltenden Mieter vor etwaigen Belästigungen zu schützen, und das Interesse des Mieters, in seiner Wohnung, seinen Lebensmittelpunkt, sein Leben nach freier Fasson zu gestalten – nach Belieben auch in hundlicher Begleitung.

Diese Interessen müssen unter beidseitiger Abwägung in Einklang gebracht werden. Ein gemeinsamer Nenner findet sich nicht, wenn eine Partei gänzlich auf ihr Interesse verzichten muss.

So sah es auch der BGH (Bundesgerichtshof), als er am 20.03.2013 entschied, dass ein generelles mietvertragliches Verbot von Hundehaltung unzulässig sei (Urteil vom 20. März 2013 – VIII ZR 168/12). Die Entscheidung erstreckt sich allerdings nur auf Hundehaltungsverbote, die der Vermieter dem Mieter als AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) bei Abschluss des Mietvertrages stellt. Also solche Vertragsbedingungen, die nicht individuell zwischen den Parteien ausgehandelt werden. Der BGH ist der Ansicht, dass eine AGB, die Tierhaltung generell verbietet gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

Ein generelles Verbot berücksichtigt eben nie den Einzelfall und die besonderen Interessen des Mieters. Diese zu einseitige und kompromisslose Gewichtung der Belange einer Vertragspartei widersprechen dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, dem alle Vertragstypen unterliegen. So auch der Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB.

Ob ein Hund in der Wohnung gehalten werden darf, entscheidet sich daher nach umfangreicher Berücksichtigung der Interessen des entsprechenden Mieters, seiner Mitmieter und des Eigentümers/Vermieters.

Ob auch ein generelles „individuellvertragliches“ Hundehaltungsverbot, also ein Verbot nicht im Wege der AGB, nach den gleichen Gründen unwirksam ist, wurde bislang nicht entschieden.

Dagegen spricht allerdings, dass der Mieter weniger schutzwürdig ist, wenn er eigens seine Mieterpflichten aushandelt und hierbei auf die Hundehaltung frei verzichtet. Verzichtet er bei Vertragsschluss ausdrücklich und nach freier Überzeugung auf die Haltung des Tieres, (in dem er der Mietvertrag trotz des vereinbarten Hundehaltungsverbot unterschreibt), fordert er diese aber zu einem späteren Zeitpunkt ein, so verhält sich der Mieter treuwidrig und muss sich an seine ursprüngliche Erklärung halten.

Ob sein Verzicht allerdings in jedem Fall immer nach freiem Willen erklärt wird, oder auch von Druck oder Angst gesteuert ist, auf dem teils hart umkämpften Wohnungsmarkt ansonsten chancenlos zu bleiben, wird wiederum Sache des Einzelfalls sein. Es sprechen einige Gründe dafür, unter entsprechenden Umständen auch für die zweite Alternative ein generelles Verbot als unzulässig zu werten.

Ist ein generelles vertragliches Verbot unwirksam, so heißt es allerdings noch lange nicht, dass der Mieter seine Wohnung automatisch zur Arche Noah verwandeln darf.

Aus vorgenannten Erwägungen muss auch der Mieter Rücksicht nehmen und die Interessen aller Beteiligten beachten. Dies erfordert, dass der Mieter vor der Anschaffung eines Hundes immer zuvor den Vermieter um Erlaubnis für eine Hundehaltung fragen muss. Dies gilt auch, wenn nur ein Hund genehmigt wurde und nun ein zweiter dazu kommen soll.

Erst wenn die Erlaubnis erteilt wird, darf der Familienzuwachs einziehen. Damit der Zustimmungsvorbehalt nicht auch faktisch zu einem generellen Hundehaltungsverbot führt, muss der Vermieter im Falle der Verweigerung unter Angabe seiner Erwägungen genau begründen, wieso er der Hundehaltung nicht zustimmt. Hierbei muss er Gründe anführen, die gewichtiger sind als das Interesse des Mieters an Haltung eines Hundes.

In Betracht käme eine Verweigerung wegen der besonderen Gefährlichkeit eines Tieres, starken Allergien anderer Mieter und bei ähnlichen gravierenden Konstellationen.

Die Verweigerung des Vermieters allein aus dem Grund, dass die vermieteten Räume durch die Tierhaltung stärkerer Abnutzung unterliegen genügt hingegen nicht. Der Mieter hat nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB das Recht des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache. Der vertragsgemäße Gebrauch eines gemieteten Wohnraums und die entsprechende vertragsgemäße wohnbedingte Abnutzung richten sich nach der gewöhnlich zu erwartenden Nutzung der Räumlichkeiten. Für gewöhnlich kann nicht erwartet werden, dass jeder Mieter mit Samtsolen über das Parkett schreitet und nach der Mietzeit alles wie neu übergibt.

Nur weil der Hund ein Lebewesen ist, welches von Natur aus die besondere Sorgfalt gegenüber fremden Eigentums nicht kennt, heißt dies noch nicht gleichsam, dass durch das Tier im Haus besondere Schäden zu erwarten sind.

Obgleich der Mieter natürlich in vollem Umfang gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Wohnung haftet, die sein Hund verursacht hat, darf der Vermieter aus ungewisser Sorge um einen solchen Zustand die Hundehaltung nicht im Vorfeld verbieten. Er muss das Risiko zunächst in Kauf nehmen.

Wenn der Vermieter seine Erlaubnis zur Hundehaltung nicht erteilt, obwohl er nach dem oben Gesagten dazu verpflichtet wäre, bleibt dem Mieter nur der Weg zum Gericht, bei dem der Mieter die Erlaubnis zur Hundehaltung einklagen muss, andernfalls er das Risiko der mitvertraglichen Abmahnung zu tragen hat.

Fazit: Ein generelles mietvertragliches Hundehaltungsverbot ist nicht zulässig. Gleichwohl muss immer die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden, bevor der Mieter einen Hund in die Wohnung aufnimmt. Der Vermieter darf die Zustimmung dann verweigern, wenn gewichtige und übergeordnete Gründe dafür vorliegen, die Hundehaltung in seinem und im Interesse der übrigen Mieter zu verbieten. Bei unberechtigter Verweigerung der Zustimmung bleibt dem Mieter nur der Klageweg.

Rasseliste für Hunde

Rasseliste für Hunde in Schleswig-Holstein soll abgeschafft werden…..

Die zu recht umstrittene Rasseliste für Hunde soll in Schleswig-Holstein zum Ende 2015 abgeschafft werden. Noch vor der Sommerpause wollen die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und SSW gemeinsam mit der FDP ein neues Hundegesetz durch den Landtag bringen. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten. «Mit den Änderungen, die aus der schriftlichen und mündlichen Anhörung hervorgegangen sind, wird das Gesetz zum modernsten Hundegesetz Deutschlands», sagte der FDP-Tierschutzpolitiker Oliver Kumbartzky am Donnerstag. Seine Fraktion hatte die Initiative auf den Weg gebracht. 

 http://www.shz.de/nachrichten/newsticker-nord/neues-hundegesetz-soll-2016-in-kraft-treten-id9068211.html

Man darf gespannt sein, insbesondere vor dem Hintergund der Praxis der Behörden in Niedersachsen nach sog. Beissereien von Hunden. Auch in Niedersachsen gibt es keine Rasselisten mehr, aber kleinste Beisserein werden mit der Gefährlichkeitsfeststellung geahndet und ziehen massive Auflagen nach sich.