Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden

Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden

Erhöhte Sorgfaltsanforderungen an die Beaufsichtigung von aggressiven und bissigen Hunden

BGH, Urteil vom 03.05.2005, VI ZR 238/04

Der Sachverhalt:

Tierhalterhaftung bei „aggressiven“ und bissigen Hunden Der Besitzer eines Reiterhofes beherbergte neben Pferden unter anderem auch zwei Rottweiler. Um Besucher vor der Gefährlichkeit der Hunde zu warnen, wurde ein Schild an der Toreinfahrt des umzäunten Grundstücks und ein weiteres an der Haustür des Wohnhauses angebracht. Dessen Aufschriften waren „Warnung vor dem Hund“ und „Vorsicht, bissiger Hund“.

Sofern es zu einem regen Publikumsverkehr auf dem Reiterhof kam, waren die Hunde in einem Zwinger untergebracht. Allerdings wollte im September 2001 ein Mann seine Verlobte von dem Reiterhof abholen. Dies war dem Beklagten bekannt.

Zu dieser Zeit fand gerade kein reger Publikumsverkehr statt, sodass die Hunde nur im Wohnhaus verweilten. Der Mann öffnete auf der Suche nach seiner Verlobten die Haustür und wurde von den zwei Rottweilern „angefallen“. Nachdem er zahlreiche Bisswunden erlitt, erhob er Klage auf Schadensersatz gegen den Reiterhofbesitzer.

Die Entscheidungen der Gerichte:

Die verschiedenen Instanzen waren sich alle uneins. Zunächst wurde die Klage vom Amtsgericht Freiberg bearbeitet. Dieses gab einem Schadensersatzanspruch grundsätzlich statt, jedoch wurde ein Mitverschuldensanteil von 75 % beim Kläger angenommen.

Anschließend äußerte sich das Landgericht Chemnitz in der Berufung zu diesem Fall und wies die Klage ab. Der Ansicht des Landgerichtes nach müsse der Hundehalter nicht nach § 833 Satz 2 BGB haften, da dieser bei Beaufsichtigung der „Nutztiere“ die erforderliche Sorgfalt beachtet hätte.

Nach Argumentation des Landgerichts seien die Hunde Nutztiere, da dies offensichtlich an der Art der Hundehaltung bestätigt werde und außerdem würden Hunde von solcher Größe auf einem zu Erwerbszwecken geführten Reiterhof gehalten um den Schutz des Objekts und der Reittiere sicherzustellen. Soweit die Hunde Nutztiere iSd BGB seien, so wäre eine Haftung ausgeschlossen, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten worden wäre. Der Beklagte habe nach Ansicht des Gerichts die im Verkehr erforderliche Sorgfalt mit Hilfe der Warnschilder beachtet. Er hätte darauf vertrauen dürfen dass kein Unbefugter das Grundstück und speziell das Haus betreten würde. Das Landgericht Chemnitz sah ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers und wies die Klage ab.

Daraufhin legte der Kläger Revision vor dem Bundesgerichtshof ein.

Der BGH wiederum sah einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten. Zunächst aber wurde diskutiert, dass die Einordnung der Hunde als Nutztiere nicht zutreffe und dass der Hundehalter seiner Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf die Nutztierhaltung der beiden Rottweiler nicht nachgekommen sei. Überdies sah der BGH die frei im Haus herumlaufenden Tiere als einen erheblichen Sorgfaltsverstoß an. Somit widersprach er der Auffassung des Landgerichts und ging nicht von einem überwiegenden Mitverschulden des Klägers aus.

Nach Ansicht des BGH bestünden erhöhte Sorgfaltsanforderungen bei Beaufsichtigungen von bekanntermaßen aggressiven oder bissigen Hunden. Es komme auf die Gefährlichkeit des Hundes an, mit steigender Gefährlichkeit müsse eine sicherere Verwahrung garantiert werden. Es sei notwendig zu verhindern, dass die Tiere unbedacht ins Freie gelangen und Menschen verletzen.

Mit Bezug auf den Fall sei es somit nicht angemessen gewesen, die Hunde im Haus zu halten, zumal es bekannt war, dass der Kläger erscheinen würde. Im Unterlassen des Wegsperrens (wie zB in den Zwinger) sei ein erheblicher Sorgfaltsverstoß zu erkennen. Denn es sei damit zu rechnen gewesen, dass der Kläger, wenn er seine Verlobte nicht an dem Gelände antreffen würde, versuchen würde ins Haus zu kommen.

Auch ein Mitverschulden des Klägers verneinte der BGH. Denn dieser hätte nicht auf eigene Gefahr gehandelt. Zutreffen würde jener Aspekt nur, wenn jemand sich bewusst Risiken aussetze, die über die normale Tiergefahr hinausgingen. Anhaltspunkte, um ein Handeln auf eigene Gefahr anzunehmen fehlen somit, denn er setzte sich nicht mit Öffnen der Tür bewusst dem Risiko aus, gebissen zu werden, er dachte gar nicht darüber nach.

Der Beklagte muss Schadensersatz in vollem Umfang an den Kläger zahlen.

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung

AG Tiergarten, Urteil vom 06.11.2012, 606 C 67/12

Der Sachverhalt:

Haftungsfrage bei Hundebiss in fremder Mietwohnung Im November 2011 ereignete sich in einer Mietswohnung ein Beißvorfall. Der Sohn der Mieterin bekam Besuch. Als diese Besucherin einen der beiden Hunde streicheln wollte und sich dabei über einen im Flur liegenden Hund beugte, erschreckte sich dieser und biss zu. Dabei entstanden Verletzungen am Unterarm und im Gesicht.

Im Krankenhaus mussten die Wunden genäht werden. Nach Ziehen der Fäden verblieben Narben im Gesicht und am Arm.

Die verletzte Besucherin verklagte die Wohnungsmieterin auf Schmerzensgeld in einer Höhe von 2.000 .

Die Entscheidung des Amtsgerichts:

Vor Gericht wehrte sich zunächst die Beklagte mit der Begründung, dass nicht sie, sondern ihr Ehemann Halter des Hundes sei. Allerdings spielte diese Tatsache laut Aussage des Gerichts für die Beurteilung der Haftung gem. § 833 BGB keine Rolle. Denn sie sei als Halterin des Hundes angesehen worden. Dies sei vor allem daraus ersichtlich, dass sich der Hund in ihrem Haushalt und somit in ihrem Machtbereich aufgehalten habe. Wenn ein Hund sich dauerhaft in einer Wohnung aufhalte, so sei der/die Mieter/in als Halter/in anzusehen.

Das AG Tiergarten entschied mithin zu Gunsten der Klägerin und bejahte den Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 nach § 833 BGB. Die Höhe des Betrages wurde gemäß der Schwere der Verletzungen für angemessen betrachtet, insbesondere die zurückbleibenden Narben im Gesicht wurden dabei berücksichtigt.

Ein in Betracht kommendes Mitverschulden der Klägerin wurde abgelehnt. Sie sei von der Mieterin nicht darauf hingewiesen worden, dass sie sich möglichst dem Hund nicht nähern bzw. ihn streicheln sollte, weil eine eventuelle Gefahr bestand.

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle /Tierschutz

Pflegestelle gibt den Pflegling nicht mehr heraus,

ein Fall aus meiner Praxis, einer, der immer wieder vorkommt.

Pflegestelle /Tierschutz . Für all`diejenigen, die, wenn auch nur für kurze Zeit ihren/einen Hund/Katze in Pflege geben. Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen, eindeutige Regelungen, was das Eigentum an dem Hund betrifft. Oftmals behauptet die Pflegestelle, ihr sei der Hund „geschenkt“ worden. Äußern Sie sich auch in etwaigen Mails eindeutig und unmissverständlich. So Formulierungen“ Du kannst den Hund ja haben“, könnten als Angebot zur Übertragung des Eigentums ausgelegt werden oder bei entsprechender vorangegangener Korrespondenz Teil der Einigung über den Übergang des Eigentums sein.

Wenn die Pflegestelle, den Hund/die Katze,  trotz klarer Eigentumsverhältnisse, nicht herausgibt, könnte dies Unterschlagung sein. Das ist strafbar. Aber auch die Polizei oder Staatsanwaltschaft wird den Hund/Katze üblicherweise nicht herausholen, sondern Sie auf den Zivilrechtsweg (Klage bei den Amtsgerichten) verweisen. Sie haben auch  kein Recht die Wohnung der Pflegestelle gegen ihren Willen zu betreten und den Hund dort herauszuholen. Die Rechtssprechung zu diesem Thema zeigt, dass  einstweilige Verfügung auf Herausgabe des Hundes/Tieres wenig erfolgsversprechend sein wird, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die Pflegestelle mit dem Pflegling „untertaucht“.

Wichtig ist daher mit Hilfe unmissverständlicher schriftlicher vertraglicher Vereinbarungen zu versuchen, die Polizei zum Tätigwerden zu „motivieren.“ Je offenkundiger für die Polizei die Rechtslage ist, desto eher könnte diese eingreifen, ohne dazu allerdings verpflichtet zu sein. (siehe oben)

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes

Tierhalterhaftung

Ist es die Organisation, die haftet, wenn der Hund z.B. bei der Übergabe des Hundes durch die Organisation an den zukünftigen Eigentümer/Besitzer entlaufen ist?I st es der zukünftige Halter oder evtl sogar, die Mittelsperson, die im Rahmen eines Freundschaftsdienstes die Übergabe des Hundes auf einem Parkplatz betreut?

Das ist eine Frage der sog. Halterhaftung. Also ist zu klären, wer denn nun Halter eines Tieres/Hundes ist.Vorab noch etwas grundsätzliches: Den Halter eines Tieres trifft eine strenge Haftung, das heißt die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung gemäß § 833 BGB. Der Halter ist danach grundsätzlich haftbar, wenn sein Tier (ob Reitpferd oder Hund) Leib und Gesundheit eines Menschen oder eine Sache beschädigt.Tierhalterhaftung bei Entlaufen des Hundes .

Die Haftung ist als sogenannte Gefährdungshaftung ausgestaltet, so dass es auf das Verschulden des Tierhalters grundsätzlich nicht ankommt. Allein die Haltung eines Tieres begründet die Halterhaftung im Schadensfalle.

So, wer ist denn jetzt Tierhalter? Dazu sagt das Gesetz, dass derjenige Tierhalter im Sinne des § 833 BGB ist, wer die sogenannte „Bestimmungsmacht“ über das Tier hat, aus Eigeninteresse für die Kosten des Tieres aufkommt, über den Wert und Nutzen von dem Tier verfügt und das Risiko für einen Verlust trägt. Damit kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, zum Beispiel ein Reitsport- oder ein Tierschutzverein als Tierhalter im Sinnes des Gesetzes in Betracht.

Das heißt, die Haltereigenschaft bestimmt sich nach den „tatsächlichen“ Verhältnissen.

Um nun wieder einmal auf den vorliegenden Fall zurückzukommen. Richtig ist zwar, dass bei der Übergabe die Haltereigenschaft auf den neuen Besitzer/Eigentümer übergehen soll.

Meines Erachtens reicht jedoch die Übergabe, das heißt die tatsächliche Übergabe dafür nicht aus. Das heißt, die Haftung für einen „bei Übergabe“ entlaufenen Hund, wenn dieser einen Unfall verursacht, verbleibt aus meiner Bewertung bei dem Verein bzw. bei demjenigen, der der bisherige Halter gewesen ist.

Ich hoffe sehr, dass die seriösen Tierschutzvereine und oder Privatpersonen, die in diesem Fall Hunde vermitteln, über entsprechende Haftpflichtversicherungen für diesen Hund verfügen.
An der Stelle darf ich noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass Haltereigenschaft völlig unabhängig von dem Eigentum an dem Tier begründet wird.

Also auch in den Fällen, in denen eine Organisation Eigentümer des Hundes bleibt (in vielen Verträgen werden diesbezügliche Regelungen jedoch unwirksam sein), die neue Familie/Besitzer jedoch die Haltereigenschaft übernommen hat, ich meine jetzt nicht die Fälle, in denen der Hund „bei Übergabe“ entläuft, sondern erst dann, nachdem tatsächlich die neue Familie auch Halter geworden ist, haftet die neue Familie/Besitzer für die Schäden, die von diesem Hund verursacht werden.

(Nur am Rande :In einigen Bundesländern ist eine Hundehaftpflicht Pflicht, in allen anderen Bundesländern muss derzeit ein Hund nicht zwingend versichert werden. Der Abschluss einer solchen Versicherung ist aber definitiv sinnvoll, da es beim Schadensfall schnell zu hohen Forderungen kommen könnte. Allein das Risiko, dass ein entlaufener Hund einen schweren Verkehrsunfall mit Personenschäden verursacht, ist groß.)

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht?

Hunde in Hundeboxen tierschutzgerecht? Unter welchen Umständen und wie lange darf ein Hund in einer Hundebox untergebracht werden?

Für die Unterbringung eines Hundes gilt § 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach ist der Hund seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen unterzubringen.

Unterbringung meint hier die Gewährung von Aufenthalt und Obdach (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 35).

Angemessen meint in erster Linie verhaltensgerecht. Die Unterbringung muss dem Tier die Ausübung seiner elementaren und artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglichen (von Loeper in: Kluge-TierSchG Kommentar, 1. Auflage 2002, § 2 Rn. 35).

Was angemessen ist, konkretisiert die Tierschutzhundeverordnung. Für die Unterbringung von Hunden in geschlossenen Vorrichtungen legt § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung Mindestgrößen fest, die Hundeboxen i.d.R. nicht erfüllen.

„Angemessen“ bedeutet allerdings nicht nur „verhaltensgerecht“. „Angemessen“ bedeutet zudem „verhältnismäßig“ (Lorz/Metzger, TierSchG-Kommentar, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 37).

So kann die Unterbringung eines Hundes im Einzelfall auch dann angemessen sein, wenn sie in viel zu kleinen und nicht artgerechten Boxen erfolgt, soweit dies verhältnismäßig ist. Hierbei müssen Zweck, Mittel, Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der Unterbringung positiv geprüft werden.

Beispiele hierfür sind Unterbringung in einer Hundebox zwecks Transport oder zum Schutz des Hundes nach OP.

Aus dem Umkehrschluss zu § 6 Abs. 2 Tierschutz-Hundeverordnung ergibt sich allerdings, dass die Unterbringung des Hundes in solch kleinen Boxen nur für die vorübergehende Unterbringung gestattet ist und nur so lange andauern darf, wie der rechtfertigende Grund hierfür vorliegt ( VG Stuttgart, Beschluss v. 18.09.13 – 4K 2822/13 Rn.4; VG Würzburg, Beschluss v. 03.09.12 – W5 S.12.718 Rn. 12)

Die erlaubte Maximaldauer einer solchen Unterbringung generell und abstrakt zeitlich festzulegen erscheint allerdings nicht möglich und wäre lebensfern. Vielmehr muss dies individuell im Einzelfall entschieden werden.

Eine maximale Zeitangabe wird nirgendwo festgelegt.

Es kommt tatsächlich auf den Einzelfall und die Umstände an.

Meinen Hund darf ich beispielsweise nicht lange in meinem Auto lassen, sofern dieses im Juli in praller Mittagssonne steht und sich der Innenraum auf 60 Grad erhitzt. Das darf ich auch dann nicht, wenn ich ein riesiges Wohnmobil habe und der Hund sich darin gut bewegen kann. Grund: durch das Einsperren kann der Hund der Hitze nicht entweichen.

Parallel hierzu könnte ich meinen Hund wahrscheinlich länger in einer kleinen Box lassen, sofern Temperatur etc. angenehm sind.

Der Zweck ist auch entscheidend. 12 Stunden in die Box sperren, zwecks einmaligem Flug nach Australien wird vermutlich nicht gegen das Gesetz verstoßen. Regelmäßig seinen Hund 12 Stunden lang in eine Box„einsperren“ weil der Hund einem „lästig“ ist oder den eigenen Tagesablauf belastet, dürfte verboten sein. Auch hierbei ist zu berücksichtigen, ob die Box geschlossen ist, ob die Box freiwillig und gerne als Rückzugsort gewählt wird( aber kaum ein Hund wird freiwillig täglich über viele Stunden allein in einer Box eingesperrt sein wollen)

Bei allen Sachverhalten, die einer Bewertung nach dem Tierschutzgesetz oder der Tierschutz-Hundeverordnung unterzogen werden, ist immer die Abwägung zwischen dem Schutz des Lebens und Wohlbefindens des Tieres einerseits, sowie der gegenläufigen Belange des Menschen entscheidend (OVG NRW, Urteil vom 10.08.2012 – 20 A 1240/11, juris).

Soweit die regelmäßige und Stunden anhaltende Unterbringung von Hunden in Boxen ausschließlich der Vereinfachung des Tagesablaufs des Hundehalters dient, halte ich diese unter Umständen für tierschutzwidrig.

Bei diesen und ähnlichen Begründungen äußert der Hundehalter sein menschliches Interesse an größtmöglicher Bequemlichkeit. Dagegen steht das „Recht“ des Hundes auf körperliche und psychische Integrität.

Es ist immer zu fragen, ob die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier erforderlich, verhältnismäßig und alternativlos ist.

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

Haltung von fünf Hunden in Mietwohnung untersagt

AG München, Urteil 12.05.2014, Az.: 424 C 28654/13

Der Sachverhalt:

Ein Ehepaar hielt in ihrer Mietwohnung fünf kleine Hunde. Die Größe der Wohnung betrug 98 qm mit 2,5 Zimmern. Nachdem das Ehepaar eine Decke am Fenster ausschüttelte und damit nicht nur Staub, sondern auch Hundeknochen, Zahnstocher und eine Slipeinlage in den Hof des Mietshauses gefallen sind und dort eine Besucherin die Gegenstände trafen, forderte der Vermieter die Beklagten schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen.

Als dies nicht geschah, erhob der Vermeiter Klage vor dem Amtsgericht München.

Sein Klageantrag bestand aus der Forderung an die Beklagten keinen Hund mehr in der Wohnung zu halten und es insbesondere zu unterlassen, Decken aus dem Fenster zu schütteln, bei der die Gefahr besteht, dass dabei Gegenstände auf Besucher des Hauses fallen.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Amtsgericht München gab dem Vermieter teilweise Recht. Die Beklagten dürften zukünftig nur noch einen Hund in der Wohnung halten und keine Decken mehr am Fenster ausschütteln, wenn sich andere Personen darunter befinden.

Im schriftlichen Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über Haustierhaltung getroffen. Die Formularfelder seien offengelassen worden. Allerdings konnte durch Zeugen nachgewiesen werden, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes gestattet hat.

Jedoch konnte nicht bewiesen werden, dass auch bei Vertragsschluss über die Haltung von fünf Hunden geredet wurde.

Die Haltung von mehr als einem Hund entspreche nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung, so das Amtsgericht München.

Ebenfalls äußerte sich das Gericht in Bezug auf das Ausschütteln der Decken am Fenster dahingehend, dass es zwar zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehöre, allerdings gelte dies nur dann, wenn sich keine Gegenstände in der Decke befänden. Denn diese könnten Personen unterhalb des Fensters treffen und zudem den Raum unterhalb des Fensters beschmutzen.

Weiterer Verfahrensgang:

Die Beklagten legten gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Sache wurde vom Landgericht übernommen. Am 20.11.2014 wurden sich die Parteien einig, dass der Rechtsstreit erledigt sei, denn die Beklagten zahlten die Miete nicht vollständig. Daraufhin kam es zur Räumungsaufforderung der Wohnung bis zum 16.12.2014.