Hundehalterpflichten

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Hundehalter in Baden-Württemberg ( Hundehalterpflichten )
(Quelle (wenn nicht anders angegeben): juris)

Anmerkung vorab:
In Baden- Württemberg wird differenziert zwischen verschiedenen Arten von gefährlichen Hunden:

– „Kampfhunde“ sind in Baden- Württemberg Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

– Bei Hunden der Rassen und Gruppen American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pit Bull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund von der Behörde vermutet.
Jedoch kann diese Vermutung der Gefährlichkeit anhand einer Verhaltensprüfung widerlegt werden: Dazu müssen ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und ein sachverständiger Beamten des Polizeivollzugsdienstes die Ungefährlichkeit des Hundes prüfen. Die Bescheinigung wird dann vom Landratsamt als Kreispolizeibehörde oder in Stadtkreisen vom Bürgermeisteramt ausgestellt.

– Bei Hunden der Rassen Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Kampfhundeeigenschaft zwar nicht per se vermutet, doch muss bei der o.g. Prüfung für sie jeweils im Einzelfall amtlich festgestellt werden, ob sie gefährlich sind oder nicht, d.h. ob sich Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren zeigen.
Stellen Tierarzt und Polizist bei der Prüfung solche Anhaltspunkte fest, wird der Hund amtlich als „Kampfhund“ eingestuft.

– Außerdem gibt es in Baden- Württemberg die weitere Kategorie der als „gefährlich“ eingestuften Hunde.
Dies sind Hunde, die zwar nicht einer der oben genannten Rassen angehören, also keine „Kampfhunde“ gemäß § 1 sind, bei denen aber aufgrund ihres Verhaltens die Annahme gerechtfertigt ist, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Beispielhaft wird dafür genannt:
1. Der Hund ist bissig (dazu wird in der VwVgH (s.u.) ausgeführt: Ein Hund ist in der Regel als bissig anzusehen, wenn er eine Person oder ein Haustier gebissen hat und es sich hierbei nicht nur um eine Reaktion auf einen Angriff oder um ein bewusst herausgefordertes Verhalten handelt. Das Anbellen einer Person, das Zerbeißen einer Sache oder der Zubiss auf Befehl reichen für die Annahme der Bissigkeit allein nicht aus.)
2. Ein Hund hat in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere angesprungen (dazu die VwVgH: Ein Anspringen in aggressiver oder gefahrdrohender Weise liegt in der Regel vor, wenn der Hund den Körperkontakt aufgrund eines kämpferischen Angriffs herbeigeführt hat. Gefahrdrohend ist das Anspringen, wenn aus der Sicht des Angesprungenen – objektiv nachvollziehbar – die Möglichkeit einer Verletzung bestanden hat und dieser sich deshalb durch das Anspringen in seinem körperlichen oder seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.)
3. Der Hund neigt zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren (dazu die VwVgH: Ein Hund neigt zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren, wenn er ein jagdbares Tier (siehe Jagdrecht) oder ein Nutz- oder Haustier nicht nur kurzzeitig verfolgt oder tot gebissen oder dies versucht hat. Die Neigung zu diesem Verhalten ist anzunehmen, wenn es wiederholt aufgetreten ist.).

Die folgenden Ausführungen sind vor diesem Hintergrund jeweils auf die genannte Art des jeweiligen Hundes
(also entweder
1. Kampfhund
oder 2. Hund, bei dem die Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse vermutet wird
oder 3. Hund, bei dem seine (Un-)Gefährlichkeit aufgrund seiner Rasse festgestellt werden muss
oder 4. im Einzelfall als gefährlich eingestufter Hund)
zu beziehen.

1. Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000 (PolVOgH):

Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden:

– § 3 Abs.1:
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.

– § 3 Abs.2:
S.1: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen.
S.2: Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 (Anmerkung: Dies ist die genannte Prüfung vor Tierarzt und sachverständigem Polizist, s.o.) eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesbare Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können.
S.3: Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.4: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.
S.5: Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von bestimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.
S.6: Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.
S.7: Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt.

§ 3 Abs.3:
Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Abwendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Besondere Halterpflichten
und Leinen- und Maulkorbzwang:

– § 4 Abs. 3:
S.1: Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen.
S.2: Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt werden kann.
S.3: Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 2 zu kennzeichnen. (Anmerkung: Diese Kennzeichnung muss nach § 3 Abs.2 S.2 unveränderlich sowie möglichst ohne technische Mittel lesbar sein und der Halter muss anhand ihr ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können)

– § 4 Abs. 4:
Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen.

§ 4 Abs. 6:
S.1: Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 (Anmerkung: Leinenzwang) zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
S.2: Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
S.3: Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden.

§ 4 Abs. 7:
S.1: Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
S.2: Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zuständigen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

Zucht und Ausbildung

§ 5 Abs.1:
S.1: Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden.
S.2: Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen.

§ 5 Abs.2:
S.1: Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Landratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
S.2: Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen.
S.3: Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient.
S.4: § 3 Abs. 2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend.


Auswärtige Hunde:

– § 7 Abs. 2:
S.1: Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 (s.o.) sowie der Leinen- und Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 (s.o.).

 

2. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
zur Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde (VwVgH) vom 15.Dezember 2003 – AZ: 3-1119.5 / 34-9142.25-2
(Stand: 14.02.2011),
Quelle: http://im.baden-wuerttemberg.de/de/sicherheit/polizei/praevention/kampfhundeverordnung/)

Zur Erlaubnispflicht:

3.1.2 zu § 3 Abs. 1 PolVogH (s.o.):
Halter ist jede Person, die nicht nur vorübergehend einen Hund hält oder beaufsichtigt. Hundehalter ist somit die Person, bei welcher der Hund untergebracht ist, und welche die tatsächliche Sachherrschaft über ihn besitzt.
Trifft dies auf mehrere Personen zu, ist jede dieser Personen Hundehalter.
Bei ehelichen und eheähnlichen Gemeinschaften, die zusammenleben und einen oder mehrere Hunde halten, ist davon auszugehen, dass beide Halter sind.

3.1.3. zu § 3 Abs. 1 PolVOgH (s.o.)
Sollen mehrere Kampfhunde gehalten werden, muss für jedes einzelne Tier eine Erlaubnis beantragt werden.
Ausnahmen sind zulässig für Tierheime, die Kampfhunde betreuen.
An die Haltung mehrerer Kampfhunde oder eines Kampfhundes mit anderen Hunden sind besonders hohe Anforderungen zu stellen, da im Allgemeinen von einer derartigen Hundehaltung größere Gefahren ausgehen als von der Haltung eines Einzeltieres.

3.2.6 zu § 3 Abs. 2 S.1:
Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen, wenn sich das Tier in sicherem Gewahrsam befindet.
Der Hundehalter hat die Bedingungen, unter denen der Kampfhund, ein Hund nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um einen Kampfhund handelt, sowie ein Hund nach § 2 PolVOgH, gehalten wird, derart auszugestalten, dass der Eintritt eines schädigenden Ereignisses ausgeschlossen ist.
Dies gilt insbesondere für Familienangehörige und Besucher.
Das Tier darf aus seiner Unterbringung aufgrund geeigneter Schutzvorrichtungen nicht ohne menschliche Mitwirkung (zum Beispiel durch offen stehende Türen und Öffnungen) entweichen können.
Unbefugte dürfen keinen ungehinderten Zutritt zu ihm haben.
Es kann auch erforderlich sein, an Eingangstüren und -toren Warnschilder anzubringen.
Zudem ist sicherzustellen, dass Personen, denen der Hund nicht gehorcht oder die nicht über die erforderlichen Kräfte verfügen, um den Hund sicher zu beherrschen (insbesondere Kinder, alte Menschen), nicht mit dem Hund allein gelassen werden.

Darf sich das Tier frei auf einem Grundstück bewegen, setzt ein sicherer Gewahrsam eine Abgrenzung des Grundstücks durch eine zusammenhängende, ausbruchsichere Umfriedung (Höhe, Stabilität der verwendeten Materialien und Zustand) voraus.
Bei Kampfhunden, bei Hunden nach § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH, ohne dass es sich um Kampfhunde handelt sowie bei Hunden nach § 2 PolVOgH können die Unterbringungsmöglichkeiten von der Ortspolizeibehörde im Rahmen der Erlaubniserteilung nach § 3 Abs. 1 PolVOgH, nach der Anzeige gemäß § 3 Abs. 4 PolVOgH oder aufgrund eines Vorkommnisses im Sinne des § 2 PolVOgH auf Ausbruchsicherheit überprüft werden.

3.3 zu § 3 Abs.3:
Kann keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 PolVOgH (auch nicht unter Auflagen) erteilt werden und wird das Tier weiter gehalten, ist die Haltung zu untersagen.
Zur Durchsetzung des Haltungsverbotes kommen Beschlagnahme und Einziehung des Hundes in Betracht.
Die Ortspolizeibehörde kann Hunde, welche die Verhaltensprüfung nicht erfolgreich abgelegt haben, auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn ihre Abgabe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb angemessener Frist nicht möglich erscheint.


Zu den besonderen Halterpflichten
und zum Leinen- und Maulkorbzwang:

– 4.3.1 zu § 4 Abs. 3 PolVOgH (siehe oben):
Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann. Beispielsweise ist auf öffentlichen Gehwegen oder auf allgemein zugänglichen Zuwegen, Fluren oder Treppenhäusern von Mehrfamilienhäusern, auf denen sich andere Tiere oder Menschen befinden, der Hund an kurzer Leine eng zu führen.
Im Übrigen darf die Leine nicht länger als zwei Meter sein, wenn sich Menschen oder Tiere in der näheren Umgebung befinden.
Kampfhunde und gefährliche Hunde können nur einzeln sicher geführt werden.

– 4.4 zu § 4 Abs. 6 PolVOgH (siehe oben):
Eine Ausnahme von der Leinenpflicht kommt für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, insbesondere beim Nachweis des Bestehens anerkannter Gehorsamsprüfungen in Betracht.
Örtliche Ausnahmen kommen zum Beispiel auch für Flächen in Betracht, die zum freien Auslauf für Hunde bestimmt sind.
Zeitliche und örtliche Ausnahmen können auch für geeignete Hundesportsplätze und sonstige, konkret zu benennende (Prüfungs-)Orte in Betracht kommen, um die Teilnahme an Prüfungen zu ermöglichen, deren Nachweis als Voraussetzung für die weitere Ausnahme von der Leinenpflicht zu erbringen ist. Die Ausnahmen sind regelmäßig auf die Person zu beschränken, die mit dem Hund die erforderlichen Prüfungen absolviert hat.

5.1 zu § 5 Abs.1:
Unter Zucht sind jede Verpaarung sowie die instrumentelle Befruchtung zu verstehen.

Das Verlangen gegenüber dem Halter, den Hund unfruchtbar zu machen, ist nur bei unwiderleglich festgestellten Kampfhunden oder bei Hunden, für welche die Verhaltensprüfung abschließend und endgültig verweigert wird, zulässig.
Von dem Verlangen kann abgesehen werden, wenn der Hund offenkundig nicht mehr fortpflanzungsfähig ist.

Der Nachweis der dauerhaften Unfruchtbarmachung ist in der Regel durch eine tierärztliche Bescheinigung zu erbringen.


3. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) vom 25. November 2014

Schutz der Wildtiere vor Hunden und Hauskatzen:

– § 49 Abs. 1:
S.1: Die jagdausübungsberechtigte Person und anerkannte Wildtierschützerinnen und Wildtierschützer dürfen in ihrem Jagdbezirk Hunde, die erkennbar Wildtieren nachstellen und diese gefährden, mit schriftlicher Genehmigung der Ortspolizeibehörde im Einzelfall töten, wenn
1.das Einwirken auf ermittelbare Halterinnen und Halter sowie Begleitpersonen erfolglos war und
2. andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgsversprechend sind.
S.2: Das Recht nach Satz 1 umfasst nicht die Tötung von Blinden-, Hirten-, Jagd-, Polizei- und Rettungshunden, die als solche kenntlich sind.

Ordnungswidrigkeiten:

– § 67 Abs. 1:
Ordnungswidrig handelt, wer (…)
Nr. 10. außerhalb einer befugten Jagdausübung Hunde in einem nicht befriedeten Gebiet außerhalb seiner Einwirkungsmöglichkeit frei laufen lässt, (…).
– § 67 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

4. Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der Fassung vom 31. August 1995

Ordnungswidrigkeiten:

– § 83 Abs. 2:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig (…)
Nr. 8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen läßt, (…)

– § 83 Abs. 3:
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

– § 83 Abs.4:
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.




Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Gefahr durch kleinen „Kläffer“

Sicherheitsrechtliche Anordnungen nach bayerischem Art. 18 Abs. 2 LStVG gegen Halterin von Yorkshire-Terrier-Mischling

(Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524)

Wenn von Anordnungen der Behörden gegenüber Hundehaltern die Rede ist, drängen sich fast automatisch Bilder von großen, imposanten Hunden mit Maulkörben auf. Dass aber durchaus auch sehr kleine Hunde Anlass zu Maßnahmen nach den einschlägigen Landeshunde- oder Sicherheitsgesetzen geben können, zeigt ein Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2015 (AZ: 10 CS 15.1523, 10 C 15.1524 (Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden)).

In diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren ging es inhaltlich um einen Bescheid, in welchem einer Hundehalterin aus Bayern u.a. die sicherheitsrechtlichen Anordnungen aufgegeben worden waren, ihren Hund „Baghira“ in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nur mit einem schlupfsicheren Halsband und einer reißfesten sowie maximal 1,20 m langen Leine auszuführen sowie mit ihrem Tier eine Hundeschule zu besuchen, wobei sie den Besuch der Behörde nachweisen sollte. Diese Anordnungen hatte die Behörde auf Art. 18 Abs. 2 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz oder kurz: LStVG) https://www.sicherheitsrecht-bayern.de/Landesstraf-und-Verordnungsgesetz gestützt, wonach die Gemeinden Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden treffen können, um eine konkrete Gefährdung für die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Eigentum zu verhindern.

Eine solche konkrete Gefährdung sahen die Behörden hier aufgrund der Aussagen mehrerer Zeugen als gegeben an: So habe „Baghira“ sich u.a. auf einen Pekinesen gestürzt und diesen gebissen und ihn einige Zeit zuvor durch einen Wald gehetzt; er sei auch einmal bellend auf einen im Wald stehenden Mann zugerannt. Generell renne der Hund stets aggressiv bellend auf Menschen und Hunde zu. Das Bemerkenswerte dabei: „Baghira“ ist ein Yorkshire-Terrier-Mischling, also ein sehr kleiner Hund.

Allein diese Tatsache lasse aber nicht die Möglichkeit entfallen, dass die angeordneten sicherheitsrechtlichen Maßnahmen nicht gerechtfertigt seien, so die Richter: „Denn auch von kleinen Hunden kann eine solche Gefahr ausgehen, wenn sie durch ihr Bellen und Zustürmen auf Personen oder andere Hunde diese erschrecken, womöglich zu Fall bringen (z.B. kleine Kinder) oder diese zu folgenschweren spontanen Abwehr- oder Fluchtreaktionen veranlassen.“ (Rn. 4, zitiert nach juris).

So stufte das Gericht die Anordnungen in dem Bescheid der Behörde im Rahmen seiner (im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zunächst nur summarischen) Prüfung nicht per se als rechtswidrig ein. Es urteilte, dass die Halterin dem Leinenzwang bis zur Entscheidung des Falles im Hauptsacheverfahren nachkommen müsse, da dieser sie nicht übermäßig belaste. Den kosten- und zeitintensiven Besuch der Hundeschule allerdings sahen die Richter zunächst als nicht erforderlich an; vielmehr reiche der Leinenzwang aus, um bis zur endgültigen Entscheidung gewährleisten zu können, dass von „Baghira“ keine Gefahren ausgingen.

Es bleibt also abzuwarten, wie das Gericht der Hauptsache über die von Yorkshire-Terrier-Mischling „Baghira“ ausgehenden Gefahren urteilt. Die Richter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ließen zwischen den Zeilen ihres Urteils zwar keine klare Tendenz erkennen. Zu einer kurzen eigenen Einschätzung ließen sie sich dann aber doch hinreißen: So sahen sie in den Zeugenaussagen zumindest den Beleg dafür, dass „Baghira“ ein „Kläffer“ sei (Rn. 4, zitiert nach juris). Was genau dies in Bezug auf die laut der Behörde von dem kleinen Hund ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum im Sinne des bayerischen Art. 18 Abs. 2 LStVG zu bedeuten hat, wird das Gericht der Hauptsache zu klären haben.

Gefährlicher Hund NHundG

Gefährlicher Hund NHundG

Gefährlichkeitsfeststellung eines Hundes nach § 7 NHundG:
Offensives Zulaufen ohne vorherigen Angriff des anderen Hundes ist kein artgerechtes Abwehrverhalten

(VG Braunschweig zu entscheiden (AZ: 5 A 195/14)


Über die Klage einer niedersächsischen Hundehalterin gegen den Bescheid einer Behörde hatte am 25. November 2015 das VG Braunschweig zu entscheiden. Die Hündin der Frau war nach einem Beißvorfall  für gefährlich im Sinne des § 7 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) http://www.recht-niedersachsen.de/21011/nhundg.htm erklärt worden. Auch in Niedersachsen hat die Behörde bei einem Hinweis auf eine gesteigerte Aggressivität des Tieres dessen Gefährlichkeit individuell festzustellen.

Der Gesetzestext :

§ 7 NHundG
Gefährliche Hunde

(1) 1Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere

  1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbreitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
  2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,

so hat sie den Hinweis zu prüfen. 2Ergibt die Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. 3Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) 1Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzuteilen. 2Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

 

Eine solche Feststellung hat u.a. zur Folge, dass eine Erlaubnis der Fachbehörde zum Halten dieses Hundes eingeholt werden muss, das Tier außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint und ausschließlich vom Hundehalter persönlich oder einer berechtigten Person geführt werden darf, der Hund einen Wesenstest zu bestehen sowie einen Maulkorb zu tragen hat. Diese weitreichenden Folgen wollte die Hundehalterin sich selbst und ihrer Hündin ersparen und klagte deshalb gegen den Bescheid, in welchem die Gefährlichkeit ihres Vierbeiners festgestellt worden war.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung der Behörde war nachfolgender Beißvorfall:

Die Hündin der Klägerin war aus dem offenen Grundstückstor auf die Straße gelaufen, um sich auf einen vorbeigehenden Tibet-Terrier zu stürzen, der dort gerade von seiner Halterin Gassi geführt worden war. Dieser hatte mehrere Beißverletzungen davon getragen und musste umfassend tierärztlich behandelt werden.

Die Klägerin verteidigte das Verhalten ihrer Hündin damit, diese habe den anderen Hund nicht ohne Vorwarnung angegriffen. Vielmehr habe es bereits vorher Unverträglichkeiten zwischen beiden Tieren gegeben, während derer beide jedoch stets angeleint gewesen wären und so keine Möglichkeit zu einer Auseinandersetzung gehabt hätten. Am Tag des Vorfalls hätte ihre Hündin den anderen Hund dann in ihrem Kernterritorium vor dem Grundstück gesehen und daher lediglich gestellt und „festgesetzt“, um dieses zu verteidigen. Daher sei sie nicht als „gefährlich“ einzustufen und der Feststellungsbescheid rechtswidrig.

Die Richter nahmen diese individuelle Unverträglichkeit beider Hunde zwar als tierpsychologische Erklärung für die Auseinandersetzung hin, doch ergab sich für sie allein daraus keine andere Einstufung der Hündin. Vielmehr sei entscheidend, dass sie ein anderes Tier mehr als nur geringfügig verletzt hat: „Denn auch ein Festsetzen in der von der Klägerin geäußerten Art erfolgt mit dem Maul, sodass dies zwangsläufig einen Kontakt der Zähne mit der Haut des anderen Hundes zur Folge hat, was Verletzungen hervorrufen kann. Deshalb schließt ein Festsetzen allein die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 7 Abs. 1 S.1 Nr. 1 NHundG nicht aus.“ (Rn. 44, zitiert nach juris). Die konkreten Auswirkungen der Verletzungen des anderen Hundes (welche die Klägerin bestritt) seien dabei nicht allein maßgeblich, so die Richter, denn mit Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Niedersachsen (Beschluss vom 18. Januar 2012, AZ: 11 ME 423/11, Rn. 5 (zitiert nach juris) blieben außer Betracht allein „ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer .

Da der Tibet-Terrier jedoch mehr als nur diese ganz geringfügigen Verletzungen davon getragen hatte, konnte die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Hinblick auf diese Rechtsprechung nicht gehört werden.

Auch konnte die Richter das Argument der Klägerin, ihre Hündin habe nur ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt, indem sie ihr Kernterritorium verteidigt habe, nicht überzeugen. Sie stellten zwar nicht in Abrede, dass dieses Kernterritorium eines Hundes (abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalles) weit reichen könne- jedoch nicht so weit wie in diesem Falle: „Dass jedoch auch der öffentlich zugängliche Bereich vor dem Grundstück darunter zu fassen ist, erscheint der erkennenden Kammer zu weitgehend.“ (Rn. 61, zitiert nach juris).
Daneben ließen die Richter nicht zu, dass die Klägerin allein ihrer Hündin die gesamte Schuld zuschob, indem sie –wie auch eine Gutachterin festgestellt hatte – der Frau anlasteten, nicht vorausschauend genug gehandelt zu haben, als sie ihre Hündin bei geöffnetem Grundstückstor unangeleint aus der Haustür gelassen hatte.

Besonders ausführlich setzte sich das Gericht mit dem Vorbringen der Klägerin auseinander, ihr Hund habe nur ein artgerechtes Abwehrverhalten gezeigt und sei deshalb nicht als „gefährlich“ im Sinne des § 7 NHundG einzustufen. Dabei kamen sie zu dem Ergebnis, dass zwar in ständiger Rechtsprechung anerkannt sei, dass ein eindeutiges artgerechtes Abwehrverhalten  als Rechtfertigung einer hundlichen Bißattacke anerkannt werden könne (Nds. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 (AZ: 11 ME 423/11, Rn 7 m.w.N). Doch habe die Hündin der Klägerin hier ein solches gerade nicht gezeigt, wie das Gericht in seiner zum 2.Leitsatz dieser Entscheidung erhobenen Erklärung festhielt: „Ein artgerechtes Abwehrverhalten liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der für gefährlich erklärte Hund in äußerlich erkennbar eindeutiger Weise offensiv auf den anderen Hund zugelaufen ist, ohne einem vorherigen Angriff dieses anderen Hundes ausgesetzt gewesen zu sein.“

Damit beurteilten die Richter die Einstufung der Behörde, die Hündin sei „gefährlich“ im Sinne des § 7 NHundG, als richtig und den Bescheid daher als rechtmäßig, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Hundehaltungsverbot

Hundehaltungsverbot

Wer nicht hören will…“: Umfassendes Hundehaltungsverbot für uneinsichtigen Mann in Bayern

(Beschluss vom 05.01.2016, AZ: 10 CS 15.2369)

Das gänzliche Verbot der Hundehaltung unterliegt zwar hohen Anforderungen, doch kann es bei entsprechender Begründung der Behörden von den Gerichten als rechtmäßig eingestuft werden, wie eine aktuelle Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs  zeigt:

Ein Mann wandte sich gegen ein umfassendes Verbot der Haltung von Hunden, das nach mehreren Vorfällen gegen ihn verhängt worden war. So hatte sein Hund, ein Mischlingsrüde mit einer Schulterhöhe von mehr als 50 cm, u.a. zwei vier- und fünfjährige Nachbarskinder auf der Straße „gestellt“, weshalb diese sich nicht mehr trauten, am Grundstück des Mannes vorbeizugehen. Daneben hatte das Tier mehrfach andere Hunde angegriffen und teilweise auch gebissen; bei diesen Auseinandersetzungen war auch der Halter eines angegriffenen Hundes verletzt worden, als dieser seinem Tier zu Hilfe kommen wollte. Der Hund selbst war bei all diesen Geschehnissen nicht angeleint gewesen, was per se schon jeweils ein Verstoß gegen den Anleinzwang war, der aufgrund einer in der betreffenden Stadt geltenden Hundehaltungsverordnung für große Hunde besteht. Allein wegen dieser Ordnungswidrigkeiten war der Mann bereits mehrfach zur Zahlung von Geldbußen aufgefordert worden, was er jedoch nicht getan hatte. Auch war der Halter zu keinem Zeitpunkt eingeschritten, um das Verhalten seines Hundes zu unterbinden.

Im Anschluss an diese Geschehnisse war der Mann unter Androhung von Zwangsgeldern mehrfach aufgefordert worden, seinen Hund an die Leine zu nehmen sowie sicherzustellen, dass sich ähnliche Vorfälle nicht wiederholten. Als dies nichts half, erließ die Behörde einen Bescheid, in welchem dem Mann seine persönliche Eignung zur Haltung von Hunden abgesprochen und deshalb die Hundehaltung untersagt sowie aufgegeben wurde, seinen Hund abzugeben, da von dem Tier erhebliche Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) ausgingen.

Zwar sei bei einer so einschneidenden Maßnahme wie dem gänzlichen Hundehaltungsverbot die Behörde in der Pflicht, ihr Vorgehen genau zu begründen. Dieser sei sie aber nachgekommen, so die Richter: „Sie hat im streitgegenständlichen Bescheid dargelegt, dass die Androhung und Fälligstellung weiterer Zwangsgelder keinen Erfolg verspreche, weil der Antragsteller aufgrund seiner finanziellen Situation die Zwangsgelder nicht begleichen könne. Zudem hat sie darauf abgestellt, dass der Antragsteller keinerlei Unrechtsbewusstsein und auch keinerlei Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr erkennen lasse und sich gegenüber Appellen, seiner Pflicht als Hundehalter gerecht zu werden, uneinsichtig gezeigt habe.“

Auch erteilte das Gericht dem Vorbringen des Mannes, sein Hund habe sich nur „hundetypisch“ verhalten, eine klare Absage: „Selbst wenn es sich bei dem Verhalten des Hundes um sog. hundetypische Reaktionen auf das Verhalten anderer Personen oder Tiere gehandelt haben sollte, zieht dies die Gefahrenprognose des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel. Auch hundetypisches und artgerechtes Verhalten eines Hundes kann eine konkrete Gefahr für andere Menschen verursachen (…) Von Passanten wird kein hundegerechtes Verhalten erwartet. Vielmehr steht der Hundehalter in der Pflicht, wenn er seinen Hund in der Öffentlichkeit ausführt.“

Demnach war die Untersagung der Hundehaltung nach Meinung der Richter zwar ein sehr schwerwiegendes, aber in diesem Falle gerechtfertigtes Mittel der Behörde.

Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel

 Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel

Zuchtuntauglichkeit eines Boxers,

AG München, Urteil vom 19. März 2014, 132 C 1458/12

Der Sachverhalt:

 Anspruch auf Berichtigung der Ahnentafel Vorliegend handelt es sich um den Boxerrüden Hero, welcher sechs Jahre alt ist. Sein Herrchen, und ebenfalls Kläger des Verfahrens, ist Mitglied eines Boxer Hunde-Clubs in München.

Hero wird zu Zuchtzwecken eingesetzt.

Am 17.04.2011 fand eine Körung im Club statt. Bei einer „Körung“ werden Tiere einer bestimmten Rasse ausgewählt, die zur Zucht geeignet sind. Während der besagten Körung wurde Hero die Zuchttauglichkeit versagt, von der Körmeisterin wurde festgestellt, dass der Hoden des Rüden nicht vollständig im Hodensack läge.

Hero wurde disqualifiziert, überdies wurde der Befund auf der Ahnentafel eingetragen, sodass Hero ein Zuchtverbot wegen Einhodigkeit erhielt, dies entspräche nicht dem Standard.

Die Entscheidung des Amtsgericht München:

Vom Hundehalter wurde Klage gegen den Boxerclub erhoben. Das Zuchtverbot sei aufzuheben und die Disqualifikation von der Körung zu widerrufen.

Der beklagte Verein hingegen war der Ansicht, dass für die Disqualifikation ausreichend gewesen sei, dass Heros Hoden nicht dem Standard entsprächen.

Grundsätzlich gab das Amtsgericht dem Kläger Recht. Der Eintrag auf der Ahnentafel sei zu korrigieren. Denn durch einen Sachverständigen wurde festgestellt, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein Kryptorchismus (dies ist ein krankhafter Hodenabstieg) bei Hero vorläge. Die Verlagerung des Hodens sei vermutlich durch Stress oder Angst bei der Untersuchung erfolgt.

Überdies verneinte der Sachverständige eine Möglichkeit eines krankhaften Hodenmangels, sodass von einem Zuchtausschluss abgesehen werden könne. Eine Weitervererbung sei nicht angezeigt.

Die erfolgte Disqualifikation war mithin unzutreffend, gemäß Ziffer 3c) der Zuchtordnung sei ein Ausschluss nur bei Hodenmängeln vorgesehen, welcher hier jedoch nicht vorläge.

Jedoch entschied das Gericht, dass die ausgesprochene Disqualifikation nicht zurückgenommen werden müsse. Dem Rechtschutzbedürfnis des Klägers sei mit Korrektur der Ahnentafel entsprochen, die erfolgte Disqualifikation habe keine eigenständige Funktion gehabt.

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig

VerwG Neustadt, Urteil vom 18.01.2016, 3 K 890/15.NW

Der Sachverhalt:

Haltung von neun Huskys im Wohngebiet in Verbindung mit Gewerbebetrieb unzulässig Die Klägerin des vorliegenden Falles ist Eigentümerin eines Grundstücks in Eppenbrunn. Das Grundstück ist bebaut mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden und befindet sich in einem allgemeinen Wohngebiet.

Auf dem Grundstück hält sie neun Huskys und betreibt zudem ein angemeldetes Gewerbe (seit 2013). Dieses Gewerbe umfasst beispielsweise Zughunde-Seminare und Husky-Schlittenfahrten. Anfang 2014 mehrten sich die Beschwerden der Nachbarn über die Hundehaltung der Klägerin.

Am 16. September 2014 wurde ihr vom Landkreis Südwestpfalz die Haltung von neun Hunden untersagt, lediglich zwei dürfte sie auf dem Grundstück halten. Dieser Bescheid erfolgte nach längerem Schriftverkehr zwischen der Klägerin und dem beklagten Landkreis.

Als Begründung für die Haltung der neun Hunde führte der Landkreis aus, dass die Tiere als Bestandteil des Gewerbebetriebes nicht gebietstypisch seien und mithin unzulässig. Überdies müssten Bewohner eines allgemeinen Wohngebietes nicht mit solch einer verstärkt auftretenden Lärmbelästigung rechnen. Eine Haltung von zwei Hunden dagegen sei orts- und gebietstypisch und daher zulässig. Es erfolgte daher nur ein teilweise Nutzungsverbot.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Klägerin im September 2015 Klage.

Sie trug vor, dass es bis 2014 keine Beschwerden gegeben habe, zudem habe auch das Veterinäramt keine Beanstandungen hinsichtlich der Hundehaltung geäußert.

Außerdem gäbe es in der Umgebung mehrere Personen, die drei, bzw. auch bis zu neun Hunde auf ihrem Grundstück hielten.

Die Entscheidung der Verwaltungsgerichts:

Die Klage wurde abgewiesen. Als Begründung führte das Gericht aus, dass ihr laufender Gewerbebetrieb im Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung sei, die bisher jedoch nicht baurechtlich genehmigt wurde. Ferner würde es durch die gewerbsbedingte Hundehaltung zu einem unzulässig störenden Gewerbebetrieb kommen.

Das Gericht äußerte zudem, dass selbst wenn die Klägerin einen hohen Sachverstand mit dem Umgang von Schlittenhunden habe und sie diese auch veterinärrechtlich ordnungsgemäß halte, es trotzdem zu hohen Lärmemissionen führen könnte.

Denn durch die typischen alltäglichen Abläufe mit den Hunden, wie spazieren gehen, Auslauf auf dem Grundstück, Einladung der Hunde in den Transporter, Ausladen der Hunde und vieles mehr, könne nicht davon ausgegangen werden, dass es nicht zu einem, über ein übliches Maß hinausgehende Lärmbelastung, durch beispielsweise Gebell kommen, könnte. Das Gebell eines Hundes sei sein übliches Verhalten, ob es vor Freude, Grundstücksverteidigung oder aufgrund von vorbeifahrenden Autos. Dieses Verhalten sei bei neun Hunden gleichzeitig eine erhebliche Belastung für die Anwohner und auch gebietsuntypisch für ein allgemeines Wohngebiet.

Daher könne die Halterin lediglich zwei Hunde auf dem Grundstück halten und müsse die Nutzungsänderung des Grundstücks baurechtlich genehmigt bekommen.