Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung
Käuferin hat keinen Anspruch gegen Tierarzt
OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013, 12 U 178/12
Der Sachverhalt:
Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung Die Klägerin erwarb im Oktober 2009 von einem Pferdehändler in Essen einen Wallach (6 Jahre alt) zum Kaufpreis von 6.300 €.
Eine Ankaufsuntersuchung wurde ebenfalls vereinbart und durchgeführt von einem Tierarzt aus Bochum. Dieser ist zugleich Beklagter des vorliegenden Falles.
Er bescheinigte, dass das Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe.
Allerdings ist zu erwähnen, dass er den Auftrag für die Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes aus Essen erhalten hatte und mit diesem gerade vereinbart hat, dass er nur gegenüber demjenigen hafte, der namentlich in seinem Auftrag als Dritter erwähnt sei.
Jedoch wurde die Klägerin in diesem Auftrag nicht erwähnt. Im April 2011 wurde bei dem Wallach eine Arthrose im Hufgelenk festgestellt.
Daraufhin erhob die Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 18.000 € gegenüber dem Tierarzt. Als Begründung führte sie an, dass die zwei Jahre zuvor durchgeführte Ankaufsuntersuchung, die die Arthrose nicht erwähnt habe, fehlerhaft gewesen sei.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klage blieb erfolglos. In der Entscheidung des OLG Hamm wurde offen gelassen, ob die Ankaufsuntersuchung tatsächlich fehlerhaft war. Denn solch ein Anspruch stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, da sie nicht Vertragspartnerin im Vertrag sei. Vertragspartner sei nur der Verkäufer des Wallachs geworden, ferner entfalte der Vertrag auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.
Indem der Verkäufer und der Tierarzt den Vertrag derart gestalteten, sei die Klägerin schlichtweg ausgeklammert worden, was rechtlich jedoch zulässig sei.
Insbesondere sei die Klägerin allerdings nicht schutzwürdig, weil sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche gehabt hätte und diese allerdings habe verjähren lassen.