Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung

Käuferin hat keinen Anspruch gegen Tierarzt

OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2013, 12 U 178/12

Der Sachverhalt:

Fehlerhafte Ankaufsuntersuchung  Die Klägerin erwarb im Oktober 2009 von einem Pferdehändler in Essen einen Wallach (6 Jahre alt) zum Kaufpreis von 6.300 €.

Eine Ankaufsuntersuchung wurde ebenfalls vereinbart und durchgeführt von einem Tierarzt aus Bochum. Dieser ist zugleich Beklagter des vorliegenden Falles.

Er bescheinigte, dass das Pferd keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen habe.

Allerdings ist zu erwähnen, dass er den Auftrag für die Ankaufsuntersuchung vom Verkäufer des Pferdes aus Essen erhalten hatte und mit diesem gerade vereinbart hat, dass er nur gegenüber demjenigen hafte, der namentlich in seinem Auftrag als Dritter erwähnt sei.

Jedoch wurde die Klägerin in diesem Auftrag nicht erwähnt. Im April 2011 wurde bei dem Wallach eine Arthrose im Hufgelenk festgestellt.

Daraufhin erhob die Klägerin eine Schadensersatzforderung in Höhe von 18.000 € gegenüber dem Tierarzt. Als Begründung führte sie an, dass die zwei Jahre zuvor durchgeführte Ankaufsuntersuchung, die die Arthrose nicht erwähnt habe, fehlerhaft gewesen sei.

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Klage blieb erfolglos. In der Entscheidung des OLG Hamm wurde offen gelassen, ob die Ankaufsuntersuchung tatsächlich fehlerhaft war. Denn solch ein Anspruch stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, da sie nicht Vertragspartnerin im Vertrag sei. Vertragspartner sei nur der Verkäufer des Wallachs geworden, ferner entfalte der Vertrag auch keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerin.

Indem der Verkäufer und der Tierarzt den Vertrag derart gestalteten, sei die Klägerin schlichtweg ausgeklammert worden, was rechtlich jedoch zulässig sei.

Insbesondere sei die Klägerin allerdings nicht schutzwürdig, weil sie gegenüber dem Verkäufer Gewährleistungsansprüche gehabt hätte und diese allerdings habe verjähren lassen.

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Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung

Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung

Haftung des Pferdehalters für Schäden des Reiters

Urteil des LG Hamburg -328 O 373/14- vom 09.07.2015 zu § 833 BGB

Sachverhalt:

Halterhaftung bei einer Reitbeteiligung Geklagt hat die Krankenversicherung einer jungen Dame, die das Pferd der Beklagten im Rahmen einer vereinbarten Reitbeteiligung nutzte. Für die Beteiligung zahlte die Reiterin monatlich 80 Euro an die Pferdehalterin und durfte hierfür das Tier einmal wöchentlich zum Reitunterricht verwenden.

Im Rahmen eines Unterrichts stieg das Pferd hoch, warf die Reiterin ab und stürzte auf die junge Frau. Die hierbei entstandenen schweren Verletzungen der Dame mussten stationär behandelt werden und veranlassten ihre Krankenversicherung zur Erstattung von Heilbehandlungskosten in Höhe von über 5000 Euro.

Diese Kosten machte die Versicherung aus übergegangenem Recht gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend.

Hierzu führte sie zur Begründung aus, dass die Beklagte als Halterin des Pferdes für die von dem Tier ausgehenden Gefahren nach § 833 BGB haften müsste.

Die Beklagte wandte ein, dass ihre Haftung bei der Reitbeteiligung zwar nicht ausdrücklich, aber zumindest konkludent ausgeschlossen sei. Zudem habe die Geschädigte geäußert, sich beim Hochsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt zu haben. Daher treffe sie zumindest ein erhebliches Mitverschulden.

Entscheidung

Das LG Hamburg entschied, dass der bezifferte Klageanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Ein konkludenter Haftungsausschluss läge bei der Reitbeteiligung nicht vor. Ebenfalls sei kein Mitverschulden der Reiterin zu erkennen.

Auch wenn sich der beteiligte Reiter wie ein Pferdehalter auf Zeit fühle, dürfe die tatsächliche Haltereigenschaft, die Tatbestandsvoraussetzung einer Haftung nach § 833 BGB ist, hiervon nicht berührt werden.

Der Halter des Pferdes ist hier die Beklagte, da sie weitgehend die tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt über das Tier ausübte.

Durch die zwar regelmäßige, jedoch kurzzeitige Fremdnutzung des Tieres verliert sie die Haltereigenschaft nicht.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs komme ein konkludenter Haftungsausschluss nur dann in Betracht, wenn besonderen Umstände vorliegen, die bei Vertragsschluss zwar nicht ausdrücklich benannt wurden, allerdings die Annahme eines Haftungsverzichts aufgrund einer Willensfiktion rechtfertigen können.

Solche besonderen Umstände lägen hier nicht vor.

Auch sei der Reiterin kein Mitverschulden vorzuwerfen. Zum einen habe sie das Steigen des Tieres nicht verursacht. Dass sie sich hiernach möglicherweise zu weit zurückgelehnt habe und nicht Herrin einer Technik sei, mit der sie das Pferd sicher zur Ruhe hätte bringen können, sei ihr mangels hinreichender Erfahrung nicht vorzuwerfen. Zudem wusste die Beklagte auch, dass es sich bei der Reiterin um keinen Profi handele, von dem ein anderes Verhalten in dieser Situation zu erwarten gewesen wäre.

Das Mitverschulden bemisst sich hierbei allein nach § 254 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Tierhalterin.

Fazit

Der vorbenannte Rechtsstreit zeigt, dass der Pferdehalter gut beraten ist, seine mögliche Halterhaftung gegenüber des Reiters im Rahmen einer Reitbeteiligung vertraglich auszuschließen.

Formularverträge beim Pferdekauf

Formularverträge beim Pferdekauf

Wirksamkeit der Verjährungsverkürzung für Gewährleistungsansprüche

Dem Artikel liegt folgender Rechtsstreit zugrunde:

Formularverträge beim Pferdekauf Der Kläger erwarb bei einer Auktion ein 6 Monate altes Fohlen. Hierzu schloss der mit dem Käufer einen schriftlichen Kaufvertrag, dessen AGB die Verjährung aller Gewährleistungsrechte nach nur 12 Monaten festschrieb. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 2 Jahre und sollte hierdurch auf Wunsch des Verkäufers abbedungen werden.

23 Monate nach Vertragsschluss zeigte sich bei dem erworbenen Tier ein angeborener Herzfehler. Alle Voraussetzungen, nach denen Gewährleistungsrechte greifen könnten, waren erfüllt. Das Pferd war aus rechtlicher Betrachtung mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch konnte gemäß § 476 BGB vermutet werden, dass der Mangel bereits vor Gefahrenübergang, also schon vor der Übergabe des Tieres nach dem Kaufvertragsschluss, vorlag. In diesem Fall braucht ein Käufer den Mangel nicht zu dulden und kann vom Kaufvertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.

So hatte es auch der Käufer im Sinn. Er erklärte dem Verkäufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Schadensersatz für die Tierhaltungskosten.

Der Verkäufer lehnte die Erfüllung dieses Begehrens mit Verweis auf die Verjährungsklausel im Kaufvertrag ab. Es sei ausgemacht worden, dass Gewährleistungsrechte nach dem Ablauf von 12 Monaten seit Kaufvertragsschluss nicht mehr durchsetzbar sind.

Der Käufer klagte daraufhin vor dem erstinstanzlichen Gericht auf die Rückzahlung des Kaufpreises, Ersatz entsprechend entstandener Kosten und Rücknahme des Pferdes.

Das Gericht wies die Klage ab. In der Berufungsinstanz entschied auch das OLG nicht anders. Erst der BGH stellte nach eingelegter Revision fest, dass dem Kläger die Ansprüche seines Antrages zustehen und gab ihm Recht.

Der Kaufvertrag beinhaltet vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Verkäufer dem Käufer einseitig bei Vertragsschluss stellte, und die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt waren. Es handelt sich mithin um die Verwendung von AGB gem. §§ 305 ff. BGB.

Solche ABG müssen den gesetzlichen Vorgaben nach §§ 307 ff. BGB genügen, um zulässig zu sein. Vorliegend schränkte der Verkäufer die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten ein. Insofern verkürzt er nicht nur das Rücktrittsrecht, sondern auch die Durchsetzbarkeit aller Schadensersatzansprüche, gleich welches Verschulden oder welcher Schaden dem Sachverhalt zugrunde liegt. Ein solcher faktischer Haftungsausschluss verbietet sich hier gem. § 309 Nr. 7 BGB und macht die Verjährungsklausel unwirksam.

Im Falle der Unwirksamkeit tritt der gesetzliche Regelfall ein. Hiernach beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 2 Jahre, sodass der Kläger seine Ansprüche trotz vertraglicher Beschränkung nach 23 Monaten noch geltend machen konnte.

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

Erdrosselnde Wirkung – Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig

BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 8.13

Der Sachverhalt:

Listenhundesteuer in Höhe von 2.000 € unzulässig  Die Kläger des vorliegenden Falles wurden gemäß eines Bescheides herangezogen für ihre Rottweilerhündin Mona eine Hundesteuer in Höhe von 2.000 € jährlich zu zahlen. (gem. § 5 II HStS)

Sie bewohnen die bayerische Gemeinde Bad Kohlgrub, in welcher seit 2011 eine Hundesteuersatzung (HStS) die Besteuerung von Hunden über vier Monaten regelt. Für den ersten Hund sind 75 € im Jahr fällig, für den zweiten und jeden weiteren Hund 160 €.

Für Kampfhunde sind es 2.000 €. Gem. § 5 II HStS in Verbindung mit der Bayerischen KampfhundeVO, sind Kampfhunde Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, bestimmte Rassen und Gruppen von Hunden, sowie ihre Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Nach § 1 II KampfhundeVO ist auch der Rottweiler als Listenhund normiert.

(Grundsätzlich liegt die Festsetzung der Hundesteuer im Ermessen der Kommunen)

Seit April 2011 wurde von den Klägern eine Rottweilerhündin gehalten, für welche jedoch ein sogenanntes Negativzeugnis nach § 1 II KampfhundeVO ausgestellt wurde. Dieses Negativzeugnis wird erteilt, wenn durch Vorlage eines Gutachtens nachgewiesen wurde, dass der Hund nicht die Merkmale eines gesteigert aggressiven und gefährlichen Hundes zeigt.

Die Entscheidungen der Gerichte:

Zuerst erhoben die Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid, welcher allerdings erfolglos blieb. Anschließend klagten sie. Diese Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Hundesteuersatzung formell und materiell rechtmäßig sei. Es läge überdies keine unzulässige Erdrosselungssteuer vor, denn eine Steuer von rund 167 € schließe die Haltung eines Kampfhundes nicht aus.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde Berufung erhoben und der Steuerbescheid wurde geändert. Eine Steuer von 75 € jährlich wie für normale Hunde sei angemessen, 167 € monatlich würden eine erdrosselnde Wirkung entfalten. Die Gemeinde könne zwar für Kampfhunde eine erhöhte Steuer festsetzen, allerdings würde der zulässige Lenkungszweck aber ab einer gewissen Höhe des Steuersatzes in ein faktisches Verbot der Haltung von Kampfhunden umschlagen. Es gäbe keine Regelungskompetenz der Gemeinde hierfür.

Der erhebliche Steigerungsfaktor des Kampfhundesteuersatzes im Gegensatz zum normalen Hundesteuersatz in 26-facher Höhe sei gewichtiges Indiz für solch eine erdrosselnde Wirkung.

Von der Gemeinde wurde Revision erhoben. Es dürfe als Bezugspunkt nicht allein die erhöhte Steuer für Listenhunde betrachtet werden. Ferner müsse in einer Gesamtbetrachtung gefragt werden, ob von der gesamten steuerlichen Regelung eine erdrosselnde Wirkung ausgehe. Dies jedoch sei nicht der Fall, es finde lediglich ein „Umlenkungseffekt“ hin zu Nichtlistenhunden statt.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zugunsten der Klägerin. Ein erhöhter Steuersatz für gelistete Hunde, die abstrakt als gefährlich angesehen werden sei grundsätzlich zulässig. Denn ein Lenkungszweck dürfe seitens der Gemeinde verfolgt werden, die Zahl der gelistete Hunde aus ihrem Gemeindegebiet zu verringern. Jedoch ist eine Besteuerung in Höhe von 2.000 € jährlich unzulässig. Dies würde dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen grade zuwiderlaufen, weil sie offensichtlich darauf angelegt sei, jegliche Haltung von Lsitenhunden unmöglich zu machen.

Die Erdrosselungsgrenze, also der Punkt, an dem die Lenkungswirkung der Gemeinde unzulässig in ein „Unmöglich-Machen“ der Haltung umschlägt, sei gegeben, wenn die Gemeinde einen Steuersatz von 75 € pro Jahr derart vervielfacht, dass es eine aus dem Rahmen fallende Steuerhöhe ergibt.

Es sei zudem entscheidend, dass allein die Jahressteuer den durchschnittlichen sonstigen Aufwand für das Halten eines derartigen Hundes übersteige. Denn dieser läge grob gerechnet bei 900-1000 € pro Jahr.

In welcher Höhe nun konkret die „Listenhundesteuer“ ausfallen darf, wurde vom Gericht nicht entschieden. Interessant ist allerdings, dass in einem Urteil vom 19.01.2000 (Az. 11 C 8.99) ein achtfach höherer Steuersatz für Listenhunde vom Gericht nicht beanstandet wurde. Hier bestand damals ein Steuersatz von 90 DM zu 720 DM.

Tierhalterhaftung aufgrund von missachteter Anleinpflicht

Tierhalterhaftung aufgrund von missachteter Anleinpflicht

Tierhalterhaftung, Anscheinsbeweis aufgrund von missachteter Anleinpflicht

OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2008, 6 U 60/08

Der Sachverhalt:

Tierhalterhaftung aufgrund von missachteter Anleinpflicht Am 10.01.2005 fuhren die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Fahrrad über einen Wirtschaftsweg in E. Dabei kamen ihnen der mittlerweile verstorbene Vater des Beklagten und C entgegen. Vor den beiden lief ihr französischer Hirtehund O unangeleint in einem Abstand von etwa 10-20 m.

Die Klägerin kannte O und sprach ihn bei der Begegnung an, daraufhin kam sie in einem engem zeitlichen Zusammenhang zu Fall. Der genaue Geschehensablauf ist zwischen beiden Parteien stark umstritten und undurchsichtig. Beim Sturz erlitt sie einen Bruch des 9. Brustwirbelkörpers.

Ihrer Meinung nach sei sie gestürzt, weil O von rechts kommend vor das Fahrrad geraten sei und dann das Vorderrad berührt habe.

Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zahlte 1.000 € Schadensersatz an die Klägerin.

Allerdings will die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von zusätzlichen 4.000 €, sowie 2.371 € als Ersatz des materiellen Schadens und die Zusicherung des Beklagten, dass er ihr jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall am 10.01.2005 zu ersetzen habe.

Der Beklagte widerum bestritt den Vorgang, wie er von der Klägerin geschildert wurde, und verneinte eine Verursachung des Sturzes durch seinen Hund.

Die Entscheidung der Gerichte:

Das Landgericht Dortmund hat nach einer Vernehmung der Zeugen eine Verursachung des Sturzes durch den Hund für nicht bewiesen erachtet und die Klage daraufhin abgelehnt.

(LG Dortmund, Urteil vom 14.02.2008, 12 O 366/05)

Die Berufung vor dem OLG Hamm hatte Erfolg. Bei der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme hielten die Parteien an den Schilderungen des Unfallgeschehens fest, die sie bereits vor dem Landgericht getätigt hatten. Allerdings stimmten sie in dem Punkt überein, dass sich O kurz vor dem Sturz der Klägerin rechts von ihr befunden hatte. Abschließend wurde allerdings die Aussage des T, des Ehemanns der Klägerin, für wahrscheinlicher empfunden, als diejenige der Zeugin C. Aber aufgrund einer Zeugenaussage eine volle erforderliche Gewissheit zu gewinnen, dass der Sturz sich tatsächlich wie von der Klägerin geschildert ereignete, kann dahingestellt bleiben.

Denn ein Anscheinsbeweis für die Verursachung des Sturzes durch den Hund läge in der Tatsache, dass dieser nicht angeleint war. Zwar besteht gem. § 2 II Nr. 1 und 2 LHundG NRW die Verpflichtung, Hunde an einer Vermeidung von Gefahren geeignete Leine zu führen, nur in Fußgängerzonen, innerörtlichen Bereichen, Straßen, Parkplätzen mit Publikumsverkehr, Parkanlagen usw. Jedoch lag die Unfallstelle nicht in einem derartigen Bereich, sodass aus dem LHundG keine Anleinpflicht hergeleitet werden könne.

Gem. § 15 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt E vom 15.05.1994, werden allerdings von der Anleinpflicht alle Straßen und Anlagen, die vom tatsächlichen öffentlichen Verkehr, wie auch Geh- und Radwege umfasst.

Eine solche städtische Hundeanleinverordnung sei ein Schutzgesetz iSd § 823 II BGB. Mithin habe ein Verstoß gegen dieses beweisrechtliche Konsequenzen. Entgegen dieser Verordnung war der Hund nicht angeleint und konnte sich frei bewegen. Mithin spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass sein Bewegungsverhalten ursächlich für den Sturz der Klägerin war.

Der Beklagte muss gem. § 833 BGB für die Folgen des Unfalls der Klägerin haften.

Ein Mitverschulden seitens der Klägerin wurde nicht angenommen.

Sie erhält weitere 2.500 € Schmerzensgeld, einen Haushaltsführungsschaden von 1.626, 75 € und einen materiellen Schaden von 186,75 €.