Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG
Ist der Wechsel des Geschäftssitzes eine Lösung……-
Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG. Die Einführung der Erlaubnispflicht für Hundetrainer gemäß § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchG (Hundetrainer § 11 I S.1 Nr. 8 f) TierSchutzG hat bundesweit zu beträchtlicher Rechtsunsicherheit geführt, weil einheitliche Regelungen für die Anwendung und Durchführung des Gesetzes fehlen. Konsequenz ist, dass letztlich jede Behörde „macht, was sie will“. Das gilt insbesondere für den Sachkundenachweis. Manche Behörden stellen sehr hohe – mehr oder weniger sinnvolle – theoretische Anforderungen: Die Sachkunde muss von allen Antragstellern ohne Rücksicht auf Vorqualifikationen oder Praxiserfahrung durch Prüfungen und Prüfungsgespräche nachgewiesen werden. Andere Behörden verfolgen einen eher praxisorientierten Ansatz, in dem sie etwa auch eine erwiesenermaßen langjährige erfolgreiche Tätigkeit als Hundetrainer als ausreichenden Sachkundenachweis akzeptieren (Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes lässt „langjährige Berufspraxis“ als Sachkundenachweis im Sinne von § 4 TierSchG (Töten von Tieren) ausdrücklich zu, Tz. 3.2.2). Es kann also sein, dass unmittelbar aneinandergrenzende Kommunen sehr unterschiedliche Anforderungen an den Sachkundenachweis von Hundetrainern stellen, die die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG beantragen. Dieser rechtlich unhaltbare Zustand birgt auch Chancen, die der Gesetzgeber sicher nicht wollte, die letztlich aber Folge der handwerklichen Fehler des § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG sind.
Die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG richtet sich nach § 3 I Nr. 2 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz). Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Im Klartext heißt das vereinfacht: Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG ist die Behörde der Kommune etc. örtlich zuständig, in deren Bereich sich der Sitz einer Hundeschule befindet oder ein Trainer seine Tätigkeit im Wesentlichen ausübt.
Damit können sich interessante Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. Wer nämlich in der Lage ist, den Sitz seines Unternehmens zu verlegen oder den Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit als Hundetrainer dauerhaft zu verlagern, kann Einfluss darauf nehmen, welche Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG örtlich zuständig ist. Auf diese Weise kann man zugleich Einfluss darauf nehmen, welche Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG erfüllt werden müssen. Für den Geltungsbereich der Erlaubnis ist dies ohne Belang. Die Erlaubnis nach § 11 I S. 1 Nr. 8 f) TierSchG gilt ohne Rücksicht auf die Behörde, die sie erteilt hat, bundesweit.
Letztlich muss in jedem Einzelfall anwaltlich geprüft werden, ob diese Gestaltungsmöglichkeit eine Option ist und sich der damit verbundene Aufwand lohnt. Wer sich für diese Option entscheidet, sollte sicherstellen, dass die zuständigkeitsbegründenden Umstände – Sitz des Unternehmens, Ort der Tätigkeit – zweifelsfrei nachweisbar sind. Die Behörden werden diese Sachverhalte vermutlich intensiv prüfen, um einen „Erlaubnis-Tourismus“ zu verhindern.