Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierrecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover, Hunderecht Niedersachsen)

Was, wenn Heilbehandlung viel teurer als der Hund ist? Anders als bei Sachen ist bei Hunden die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

 OLG München, Urteil vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hündin, die sie als Welpen für 1.500 Euro erworben hat. Das LG München als erste Instanz hatte eine Haftung des Beklagten, der seinerseits auch Hundehalter ist, aus § 833 S. 1 BGB bejaht. Es ging um eine hundliche Auseinandersetzung. Die Klägerin macht nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.138,42 Euro geltend, unter anderem wegen tierärztlicher Behandlungskosten. (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Hündin der Beklagten 5 Jahre und 11 Monate alt. Das Gericht schätzte ihren Wert, unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankung, auf 700 Euro – damit gemeint ist der Marktwert, nicht der Wert, den die Hündin für die Klägerin besitzt. Letzterer, Affektionsinteresse genannt, ist trotzdem von Relevanz für die Entscheidung.  § 251 Abs. 2 BGB regelt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit sei das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin von Bedeutung, sodass Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch verhältnismäßig seien. Bei Tieren mit einem geringeren Wert, z.B. bei einem Goldhamster mit einem Wert von 5 Euro, dessen Heilbehandlung 50 Euro koste, könne sogar ein noch vielfacheres des Wertes angesetzt werden als bei einem wertvolleren Tier wie der Hündin der Klägerin.( Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Des Weiteren sei der Anspruch der Klägerin analog § 254 BGB zu kürzen, weil die Tiergefahr ihrer Hündin bei dem Vorfall mitgewirkt habe, auch wenn sich der Hund der Beklagten unvermittelt auf sie gestürzt und sie selbst sich passiv verhalten habe, denn der Hund der Beklagten habe sich gerade aus dem Grund für die Hündin interessiert, dass sie eine Hündin sei. Da der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila sei und den aktiven Part beim Schadensereignis innegehabt habe, setzt das Gericht die analog § 254 BGB zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht mit 50 %, wie normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt seien, sondern lediglich 30 % an.( wird zitiert von BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 https://openjur.de/u/864948.html)

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Tierrechtsanwalt / Anwältin für Tierrecht)

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