Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2015
– 9 U 91/14 –

 

„Hunde-Rudelführen“ führt zur erhöhten Verkehrssicherungspflichten!

„Hunde-Rudelführen“ Wer aus Gefälligkeit mehrere Hunde gleichzeitig ausführt („Rudelführen“ „Mehrhundeführen“), ist verpflichtet, sämtliche Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen oder andere Hunde nicht gefährden. Verletzt der Hundeführer diese Verkehrs­sicherungs­pflicht, in dem einer der Hunde an einer fremden Person hochspringt und diese verletzt, haftet er eindeutig auf Schadensersatz. Das hat das Oberlandesgericht Hamm gerade entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben

Im vorliegenden Fall trafen die Klägerin  und die Beklagte  im April 2013 beim Spazierengehen im Lünen-Brambauer aufeinander. Die Beklagte führte insgesamt drei angeleinte Hunde, neben ihrem eigenen Schäferhund aus Gefälligkeit einen Boxermischling und den Cane Corso eines Bekannten. Der Cane Corso sprang die Klägerin überraschend an, als die Klägerin an der  Beklagte mit ihren Hunden vorbeigehen wollte. Die Klägerin erlitt Schürfwunden und unter ihrem Auge eine kleinere blutende Gesichtsverletzung, eine Narbe blieb zurück. Von der Beklagten verlangte sie daraufhin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro.

Die Schadensersatzklage der Klägerin war erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm sprach der Klägerin für die erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 Euro zu. Die Beklagte hafte wegen der Verletzung einer ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht. Wer aus Gefälligkeit Hunde ausführe, müsse die Tiere so halten, dass von den Hunden keine Gefahr für Leben und/oder Gesundheit von Menschen ausgehe, denen sie beim Ausführen begegneten.

Mit Blick auf den Hund Cane Corso habe die Beklagte zwar der im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen geregelten Leinenpflicht (20/40 Regelung)genügt. Die Beklagte habe aber den Cane Corso aber dennoch nicht so gehalten bzw. geführt, dass er nicht von sich aus die Klägerin habe anspringen und verletzen können. Die Auffassung der Beklagten, es müsse ausreichend sein, den Hund anzuleinen und eng bei sich zu führen, teilte das Gericht nicht. Vielmehr wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, ein Hoch-oder Anspringenspringen des Hundes durch einen entsprechend sicheren Griff beim Passieren eines fremden Menschen von vornherein zu verhindern. Erschwerend kam hinzu, das ihr – wie sie selbst eingeräumt habe – bekannt gewesen sei, dass der Hund zum „Schmusen“ schon einmal an Personen hochzuspringen und ihnen die Pfoten auf die Schultern zu legen pflegte. (Köstlich, wer die Rasse des Cane Corso kennt, ahnt was es bedeutet, von einem solchen Hund  „beschmust“ zu werden, vor allem wenn man den Hund nicht kennt ) Dass die Beklagte kummulativ zwei weitere Hunde an Leinen geführt habe, entlaste sie nicht. Eine derartige „Mehrhunde-oder Rudelführung“ sei hier zwar nicht verboten gewesen, führe aber eindeutig zu einer Steigerung des Gefährdungspotential für Dritte und müsse daher die an den Hundeführer zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erhöhen.