Tierschutzorganisationen haben in aller Regel die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Organisationen verfolgen meist gemeinnützige Zwecke und genießen deshalb verschiedene steuerliche Privilegien.

Ein eingetragener Verein im Sinne der §§ 55 ff. BGB unterliegt zahlreichen rechtlichen Regularien. Ein Verein soll nur dann in’s Vereinsregister eingetragen werden, wenn er mindestens sieben Mitglieder hat. Es müssen sich mindestens sieben „Gleichgesinnte“ finden, die einen Verein gründen wollen. Das ist in vielen Fällen kein Problem. Die Probleme beginnen erst in der praktischen Arbeit. Oft treten Meinungsunterschiede auf. Vereinsmitglieder ziehen sich aus dem Vorstand zurück oder kündigen ihre Mitgliedschaft. Der Verein wird handlungsunfähig, weil der Vorstand nicht satzungsgemäß besetzt ist. Die Wahl von Ersatzvorständen scheitert, weil aus dem Kreis der Mitglieder niemand bereit ist, die Verantwortung zu übernehmen und die mit dem Vorstandsamt verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Am Ende bleibt nur die Liquidation des Vereins, die ebenfalls umfangreichen Regularien unterliegt.

Diese Probleme lassen sich vermeiden. Als alternative Rechtsform für eine Tierschutzorganisation sollte man die „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ – UG – gemäß § 5 a GmbHG in Erwägung ziehen. Hierbei handelt es sich um eine GmbH „light“. Die Gesellschaft kann von einer Person gegründet werden, die zugleich als Gesellschafter und Geschäftsführer fungiert. Das Stammkapital muss mindestens € 1,00 betragen. Die Haftung der Gesellschaft ist auf deren Vermögen beschränkt. Die Gesellschafter der UG haften also nicht mit ihrem Privatvermögen für Schulden der Gesellschaft. Die Gründung der Gesellschaft ist beurkundungspflichtig; die Gesellschaft wird in’s Handelsregister eingetragen. Da die UG  wie ein Verein eine Körperschaft im Sinne von § 51 Abgabenordnung ist, kann eine UG wie ein Verein „gemeinnützig“ sein, wenn sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Satzung der UG muss die formalen steuerlichen Voraussetzungen erfüllen. Die – gemeinnützige – Geschäftstätigkeit  der Gesellschaft muss sich tatsächlich in dem durch die Satzung vorgegebenen Rahmen bewegen.

Die UG bietet damit gegenüber einem Verein verschiedene handfeste Vorteile:

Die Gesellschaft kann von einer Person gegründet werden. Gleichgesinnte und Unterstützer können Gesellschafter werden, müssen aber nicht zwangsläufig an der Geschäftsführung beteiligt werden. Das schafft Kontinuität und vermeidet Konflikte. Dies hilft nicht nur den Initiatoren der Organisation, sondern auch Unterstützern, die sich im Rahmen ihrer Tierschutzarbeit in der Gesellschaft als Gesellschafter engagieren wollen, nicht aber Verantwortung als Geschäftsführer tragen möchten. Damit ist der administrative Aufwand deutlich geringer als bei einem Verein.

Die UG kann wie ein Verein steuerbegünstigte Zwecke verfolgen und die damit verbundenen Steuervorteile genießen. Die gemeinnützige UG kann insbesondere Spendenbescheinigungen erteilen. Dies setzt voraus, dass die Satzung der UG und ihre tatsächliche Geschäftsführung den steuerlichen Vorschriften entsprechen. Das Musterprotokoll gemäß § 2 I a GmbHG genügt diesen Anforderungen nicht. Die Satzung einer gemeinnützigen UG muss also individuell gestaltet werden.“

 

 

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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