Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes – Hunderecht

Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung eines Hundes (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierrecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover, Hunderecht Niedersachsen)

Was, wenn Heilbehandlung viel teurer als der Hund ist? Anders als bei Sachen ist bei Hunden die Verhältnismäßigkeitsschwelle höher als 130%

 OLG München, Urteil vom 11.04.2011 (Az. 21 U 5534/10)

Der Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hündin, die sie als Welpen für 1.500 Euro erworben hat. Das LG München als erste Instanz hatte eine Haftung des Beklagten, der seinerseits auch Hundehalter ist, aus § 833 S. 1 BGB bejaht. Es ging um eine hundliche Auseinandersetzung. Die Klägerin macht nun einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.138,42 Euro geltend, unter anderem wegen tierärztlicher Behandlungskosten. (Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Die Entscheidung:

Die Klägerin hat keinen Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Das Gericht sieht die Verhältnismäßigkeitsschwelle des § 251 Abs. 2 BGB überschritten.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Hündin der Beklagten 5 Jahre und 11 Monate alt. Das Gericht schätzte ihren Wert, unter Berücksichtigung ihrer Vorerkrankung, auf 700 Euro – damit gemeint ist der Marktwert, nicht der Wert, den die Hündin für die Klägerin besitzt. Letzterer, Affektionsinteresse genannt, ist trotzdem von Relevanz für die Entscheidung.  § 251 Abs. 2 BGB regelt, dass die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. Für die Bestimmung der Verhältnismäßigkeit sei das extrem hohe Affektionsinteresse der Klägerin von Bedeutung, sodass Kosten in Höhe des sechsfachen ihres Wertes noch verhältnismäßig seien. Bei Tieren mit einem geringeren Wert, z.B. bei einem Goldhamster mit einem Wert von 5 Euro, dessen Heilbehandlung 50 Euro koste, könne sogar ein noch vielfacheres des Wertes angesetzt werden als bei einem wertvolleren Tier wie der Hündin der Klägerin.( Hunderecht Köln, Hunderecht Düsseldorf, Tierreich, Tierreich Nordrhein-Westfalen Hunde recht Nordrhein-Westfalen Hunderecht Hannover Hunderecht Niedersachsen Niedersachsen. Höhe des Schadensersatzes bei Verletzung Hund)

Des Weiteren sei der Anspruch der Klägerin analog § 254 BGB zu kürzen, weil die Tiergefahr ihrer Hündin bei dem Vorfall mitgewirkt habe, auch wenn sich der Hund der Beklagten unvermittelt auf sie gestürzt und sie selbst sich passiv verhalten habe, denn der Hund der Beklagten habe sich gerade aus dem Grund für die Hündin interessiert, dass sie eine Hündin sei. Da der Hund des Beklagten wesentlich größer als Sheila sei und den aktiven Part beim Schadensereignis innegehabt habe, setzt das Gericht die analog § 254 BGB zu berücksichtigende mitwirkende Tiergefahr nicht mit 50 %, wie normalerweise bei einem Vorfall, an dem zwei Tiere beteiligt seien, sondern lediglich 30 % an.( wird zitiert von BGH, Urteil vom 27.10.2015 – VI ZR 23/15 https://openjur.de/u/864948.html)

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Rechtsanwältin Susan Beaucamp

(Tierrechtsanwalt / Anwältin für Tierrecht)

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Auslandstierschutz – Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden

Rechtswidrige Nebenbestimmungen zu Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG (Impfung, Anzeigefrist, Befristung) – Korrektur auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist?

Erlaubnisse gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG sind in aller Regel mit einer Vielzahl von Nebenbestimmungen versehen, die teilweise wörtlich den Formulierungsvorschlägen des Merkblatts Nr. 113 – „Hundeimporte aus Süd- und Osteuropa – Hundehandel unter dem Deckmantel des Tierschutzes?“ der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. entsprechen. Wie schon der Titel des Merkblatts deutlich macht, geht es letztlich darum, die Vermittlung von Hunden aus dem Ausland zu erschweren. Ganz in diesem Sinne enthalten die meisten Erlaubnisse zahlreiche Auflagen, die für die Tierschutzvereine insbesondere auch mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden sind. Die Erfüllung von Auflagen wird von vielen Veterinärämtern engmaschig überwacht. Verstöße gegen Auflagen können gemäß § 18 I Nr. 20 TierSchG als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden, was nicht selten geschieht. Zudem können Verstöße gegen Auflagen den Widerruf der Erlaubnis gemäß § 49 VwVfG zur Folge haben.

Das VG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zwei Auflagen für rechtswidrig erklärt, die sich in den meisten Erlaubnisbescheiden gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG finden.

1. Rechtswidrig ist eine Auflage, nach der nur Hunde in das Inland verbracht werden dürfen, die neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Tollwutschutz auch über Impfschutz gegen andere Erkrankungen – im Entscheidungsfall: Staupe, Parvovirose, Hepatitis contagiosa canis, Leptospirose und Parainfluenza – verfügen. Nach der Auffassung des Gerichts ist diese Auflage nicht durch § 11 2 a TierSchG a.F. gedeckt, weil sie nicht in erster Linie tierschutzrechtlichen, sondern seuchenrechtlichen Zwecken dient. Das VG Düsseldorf beurteilt die Rechtslage nicht anders als für den Erlaubnistatbestand des § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG (Ausbildung von Hunden). Auch für diesen Bereich qualifizieren die Verwaltungsgerichte Auflagen, wonach nur Hunde mit einem bestimmten Impfschutz an der Ausbildung teilnehmen dürfen, als rechtswidrig.

2. Ebenfalls rechtswidrig ist eine Auflage, die einen Tierschutzverein verpflichtet, jeden Transport mehrere Tage – im Entscheidungsfall drei Tage – vor der Durchführung bei der Erlaubnisbehörde anzumelden. Für die drei-Tages-Frist fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen genügt eine Anzeige mindestens ein Werktag vor der Durchführung des Transportes.

3. In seiner Entscheidung hatte sich das VG Düsseldorf auch mit der Rechtmäßigkeit der Befristung einer Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG auseinanderzusetzen. Im Entscheidungsfall hat das Gericht die Befristung als rechtmäßig angesehen. Wie sich aus der Begründung ergibt, war diese Wertung aber den Besonderheiten des Entscheidungsfalls geschuldet. In der Vergangenheit war es zu Unklarheiten bei der Erstellung der TRACES-Meldungen gekommen, die aus Sicht der Behörde Zweifel an der Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins begründeten. Das Gericht sah die Befristung als Warnung und als Hinweis darauf an, dass die Erlaubnis gleichsam nur „probeweise“ erteilt wurde. Im Umkehrschluss lässt sich daraus herleiten, dass die Befristung eines Erlaubnisbescheids nicht gerechtfertigt ist, wenn die Zuverlässigkeit des Tierschutzvereins außer Frage steht. Im Bereich der Erlaubnis gemäß § 11 I S. 1 Nr. 8 f TierSchG werden Befristungen grundsätzlich als rechtswidrig angesehen.

4.Was ist zu tun, wenn ein Erlaubnisbescheid gemäß § 11 I S. 1 Nr. 5 TierSchG eine der oben genannten Auflagen enthält, die Rechtsbehelfsfrist aber bereits abgelaufen ist?Gemäß § 48 I VwVfG kann die Behörde einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, auch wenn er mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft ganz oder teilweise zurücknehmen, also im Ergebnis aufheben oder ändern. Die Vorschrift findet auch auf Nebenbestimmungen Anwendung. Die Erlaubnisbehörde kann also Auflagen oder andere Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aufheben oder modifizieren. Wie sich aus dem Wort „kann“ ergibt, liegt die Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung im Ermessen der Behörde. Es besteht also grundsätzlich – abgesehen von bestimmten Sachverhaltskonstellationen, deren Vorliegen immer zu prüfen ist – kein Anspruch auf Rücknahme einer rechtswidrigen Nebenbestimmung. Maßgeblich ist eine Abwägung im Einzelfall. Es kommt also auf die konkreten Umstände in jedem Einzelfall an. § 48 I VwVfG bietet also die Möglichkeit, rechtswidrige Nebenbestimmungen auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist aus einem Erlaubnisbescheid zu „entfernen“.

Wenn Sie zu den Betroffenen zählen und Sie sich entscheiden, bei Ihrer Erlaubnisbehörde die Rücknahme oder Änderung rechtswidriger Nebenbestimmungen zu beantragen, sind wir gerne bereit, Ihre Rechte durchzusetzen.

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Dr. Eugène Beaucamp

Rechtsanwalt

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