Versorgung und Betreuung eines Haustieres steuerlich begünstigt

(Bundesfinanzhof, Urteil voVersorgung und Betreuung eines Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich begünstigt werdenm 03.09.2015, Az. VI R 13/15)

Versorgung und Betreuung eines Haustieres steuerlich begünstigt Leitsatz: Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75, Anlage 1, ersetzt BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Anlage 1).

Der Sachverhalt:
Die Kläger und Revisionsbeklagten sind verheiratet und wurden für das Steuerjahr 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Sie ließen während ihrer mehrfachen Urlaube im Streitjahr 2012 ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer eigenen Wohnung betreuen. Die hierfür von Frau A gestellte Rechnung betrug 302,90 € und wurde im selben Jahr noch von den Klägern per Überweisung beglichen.
In ihrer Einkommensteuerklärung beantragt sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.00 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Der hiernach beantragte Steuervorteil wurde vom Finanzamt versagt. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (im Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75), wonach u.a. die Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG begründen.
Durch Anrufung des Finanzgerichts wehrte sich Die Klägerin gegen den Bescheid des Finanzamts und gewann. Auch in der vor dem BFH durchgeführten Revision wurde ihr die Steuerermäßigung letztinstanzlich zugesprochen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs:
„Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.“ (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG)

Der BFH versteht die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt aufgenommenen Haustiers als haushaltsnahe Dienstleistung und gewährte daher die nach § 35a EStG vorgesehene Steuerermäßigung.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt und daher richterrechtlich entwickelt worden. Der Anspruch auf Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Dienstleistung ist nach Rechtsprechung des Senats zuzusprechen, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen auszugehen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder durch entsprechende Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen. (Senatsurteil vom 20. März 2014 VI R 55/12, BFHE 245, 45, BStBl II 2014, 880, m.w.N.).
Das Füttern und Ausführen, die im Zusammenhang mit dem Tier erforderlichen Reinigungsarbeiten aber auch die Fellpflege und die sonstige Beschäftigung des Tieres fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Hiernach sei die Betreuung von Tieren im Haushalt haushaltsnahe Dienstleistungen und damit nach § 35a EStG steuerlich zu berücksichtigen.
Der Begriff „haushaltsnah“ ist im Steuerrecht im Übrigen als sinnverwandt mit dem Begriff „haushaltswirtschaftlich“ anzusehen. Hauswirtschaftlich sind nach der Gesetzesbegründung solche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Personen in der Familie des Privathaushalts gehören. Darunter ist beispielweise das Einkaufen, Kochen, Wäschewaschen und Reinigen der Räume und Gärten, aber auch das Betreuen der Kinder und der kranken Haushaltsangehörigen zu verstehen. (BTDrucks 15/91, 19.)
Der BFH ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber die Aufzählung dieser Tätigkeiten in seiner Gesetzesbegründung weder als Tatbestand der gesetzlichen Norm sehen wollte, noch die Gesetzesbegründung als abschließend verstanden wissen wollte. Sollte sich der § 35a EStG lediglich auf die in der Gesetzesbegründung aufgezählten Tätigkeiten beschränken, hätte der Gesetzgeber dies in das Gesetz selbst aufgenommen.
Die Tierbetreuung von Haustieren sind daher sinngemäß von der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wegen haushaltsnaher Dienstleistung als mitumfasst anzusehen.