Hund und Scheidung 

Das Schicksal des Tieres nach einer Scheidung oder Trennung

Wer darf das Tier behalten?

 

Gemäß § 90a BGB sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. Hund und Scheidung

Demnach sind vorwiegend alle sachenrechtlichen Normen, die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechte regeln und zuordnen für Tiere und Sachen gleichsam entscheidend.

Es macht folglich für die Frage, welcher Partner nach der Trennung an welchen Gegenständen Anrechte hat, keinen Unterschied, ob ein Fernseher oder ein Tier im Streit steht. Es gibt keine Normen, die das Trennungsschicksal von Haustieren gesondert regeln. Insofern ist auch im Falle einer Trennung zu ermitteln wem die Rechte am Tier zustehen. Derjenige, in dessen Eigentum sich das Tier befindet darf diesen auch für sich beanspruchen.

Grundsätzlich ist derjenige der Eigentümer des Hundes, dem das Tier zuletzt im Sinne des § 929 BGB übergeben und übereignet wurde. Dies ist zumeist derjenige, der das Tier gekauft hat, dem es geschenkt wurde oder auch derjenige, dem der Hund vererbt wurde. Im letzten Fall wird der Erbe nicht durch Übergabe und Übereignung, sondern im Wege der Rechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB der Eigentümer des Tieres.

Bei der Klärung, was mit dem Tier nach einer Scheidung/Trennung geschieht, ist streng zu trennen zwischen Ehe und nicht ehelicher Lebensgemeinschaft.

1. Ehe

Bei einer Ehe bleibt regelmäßig ein Ehepartner alleiniger Eigentümer des Tieres, wenn er das Tier vor der Ehe erwarb, es ihm von Dritten geschenkt wurde oder er den Hund durch eine Erbschaft erhielt. Auch die während der Ehe von einer Partei erworbenen Gegenstände werden nicht automatisch gemeinsames Vermögen beider Eheleute. Im Falle des gesetzlichen Güterstandes bleibt es gemäß § 1364 BGB grundsätzlich bei der Differenzierung selbstständiger Vermögensmassen beider Eheleute.

Problematisch wird es hinsichtlich der Eigentumszuordnung allerdings dann, wenn ein Ehepartner oder beide Partner gemeinsam das Tier während der Ehe für die Familie erwerben.

Hierbei wird nach dem Kauf des Tieres demjenigen das Eigentum übertragen, den das Rechtsgeschäft betrifft. Wenn das Tier für die gemeinsame Ehe aus privater Veranlassung erworben wird und beide Partner gleichsam die Verantwortung für das Tier übernehmen sollen, so betrifft sie das Geschäft gleichermaßen. Es kommt in diesem Fall nicht darauf an, wer im Kaufvertrag als Käufer ausgewiesen oder den Kaufpreis bezahlt hat.

Beide Ehepartner werden hierbei Miteigentümer des Tieres.

Eine solche Miteigentümergemeinschaft im Sinne des § 741 BGB bleibt auch nach einer Scheidung bestehen. Beide Parteien behalten ihre Rechte und Pflichten am Tier.

In den meisten Fällen dürfte eine solche Eigentümergemeinschaft allerdings dem Willen der nun Getrenntlebenden widersprechen. Bei der Aufteilung von Sachen würde in diesem Fall eine Partei den Gegenstand behalten und die andere Partei auszahlen. Insofern eine solche Einigung nicht zustande kommt, müsste der Gegenstand verkauft und den Erlös geteilt werden.

Über den Verbleib von Haustiere nach einer Scheidung wird in der Regel weniger aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten gestritten. Vielmehr will jede Partei das liebgewonnene Tier für sich. Kommt ein Verkauf oder eine finanzielle Einigung nicht in Betracht, so könnte das Tier abwechseln mal beim einen, mal beim anderen Ex-Partner verweilen.

Ein solches gemeinsames Nutzungsrecht ist der Praxis nach einer Scheidung aber meist nicht durchführbar bzw. von den getrennten Partnern nicht gewollt.  Im Falle einer Nichteinigung über das Nutzunsgrecht entscheidet dann das Familiengericht, wem das Tier nach der Scheidung ausschließlich gehören soll. (Haustiere gelten als Haushaltsgegenstände (OLG Bamberg, Beschluss vom 10. Juni 2003 – 7 UF 103/03). Können sich die Ehegatten nach der Trennung nicht darüber einigen, wie Haushaltsgegenstände, die beiden gemeinsam gehören, aufzuteilen sind, so entscheidet hierüber das zuständige Gericht gemäß § 1361a Abs. 2, 3 S. 1 BGB.)

Hierbei berücksichtigt das Gericht, zu welchem Ehegatten das Tier eine festere Bindung hat, für welche Partei das Tier von höherer Bedeutung ist und wer in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Letztes Kriterium ist entscheidend, weil das Tier nach Möglichkeit in seiner gewohnten Umgebung (seinem Revier) bleiben soll.

Wird das Tier einem Ehepartner zugeteilt, so verliert der andere Partner das Umgangsrecht. Umgangsrechte, wie sie üblicherweise für gemeinsame Kinder ausgesprochen werden, gelten nicht auch für Haustiere. Wie bereits oben erläutert zählen Hunde nach § 90a BGB zu den Haushaltsgegenständen im Sinne des § 1361a BGB.

Umgangsrechte für Gegenstände gibt es nicht.

Das OLG Bamberg (14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und das OLG Hamm (19.11.2010 – II-10 WF 240/10) stellten klar, dass sich auch eine analoge Anwendungen der Umgangsregelungen für die gemeinsamen Kinder verbietet. Die Regelungen, insbesondere § 1684 Abs. 1 BGB, seien auf das Wohl der Kinder zugeschnitten und könnten nicht auf Haustiere übertragen werden.

2. Nichteheliche Lebensgemeinschaft

 

Zu beachten ist, dass Zuordnung nach § 1361a BGB nur im Falle einer Ehescheidung möglich ist.

Bei der Trennung einer nichtehelichen Gemeinschaft bleibt es bei dem Miteigentum der Partner, sofern beide gemeinschaftlich den Hund erwarben. Das Familiengericht kann den im gemeinsamen Eigentum beider Parteien stehenden Hund nicht einem von beiden zusprechen. § 1361a BGB ist nur für die Ehe anwendbar.

Die Miteigentümer, das heißt die getrennten Partner einer nichtehelichen Gemeinschaft, haben lediglich beide das Recht auf Umgang/Nutzung  mit dem Tier. So entschied auch das LG Duisburg (Urteil vom 14.06.2011, Az. 5 S 26/11) und führte aus, dass dem Miteigentum ein gemeinsames und wechselseitiges Nutzungs- und Umgangsrecht folgt. Wenn derjenige, der das Tier bereits im alleinigen Besitz hat (zu unterscheiden vom Eigentum)  und nicht bereit ist, dem anderen den Umgang mit dem Tier zu ermöglichen, bleibt nur der Weg dieses Umgangsrecht einzuklagen.