Beißvorfall Schäferhund – Zum Haltungsverbot von großen Hunden

VG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2018 – 18 K 1929/16

Sachverhalt:

Im Frühjahr 2011 kam es mit dem Schäferhund des Klägers zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mädchen ins Bein gebissen und es dadurch verletzt hatte. Die beklagte Ordnungsbehörde begutachtete den Schäferhund daraufhin und stellte dessen Gefährlichkeit fest. Durch die begutachtende Amtstierärztin wurde mündlich ein sofortiger Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und verzichtete ausdrücklich auf eine schriftliche Bestätigung.

Über ein Jahr später kam es erneut zu einem Vorfall, bei dem der Schäferhund einem Mann ins Bein gebissen haben soll. Der Schäferhund soll dabei weder angeleint gewesen sein, noch einen Maulkorb getragen haben. Ob der Schäferhund des Klägers den Mann überhaupt gebissen und verletzt hatte, war zwischen den Parteien jedoch umstritten und blieb ungeklärt.

Aufgrund dieses Vorfalls erließ die Beklagte einen Bescheid gegen den Hundehalter und ordnete ein Hundehaltungsverbot sowohl bezüglich des Schäferhundes, als auch bezüglich der generellen Haltung großer Hunde im Sinne des § 11 LHundG NRW an. Zudem sollte der Schäferhund bis zur Überprüfung der Gefährlichkeit in einem Tierheim untergebracht werden.

Gegen diesen Bescheid klagte der Hundehalter und stellte zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Der Antrag wurde abgelehnt, denn das Gericht sah die Unzuverlässigkeit des Hundehalters als erwiesen an. Der zweite Vorfall hätte vermieden werden können, hätte sich der Kläger an die Haltungsauflagen nach dem ersten Vorfall gehalten. Da er sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen hatte, dass seiner Meinung nach die mündliche Anordnung keine Wirkung ihm gegenüber entfaltet hätte, war auch davon auszugehen, dass er sich weder an den Leinen- noch an den Maulkorbzwang gehalten hatte. Somit war von einem Verstoß gegen § 2 Abs. 1 LHundG NRW auszugehen. Er habe außerdem nach dem ersten Vorfall gewusst, dass sein Schäferhund aggressives Verhalten zweigen würde und hätte daher den Schäferhund erst recht sichern müssen.

Das Hauptsacheverfahren wurde eingestellt, da der Schäferhund zwischenzeitlich abgegeben worden war.

Weil der Geschädigte des zweiten Vorfalls seinerseits den Hundehalter verklagte, kam es zu einem weiteren Gerichtsverfahren, bei dem mehrere Zeugen zu dem Vorfall angehört wurden. Das Amtsgericht Düsseldorf wies die Klage gegen den Hundehalter im Januar 2015 ab. Das Gericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Schäferhund den Mann verletzt hatte, denn die Zeugenaussagen blieben unergiebig, der Kläger konnte somit keinen Biss beweisen. Es blieb offen, ob der Schäferhund seinerzeit angeleint gewesen war.

Im November 2015 stellte der Halter des Schäferhundes einen Antrag bei der Beklagten, das Verbot zur Haltung großer Hunde aufzuheben. Er begründete den Antrag damit, dass ein Biss bei dem Gerichtsverfahren nicht festgestellt werden konnte. Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid ab. Für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gäbe es keine Gründe, es fehle an neuen Anhaltspunkten. Eine Rechtsmittelbelehrung fehlte in dem Bescheid.

Anfang 2017 erhob der Hundehalter Klage hiergegen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Aufhebung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, er hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Haltungsverbots für große Hunde.

Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 22 OBG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die von einer Ordnungsverfügung mit fortdauernder Wirkung betroffene Person verlangen, dass die Verfügung aufgehoben wird, wenn die Voraussetzungen der Ordnungsverfügung fortfallen.

Die Voraussetzungen der ersten Ordnungsverfügung aus dem Jahr 2012 sind vorliegend jedoch nicht entfallen. Die Rechtsgrundlage für ein allgemeines Haltungsverbot von großen Hunden ist in § 12 Abs. 2 LHundG NRW geregelt. Danach kann das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG NRW oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bereits ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine solche Anordnung vorlagen, denn der Kläger hatte sich nach eigenen Angaben trotz ausdrücklicher Zustimmung und Verzichts auf eine schriftliche Ausführung nicht an die Haltungsanordnungen gebunden gefühlt und in der Folge hiergegen verstoßen. Diese Voraussetzungen sind auch nicht durch die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf oder durch Zeitablauf entfallen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält weder die Feststellung, dass es nicht zu einem Biss gekommen ist, noch, dass der Schäferhund des Klägers bei dem Vorfall angeleint gewesen ist oder einen Maulkorb trug. Es stellt lediglich fest, dass ein Biss durch die beigebrachten Beweismittel nicht zweifelsfrei bewiesen werden konnte. Zudem hatte das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss nicht auf den Umstand abgestellt, dass es bei dem zweiten Vorfall tatsächlich zu einem Biss gekommen ist. Ausschlaggebend für die Feststellung war, dass der Kläger schwerwiegend und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat und sich als unzuverlässig im Sinne des § 7 Abs. 2 LHundG NRW erwiesen hat und zwar hauptsächlich wegen des ersten Vorfalls bei dem der Schäferhund ein Kind gebissen hatte und weil der Kläger trotz Kenntnis der von seinem Schäferhund ausgehenden Gefahren die Anordnung der Amtsveterinärin zwar scheinbar akzeptierte, sie zugleich aber mit Verweis auf deren mögliche Nichtigkeit vorsätzlich missachtete.

Auch der Zeitablauf seit Erlass der Verfügung führt nicht zu einem Fortfall der ihr zugrundeliegenden Voraussetzungen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergäbe, dass der Kläger sein Fehlverhalten mittlerweile eingesehen hätte und zukünftig nicht mehr mit Verstößen gegen das LHundG NRW zu rechnen ist. Dabei ist zu beachten, dass der Kläger – selbst wenn es bei dem zweiten Vorfall nicht zu einem Biss durch seinen Schäferhund gekommen sein sollte – massiv und wiederholt gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen hat, so dass auch nach sechs Jahren noch von einer Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen werden kann.

Eine abweichende Betrachtung erlaubt auch § 7 Abs. 1 LHundG NRW nicht. Danach besitzen Personen die zur Haltung eines Hundes erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, die wegen der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass nach einem Ablauf von fünf Jahren auch sonstige Tatbestände, die zur Annahme der Unzuverlässigkeit des Hundehalters geführt haben, nicht mehr zu berücksichtigen wären. Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich hier aus § 7 Abs. 2 Nr. 2, der im Gegensatz zu § 7 Abs. 1 Satz 1 LHundG gerade keine zeitliche Einschränkung vorsieht. Aber auch eine festgestellte Unzuverlässigkeit wegen der Begehung von Straftaten entfällt nicht automatisch nach Ablauf von fünf Jahren. Raum für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG besteht aber auch bereits mangels Regelungslücke und mangels vergleichbarer Interessenlage nicht.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia

Einstufung eines Schäferhundes als gefährlicher Hund

OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.06.2018 – OVG 5 N 69.16

vorgehend VG Cottbus, Urt. v. 22.09.2016 – VG 3 K 281/13

Sachverhalt:

Die beklagte zuständige Ordnungsbehörde erhielt zunächst Kenntnis von einem Beißvorfall mit einem Schäferhund, wonach dieser einen Welpen mehrfach gebissen haben soll. Der Welpe sei dabei leicht am Bauch verletzt worden, habe allerdings nicht behandelt werden müssen. Etwa ein dreiviertel Jahr später wurde der Beklagten ein weiterer Vorfall mit diesem Schäferhund gemeldet. Dabei soll der Schäferhund unangeleint von einem Grundstück auf ein Kind, das mit seinem Fahrrad auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück stand, zugelaufen sein, es angesprungen und gebissen haben, wobei die Jacke des Kindes beschädigt wurde und es am Oberschenkel Hämatome erlitt. Dabei soll der Schäferhund die Rufe des Halters ignoriert haben. Der Kläger, Halter und Eigentümer des besagten Schäferhundes, erhielt daraufhin eine Ordnungsverfügung, wonach der Schäferhund als gefährlich im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,4 Hundehalterverordnung eingestuft wurde. Zusätzlich wurde ein Leinen- und Maulkorbzwang außerhalb befriedeten Besitztums angeordnet. Der Schäferhund dürfe auch nur noch Personen überlassen werden, die den Schäferhund sicher führen könnten und die zum Führen gefährlicher Hunde erforderliche Erlaubnis besäßen. Für den Fall des Zuwiderhandelns wurde ein Zwangsgeld von je fünfhundert Euro festgesetzt.

Gegen diese Verfügung legte der Kläger Widerspruch ein. Er behauptete, sein Schäferhund habe ganz normal mit dem Welpen gebalgt, eine Aggression seitens des Schäferhundes hätte nie bestanden, auch habe er nicht nach ihm gebissen. Auch der Vorfall mit dem Kind wurde bestritten. Zwar sei der Schäferhund auf das Kind zugelaufen, er habe es aber weder angesprungen noch gebissen. Außerdem sei der Schäferhund hierbei an einer Flexileine angeleint gewesen.

Nachdem die Beklagte alle Beteiligten sowie einen weiteren Zeugen angehört hatte, änderte sie ihre Verfügung durch Widerspruchsbescheid dahingehend ab, dass der Leinenzwang nicht für als „Hundeauslaufgebiet“ gekennzeichnete Flächen gelte, sofern der Hund durch einen Maulkorb gesichert sei, im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.

 

Entscheidung:

Die Klage wurde in erster Instanz abgewiesen und auch der Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg.

Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Schäferhund wurde zu Recht als gefährlich eingestuft. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehVO gelten Hunde als gefährlich, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblichen Unterwerfungsgestik gebissen haben. Nach Anhörung der Beteiligten und der Zeugen hat sich der Sachverhalt zumindest hinsichtlich des Vorfalls mit dem Kind bestätigt. Dabei verlangt die Schädigung durch einen „Biss“ nicht, dass die Zähne des Hundes die Haut des Opfers durchdringen müssen. Ein Zuschnappen mit Verletzungsfolgen reicht aus. Es kommt dabei weder auf die Größe und Intensität der Hämatome und Verletzungen noch auf das Erfordernis einer ärztlichen Behandlung an. Vorliegend hatte das Kind Hämatome davon getragen, welche auch durch Fotos belegt werden konnten. Der Vorgang konnte zudem durch die beschädigte Jacke bestätigt werden. Der Kläger hatte zudem für die beschädigte Jacke 50€ an die Eltern des Kindes gezahlt, was auch dafür sprach, dass sich der Vorfall so zugetragen hat.

Auf die Frage, ob eine Gefährlichkeit des Hundes des Klägers auch wegen des Vorfalls mit dem Welpen zu bejahen ist, kam es daher nicht mehr an, jedoch sprachen auch hier die Zeugenaussagen dafür, dass es sich nicht um normales balgen gehandelt habe. Vielmehr sei der Schäferhund in aggressiver Weise auf den Welpen losgegangen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ordnungsverfügung lagen daher vor. Die Anordnungen waren auch nicht unverhältnismäßig. Sie waren geeignet und erforderlich, um die Bevölkerung bzw. andere Tiere vor dem Schäferhund des Klägers zu schützen. Angesichts des geringen Eingriffs in die Handlungsfreiheit des Klägers bestanden auch keine Zweifel an der Angemessenheit der Regelungen. Das OVG konnte zudem keinerlei Fehler in der Beweiswürdigung feststellen, so dass kein Grund für die Zulassung der Berufung bestand.

 

Copyright

Rechtsanwältin Susan Beaucamp

Foto: Fotalia