Behandlungskosten ersetzbar, auch wenn sie Wert des Tieres stark übersteigen
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OLG Celle, Urteil vom 15. Februar 2023 (Az.: 20 U 36/20)
Der Sachverhalt:
Der Kläger war Eigentümer eines 24 Jahre alten Wallachs, der einen wirtschaftlichen Wert von etwa 300 € hatte. Als der Hund der Beklagten auf die Pferdekoppel lief, floh der Wallach bis in den nächsten Ort, stürzte dabei und verletzte sich schwer. Die Klägerin ließ das Pferd für mehr als 14.000 € – also das 49fache des Wertes des Wallachs – in einer Tierklinik operieren. In erster Instanz wurde die Beklagte verurteilt, die Behandlungskosten zu tragen.
Die Entscheidung:
Die Berufung gegen dieses Urteil weist das OLG Celle vorliegend zurück.
Auch wenn der Fluchtinstinkt des Wallachs mitursächlich für die Verletzungen sei, überwiege die vom Hund ausgehende Gefahr den Verursachungsbeitrag des Pferdes deutlich
Dass die Operationskosten mehr als das 49fache des Wertes des Pferdes übersteigen, ändere nichts daran, dass die Beklagte die gesamten Kosten zu tragen habe, denn der Mensch habe für Tiere als Mitgeschöpfe und schmerzempfindliche Wesen eine besondere Verantwortung, weswegen sich eine streng wirtschaftliche Betrachtungsweise verbiete. Vielmehr seien sämtliche Umstände abzuwägen, unter anderem die Erfolgsaussichten der Behandlung, das Alter des Tieres und die Beziehung des Halters zu ihm. Hier sprach für die Verhältnismäßigkeit der Tierbehandlungskosten, dass der Kläger zu dem Pferd eine besonders enge Bindung hatte und es vor dem Unfall in einem sehr guten Zustand war.
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Rechtsanwältin Susan Beaucamp
(Anwalt für Pferderecht / Pferderechtsanwältin / Tierrecht)